Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. Juni 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 8/14

(BGH: Beschluss v. 30.06.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 8/14)

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 23. April 2014, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. November 2013 verkündete Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs abgelehnt und die Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse desselben Senats vom 11. November 2013 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend.

Kayser König Seiters Braeuer Schäfer Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.11.2013 - 1 AGH 10/13 -






BGH:
Beschluss v. 30.06.2014
Az: AnwZ (Brfg) 8/14


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