Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 3. Juli 2012
Aktenzeichen: 6 W 100/12

(OLG Köln: Beschluss v. 03.07.2012, Az.: 6 W 100/12)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 218 O 28/12 - vom 09.03.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 2.) wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 30 Nr. 3 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der Kammer vom 31.01.2012 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweils dort aufgeführten Zeitpunkten zugewiesen waren.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Kosten des Verfahrens erster Instanz und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Antragstellerin.

Gründe

I.

Die Antragstellerin stützt sich auf von der X GmbH & Co. KG abgeleitete ausschließliche Nutzungsrechte an dem am 13.01.2012 veröffentlichten Single-Tonträger „The Disco Boys - Around The World“. Sie hat in Bezug auf zwei sogenannte Chartcontainer vom 30.01.2012 („German Top 100 Neueinsteiger“ und „German Top 100 Single Charts“), die ebenso wie das am 27.01.2012 erschienene Album „The Disco Boys Vol. 12“ diese (aus den Teilen „Radio Mix“ und „Extended Mix“ bestehende) Tonaufnahme enthalten, bei dem Landgericht Köln den Erlass einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG beantragt. Das Landgericht hat der Beteiligten zu 2.) durch Beschluss vom 31.01.2011 die Sicherung der verfahrensgegenständlichen Daten aufgegeben, durch Beschluss vom 09.03.2012 den Antrag jedoch abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht nachgewiesen habe, dass von den in der Anlage ASt 1 aufgelisteten IP-Adressen aus die behaup­teten Rechts­­verletzungen begangen worden seien, denn dass die von ihrer Beauftragten W GmbH eingesetzte Ermittlungssoftware „CASSIS“ den Zuverlässigkeitsanforderungen genüge, sei nicht durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen belegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die gemäß § 101 Abs. 9 S. 4, 6, 7, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Im Ergebnis kann dem Begehren der Antragstellerin die Berechtigung nicht abgesprochen und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht verneint werden.

Das Landgericht hat sich für seine Zweifel an der Zuverlässigkeit des von der beauftragten W GmbH zu Ermittlun­gen verwendeten Computerprogramms „CASSIS“ auf den Senatsbeschluss vom 20.01.2012 - 6 W 242/11 (WRP 2012, 850) - bezogen, worin im Anschluss an vorangegangene Senatsentscheidungen wie den Beschluss vom 16.12.2010 - 6 W 164/10 - die von den dortigen Antragstellern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht als „offensichtlich“ im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG angesehen worden waren, weil die Eignung der dort eingesetzten Ermittlungssoftware nur pauschal behauptet und nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen worden war. Nachdem in jenen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherungen als nicht aussagekräftig angesehen worden waren, war von der Antragstellerin unter anderem die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten worden. Das hat der Senat nicht als ausreichend angesehen, weil die Funktionsfähigkeit der Software damit allenfalls retrospektiv hätte aufgeklärt werden können, eine „offensichtliche“ Rechtsverletzung aber nur angenommen werden könne, wenn der Antragsteller die Funktionstüchtigkeit des von ihm eingesetzten Computerprogramms zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzungen sicherstelle und dokumentiere, so dass sie bei Antragstellung nach­ge­wiesen werden könne. Das setze in der Regel eine vorherige Überprüfung und regelmäßige Kontrolle durch unabhängige Sachverständige voraus.

Diese Erwägungen, an denen der Senat grundsätzlich festhält, betrafen ein Computerprogramm, dessen Tauglichkeit infolge des unzureichenden Vorbringens der dortigen Antragstellerin zweifelhaft geworden war. Dagegen ist die hier in Rede stehende Software in der Vergangenheit auch vom Senat als zuverlässig und der von der Antragstellerin insoweit erbrachte Nachweis als hinreichend angesehen worden; in seinem vom Landgericht durch den Senatsbeschluss vom 20.01.2012 als überholt angesehenen Beschluss vom 06.05.2011 - 6 W 25/11 - hat der Senat zuvor ange­deutete Bedenken als ausgeräumt angesehen, nachdem die Antragstellerin eine umfang­reiche Dokumentation vorgelegt und die Arbeitsweise des von ihr beauftragten Ermittlungsunternehmens anhand der dokumentierten Logdateien im Einzelnen erläutert hatte; auch die plausibel begründete Bezugnahme auf eidesstattliche Versicherungen des Geschäftsführers Wenzel der W GmbH statt auf Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen hat der Senat danach für unbedenklich gehalten. Eine verbindliche Entscheidung über die Zuverlässigkeit der Software „CASSIS“ ist mit dem zuletzt genannten Beschluss - wie vom Landgericht richtig angenommen - nicht getroffen worden. Die in jenem Fall - und erneut in vorliegender Sache - festzustellenden besonderen Umstände geben jedoch Anlass zu der Klarstellung, dass die Validierung eines zur Ermittlung von Rechtsverlet­zungen in Internettauschbörsen eingesetzten Computerprogramms durch Gutachten unabhängiger Sachverständiger zwar eine geeignete und regelmäßig erforderliche, aber nicht ausnahmslos die einzige Möglichkeit darstellt, die Offensichtlichkeit einer geltend gemachten Rechtsverletzung zu belegen. Um das Gericht im Rahmen seiner Amtsaufklärung nach § 101 Abs. 9 S.4 UrhG, § 26 FamFG davon zu überzeugen, dass Rechtsverletzungen offensichtlich über Internetanschlüsse mit näher bezeichneten IP-Adressen begangen wurden, kann sich die Antragstellerseite vielmehr auch anderer zulässiger Beweis- und Glaubhaftmachungsmittel (Urkunden, Augenscheins­objekte, eidesstattliche Versicherungen sachverständiger Zeugen) bedienen, sofern ihre Würdigung im Ergebnis so eindeutig ist, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Anschlussinhaber ausgeschlossen erscheint (vgl. Bundestagsdrucks. 16/5048, S. 39 und 56; Senat, GRUR-RR 2009, 9 [11] - Ganz anders).

Dies betrifft zum einen solche Ermittlungsvorgänge, die sich ihrer Art nach einer objektiven Überprüfung durch außerhalb des beauftragten Unternehmens stehende Dritte entziehen und - wie der akustische Abgleich zwischen einer durch ihren Hash-Wert individualisierten Datei und einer in Rede stehenden Tonaufnahme - nur durch glaubhafte Erklärungen der damit befassten Mitarbeiter belegt werden können. Zum anderen sind aber auch bei automatisch ablaufenden computergestützten Vorgängen, deren fehlerfreier Ablauf sichergestellt sein muss, beweiskräftige Unterlagen denkbar, die einer unabhängigen Expertise im Ergebnis gleich stehen. In Bezug auf solche Vorgänge, zu denen im Streitfall insbesondere der Verbindungsaufbau („Handshake“) zwischen dem als „Client“ einer Tauschbörse fungierenden Ermittlungsunternehmen und den unter ihren IP-Adres­sen Dateien zum Download anbietenden anderen „Clients“ sowie die Extraktion aussagekräftiger Datensätze aus den Logprotokollen der so etablierten Verbindungen gehören, hält der Senat eine (fortlaufende) Überprüfung durch unabhängige Gutachter bei hinreichender Qualifikation der verantwortlichen Mitarbeiter des Ermittlungsunter­nehmens für entbehrlich, wenn eine fehlerfreie Arbeitsweise der Software nachvollziehbar dargelegt worden ist, keine konkreten Anhaltspunkte für Ermittlungsfehler vorliegen und bei der Antragstellerin oder dem Ermittlungsunternehmen alle relevanten Teile des Logprotokolls in prüffähiger Form archiviert bleiben, so dass sie notfalls nachträglich sachverständig überprüft werden können.

Hier hat die Antragstellerin auf entsprechenden Hinweis des Senats detaillierte ergänzende Angaben zu Qualifikation, Werdegang und Referenzen des verantwortli­chen Entwick­lers der Software „CASSIS“ und Geschäftsführers der W GmbH gemacht (Anlage ASt 9) sowie den Ablauf eines zufällig ausgewählten Ermittlungsvorganges anhand der von diesem Unternehmen erfassten und archivierten Daten noch einmal im Einzelnen beschrieben (Anlage ASt 10). Die Angaben sind konkret, nachvollziehbar und in sich schlüssig; es haben sich keine relevanten Hinweise auf Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten ergeben und die vom Senat mit seinem Hinweis aufgeworfenen Fragen wurden umfassend beantwortet. Zweifel an der Zuverlässigkeit des eingesetzten Ermittlungsverfahrens, die nur durch ein vor den behaupteten Rechtsverletzungen erstattetes Gutachtens eines unabhängigen Computersachverständigen hätten ausgeräumt werden können, hat der Senat nach alledem nicht.

Nach dem Akteninhalt sind auch die übrigen Voraussetzungen der begehrten Anordnung gegeben. Insbesondere hat die Antragstellerin dargetan und urkundlich belegt, dass sie als Inhaberin gegenständlich beschränkter ausschließlicher Nutzungsrechte aktiv legitimiert ist und es sich bei den ermittelten 120 Vorgängen zwischen dem 27.01.2012, 12:48 Uhr, und dem 30.01.2012, 6:50 Uhr, um rechtsverletzende Handlungen in gewerblichem Ausmaß handelte. Nach der Rechtsprechung des Senats ist unerheblich, dass die Antragstellerin Rechte möglicherweise nur an einem einzelnen der auf den verfahrensgegenständlichen Kopplungstonträgern (Chartcontainern) verfügbaren Titel innehat. Denn es genügt, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt; nicht erforderlich ist es, dass der Antragsteller selbst in diesem Ausmaß in seinen Rechten verletzt ist (Senat, GRUR-RR 2009, 9 [11] - Ganz anders). Die relevante Verwertungsphase, deren Fortdauer nach Auffassung des Senats zur Annahme einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß erforderlich ist (vgl. Senat GRUR-RR 2011, 85 - Männersache; GRUR-RR 2011, 86 - Gestattungsanordnung I; GRUR-RR 2012, 227 - IP-Daten-Abfrage; anderer Auffassung OLG München, GRUR-RR 2012, 68 - Die Friseuse; ZUM 2012, 590 - Echoes), war bei der am 13.01.2012 erstmals veröffentlichten Tonaufnahme zur Zeit der geltend gemachten Rechtsverletzungen ersichtlich noch nicht beendet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 Satz 4 und 5 UrhG UrhG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.






OLG Köln:
Beschluss v. 03.07.2012
Az: 6 W 100/12


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