Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. November 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 232/01

(BPatG: Beschluss v. 28.11.2002, Az.: 25 W (pat) 232/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 27. Dezember 1999 angemeldete Bezeichnungehealthcaresoll nach einer am 4. August 2000 beim DPMA eingegangenen Teilungserklärung in der hier verfahrensgegenständlichen abgeteilten Anmeldung für

"Ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 2. April 2001 wegen des Bestehens von Schutzhindernissen nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Anhand einer übersandten Internet-Recherche sei feststellbar, dass nicht nur die Einzelbestandteile, sondern auch der angemeldete Ausdruck insgesamt im Deutschen verwendet werde und dem Verkehr geläufig sei. Die angemeldete Marke weise in unmittelbar beschreibender Weise auf "Gesundheitsfürsorge-Dienstleistungen" hin, die in elektronischer Form (zB mittels Internet) angeboten oder erbracht würden. Da "ehealthcare" bereits als Gattungsbegriff anzusehen sei, erübrigten sich Betrachtungen, ob der Buchstabe "e" tatsächlich eine offensichtliche Abkürzung für "elektronisch" darstelle. Es bestehe daher ein erhebliches Freihaltungsbedürfnis. Darüber hinaus fehle der angemeldeten Marke unter den genannten Gründen auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. April 2001 aufzuheben und die angemeldete Marke in das Markenregister einzutragen.

Die angemeldete Marke sei lexikalisch nicht nachweisbar und weise für die Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf. Insbesondere sei die angemeldete Bezeichnung nicht als Gattungsbegriff anzusehen, vielmehr sei deren Begriffsgehalt für die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise unscharf und interpretationsbedürftig. Der Buchstabe "e" könne eine Vielzahl von Bedeutungen haben. Selbst wenn man "e" in der Bedeutung "elektronisch" übersetzen würde, sei - mit der möglichen Ausnahme von "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" - eine unmittelbare beschreibende Aussage nicht erkennbar, was insbesondere für "wissenschaftliche und industrielle Forschung" gelte, da die Darstellung der Forschungsergebnisse ua im Internet eben keine Eigenschaft der fraglichen Forschungsdienstleistung sei. Unter diesen Umständen fehle der angemeldeten Marke auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. In den USA seien entsprechende Marken mit dem Bestandteil "ehealthcare" eingetragen, was gegen ein Freihaltungsinteresse spreche.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat der Anmelderin Unterlagen zu einer Internet-Recherche sowie Auszüge aus der PAVIS CD-ROM PRO-MA Markenentscheidungen übersandt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Marke für die mit Teilungserklärung vom 4. August 2000 aus der Stammanmeldung abgetrennten genannten Dienstleistungen steht jedenfalls das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, den betrieblichen Ursprung der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl zuletzt WRP 2002, 1281 - Bar jeder Vernunft mwN sowie EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo). Nicht unterscheidungskräftig sind Ausdrücke, bei denen ein auf die Ware oder Dienstleistung bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht, dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich um einen Herkunftshinweis handeln.

Unter diesen Voraussetzungen ist auch bei Zugrundelegung geringer Anforderungen die Unterscheidungskraft hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen zu verneinen. Die Markenstelle hat die Eintragung der Anmeldung daher zu Recht versagt. Wie die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, wird die angemeldete, sprachüblich aus den Bestandteilen "e" und "healthcare" zusammengesetzte Wortkombination von erheblichen Teilen der insoweit maßgeblichen inländischen Verkehrskreise in Verbindung mit den hier einschlägigen Dienstleistungen ohne weiteres mit "elektronische Gesundheitsvorsorge/Gesundheitsfürsorge/Gesundheitspflege" übersetzt und in dem Sinne verstanden, dass die genannten Dienstleistungen in elektronischer Form (zB mittels Internet) angeboten oder erbracht werden und auf diesem Weg auch in Anspruch genommen werden können bzw eine Information hierüber ermöglicht wird.

Dabei kann hier dahinstehen, ob die angemeldete Gesamtbezeichnung - wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt - bereits als Gattungsbegriff anzusehen ist. Zunächst ist das englische Wort "healthcare" lexikalisch für "Gesundheitsfürsorge" nachweisbar (vgl zB DUDEN OXFORD, Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl, Seite 1207) und beschreibt damit im Deutschen unmittelbar den Bereich der medizinischen Versorgung bzw die Pflege und Verbesserung der persönlichen Gesundheit (vgl PAVIS PROMA, Bender, HABM, R1097/00-3 "HealthCare"). Der Ansicht der Anmelderin, der Buchstabe "e" könne eine Vielzahl von Bedeutungen haben und beinhalte - selbst wenn man "e" in der Bedeutung "elektronisch" übersetzen würde - keine für die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbare beschreibende Aussage, kann nach den Feststellungen des Senats nicht gefolgt werden. Danach ist davon auszugehen, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise dem Buchstaben "e" in Verbindung mit Sachangaben, Fachausdrücken etc die Bedeutung "elektronisch" zumessen und den Hinweis entnehmen, dass der Erwerb der jeweiligen Waren bzw die Inanspruchnahme von Dienstleistungen unter Einsatz elektronischer Medien oder mit Hilfe der EDV möglicht ist. Eine solche Bezeichnungspraxis ist dem Verkehr nicht nur aufgrund der in neuerer Zeit oft in der Werbung und in den Medien auch schlagwortartig verwendeten Begriffe wie "ecommerce", "ebusiness, "ebanking" oder "ebrokerage" allgemein geläufig, sondern findet sich auch in zahlreichen Markenanmeldungen wieder, die wegen des eindeutigen beschreibenden Gehalts der jeweiligen Gesamtbezeichnungen als nicht schutzfähig angesehen worden sind (vgl PAVIS PROMA, Bender, HABM, R0111/99-1 "eform" für ua "Software-Entwicklung und -Beratung"; PAVIS PROMA, Kliems, 30 W (pat) 54/01 "ETrade" ua für "Elektrische Apparate, Programmdokumentationen, Entwicklung von Programmen für die Datenverarbeitung"; PAVIS PROMA, Kliems, 30 W (pat) 21/00 "eLines" für ua "elektrische Apparate, Entwicklung von kundenspezifischen Apparaten ... zur Datenverarbeitung").

Schließlich zeigen die der Anmelderin vom Senat übermittelten Internet-Fundstellen zum Teil aber auch eine unmittelbare Verwendung der angemeldeten Gesamtbezeichnung "ehealthcare" selbst als eine im Vordergrund stehende beschreibende Sachangabe auf dem hier in Rede stehenden Dienstleistungssektor (vgl zB "... e-Healthcare services and applications were originally targeted towards professionals (physicians, nurses, etc)"; "... Lösungen für unterschiedlichste Industrien anwendbar ua Versicherungen (E-Insurance), Gesundheitswesen (E-Healthcare), ..."). Letztlich bedarf es zur Zurückweisung der Anmeldung jedoch ohnehin nicht des Nachweises einer bereits erfolgten beschreibenden Verwendung der angemeldeten Marke, wenn deren Sinngehalt feststeht oder eine - auch neue - Wortverbindung eine verständliche beschreibende Gesamtaussage vermittelt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 74 mwN). Dies ist für die beanspruchten Dienstleistungen der Fall.

Soweit die Anmelderin geltend macht, dass es an der erforderlichen Unmittelbarkeit des Bezugs zwischen "ehealthcare" und den beanspruchten Dienstleistungen fehle, kann dem nicht gefolgt werden. Die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt einer angemeldeten Bezeichnung nämlich bereits dann, wenn sie sich auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts oder der Gegenstände der Dienstleistungen beschränkt. So hat der BGH in der Entscheidung "REICH UND SCHOEN" (MarkenR 2001, 2001, 363, 365) ausgeführt, dass sich diese Wortfolge für die Dienstleistungen "Fernsehunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Film- und Fernsehproduktion; Videofilmproduktion" auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke, die Gegenstand dieser Dienstleistungen seien. Zu der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" hat der BGH darauf abgestellt, dass sich diese wegen des thematischen Bezugs für die Waren und Dienstleistungen "Tonträger, Bücher, Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und Filmproduktion" auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke (MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). In der Entscheidung "Bar jeder Vernunft" (WRP 2002, 1281) hat er ua in Bezug auf die Waren "Bespielte Ton- und/oder Bildträger" und die Dienstleistungen "Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen", "Unterhaltung" zu Bedenken gegeben, dass in diesem Zusammenhang ein (schutzausschließendes) Verkehrsverständnis in dem Sinne in Betracht komme, Inhalt oder Gegenstand dieser Waren und Dienstleistungen sei die Befassung mit unvernünftigen Verhaltensweisen.

In diesem Sinne besteht ein Aussagegehalt der angemeldeten Marke ohne weiteres zunächst auch hinsichtlich der beanspruchten Leistungen "Ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin". Wenn mit "Elektronische Gesundheitsfürsorge" auch nicht in erster Linie die eigentliche Tätigkeit des jeweils behandelnden Arztes gegenüber Patienten im engeren Sinne, sondern auch die medizinische/ärztliche Gesundheitsvorsorge als System umschrieben wird, deutet "e" ohne weiteres darauf hin, dass diese Dienstleistungen über elektronische Medien angeboten, abgefragt oder auf sonstige Weise in Anspruch genommen werden können. Ein solcher Bedeutungsgehalt kommt der angemeldeten Bezeichnung auch für die "Dienstleistungen auf dem Gebiet der Landwirtschaft" zu, da der allgemeine Begriff "Landwirtschaft" wohl auch den Bereich der landwirtschaftlichen Nutztiere und deren gesundheitliche Betreuung umfasst. Ein entsprechendes Verkehrsverständnis kann entgegen der Ansicht der Anmelderin auch nicht in Bezug auf die "wissenschaftliche und industrielle Forschung" ausgeschlossen werden. Denn die angemeldete Bezeichnung kann eben nicht nur so verstanden werden, dass sie konkrete Merkmale der jeweiligen Dienstleistung unmittelbar beschreibt, sondern auch dahingehend, dass sie den sachlichen Hinweis vermittelt, dass eine Darstellung des Gegenstands oder der Ergebnisse der genannten Forschungsleistungen, zB im Internet, bzw deren Abfrage oder eine Information hierüber auf elektronischem Weg bzw mittels des Einsatzes der EDV vorgesehen ist. Die sicherlich zutreffende Feststellung der Anmelderin, dass die Darstellung der Forschungsergebnisse ua im Internet keine Eigenschaft der fraglichen Forschungsdienstleistung selbst sei, steht damit nicht der Annahme fehlender Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke entgegen.

Ein ohne weiteres erkennbarer inhaltlicher Zusammenhang besteht schließlich - was wohl auch die Anmelderin nach ihrem eigenen Vortrag nicht ausschließen mag - zu den beanspruchten Dienstleistungen "Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen", da der Zweck und die Bestimmung der entsprechenden Computersoftware gerade darauf gerichtet sein kann, die elektronische Darstellung, Abfrage etc der beanspruchten Gesundheitsvorsorge-Dienstleistungen zu ermöglichen.

Eine aus der Bezeichnung "ehealthcare" möglicherweise resultierende gewisse begriffliche Unbestimmtheit des Aussagegehalts in Bezug auf die nicht ausdrücklich auf den Bereich "Gesundheitsfürsorge" bezogenen Dienstleistungen "wissenschaftliche und industrielle Forschung" und "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" hindert ebenfalls nicht ein Verständnis der angemeldeten Marke als beschreibende Sachaussage. Es ist nämlich zu beachten, dass das angemeldete Zeichen bereits dann für die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Oberbegriffe ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91 "AC"). Soweit deshalb diese beanspruchten Dienstleistungsoberbegriffe auch solche Leistungen umfassen, die sich auf die "elektronische Gesundheitsfürsorge" mit dem dargelegten Aussagegehalt beziehen, ist die Anmeldung zurückzuweisen.

In Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen steht der dargelegte Sinngehalt und thematische Bezug der angemeldeten Marke auch ohne gedankliche Ergänzungen oder Zwischenschritte oder eine analysierende Betrachtung so stark im Vordergrund, dass die Annahme, es könnte sich - über eine leistungsbezogene Angabe hinaus - um einen betrieblichen Herkunftshinweis handeln, fern liegt. Die angemeldete Bezeichnung unterscheidet sich entgegen der Ansicht der Anmelderin damit auch von solchen Begriffen und Angaben, die sich infolge ihrer Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit nicht zur Beschreibung der entsprechenden Waren und Dienstleistungen eignen, bzw, deren beschreibender Inhalt erst aufgrund einer analysierenden Betrachtungsweise erkennbar ist (vgl dazu BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt").

Da sich die angemeldete Marke wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als nicht als schutzfähig erweist, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob sie auch als beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe zusätzlich dem weiteren Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG unterliegt, wofür allerdings auch nach Auffassung des Senats aufgrund der vorgehenden Erwägungen jedenfalls hinsichtlich eines Teils der beanspruchten Dienstleistungen durchaus Anhaltspunkte vorliegen.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Kliems Engels Brandt Pü






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