Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Juli 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 98/01

(BPatG: Beschluss v. 08.07.2002, Az.: 30 W (pat) 98/01)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Februar 2001 aufgehoben.

Gründe

I Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Magic Stitchfür die Waren und Dienstleistungen

"Aufzeichnungsträger für Computer, insbesondere magnetische, optische oder magnetooptische Aufzeichnungsträger; mit Programmen versehene maschinen- oder computerlesbare Datenträger aller Art; Computer-Programme, Computer-Software; Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Computerperipheriegeräte;

Papierbänder oder Karten für die Aufzeichnung von Computerprogrammen oder -daten;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; technische Beratung zu Datenverarbeitungsanlagen und deren Programme (Software); Dienstleistungen eines Herstellers von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen und Computern".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die sprachübliche Wortzusammenstellung "Magic Stitch" werde von den inländischen Verkehrskreisen in Zusammenhang mit den beantragten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres in der Bedeutung verstanden, daß die EDV-Soft- und Hardware in der Lage sei, zauberhafte Stiche zu setzen und magisch erscheinende Stickereien zu produzieren. Die Speichermedien seien geeignet, die entwickelten Stickereien zu speichern. In Verbindung mit den gegenständlichen EDV-Dienstleistungen werde die Bezeichnung in dem Sinne verstanden, daß der Verwender Soft- und Hardware erstelle, die geeignet sei, zauberhafte Stickereien herzustellen, oder insoweit beratend tätig werde.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis liege nicht vor, da die gegenständliche Wortkombination in der Bundesrepublik Deutschland nur durch die Anmelderin selbst benutzt werde. Ebensowenig könnten konkrete Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis festgestellt werden. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich weder im englischen, noch im deutschen Sprachraum um einen Fachausdruck. Die deutsche Übersetzung "magischer Stich" sei in ihrer Bedeutung nicht eindeutig und werde für die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht als beschreibende Sachangabe benötigt.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Hilfsweise beantragt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Bezeichnung ist weder nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG, noch aufgrund § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz sind solche Zeichen oder Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen lassen sich für die angemeldete Bezeichnung nicht feststellen.

Nach der vom Senat durchgeführten Recherche kann eine Verwendung der gegenständlichen Bezeichnung als unmittelbar beschreibende Sachangabe nicht belegt werden. Auch wenn man unterstellt, daß ihre Bedeutung im Sinne von "magischer Stich" im Deutschen ohne weiteres erkannt wird, ergibt sich für die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen kein eindeutig beschreibender Sinngehalt. Die Bezeichnung einer bestimmten Sticktechnik mit dem Attribut "magisch" läßt sich nicht feststellen. In rein adjektivischer Verwendung ist "magisch" als beschreibende Sachangabe indes zu unbestimmt. Auch die von der Markenstelle herangezogene Bedeutung "zauberhaft" erscheint zumindest im konkreten Kontext als zu unscharf und läßt sich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht auf eine hinreichend konkrete Sachangabe zurückführen.

Ebensowenig bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei "Magic Stitch" jenseits einer unmittelbar beschreibenden Sachangabe um einen feststehenden Fachausdruck handelt. Er konnte zum einen in einschlägigen Wörterbüchern nicht nachgewiesen werden. Eine durchgeführte Internetrecherche ist insoweit ebenfalls ohne eindeutiges Ergebnis geblieben. Zwar konnte die Bezeichnung auf englischsprachigen Internetseiten aufgefunden werden. Der dortige Anwendungsbereich reicht jedoch von einer speziellen Funktion bei Scannern bis zu einer bestimmten Sticktechnik. Dieser Umstand und die recht geringe Trefferanzahl sprechen gegen eine fachbegriffliche Verwendung bereits im englischen Sprachraum. Auf deutschsprachigen Internetseiten konnte die Bezeichnung mit Ausnahme entsprechender Seiten, die auf die Anmelderin zurückgehen, nicht nachgewiesen werden. Somit fehlt es zumindest für den vorliegend allein maßgeblichen Geltungsbereich des Markengesetzes an ausreichenden Anhaltspunkten, die eine freihaltungsbedürftige beschreibende Verwendung der Bezeichnung als wahrscheinlich oder zumindest möglich erscheinen lassen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 134 mwNachw).

In gleicher Weise kann das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht festgestellt werden. Zwar darf dieser Versagungsgrund nach zutreffender Auffassung nicht auf die dem eigenständigen Eintragungshindernis nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz unterliegende beschreibende Sachaussage reduziert werden (BPatG MarkenR 202, 201 - BerlinCard; Althammer/Ströbele aaO § 8 Rdn 26 mwNachw). Es bestehen jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, daß die gegenständliche Bezeichnung vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.

Dr. Buchetmann Voit Schrammbr/Be






BPatG:
Beschluss v. 08.07.2002
Az: 30 W (pat) 98/01


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