Kammergericht:
Beschluss vom 12. März 2012
Aktenzeichen: 4 Ws 17/12, 4 Ws 17/12 - 141 AR 64/12

(KG: Beschluss v. 12.03.2012, Az.: 4 Ws 17/12, 4 Ws 17/12 - 141 AR 64/12)

Die einem Rechtsanwalt von einem Minderjährigen ohne vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erteilte Vollmacht ist mangels Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers schwebend unwirksam (§ 111 Satz 1 BGB). Liegt auch endgültig keine Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die gesetzlichen Vertreter vor, hat der Rechtsanwalt als vollmachtloser Vertreter gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu tragen, es sei denn, er durfte aufgrund einer (fehlerhaften) gerichtlichen Entscheidung darauf vertrauen, zur Rechtsmitteleinlegung befugt zu sein.

Tenor

Rechtsanwalt K. hat die Kosten seiner Beschwerde gegen denBeschluss des Vorsitzenden der Strafkammer 39 des LandgerichtsBerlin vom 7. November 2011 zu tragen.

Gründe

Bei dem Landgericht Berlin ist das Hauptverfahren gegen denAngeklagten u.a. wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs vonKindern, u.a. zum Nachteil des am 1. Mai 1995 geborenen Zeugen M.,anhängig. Der minderjährige Zeuge hat am 1. Dezember 2010 dieUrkunde über eine Vollmacht für Rechtsanwalt K zur Vertretung indem vorliegenden Strafverfahren unterzeichnet, unter deren Vorlagedieser am selben Tage beantragt hat, dem Zeugen gemäß €§§406g I, III, IV Nr. 1, 397a I Satz 2 StPO€ alsVerletztenbeistand beigeordnet zu werden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. November 2011 hat derVorsitzende der Jugendkammer diesen Antrag als unzulässigzurückgewiesen. Rechtsanwalt K. hat seine hiergegen eingelegteBeschwerde, die mangels Beschwerdebefugnis unzulässig war, mitSchriftsatz vom 7. März 2012 zurück genommen.

Rechtsanwalt K. hat als vollmachtloser Vertreter gemäß § 473Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittelszu tragen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. März 2009 € 4 Ws26/09 € und 13. November 2008 € 4 Ws 112/08 -; OLGDüsseldorf NStZ-RR 2001, 303, 304; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., §473 Rn. 8 m.w.N.). Die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht istmangels Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers schwebend unwirksam(§ 111 Satz 1 BGB; vgl. Ellenberger in Palandt, BGB 71. Aufl., §111 Rn. 3); eine vorherige Zustimmung oder die Genehmigung desRechtsgeschäfts durch die gesetzlichen Vertreter, die zurWirksamkeit der Bevollmächtigung - und auch zur Zulässigkeit desRechtsmittels - geführt hätten (vgl. BPatG, Beschluss vom 16. Juli2008 € 26 W [pat] 126/05 € [juris]; OLG Düsseldorf aaO;Senat, Beschluss vom 23. März 2009 € 4 Ws 26/09 €),fehlt. Ein Fall, in dem der vollmachtlose Vertreter aufgrund einer(fehlerhaften) gerichtlichen Entscheidung darauf vertrauen durfte,zur Rechtsmitteleinlegung befugt zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom18. November 2008 € 4 StR 301/08 € [juris]; insoweit inNStZ 2009, 174 nicht abgedruckt), liegt nicht vor.






KG:
Beschluss v. 12.03.2012
Az: 4 Ws 17/12, 4 Ws 17/12 - 141 AR 64/12


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