Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 2. Oktober 2003
Aktenzeichen: 4 U 94/03

(OLG Hamm: Urteil v. 02.10.2003, Az.: 4 U 94/03)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Mai 2003 verkündete Teil-anerkanntnis- und Schlussurteil wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beklagte betreibt in F eine zahnärztliche Klinik, deren Schwerpunkte Diagnostik, Prophylaxe und ganzheitliche Behandlung sind. Die Praxisräume der Beklagten befinden sich in der E-Straße in F in einem Gebäudekomplex, das "S-Karree" genannt wird. Seit dem 14. März 2003 ist sie unter der Firma "Klinik im S-Karree GmbH" ins Handelsregister eingetragen. Die ursprünglich beabsichtigte Firmierung als "S-Klinik GmbH" gab sie auf eine entsprechende Abmahnung der Klägerin auf. Sie ist auch Inhaberin der Wortmarke "Klinik im S-Karree" mit Priorität vom 24. Februar 2003 (vgl. Fotokopie Bl. 81 d.A.).

Die Klägerin betreibt seit dem 1. April 2003 in der H-Straße in F unter der Bezeichnung "S-Klinik" eine Klinik für zahnärztliche sowie Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgische Behandlung. Die Klägerin ist auch Inhaberin der entsprechenden Wortmarke "S-Klinik" mit der Priorität vom 16. September 2002.

Die Klägerin sieht in der Firmierung der Beklagten eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte wegen Verwechslungsgefahr. Die Patienten müßten annehmen, die "Klinik im S-Karree" sei die von ihr betriebene "S-Klinik".

Des weiteren hat die Klägerin in erster Instanz auch noch darin eine Verwechslungsgefahr gesehen, daß die Beklagte ein Logo verwendet, das aus dem hellblauen U der Marke "S-Karree" besteht, unter dem sich in schwarzen Buchstaben der Begriff "Klinik" befindet. Diese Marke für den Gebäudekomplex "S-Karree" besteht aus einem hellblauen eckigen U, in dem sich innen die Buchstaben "S" in schwarz befinden und im unteren Schenkel der Begriff "Karree" in weißen Buchstaben erscheint (vgl. Fotokopie Bl. 34 der Akten). Die Klägerin hat behauptet, daß die Patienten angesichts der Art und Weise der Verwendung des U dieser Marke durch die Beklagte denken würden, dieses so gestaltete Logo der Beklagten stehe für die Klinik der Klägerin.

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnungen "S-Klinik",

"Klinik im S-Karree"

sowie das mit dem U und dem Wort Klinik gebildete Logo zu verbieten,

des weiteren die Beklagten zu verpflichten, Unterlagen mit den zu verbietenden Bezeichnungen zu vernichten.

Das Landgericht hat durch Teilanerkenntnis- und Schlußurteil vom 22. Mai 2003 die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszecken die Bezeichnung

"S-Klinik"

wörtlich oder sinngemäß zu benutzen und/oder die Firma "S-Klinik" zu führen im Zusammenhang mit chirurgischen-, ärztlichen, zahnärztlichen Instrumenten und Apparaten, Zähnen; zahnärztlichen, zahnmedizinischen Dienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich der zahnärztlichen Implantologie und Dienstleistungen im Bereich Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Gesundheitspflege für Menschen im Bereich der mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Pflege sowie Schönheitsflege für Menschen.

Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Wegen des Inhaltes des Urteils im einzelnen wird auf Bl. 95 ff der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr in erster Instanz abgewiesenes Verbotsbegehren teilweise weiterverfolgt.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages hält die Klägerin jedenfalls die Firmierung der Beklagten für verwechslungsfähig. Die Parteien böten identische Waren und Dienstleistungen an und seien weitgehend im identischen Bereich tätig. Die angegriffene Bezeichnung weise eine starke Ähnlichkeit mit ihrer Marke auf, so daß eine Verwechslungsgefahr bestehe. Ihre Marke besitze eine normale und nicht nur eine schwache Kennzeichnungskraft. Dafür spreche die hohe Originalität der Buchstabenfolge S, deren Bedeutung über den regionalen Bereich hinaus wenig bekannt sei. Die Gefahr der Verwechslung zeige sich auch daran, daß sie mehrfach von Krankenversicherern mit der Beklagten verwechselt worden sei. Ob die Beklagte von dem Inhaber der Wort-Bildmarke S-Karree gebeten worden sei, die angegriffene Bezeichnung zu verwenden, sei rechtlich irrelevant. Auf Grund der Verwechslungsgefahr sei die Beklagte auch verpflichtet, sämtliche mit ihrer Firmenbezeichnung gekennzeichneten Werbeträger, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen zu vernichten, soweit der rechtswidrige Zustand nicht auf andere Weise beseitigt werden könne.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bochum - 14 O 51/03 - vom 22.05.2003 wie folgt abzuändern:

1.

Der Beklagten wird verboten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung

"Klinik im S-Karree"

wörtlich oder sinngemäß zu benutzen und/oder die Firma "Klinik im S-Karree" zu führen im Zusammenhng mit chirurgischen-, ärztlichen, zahnärztlichen Instrumenten und Apparaten, Zähne, zahnärztlichen, zahnmedizinischen Dienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich der zahnärztlichen Implantologie und Dienstleistungen im Bereich Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Gesundheitspflege für Menschen im Bereich der mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Pflege sowie Schönheitspflege für Menschen.

2.

Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche mit in "Klinik im S-Karree" gekennzeichneten Werbeträger, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen zu vernichten, soweit der rechtswidrige Zustand nicht auf andere Weise beseitigt werden kann.

Die Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages leugnet die Beklagte eine Verwechslungsgefahr. Die Marke der Klägerin habe nur eine äußerst schwache Kennzeichnungskraft. Für ein Erstarken der Marke durch Werbung oder andere Bemühungen habe die Klägerin nichts vortragen können. Im Gegenteil trage es zur Schwächung der Marke auch bei, daß es sich vorliegend nicht um die Firma der Klägerin handele.

Zu Unrecht berufe sich die Klägerin auch auf den Gesichtspunkt der Dienstleistungsähnlichkeit. Tatsächlich gebe es nur eine Überschneidung in einem Teilbereich der Dienstleistungen. Auch deshalb nehme der Verkehr nicht an, daß die Firma der Beklagten mit der Marke der Klägerin identisch sei. Denn die Firma der Beklagten sei eindeutig. Der Verkehr stelle einen konkreten Bezug zu dem bekannten Gewerbekomplex "S-Karree" in F-S2 her. Dies werde durch den Gebrauch ihres Logos unterstützt.

Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung nur noch gegen die Bezeichnung "Klinik im S-Karree".

Dieses Verbotsbegehren hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

Bedenken begegnet schon die Verbotsfassung. Denn die Klägerin wendet sich in der Sache zum einen gegen die Firmierung der Beklagten, eben als "Klinik im S-Karree GmbH", so daß sie letztlich ein Firmierungsverbot erstreben müßte, zusätzlich mit einem entsprechenden Löschungsantrag für das Handelsregister.

Des weiteren gibt es auch noch die entsprechende Wortmarke der Beklagten (vgl. Fotokopie Bl. 81 der Akten), gegen die sich das Bezeichnungsverbot ebenfalls konkret wenden müßte, wiederum zusammen mit einem Löschungsantrag für das Markenregister.

Diese Frage nach der sachdienlichen Fassung der Verbotsanträge kann hier aber offenbleiben, weil es schon an einer Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin durch die angegriffene Bezeichnung fehlt.

Auf ihre Marke kann sich die Klägerin nicht stützen, weil die Streitzeichen miteinander nicht verwechslungsfähig sind.

Nach § 14 Abs. 2 Ziffer 2 Markengesetz ist eine solche Verwechslungsgefahr Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch. Diese Verwechslungsgefahr folgt aus einem Zusammenspiel verschiedener Elemente, die sich auch wechselseitig ergänzen können, nämlich dem Grad der Ähnlichkeit der Zeichen und der so bezeichneten Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 14 Rdzif. 271 m.w.N.).

Zu Gunsten der Klägerin kann zwar davon ausgegangen werden, daß die bezeichneten Dienstleistungen der Parteien sich nicht wesentlich unterscheiden. Denn beide Parteien betreiben unter den Streitzeichen Zahnkliniken. Auf die spezielle Ausrichtung, etwa hinsichtlich der Behandlungsmethoden, kommt es nicht an. Die Ähnlichkeit der Dienstleistungen beurteilt sich vielmehr nach allgemeinen gattungsmäßigen Kriterien (Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rdzif. 284).

Die Streitzeichen selbst, nämlich "S-Klinik" einerseits und "Klinik im S-Karree" andererseits sind aber so weit voneinander entfernt, daß der Verkehr schon allein auf Grund dieser Unterschiedlichkeit der Zeichen zwischen den Dienstleistungen der Parteien zu unterscheiden weiß. Dies gilt auch dann, wenn man hier von einer gespalteten Verkehrsauffassung (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rdzif. 294) ausgeht, nämlich zum einen von den Verkehrskreisen, denen die Bedeutung des Kürzels "S" auch im Zusammenhang mit der Ortsangabe F unbekannt ist, und zum anderen von der F Bevölkerung, für die das Kürzel "S" für S2 steht, einem F Stadtteil.

Da die Klägerin für ihre Bezeichnung "S-Klinik" Markenschutz begehrt, also bundesweiten Schutz in Anspruch nimmt (Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdzif. 285), ist prinzipiell die Verkehrsauffassung der Gesamtbevölkerung maßgebend. Denn die Klägerin könnte aus ihrer Marke gegen verletzende Bezeichnungen von Zahnkliniken auch in anderen Städten vorgehen.

Diesen allgemeinen Verkehrskreisen stellt sich die Marke der Klägerin als Phantasiebezeichnung dar. Sie erkennen zwar den Kürzelcharakter des Bestandteils "S", wissen aber nicht, wofür das Kürzel steht. Damit wirkt dieses Kürzel für diese Verkehrskreise nicht beschreibend, so daß der Marke der Klägerin durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugebilligt werden muß. Denn die Beklagte hat keine anderen Gesichtspunkte außer der Anlehnung an die Ortsangabe S2 aufzeigen können, die für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft sprechen könnten.

Auch bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke fehlt es aber an der erforderlichen Zeichenähnlichkeit. Die Streitzeichen stimmen zwar in dem Bestandteil "S" überein. Der Bestandteil "Klinik" kann in den Streitzeichen vernachlässigt werden, weil er erkennbar rein beschreibend ist. Der Bestandteil "S" ist als einziger kennzeichnungskräfter Bestandteil für die Klagemarke damit auch prägend.

Für das Verletzerzeichen ist das aber nicht der Fall. Denn "S-Karree" kann nicht auf "S" als wesentlichen Bestandteil reduziert werden. Auch nach der Prägetheorie des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rdzif. 641) kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Verkehr bei der Wahrnehmung des Verletzerzeichens dem Bestandteil "Karree" keine Bedeutung beimißt und nur in dem Kürzel "S" den kennzeichnenden Charakter des Verletzerzeichens sieht. Das Wort "Karree" ist zwar ein Begriff der Umgangssprache. So, wie er im Verletzerzeichen gebraucht wird, wirkt er aber nicht beschreibend. Mit einem "S-Karree" kann der Verkehr, dem die örtlichen Bezeichnungsgewohnheiten in F unbekannt sind, nichts anfangen. Insbesondere liegt es für ihn fern, darin den Namen eines Gebäudes zu vermuten, in dem sich die Klinik der Beklagten befindet. Wird aber der Bestandteil "Karree" ebenfalls wie das Kürzel "S" für die Verkehrskreise verfremdet gebraucht, denen die örtlichen Gegebenheiten in F unbekannt sind, sehen diese Verkehrskreise im Verletzerzeichen eine zusammenhängende Bezeichnung, die sich schon auf Grund ihrer Zweigliedrigkeit hinreichend deutlich von dem Kürzel "S" in Alleinstellung in der Klagemarke abhebt. Denn maßgeblich ist der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen (Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rdzif. 634 m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Damit scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der Streitzeichen im engeren Sinne (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rdzif. 252) aus. Der Verkehr hält die Streitzeichen genügend auseinander.

Es besteht aber auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Eine solche Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn der Verkehr die Streitzeichen zwar als solche auseinanderhält, wegen ihrer Ähnlichkeit aber den unzutreffenden Eindruck gewinnt, die hinter den Zeichen stehenden Unternehmen seien miteinander vertraglich, organisatorisch oder in sonstiger Weise wirtschaftlich verbunden (Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rdzif. 752). Eine solche Verwechslungsgefahr reicht zwar aus, um einen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Ziffer 2 Markengesetz begründen zu können. Auch von einer solchen weiter gefaßten Verwechslungsgefahr zwischen den Streitzeichen kann hier aber nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, daß die Streitzeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, reicht zur Begründung einer solchen Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht aus. Denn dies würde im Ergebnis zu einem Elementenschutz der Zeichenbestandteile führen, der im Widerspruch dazu steht, daß die Streitzeichen nach ihrem gesamten Eindruck miteinander zu vergleichen sind.

Auch der Verkehr geht nicht allein schon deshalb von wirtschaftlichen Verflechtungen der Zeicheninhaber aus, weil ein Bestandteil der einen Marke auch in der anderen auftaucht. Denn es ist dem Verkehr bekannt, daß es auf Grund des letztlich beschränkten Zeichenvorrates zu Zeichenüberschneidungen kommen kann, ohne daß dies auf wirtschaftlichen Beziehungen der Zeicheninhaber beruhen muß. Es muß deshalb zu der Übereinstimmung in einem Zeichenbestandteil eine zusätzliche Brücke bestehen, über die man zu dieser Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kommen kann. Neben dem Umstand, daß sich die Klagemarke allgemein zu einem Hinweis auf die Unternehmen der Klägerin entwickelt hat (Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rdzif. 755), kann insbesondere auch der Umstand eine Rolle spielen, daß dem Verkehr gerade in der betroffenen Branche solche Kooperatiosgewohnheiten der beteiligten Markeninhaber bekannt sind. So ist es der Verkehr etwa bei Filialketten gewöhnt, daß zusätzlich zu der Stammmarke noch eine Ortsbezeichnung zur Individualisierung der jeweiligen Filiale hinzugefügt wird.

Bei einer Zahnklinik ist eine solche Kettenbildung aber eher ungewöhnlich. Jedenfalls wird dann die Stammbezeichnung stärker herausgestellt als hier, etwa bei Krankenhäusern, die trotz rechtlicher Selbständigkeit einen gemeinsamen Träger haben oder einer gemeinsamen Zielvorstellung verbunden sind. Auf solche organisatorischen Zusammenhänge deutet die Zeichenbildung der Parteien hier nicht hin. Der übereinstimmende Zeichenbestandteil "S" ist als Stammbestandteil zu wenig ausdruckskräftig, um allein dadurch schon organisatorische Zusammenhänge auszudrücken (Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rdzif. 755 am Ende). Auch die Klägerin hat nicht dartun können, daß das Kürzel "S" schon eine solche Verkehrsbekanntheit erlangt hätte, daß ihre Klinik in der Auffassung des Verkehrs inzwischen schon als Stammklinik für weitere wirtschaftlich oder organisatorisch verbundene Heilstätten angesehen werden könnte.

Eine Verwechslungsgefahr besteht aber auch dann nicht, wenn man zum Verständnis der Streitzeichen auf die Verkehrsauffassung der F Bevölkerung abstellt. Da der Wirkungsbereich der Kliniken, die die Parteien betreiben, im wesentlichen auf den F Raum beschränkt ist, ist eine Verwechslungsgefahr auch dann schon anzunehmen, wenn diese Gefahr allein bei der F Bevölkerung besteht (Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rdzif. 294). Denn die F Bevölkerung stellt schon für sich genommenen einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise dar, auf den zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzustellen ist, weil diese Bevölkerung im wesentlichen von den Dienstleistungen der Parteien angesprochen wird (Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rdzif. 296).

Auch für diese Verkehrskreise kann aber nicht von einer Verwechslungsgefahr der Streitzeichen ausgegangen werden.

Was die Klagemarke betrifft, greift hier die Argumentation des Landgerichts im angefochtenen Urteil durch, daß es sich nur um eine Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft handelt. Denn der F Bevölkerung ist bekannt, daß "S" für S2 steht und Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht behauptet. Im Gegenteil will sich ihre Markenbildung gerade diese Bedeutung des Kürzels "S" zu nutze machen, um die Verwurzelung der so bezeichneten Klinik in dem angesprochenen Stadtteil kundzutun. Damit sagt die Klagemarke aber letztlich nur aus, daß sie Dienstleistungen bezeichnet, die in einer Zahnklinik in S2 erbracht werden.

Gleiches gilt dann aber auch für die Verletzerbezeichnung. Auch hier erkennt die angesprochene F Bevölkerung, daß mit dem Zeichenbestandteil "im S-Karree" der so benannte Gebäudekomplex in S2 gemeint ist, daß also ebenfalls lediglich mit dieser Bezeichnung gesagt wird, wo sich die Klinik der Beklagten befindet. Insoweit hat auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt, daß der fragliche Gebäudekomplex unter der genannten Bezeichnung stadtbekannt ist. Dafür spricht auch, daß die Vermarktung dieses Gebäudekomplexes unter einer eigenen eingetragenen Marke erfolgt und daß dieser Gebäudekomplex auch sonst werblich im Stadtbild von Rüttenscheid unter der Bezeichnung "S-Karree" erscheint (vgl. die Anlagen Bl. 31 ff der Akten).

Lehnen sich aber beide Streitzeichen an unterschiedliche Ortsangaben an, weiß der Verkehr zwischen ihnen auch zu unterscheiden. Auch für die F Bevölkerung besteht kein Anlaß, das Verletzerzeichen auf "S" unter Weglassung des Zeichenelementes "Karree" zu reduzieren, daß man dadurch zu einer Zeichenübereinstimmung käme. Denn die Bezeichnung "S-Karree" steht für ein bestimmtes Gebäude, das ebenso heißt, und nicht nur allgemein für S2 wie das "S" in der Marke der Klägerin. Assoziiert der Verkehr aber mit den Streitzeichen unterschiedliche Ortsangaben, nämlich einmal den Ortsteil S2 schlechthin bei der Klagemarke und zum anderen ein bestimmtes Gebäude beim Verletzerzeichen, weiß er zwischen den Streitzeichen auch schon auf Grund dieser unterschiedlichen Bedeutung zu unterscheiden, mag das mit dem Verletzerzeichen angesprochene Gebäude auch ebenfalls in S2 liegen. Die Ortsangabe S2 ist im Verletzerzeichen nicht so dominant, daß demgegenüber die zusätzliche Gebäudebezeichnung verblaßt.

Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kommt hier ebenfalls nicht in Betracht.

Die Klägerin hat nicht dartun können, daß sie mit ihrer Klinik unter der Klagemarke schon so bekannt geworden ist, daß ihr Kürzel "S" über die Anlehnung an die Stadtteilbezeichnung hinaus gewissermaßen schon eine gewisse Gütestellung hervorruft, die die Klägerin und ihre Klinik aus dem Kreis der übrigen ortsansässigen Praxen und sonstigen Einrichtungen der Zahnheilkunde hervorhebt. Dagegen spricht auch schon, daß die Klinik der Klägerin erst im April diesen Jahres ihren Betrieb aufgenommen hat.

Ist die Klägerin damit aber nur eine unter mehreren Einrichtungen der Zahnheilkunde in S2, besteht für den Verkehr, für den das Kürzel "S" allgemein für S2 steht, keine Veranlassung, der Klägerin im Bereich der Zahnheilkunde alle anderen vergleichbaren Einrichtungen allein schon deshalb zuzuordnen, weil sie ebenfalls das Kürzel "S" in ihrer Bezeichnung führen. Konkrete Umstände, die gerade bei den Streitzeichen für eine andere Beurteilung sprechen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 15 Abs. 2 MarkenG stützen. Die Klägerin betreibt ihre Klinik zwar auch ausdrücklich unter der Geschäftsbezeichnung "S-Klinik", so daß ihr prinzipiell auch der Schutz aus § 5 Abs. 2 MarkenG zukommt. Dieser Schutz geht hier aber nicht weiter als der aus der Marke. Angesichts des örtlich beschränkten Schutzbereiches - für eine überörtliche Betätigung hat die Klägerin nichts dartun können - ist in diesem Zusammenhang nur die F Bevölkerung der maßgebliche Verkehrskreis. Wie dargelegt, steht für diesen Verkehrskreis "S" für S2 und "S-Karree" für ein bestimmtes Gebäude in S2. Auch hier gilt, wie bereits bei der Abhandlung des Markenschutzes dargestellt, daß der Verkehr nicht davon ausgeht, daß jedes Unternehmen, das den Ortsnamen in seiner Geschäftsbezeichnung führt, dann auch wirtschaftlich miteinander verbunden ist. Denn dem Verkehr ist bekannt, daß solche Zusammenhänge durch eine prägnantere Namensgebung ausgedrückt wird, als sie mit den Streitzeichen erfolgt ist.

Unerheblich ist allerdings im gesamten Zusammenhang, ob der Inhaber der Marke "S-Karree" (vgl. Fotokopie des entsprechenden Markenregisters Bl. 31 ff der Akten) der Beklagten die Namensführung gestattet hat. Denn die Beklagte könnte sich gegenüber der Klägerin nach § 986 BGB darauf nur dann berufen, wenn dieser Dritte seinerseits der Klägerin ihre Kennzeichen streitig machen könnte (BGH GRUR 1993, 574 - Decker; Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rdzif. 26). Das ist schon wegen der Unterschiedlichkeit der Schutzgegenstände nicht der Fall. Denn die Marke "S-Karree" ist auf Dienstleistungen im Immobilienbereich beschränkt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 02.10.2003
Az: 4 U 94/03


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