Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Dezember 2001
Aktenzeichen: 14 W (pat) 42/01

(BPatG: Beschluss v. 19.12.2001, Az.: 14 W (pat) 42/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. März 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse C02F des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 198 57 730.3 - 41 mit der Bezeichnung

"Wasser-Konditionierungs-Gerät zur Modifizierung der Kalk-Ausfällung"

aus den Gründen des Bescheides vom 14. April 2000 gemäß § 48 des Patentgesetzes zurückgewiesen. Dem Beschluss liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 11 zugrunde, von denen der Hauptanspruch wie folgt lautet:

Wasser-Konditionierungs-Gerät zur Modifizierung der Kalk-Ausfällung bestehend auseinem Gehäuserohr (1), das dichtend mit einem Kopfteil (3) und einem Fußteil (5) abgeschlossen ist, wobei diese Teile mit Anschlußöffnungen für einen Wasserzu- bzw. -ablauf versehen sind, einem magnetischelektrischen Energieübertrager (11), der über geeignete Stützmittel (7, 9; 141) mit dem Gehäuserohr (1) gehaltert ist, wobei der Energieübertrager (11) aus einem Elektroden-Rohr (17) besteht, das beidseitig mit Deckscheiben (19) verschlossen ist und welches im Inneren mehrere Permanentmagneten (13) derart aufnimmt, daß sich in Längsachsrichtung der Vorrichtung gleichnamige Magnetpole gegenüberstehen und diese jeweils voneinander durch weichferritische oder weichmagnetische Magnetfeld-Leitscheiben (15) beabstandet sind, wobei das Elektrodenrohr (17) zum Gehäuserohr (1) konzentrisch derart gehaltert ist, daß zwischen Elektrodenrohr (17) und Gehäuserohr (1) ein Durchströmungsraum (2) für das zu behandelnde Wasser verbleibt, weiterhin eine, alle Baugruppen (13; 15; 19) mittig durchdringende und wenigstens einseitig aus dem Elektroden-Rohr (17) herausgeführte Elektrode (21) vorgesehen ist, zwischen der und dem Gehäuserohr (1), über das Kopfteil (3) oder das Fußteil (5), ein Gleich- oder Wechselspannungs-Impulsgenerator (31) angreift.

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.

Im Bescheid vom 14. April 2000, zu dem sich der Anmelder nicht fristgerecht geäußert hat, ist die Zurückweisung des Patentbegehrens angedroht worden, da nach ständiger Rechtssprechung eine Erfindung technisch brauchbar sein müsse. Die Prüfungsstelle stützt sich dabei auf die Druckschriften:

(1) DE 297 02 380 U1

(2) G.J.C. Limpert et al. "Test of nonchemical scale control devices in a oncethrough system", Materials Performance 24 (1985) H. 10 S. 40-44.

Im weiteren führt sie sinngemäß aus, dass lediglich aus den in der Beschreibungseinleitung zitierten Druckschriften, vgl. (1), zu entnehmen sei, was unter einer Modifizierung der Kalkausfällung zu verstehen sein soll. (2) belege, dass eine erfolgreiche, reproduzierbare Wirkungsweise von Wasserbehandlungsvorrichtungen, bei denen das durchströmende Wasser einem magnetischen- und elektrischen Feld ausgesetzt wird, zur Kalkentfernung bzw. Verhinderung des Kalkniederschlags nicht nachgewiesen werden könne. Es sei daher erforderlich, dass der Anmelder aussagekräftige Versuche mit Vergleichsversuchen zum Nachweis der technischen Brauchbarkeit vorlege.

Lediglich vorsorglich wurde der Anmelder unter Nennung von vier weiteren Druckschriften darauf hingewiesen, dass der Anmeldungsgegenstand auch bei erfolgreichem Nachweis der technischen Brauchbarkeit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen den Beschluss vom 20. März 2001 richtet sich die am 20. April beim DPMA eingegangene Beschwerde des Anmelders vom 18. April 2001 mit der er gleichzeitig die "Wiedereinsetzung" beantragt. Er hat keine Beschwerdebegründung eingereicht, jedoch um eine Fristerstreckung zur Erwiderung des Bescheides vom 14. April 2001 bis 31. Oktober 2001 gebeten, um die Funktionsfähigkeit und die mit vorliegender Erfindung realisierten Effekte zu belegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, sie ist aber nicht begründet.

Für die beantragte Wiedereinsetzung in die mit Bescheid vom 14. April 2000 gewährte Frist ist gemäß PatG § 123 kein Raum. Die Voraussetzungen hierfür sind nämlich schon deshalb nicht erfüllt, weil die zur Beantwortung des Prüfungsbescheides gesetzte Frist keine Frist iSd § 123 Abs 1 ist, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat (vgl Schulte, PatG 6. Aufl, § 123 Rdn 72).

Die Beschwerde lässt den Willen des Anmelders erkennen, eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu erreichen. Hierfür sieht der Senat jedoch keine Möglichkeit.

Ob der Gegenstand nach Anspruch 1 gegenüber dem im Prüfungsverfahren genannten Stand der Technik noch neu und erfinderisch ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Anmelder die von der Prüfungsstelle insbesondere unter Hinweis auf (2) dargelegten Zweifel an seiner technischen Brauchbarkeit nicht ausgeräumt hat. Eine Prüfung der Anmeldung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit erübrigt sich nämlich, wenn schon die technische Brauchbarkeit fehlt (vgl BGH Liedl 71/73 "Lenkradbezug" insb s 9 le Abs; BGH BfPMZ, 1985,117,118; BPatG "Perpetuum mobile"GRUR 1999, 487,488).

Der Anmelder hatte ausreichend Gelegenheit die technische Brauchbarkeit des Anmeldungsgegenstandes zu belegen. Er hat aber weder den Prüfungsbescheid vom 14. April 2000 beantwortet noch eine Beschwerdebegründung eingereicht oder um die Gewährung einer Nachfrist über den 31. Oktober 2001 hinaus gebeten.

Der Anmelder hat gegen die begründeten Bedenken der Prüfungsstelle, ob das beanspruchte Wasser-Konditionierungs-Gerät eine Modifizierung der Kalkausfällung dahingehend bewirkt, dass u.a. eine störende Kalk- und Korrosionsablagerung in Wasserleitungen verhindert wird, nichts in der Sache vorgetragen, sondern mit Einlegen der Beschwerde lediglich ausgedrückt, die Funktionsfähigkeit und die mit dem Anmeldungsgegenstand realisierten Effekte belegen zu wollen. Dies ist nicht geschehen. Die begründeten Bedenken gegen die technische Brauchbarkeit sind daher nicht ausgeräumt und es sind keine Gründe ersichtlich, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen könnten. Die Beschwerde ist schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung ist vom Anmelder nicht beantragt und bei der gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zurückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.

Moser Wagner Harrer Gerster Na






BPatG:
Beschluss v. 19.12.2001
Az: 14 W (pat) 42/01


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