Landgericht Duisburg:
Urteil vom 27. Juni 2011
Aktenzeichen: 21 O 67/10

(LG Duisburg: Urteil v. 27.06.2011, Az.: 21 O 67/10)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistungen im Arbeitsverhältnis erstreckt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 200.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2010

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 99 %, die Beklagte zu 1 %.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist - mit Ausnahme des Anspruchs auf Erteilung eine Arbeitszeugnisses - unbegründet. Die Widerklage ist in Höhe von 200.000,- € begründet.

Die Klage ist zulässig. Sie ist nunmehr zutreffend gerichtet gegen die Beklagte, vertreten durch ihren Aufsichtsrat, §§ 52 GmbHG, 112 AktG.

Bestimmt die Gesellschafterversammlung, die zur Entscheidung über die Beendigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers berufen ist (s.u.) keinen Prozessvertreter nach § 46 Nr. 8 2. Alt GmbH und trifft die Satzung keine abweichene Regelung, so vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern im Prozess (vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer, 17. Auflage § 46 Rn. 43 mit weiteren Nachweisen).

Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Zahlung weiteren rückständigen Gehaltes und Tantiemenzahlungen und die Feststellung begehrt, dass das Anstellungsverhältnis erst durch seine Kündigung zum 10.06.2010 beendet wurde.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung dahin, dass am 27.05.2010 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen des Arbeitsvertrages unwirksam sind und dass das Arbeitsverhältnis erst durch die Eigenkündigung des Klägers zum 10.06.2011 beendet wurde.

Die Kündigungen vom 27.05.2010 sind formell ordnungsgemäß ergangen. Die Beklagte war auch gemäß § 626 Abs.1 BGB berechtigt, das Anstellungsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

Die Gesellschafterversammlung war gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG zur Entscheidung über die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers berufen. Nach allgemeiner Auffassung fallen in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung grundsätzlich auch der Anstellungsvertrag und die Entscheidung über dessen Kündigung (vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer § 46 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen).

Die fristlose Kündigung wurde auch binnen einer Frist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der Gesellschafterversammlung vom Kündigungsgrund beendet, § 626 Abs. 2 BGB.

Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 ist nur bei einer Kündigung innerhalb von zwei Wochen gewahrt, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Hierfür ist eine sichere und umfassende Kenntnis erforderlich. Sie liegt erst vor, wenn der Kündigungsberechtigte alles in Erfahrung gebracht hat, was als notwendige Grundlage für die Entscheidung über den Fortbestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Es genügt daher nicht allein die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, d.h. des "Vorfalls", der einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen soll. Dem Kündigenden muss eine Gesamtwürdigung nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten möglich sein. Zu den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände (vgl. Henssler in Münchener Kommentar § 626 Rn. 297 mit weiteren Nachweisen).

Danach ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der Beklagten erst am 20.05.2010 umfassende Kenntnis von sämtlichen die Kündigung begründenden Umständen erlangt hat, nachdem die letzte Stellungnahme des Zeugen L eingegangen war.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger erstmals in seiner Stellungnahme vom 21.04.2010 eine Darstellung der Ereignisse abgab, die sich umfassend mit der behaupteten Mitwirkung des Zeugen N1 befassten und die auch die Beteiligung des Zeugen L anders darstellte, war die Beklagte vorliegend berechtigt, zunächst die Zeugen ergänzend zu der neuen Darstellung zu befragen, bevor sie sich aufgrund umfassender Ermittlungen ein Bild vom Vorliegen eines Kündigungsgrundes machen konnte.

Die Beklagte konnte sich auf wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung des Klägers berufen. Der Kläger hatte gegen seine Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer verstoßen, indem er die Abwicklung des behaupteten Provisionsgeschäftes mit dem Zeugen L mit einem Betrag von 200.000,- € zuließ und hierzu auch keine Genehmigung des Geschäftes des Aufsichtsrates einholte, obwohl er hierzu nach der Geschäftsordnung verpflichtet war.

Zudem war die Beklagte zur Kündigung berechtigt, weil der Kläger entgegen den ihm obliegenen Sorgfalts- und Vermögensbetreuungspflichten in erheblichen Umfang Bewirtungskosten abgerechnet hatten, deren Angemessenheit und betriebliche Veranlassung nicht festgestellt werden können.

Der Kläger hat mit der von ihm ausgeübten Bewirtungspraxis gegen die Pflicht zur Geschäftsführung nach den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Kaufmanns verstoßen.

Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die vom Kläger für die Bewirtungen abgerechneten Aufwendungen betrieblich veranlasst waren.

Auf auf den Hinweis der Kammer im Hinweisbeschluss vom 17.03.2011 hat der Kläger nicht im Ansatz dargetan, aus welchen Anlässen die Bewirtungen konkret notwendig oder sinnvoll waren und welchem geschäftlichten Zweck sie dienten. Sein bisheriges pauschales Vorbringen lässt dies nicht nachvollziehbar feststellen.

Auch wenn der Kläger keinen Zugriff auf Geschäftsunterlagen hat, wäre von ihm zumindest anhand der Belege eine grobe Erläuterung des Anlasses und des Grundes der Bewirtung zu erwarten gewesen.

Dies geht jedoch zu Lasten des Klägers, der für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer insoweit die Darlegungsund Beweislast trägt .

Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung hat die Gesellschaft den Eintritt eines Schadens (hier der Bewirtungsaufwendungen) und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsführers darzulegen, dass sich als möglicherweise pflichtwidrig darstellt. Dem gegenüber muss der Geschäftsführer sodann Umstände darlegen und beweisen, dass das schadensauslösende Verhalten nicht pflichtwirdrig gewesen ist oder ihn zumindest kein Verschuldensvorwurf trifft (vgl. Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, a.a.O. § 43 Rn. 43 mit weiteren Nachweisen).

Zudem entsprach die Art der vorgenommenen Bewirtung nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Selbst wenn entsprechend den Behauptungen des Klägers die Bewirtungen der Gäste in Nachtlokalen erfolgte, in denen allenfalls Animierdamen tätig waren, entspricht diese Art der Bewirtung nicht einem dem Ansehen der Beklagten förderlichen Zweck. Vielmehr konnte so bei den Kunden der Beklagte durch diese Bewirtungen in einen Zusammenhang mit den den Nachtclubs unstreitig angeschlossenen Bordellbetrieben der Eindruck entstehen, dass die Beklagte mit "zweihaften" Mitteln um Kunden warb. Bereits die Möglichkeit eines solchen Eindrucks hätte aber einen ordentlichen Kaufmann davon abgehalten, derartige Lokale aufzusuchen.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass diese Art der Bewirtung als durchgängig firmenüblich anzusehen ist. Auch auf den Hinweis der Kammer hat er in keiner Weise vorgetragen, dass diese Art der Bewirtung im Konzern der Beklagten übliche Praxis ist.

Dass die ihm nachgeordneten weisungsabhängigen Mitarbeiter eine entsprechende Bewirtungspraxis ausübten, kann den Kläger dabei nicht entlasten. Vielmehr ist ihm umgehrt entsprechend den vorgenannten Grundsätzen anzulasten, dass er diese Praxis duldete.

Die Kündigung war darüber hinaus auch deshalb aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, weil auch das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit den Provisionszahlungen an den Zeugen L den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung im Sinne des § 43 GmbHG widersprach.

Der Kläger hat - indem er die Durchführung des nach seinen Behauptungen von dem Zeugen N1 geschlossenen Vertrag duldete - jedenfalls gegen die ihm aus der Geschäftsordnung nahc § 4 Abs. 2 i) obliegenden Weisung verstoßen, dass beim Abschluss von Werk- oder Beratervertragen mit einem einmaligen Entgelt von mehr als 100.000,- € die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen war.

Obwohl dem Kläger entsprechend seiner Stellungnahme vom 21.04.2010 bereits unmittelbar im Anschluss an die Messe im Jahr 2006 von dem Zeugen N1 mitgeteilt worden war, was Gegenstand des angeblichen Vermittlungsvertrages gewesen sein soll, hat er unstreitig ohne Einholung einer Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, dass der Vermittlungsvertrag so durchgeführt werden sollte.

Dieser Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegenden Pflichten wiegt umso schwerer, als der Kläger nach seinen eigenen Angaben über keinerlei Erfahrungen mit der Angemessenheit von Vermittlungsbeträgen bei Auslandsgeschäften verfügte und deshalb umso eher gehalten gewesen wäre, sich der Befugnis zu einer solchen Entscheidung zu vergewissern. Zudem lagen etwaige Vermittlungsentgelte der Beklagten in anderen Fällen deutlich unterhalb der mit Duldung des Klägers ausgezahlten Summe.

Darüber hinaus hat der insoweit darleguns- und beweisbelastete Kläger in keiner Weise vorgetragen, welchem Zweck denn die Zahlung von 200.000,- € gedient haben soll. Unstreitig ist insoweit lediglich, dass der Betrag in Höhe von 180.000,- € an eine Firma H1 GmbH mit dem Verwendungszweck "Bauvorhaben C2, Projekt E2" weiter überwiesen wurde, während der Zeuge L 20.000,- € einbehielt und dass der Betrag von 180.000,00 Euro dann an eine weitere, nicht namentlich bekannte Person ausgezahlt wurde. Wer diese Geld aber konkret für welche Leistungen und Vermittlungen erhalten hat oder erhalten sollte, hat der Kläger auch auf Hinweis der Kammer nicht im Ansatz nachvollziehbar erläutert. Dass damit also das Geschäft mit der Firma C2 in E2 gefördert wurde, kann nicht festgestellt werden.

Die Vernehmung der zu den Vorgängen benannten Zeugen B1, T1 und L würde insoweit einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen, weil erst diese Zeugen konkrete Angaben zu der Verwendung des Geldes machen würden.

Die Beklagte durfte auch berechtigt von dem Verdacht ausgehen, dass der Kläger die Gelder bewusst veruntreut hatte und nunmehr eine Aufklärung der Vorgänge verhindern wollte. Hierfür spricht das unstreitige Verhalten des Klägers, nachdem die Beklagten mit ihren Ermittlungen begann und den Kläger um Informationen ersuchte.

Der Kläger hat - obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt entsprechend seiner letzten Stellungnahme bereits im Jahr 2006 nach der Messe der Vorgang bekannt war - die angebliche Provisionszusage vom 27.02.2005 unkommentiert vorgelegt und nicht darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben seinem damaligen Informationsstand in zeitlicher Hinsicht widersprochen hat. Hierdurch hat er zumindest gefördert, dass zunächst Ermittlungen gegen den Zeugen L1 eingeleitet wurden.

In seiner ersten schriftlichen Stellungnahme hat der Kläger auch die Vorgänge gegenüber der Beklagten noch so geschildert, dass er bei der Auszahlung des Vermittlungsbetrages persönlich anwesend gewesen sei. Diese Angabe ist aber - worauf die Kammer bereits hingewiesen hat - durch eine falsche Information durch den Zeugen N1 oder L in keiner Weise erklärlich, da dieser Vorgang die eigene Wahrnehmung des Klägers betrifft.

Soweit der Kläger hierzu nunmehr die Auffassung vertritt, seine Erklärung sei nur dahin zu verstehen, dass er bei der Anbahnung des Geschäftes anwesend war, widerspricht dies bereits dem Wortlaut seiner Erklärung und konnte von der Beklagten auch so nicht anders verstanden werden.

Danach ist der Anstellungsvertrag mit Zugang der fristlosen Kündigung vom 27.05.2010 am 01.06.2010 beendet worden, so dass die vom Kläger begehrte Feststellung ausscheidet.

2. Der Kläger kann gegen die Beklagte auch keine weitergehenden Zahlungsansprüche für Gehaltsansprüche für Mai und Juni 2010 sowie Gratifikationen für die Jahre 2008/2009 und anteilig 2009/2010 geltend machen.

Ein Anspruch des Klägers für Gehaltszahlungen für den Monat Juni 2010 besteht bereits deshalb nicht, weil der Anstellungsvertrag zum 01.06.2010 wirksam beendet wurde (s.o.).

Der Anspruch des Klägers auf Gehaltszahlung in Höhe von 8.600,- € brutto ist in Höhe von 985,15 € durch Auszahlung des unpfändbaren Einkommens unstreitig erfüllt.

Von dem darüber hinausgehenden Betrag hat die Beklagte unstreitig Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt und so diesen Anspruch in dem vorgenannten Umfang erfüllt

Im Übrigen hat sie im Juni 2010 gegenüber der dem Kläger zustehenden Bonifikation für das Geschäftsjahr 2008/2009 in Höhe von 25.557,- € brutto, seiner Bonifikation für das Jahr 2009/2010 bis zum 18.02.2010 in Höhe von 34.933,- brutto, seinem Anspruch auf Zahlung des 13. Monatsgehaltes anteilig in Höhe von 5.358,33 und seinem Gehaltsanpruch für Mai 2010 in Höhe von 8.600,- € nach Abzug der mit Erfüllungswirkung gegenüber dem Kläger abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber der sich ergebenden Netto-Entgeltforderung des Klägers in Höhe von 39.477,27 € mit einem übersteigenden Schadensersatzansprüchen aus § 43 GmbHG in Höhe von 65.000,- € (s.u.) aufgerechnet, so dass die Forderungen insoweit nach § 389 BGB erloschen ist.

Die Beklagte hatte gegen den Kläger aus den zu unrecht abgerechnten Bewirtungsaufwendungen einen Schadensersatzanspruch aus § 43 GmbHG in Höhe von zumindest 65.000,- €.

Wie ausgeführt , hat der Klägerin Bewirtungsaufwendungen in Höhe von netto 71.276,24 € entgegen den Grundsätzen des § 43 Abs. 1 GmbHG abgerechnet, so dass er für den sich aus der Zahlung ergebenen Vermögensabfluss bei der Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Parteien am 18.02.2010 eine unbedingte Vereinbarung dahin getroffen wurde, dass der Kläger sich zur Rückzahlung von 65.000,- € im Gegenzug auf einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche der Beklagten verpflichten sollte. Denn selbst wenn eine solche Vereinbarung wirksam zustande gekommen wäre, übersteigt die jedenfalls berechtigt zur Aufrechnung gestellte Forderung von 65.000,- € die Forderungen des Klägers.

3. Der Anspruch auf Erteilung eines qulifizierten Arbeitszeugnisses ergibt sich aus § 109 Abs. 1 S. 3 GewO analog und ist zwischen den Parteien unstreitig.

4. Die Widerklage ist begründet. Die Beklagte kann von dem Kläger gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG Schadensersatz in Höhe von 200.000,- € fordern.

Wie ausgeführt, verstieß bereits die Duldung der Abwicklung des Vermittlungsgeschäftes und der Zahlung den Grundsätzen einer ordnungemäßen Geschäftsführung, so dass der Kläger zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet ist.

Da der Kläger in keiner Weise nachvollziehbar vorgetragen hat, dass die Vermittlung und hierauf Zahlung ursächlich für den Vertragsschluss geworden ist, kann dem Kläger auch keinesfalls schadensmindernd ein sich aus der Geschäftsabwicklung entstehender Gewinn auf seine Ersatzpflicht angerechnet werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91 a ZPO.

Hinsichtlich des von den Parteien nach der Zahlung des Betrages von 25.222, 73 € übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Widerklage sind die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO entsprechend billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen. Diese wäre - wie ausgeführt - im vorliegenden Rechtsstreit insoweit unterlegen. Im Übrigen hat er auch durch die Zahlung den Anspruch in der Sache konkludent anerkannt und sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben, so dass es auch billigem Ermessen entspricht, ihm insoweit die Kosten des Rechtsstreit aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Den Parteien war auf die Schriftsätze vom 09.06.2011 bzw. 14.06.2011 keine Schriftsatzfrist zu gewähren, da die Schriftsätze jeweils kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen der Parteien enthalten.






LG Duisburg:
Urteil v. 27.06.2011
Az: 21 O 67/10


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