Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 5. März 2009
Aktenzeichen: II-10 WF 2/09

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 05.03.2009, Az.: II-10 WF 2/09)

BRAO § 49b Abs. 4

BGB 409, 410

Auch bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretenen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten. Die Staatskasse ist dem neuen Gläubiger gegen-über zur Leistung nur verpflichtet gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde oder wenn der bisherige Gläubiger ihr die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 12.01.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Familiengericht - vom 23.12.2008 wird zurückge-wiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht er-stattet.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 12.01.2009 (Bl. 81f PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Familiengericht - vom 23.12.2008 (Bl. 75f) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht auf die Erinnerung der Landeskasse (Bl. 54ff) die Festsetzung gemäß Beschluss vom 17.09.2008 (Bl. 52) zu Gunsten der Antragstellerin aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts B. H. aus P. gegen die Landeskasse vom 02.06.2008 (Bl. 16ff) erweist sich als unbegründet.

1.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21.08.2008, II- 10 WF 18/08, ausgeführt, dass die Regelung des § 49b Abs. 4 BRAO auch Vergütungsforderungen des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse umfasst, ein Abtretungsverbot für derartige Vergütungsforderungen nicht ersichtlich ist und der Abtretungsgläubiger im Falle wirksamer Abtretung berechtigt ist, die Festsetzung der Vergütung gemäß §§ 55f RVG gegenüber der Staatskasse zu betreiben.

Zu Recht hat der Bezirksrevisor hier allerdings die Frage aufgeworfen, ob eine dem § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO entsprechende Einwilligung des Mandanten vorliegt. Der Mandant hat sich hier unter dem 14.03.2007 zunächst nur mit einer Abtretung an die C. F. GmbH einverstanden erklärt (Bl. 17R) und erst nach erfolgter Abtretung, namentlich unter dem 13.10.2008, mit einer Abtretung an die Antragstellerin (Bl. 68). Damit stellt sich die Frage, ob die Einwilligung des Mandanten sich notwendigerweise auf eine Abtretung an den vermeintlich neuen Gläubiger beziehen muss oder ob insoweit - wie die Antragstellerin meint - eine Einwilligung in die Datenweitergabe an diesen genügt. Gegebenenfalls wäre dann zu klären, ob eine Einwilligung auch nachträglich erfolgen kann, oder ob - wie der Bezirksrevisor meint - die Einwilligung gemäß der Definition in § 183 BGB nur als vorherige Zustimmung erteilt werden kann.

Ob generell eine Einwilligung in die Datenweitergabe zum Zwecke der Geltendmachung der anwaltlichen Honorarforderung den Erfordernissen des § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO genügt, mag dahinstehen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann jedenfalls eine Festsetzung zugunsten der Antragstellerin nicht mit dem Argument versagt werden, es fehle an der nötigen Einwilligung gemäß § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO. Aus der "Zustimmung des Mandanten" vom 14.03.2007 geht hervor, dass der Mandant über die Übertragung der Abrechnung auf die Antragstellerin belehrt wurde, die sich seinerzeit zur Refinanzierung der C. F. GmbH bediente. Die "Zustimmung" umfasste demnach in erster Linie die Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung der Honorarforderung erforderlichen Informationen einschließlich persönlicher Daten an die Antragstellerin, die diese nötigen Informationen wiederum an die C. F. GmbH übermitteln sollte, an die die Honorarforderungen abgetreten werden sollten (Bl. 17R). Mit dieser "Zustimmung" wird dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Einwilligungserfordernisses hinreichend Rechnung getragen.

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2008, II-10WF 18/08 ausgeführt hat, dient dieses nicht dazu, den jeweiligen Schuldner der Vergütungsforderung vor einem neuen Gläubiger zu schützen, sondern dazu, die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht abzusichern, die dem Anwalt gegenüber seinem Mandanten obliegt. In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem: Der Schutzzweck der Regelung, die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht abzusichern, erfordere nur die ausdrückliche und schriftliche Einwilligung des Mandanten, um dem Rechtsanwalt die Forderungsabtretung oder die Übertragung ihrer Einziehung zu gestatten. Weil der Mandant den Rechtsanwalt von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden könne, sei es konsequent, dem Mandanten die Entscheidung zu überlassen, ob der Anwalt die Vergütungsforderung auch an Nichtanwälte abtreten dürfe (BT-Drucks. 18/3855 S. 82). Demnach kann es vorliegend nicht entscheidend darauf ankommen, dass sich das Einverständnis des Mandanten lediglich auf die "Abrechnung und Geltendmachung" durch die Antragstellerin und Abtretung an die zur Refinanzierung herangezogenen C. F. GmbH bezog und nicht auf eine Abtretung der Forderung an die Antragstellerin. Wesentlich ist vielmehr, dass der Mandant sich mit der Datenweitergabe an die Antragstellerin zur umfassenden Geltendmachung der Forderung einverstanden erklärt hat.

2.

Dem Festsetzungsantrag der Antragstellerin braucht die Staatskasse allerdings deswegen nicht zu entsprechen, weil die den Schuldner schützenden Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB nicht vorliegen.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2008, II- 10 WF 18/08 vorsorglich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretenen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten sind. Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet (§ 410 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat (§§ 410 Abs. 2, 409 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hier ist der Staatskasse weder eine Urkunde des Anwalts über die Abtretung vorgelegt worden, noch hat der Anwalt der Staatskasse gegenüber die Abtretung schriftlich angezeigt.

Die Antragstellerin als vermeintlich neue Gläubigerin hat mit ihrem Festsetzungsantrag vom 02.06.2008 (Bl. 16ff) die "Rechnungseinreichung" des Anwalts vorgelegt. In diesem an die Antragstellerin adressierten Schreiben heißt es unter anderem: " hiermit reichen wird die nachfolgend bezeichnete, als Anlage zu diesem Schreiben beigefügte Honorarrechnung zum Ankauf ein." Ein solches Angebot zum Ankauf einer Honorarforderung bedarf nach der mit dem Festsetzungsantrag übermittelten "Zustimmung des Mandanten" vom 14.03.2007 (Bl. 17R) einer Entscheidung der neuen Gläubigerin über den Ankauf nach vorausgegangener Bonitätsprüfung. Damit ist die "Rechnungseinreichung" ein bloßes Angebot zum Ankauf und keine vom Anwalt ausgestellte Abtretungsurkunde. Eine sonstige vom alten Gläubiger über die Abtretung ausgestellte Urkunde liegt dem Gericht nicht vor.

Die mehrfach erfolgte Mitteilung der Antragstellerin gegenüber dem Gericht, dass die Forderung durch den Anwalt an sie abgetreten worden sei und sie das Angebot der Abtretung angenommen habe (Bl. 14, 21, 23) beinhaltet eine Abtretungsanzeige der vermeintlich neuen Gläubigerin. Diese vermag die für eine Zahlung erforderliche Abtretungsanzeige des alten Gläubigers, des Anwalts, nicht zu ersetzen. Der Anwalt hat eine Abtretung gegenüber dem Gericht ausweislich der Akten bislang nicht angezeigt.

III.

Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.






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Beschluss v. 05.03.2009
Az: II-10 WF 2/09


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