Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. November 1999 und vom 12. März 2003 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 44 467 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 40 756 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 10. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 397 44 467 u.a. mit der Widerspruchsmarke 40 756 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 12. März 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkunslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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