Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 20. Oktober 2008
Aktenzeichen: 13 W 108/08

(OLG Celle: Beschluss v. 20.10.2008, Az.: 13 W 108/08)

Das Verfahren auf Fristsetzung zur Klageerhebung gemäß § 926 Abs. 1 ZPO und das Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO stellen keine Verfahrenseinheit dar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim vom 23. Juli 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß den §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.

Nachdem beide Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, oblag es dem Landgericht, über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs.1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten, da er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Verfahren aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre.

Der mit Schriftsatz vom 4. Juni 2008 gestellte Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO hätte von Anfang an keinen Erfolg gehabt. Dass ein solcher Antrag von dem Beklagten gestellt wurde, ergibt sich spätestens aus seiner auf den Hinweis des Gerichtes vom 12. Juni 2008 erfolgten Klarstellung im Schriftsatz vom 16. Juni 2008.

4Nach dem von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2008 erklärten Verzicht auf die Rechte aus dem Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 19. September 2007 und der Herausgabe des entwerteten Titels fehlte es dem Beklagten zum Zeitpunkt seiner Antragstellung gemäß §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung (Huber, in: Musielak, ZPO 6. Aufl. § 926 Rdn. 8). Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht daraus, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Anordnung einer Klagefrist gemäß §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag bestanden hat und dementsprechend eine Fristsetzung durch den Rechtspfleger des Landgerichts Hildesheim mit Beschluss vom 23. April 2008 erfolgt ist. Anders als der Beklagte meint, stellen das Verfahren auf Fristsetzung zur Klageerhebung gemäß § 926 Abs. 1 ZPO und das Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO nämlich keine Verfahrenseinheit dar. Das folgt - worauf das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss sowie in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 27. August 2008 zutreffend hingewiesen hat - bereits daraus, dass beide Verfahren kostenrechtlich getrennt zu behandeln sind (Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 926 Rdnr. 35; i.E. auch Huber, in: Musielak, ZPO 6. Aufl. § 926 Rdn. 23). Die Fristsetzung zur Klagerhebung nach § 926 Abs. 1 ZPO wird bereits durch die Verfahrensgebühr für das Anordnungsverfahren (KV 1410) abgegolten. Demgegenüber löst das Verfahren auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Ablauf der gesetzten Frist zur Klagerhebung in der Hauptsache (§ 926 Abs. 2 ZPO) eine erneute Verfahrensgebühr nach KV 1410 aus (Huber, in: Musielak, ZPO 6. Aufl. § 926 Rdn. 23). Dass es sich um zwei voneinander getrennte Verfahrensarten handelt, lässt sich auch dem Umstand entnehmen, dass die Fristsetzung zur Klagerhebung nach § 926 Abs. 1 ZPO im Beschlusswege durch den Rechtspfleger gemäß § 20 Nr. 14 RechtspflegerG getroffen werden kann, während die Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß § 926 Abs. 2 ZPO stets durch Urteil und folglich durch den oder die zuständigen Richter ergehen muss.

Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob die einstweilige Verfügung in einem Hauptsacheverfahren wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 UWG hätte aufgehoben werden müssen, ist für die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Aufhebungsantrags nach § 926 Abs. 2 ZPO ohne Bedeutung.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts bemisst sich gemäß §§ 47 Abs.1, 48 Abs.1 GKG, 3 ZPO angesichts der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien nach den im Rahmen des Aufhebungsverfahrens voraussichtlich entstandenen Kosten. Da diesem ein Streitwert in Höhe des Wertes des aufzuhebenden Titels und mithin in Höhe des vom Landgericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 festgesetzten Streitwertes in Höhe von 15.000 €, an die der Senat hier gebunden ist, beizumessen war (Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort €einstweilige Verfügung€), errechnet sich der festgesetzte Streitwert.






OLG Celle:
Beschluss v. 20.10.2008
Az: 13 W 108/08


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