Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Oktober 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 76/09

(BGH: Beschluss v. 07.10.2010, Az.: AnwZ (B) 76/09)

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 5. Juni 2007 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat nach mündlicher Verhandlung am 12. Juli 2010, zu der der Antragsteller nicht erschienen war, mit Beschluss zurückgewiesen. Dagegen erhebt der Antragsteller Anhörungsrüge.

II.

Die nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und § 29a FGG a.F. statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der erforderlichen Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt.

1. Nach dem hier noch maßgeblichen § 29a Abs. 2 Satz 5 FGG a.F. muss die Rüge das Vorliegen der in § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG a.F. genannten Voraussetzungen und damit darlegen, dass der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dazu genügt es nicht, wenn allgemein die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird. Vielmehr muss substantiiert vorgetragen werden, welches Vorbringen des Antragstellers übergangen worden sein soll, aus welchen Gründen es entscheidungserheblich ist und woraus sich ergeben soll, dass es übergangen worden ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706, 16; BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609; BSG NJW 2005, 2798).

2. Diesen Anforderungen genügt die Rüge des Antragstellers nicht.

a) Er trägt zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat vor, er habe "alle gerichtlichen Vorgaben bezüglich ausreichender Entschuldigung zu einer weiteren Terminsverlegung umgesetzt". Seine Anwesenheit im Termin habe auch die Entscheidung des Gerichts wesentlich beeinflussen können, da er neue Tatsachen bezüglich der Konsolidierung seiner Vermögenssituation und zum Ausschluss von Risiken für die Rechtsuchenden habe vortragen können, die auf Grund ihrer Aktualität nicht zuvor zum Gegenstand eines schriftsätzlichen Vortrags hätten gemacht werden können. Das genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht und ist auch in der Sache unzureichend.

b) Der Senat hatte den Antragsteller in der Ladung zu dem neuen Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass eine erneute Terminsverlegung aus gesundheitlichen Gründen nur bei Vorlage eines "aussagekräftigen" amtsärztlichen Attests über die Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit in Betracht kommt. Dem wird das von dem Antragsteller vorgelegte Attest nicht gerecht. Es bescheinigt zwar die Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit, ist aber nicht aussagekräftig. Der Senat konnte sich auch durch Rückfrage bei dem das Attest ausstellenden Arzt nicht davon überzeugen, dass der in dem Attest ausgewiesene Befund dem Antragsteller nicht erlaubte, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Das konnte den Antragsteller nicht überraschen. Er war nämlich dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 22. September 2008 ebenfalls unter Berufung auf Schmerzen im Bereich der Zahnwurzeln ferngeblieben, was dem Anwaltsgerichtshof nicht ausgereicht hatte. Damals hatte ihm die Universitätsmedizin G. immerhin eine "akut exazerbierte Paradontitis apicalis 35, 36 mit beginnendem vestibulären und lingualen Infiltrat" bescheinigt. Hier weist der Befund nicht einmal eine akut aufgeflammte Wurzelspitzenentzündung, sondern lediglich allgemein Schmerzen im Bereich der Zahnwurzeln und eine Klopfempfindlichkeit aus.

c) In seiner Anhörungsrüge legt der Antragsteller ferner nicht dar, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Senat übergangen haben könnte. Den Vortrag, den der Antragsteller zur Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse und zur Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden gehalten hat, hat der Senat, wie sich aus dem angegriffenen Beschluss ergibt, berücksichtigt. Dieser Vortrag war allerdings inhaltlich unzureichend, weil dem Antragsteller eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht gelungen ist. Er hat vielmehr die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Über sein Vermögen ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Woraus sich jetzt eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse oder ergeben soll, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, hat der Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Was er dazu in der mündlichen Verhandlung hätte vortragen können, war nicht erkennbar. Der Antragsteller legt das auch jetzt nicht ansatzweise dar. Auf die Notwendigkeit solchen Vortrags ist er schon zu Beginn des Beschwerdeverfahrens vor dem Senat ausdrücklich hingewiesen worden.

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Fetzer Stüer Quaas Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 11.06.2009 - AGH 15/07 -






BGH:
Beschluss v. 07.10.2010
Az: AnwZ (B) 76/09


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