Kammergericht:
Urteil vom 10. Juni 2015
Aktenzeichen: 24 U 101/14

(KG: Urteil v. 10.06.2015, Az.: 24 U 101/14)

Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten gegen das am 13. Mai 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 16 O 471/12 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Juni 2014 - 16 O 471/12 - werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten, es (strafbewehrt) zu unterlassen, einen Brief E S vom 11. Juni 1958 an H K, der sich später P J nannte, selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Von der Beklagten zu 1 verlangt sie auch die Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung selbst oder durch Dritte. Ferner begehrt sie von beiden eine näher umschriebene Auskunft über den Umfang der bisherigen Wiedergaben des Brieftextes und über die jeweiligen Einnahmen der Beklagten daraus sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aus ihren jeweiligen Verletzungshandlungen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil und den Berichtigungsbeschluss vom 2. Juni 2014 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit Ausnahme eines - in zweiter Instanz nicht mehr streitgegenständlichen - Antrags auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der noch zu erteilenden Auskünfte an Eides statt. Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Dies folge jedenfalls aus der ihr vom Sohn des Verfassers des Briefes als Erbe seiner Mutter, die wiederum den Verfasser beerbt hatte, erteilten nachträglichen Rechtseinräumung. Der streitgegenständliche Brief unterliege als persönliche geistige Schöpfung dem Schutz des Urheberrechts. Eine isolierte Güterabwägung mit dem Rechte der Presse- und Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der Äußerungsfreiheit des Art. 10 EMRK sei im Urhebergesetz nicht vorgesehen und könne die Verletzung des Urheberrechts im Übrigen hier auch nicht rechtfertigen.

Gegen dieses Urteil richten sich die form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen der Beklagten. Sie sind der Auffassung, der Brief genieße keinen urheberrechtlichen Schutz, weil ihm die nötige Werkqualität fehle. Jedenfalls sei er als zeitgeschichtliches Dokument aufgrund des hohen öffentlichen Interesses an der Person des Verfassers Gegenstand der freien Berichterstattung. Das Landgericht habe hier rechtsfehlerhaft keine konkrete Interessenabwägung vorgenommen. Dies sei jedoch erforderlich, um sowohl den europarechtlichen Vorgaben des Art. 10 EMRK in seiner Auslegung durch den EGMR als auch dem grundrechtlichen Schutz der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG zu genügen. Insbesondere habe das Landgericht nicht beachtet, dass ein etwaiger Urheberrechtsschutz Jahrzehnte nach dem Tod des Verfassers so abgeschwächt sei, dass er gegenüber dem überragenden öffentlichen Bedürfnis an der Veröffentlichung anlässlich des 100. Geburtstags des Verfassers zurückzutreten habe. Das öffentliche Interesse hänge auch mit der Aufarbeitung der NS-Vergangenheit des Verfassers und der gegen ihn erhobenen Stasi-Vorwürfe zusammen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bd. II Bl. 142-173) Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 13.5.2014 € 16 O 471/12 € die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.5.2014 € 16 O 471/12 € aufrechtzuerhalten.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt dabei auch auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bd. II Bl. 186-206) und den Schriftsatz vom 1. Juni 2015 (Bd. II Bl. 208-21) Bezug genommen.

B.

Die Berufungen der Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, haben aber in der Sache keinen Erfolg. Soweit das Urteil mit den Berufungen angegriffen ist, hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu.

1. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1

a. Unterlassung der Veröffentlichung, der Vervielfältigung, der Verbreitung und der öffentlichen Zugänglichmachung (auch durch Dritte)

Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

aa. Aktivlegitimation

Mit Recht - und auch von der Berufung nicht in Zweifel gezogen - ist das Landgericht gestützt auf die rückwirkende Rechtseinräumung durch den Erben vom 17.3.2014 (Anlage K 16) von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen. Mit dieser Rechtseinräumung ist die Klägerin Inhaberin aller Nutzungsrechte inklusive des Erstveröffentlichungsrechts an dem Brief geworden. In dieser Erklärung ist nämlich bestimmt, dass die Klägerin hinsichtlich des Briefes rückwirkend zum 1.1.2012 die "ausschließlichen, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten" eingeräumt erhält, namentlich auch "das Recht, das Werk in allen vertragsgegenständlichen körperlichen Nutzungsarten zu veröffentlichen€".

bb. Urheberrechtlicher Schutz: Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, der Brief unterliege dem Schutz des Urheberrechts. Es handelt sich um ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG.

Hierfür genügt es zwar nicht, dass der Verfasser ein berühmter Schriftsteller ist. Um hochgeistige Erzeugnisse besonderer literarischer Prägung braucht es sich aber auch nicht zu handeln. Der urheberrechtliche Schutz setzt bei Briefen ein, wenn diese nicht nur Allerweltsmitteilungen enthalten, sondern eine geistige Leistung darstellen, die sich in Form und Inhalt des Briefs offenbart, wenn sich der Brief von gewöhnlichen Briefen (zu diesen BGH, Urteil vom 22. Dezember 1959 € VI ZR 175/58 €, BGHZ 31, 308-321, Rn. 7, zitiert nach juris € Alte Herren) durch die Art der Sprachgestaltung oder der Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen, kulturellen, politischen oder sonstigen Fragen abhebt (KG, Urteil vom 21.4.1995 - 5 U 1007/95 -, NJW 1995, 3392 [3393] - Botho Strauß).

Wendet man diese Kriterien auf den streitgegenständlichen Brief an, wird deutlich, dass es sich hier nicht um einen gewöhnlichen Brief im genannten Sinn handelt. Schon die individuelle Gedankenführung zum Thema des Briefes, der sich mit den (unterschiedlichen) Erwartungen des Verfassers und des Adressaten an Dichtung befasst, insbesondere deren Verständlichkeit, die Berechtigung der Verwendung von Symbolen und Metaphern sowie mit der Wirkung von Gedichten auf die Gefühlswelt, zeigt dies deutlich auf. Der Brief erfährt zusätzliche individuelle Prägung durch das Verweben der hierzu geäußerten Gedanken mit dem Eingehen auf die (bisherige) Freundschaft der Briefparteien. Zudem hebt sich der Stil, auch bedingt durch die emotionale Beteiligung des Verfassers und der zwischen den Personen bestehenden Freundschaft, jedenfalls in einzelnen Formulierungen ("ein Exemplar, in dem ich schon geschmurgelt habe"... "Verschlüsselungen und Symbole.. nenne (ich) immer ganz für mich ´poetische Gaunerzinken`...) und durch den Einsatz rhetorischer Fragen ("Und wer möchte gern von sich sagen lassen, dass seine geistige Ebene nicht hoch genug sei, um einen Dichter unserer Tage zu verstehen€" ... "Merkst Du denn nicht, dass Du damit auch mich, den Du als Deinen Freund bezeichnest, in diese Kategorie der ´niederen Dichter´ einreihst€" ...) von einem sachlichen und neutralen Text deutlich ab. Das Abkanzeln des bisherigen Dichterfreundes, weil dieser daran festhalte, jedenfalls von Dritten als "Dekadenzliteratur" eingeordnete, wirklichkeitsferne und unverständliche Gedichte zu schreiben, ist nach Inhalt und Stil auf eigentümliche Weise verfasst und nicht ansatzweise banal geraten, sondern das individuelle und schöpferische Ergebnis einer geistigen Leistung. Mehr ist nicht zu verlangen, denn nach allgemeiner Ansicht schützt das Urheberrecht bei literarischen Schriftwerken auch die sogenannte kleine Münze, bei der bereits ein geringer Grad individuellen Schaffens und eine geringe Gestaltungshöhe als ausreichend angesehen wird (BGH, Urteil vom 15. September 1999 € I ZR 57/97 €, Rn. 14, zitiert nach juris m. w. N.).

cc. Verletzungshandlungen: Veröffentlichen, Vervielfältigen, Verbreiten, öffentlich Zugänglichmachen

Indem die Beklagte zu 1 den € bis dahin der Öffentlichkeit unbekannten - Brief in der Zeitung vom 5. Mai 2012 abgedruckt und Zeitungsexemplare veräußert hat und dann den Text der Beklagten zu 2 zur Nutzung in der Online Ausgabe und im Online Archiv überlassen hat, hat sie die an dem Brief bestehenden Urheberrechte beeinträchtigt.

dd. Widerrechtlichkeit

Der Abdruck des Briefs war - auch unter Berücksichtigung der Urheberrechtsschranken der §§ 50, 51 UrhG - widerrechtlich im Sinne des § 97 UrhG.

(1) Höchstrichterlich ist anerkannt, dass eine Beeinträchtigung des Urheberrechts nicht ohne Weiteres aufgrund einer allgemeinen, von den Tatbestandsvoraussetzungen und Schrankenbestimmungen losgelösten verfassungsrechtlichen Güter- und Interessenabwägung gerechtfertigt werden kann (BGH, Urteil vom 20. März 2003 € I ZR 117/00 €, BGHZ 154, 260-269, Rn. 14, zitiert nach juris - Gies-Adler). Dem folgt der Senat. Zwar sind die Grundrechte auch im außerhalb des Verhältnisses Staat und Bürger zu beachten. Das Recht ist dabei verfassungskonform auszulegen, eine € den urheberrechtlichen Regelungen nachgeschaltete und von ihr losgelöste € allgemeine Güter- und Interessenabwägung würde aber die Grenzen einer zulässigen Auslegung des Gesetzes sprengen und damit die Kompetenzen der Zivilgerichte überschreiten (siehe Art. 100 Abs. 1 GG).

(2) Dementsprechend bedarf es zunächst einer näheren Betrachtung der gesetzlich geregelten Schranken. Die Wiedergabe des gesamten Briefwortlauts findet keine Rechtfertigung im Zitatrecht des § 51 UrhG, schon weil der Brief nicht im Sinne von § 6 UrhG veröffentlicht, also mit Zustimmung des Berechtigten - also des Autors bzw. seiner Erben € der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder in einem Werk erschienen war. Hiervon abzusehen würde die Grenze der zulässiger Gesetzesauslegung verlassen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 27. November 2007 € 5 U 63/07 €, Rn. 8, zitiert nach juris € Günter-Grass-Briefe).

Auch § 50 UrhG kann den Abdruck des Briefes nicht rechtfertigen. Das gesetzliche Zusammenspiel der Verwertungsrechte einerseits und der Schrankenregelung zugunsten der Tagesberichterstattung in § 50 UrhG andererseits dient dazu, die genannten Grundrechtspositionen von Urhebern und Presseunternehmen in Ausgleich zu bringen (vgl. die Einzelbegründung zum Entwurf des § 50 UrhG vom 23. März 1962, BTDrucks IV/270, S. 66 f.; näher Vogel, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 50 Rn. 1 ff. m.w.N.). Bei der Bestimmung der Verwertungsbefugnisse der Urheber und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen sind die verfassungsrechtlich verbrieften Interessen angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Gesetzesanwendung ist Raum für eine Güter- und Interessenabwägung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. November 2011 € 1 BvR 1145/11 €, Rn. 13, zitiert nach juris).

Ausgehend hiervon kann die Beeinträchtigung des Urheberrechts durch den Abdruck des Briefes nicht gerechtfertigt werden. § 50 UrhG zeichnet die Herstellung der praktischen Konkordanz zwischen den beteiligten Grundrechten in der Weise vor, dass eine anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Einwilligung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtert wird, dass sie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 € I ZR 42/05 €, BGHZ 175, 135-153, Rn. 49 zitiert nach juris € TV total). Es ist schon zweifelhaft, ob dies bei einem (lange vorhersehbaren) Jubiläum wie einem runden Geburtstag einschlägig ist. Soweit die Beklagten hier die Aufarbeitung der Vergangenheit des Verfassers in der NS-Zeit und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Stasi-Mitarbeit ins Spiel bringen, fehlt jeder Bezug zum veröffentlichten Text, der auch nicht anlässlich des 100. Geburtstags des Verfassers, sondern des Briefadressaten abgedruckt wurde. Letztlich kann aber offenbleiben, ob bei verfassungskonformer Auslegung des § 50 UrhG der 100. Geburtstag eines Schriftstellers im Einzelfall als "Tagesereignis" angesehen werden kann. Jedenfalls war eine gar vollständige und wörtliche Wiedergabe des Briefes hier zum Zwecke der Darstellung der Dichterfreundschaft und der ihr innewohnenden Problematik sowie der unterschiedlichen Auffassungen über Qualitätsmerkmale von Dichtung bzw. der Maßregelung eines Nonkonformisten durch einen linientreuen Autor nicht geboten. Um diese Themen der Öffentlichkeit nahezubringen, bedurfte es des gar vollständigen (oder auch nur nahezu vollständigen) Abdrucks des Briefes nicht. Die wörtliche Wiedergabe diente hier (nur) der besonderen Veranschaulichung.

(3) Der Senat ist auch nicht zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zwecks konkreter Normenkontrolle verpflichtet. Das Urhebergesetz ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Normen des Urheberrechts, hier insbesondere dessen §§ 50 und 51, deshalb verfassungswidrig sind, weil sie die Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen den widerstreitenden Grundrechten der Eigentumsfreiheit und der Pressefreiheit (hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2011 € 1 BvR 1248/11 €, Rn. 22, zitiert nach juris und vom 17. November 2011 € 1 BvR 1145/11 €, Rn. 10, zitiert nach juris) nicht zulassen. Der Gesetzgeber hat mit den §§ 50 und 51 UrhG einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen vorgezeichnet, der unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen für beide Seiten vermeidet: Das Urheberrecht hat dort zurückzutreten, wo die Pressefreiheit sonst € nicht zuletzt aus Zeitgründen - grundlegend behindert wäre; bei der Ausübung der Pressefreiheit müssen demgegenüber die Verwertungsinteressen des Urhebers und sein € auch postmortales € Urheberpersönlichkeitsrecht gewahrt bleiben, soweit dies möglich und zumutbar ist. Hierzu hat das Landgericht schon zutreffend ausgeführt, dass den Beklagten eine Verhandlung mit dem Erben des Verfassers bzw. mit der Klägerin über die Zustimmung zur Veröffentlichung und Verbreitung des Briefs möglich und zumutbar gewesen wäre. Ob es aus § 34 Abs. 1 UrhG einen Anspruch der Beklagten auf Zustimmung zu einer Veröffentlichung gegeben hätte, wenn der Brief von zeitgeschichtlichem Interesse ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im Übrigen war es den Beklagten unbenommen, über die genannten Themen wie u. a. die problematische Dichterfreundschaft zu berichten, ohne den Brief abzudrucken, so dass die Pressefreiheit vom Urheberrecht und Urheberpersönlichkeitsrecht nicht vollständig zurückgedrängt wird. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 5 Abs. 1 GG durch das Verbot, den - bisher unveröffentlichten - Brief ohne Einwilligung abzudrucken, bleibt gewahrt. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten insoweit darauf, der urheberrechtliche Schutz sei hier in beachtlicher Weise durch den Zeitablauf und den Tod des Verfassers abgeschwächt. Die von ihnen angeführte Rechtsprechung steht im Zusammenhang mit der Veränderung von Werken, und zwar nach der Realisierung der Verwertungsinteressen (grundlegend BGH, Urteil vom 13. Oktober 1988 € I ZR 15/87 €, Rn. 14, zitiert nach juris - Oberammergauer Passionsspiele II; aus neuerer Zeit BGH, Urteil vom 19. März 2008 € I ZR 166/05 €, Rn. 25, zitiert nach juris - St. Gottfried - und BGH, Beschluss vom 09. November 2011 € I ZR 216/10 €, Rn. 5, zitiert nach juris - Stuttgart 21). Die in diesen Entscheidungen angenommene Abschwächung des Urheberrechts steht letztlich im Zusammenhang mit der Auslegung der Vereinbarung bei Beauftragung des Werkes anhand der Parteiinteressen und ist auf die hier zu entscheidende Frage, ob der Brief (18 Jahre nach dem Tod des Verfassers, also zudem noch lange vor dem Ablauf der Schutzfrist) veröffentlicht werden durfte, nicht übertragbar.

Eine andere Sicht ist auch nicht unter Beachtung des Art. 10 EMRK geboten, der im Rang eines einfachen Bundesgesetzes steht, nachdem der Bundesgesetzgeber dem Übereinkommen mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt hat (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGBl II S. 685; die Konvention ist gemäß der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, BGBl II 1954 S. 14 am 3. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten; Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl II 2002 S. 1054). Die Bestimmungen von Gesetzen, auch die des Grundgesetzes, sind völkerrechtsfreundlich auszulegen, wobei der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen dienen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2011 € 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 €, BVerfGE 128, 326-409, Rn. 88, zitiert nach juris). Die Erfordernisse der Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen widerstreitenden Grundrechten stellt sich gleichermaßen bei Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG einerseits und bei Art. 10 EMRK gegenüber Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Zusatzprotokoll zu EMRK andererseits. Auch in seinem Urteil vom 10. Januar 2013 - 36769/08 - (GRUR 2013, 859 ff. - Ashby Donald u. a./Frankreich) hat der EGMR keine Vorgaben gemacht, die sich nicht ohnehin aus dem Grundgesetz ergeben würden (vgl. zum Erfordernis der praktischen Konkordanz BVerfG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2011 € 1 BvR 1248/11 €, Rn. 23, zitiert nach juris; und vom 17. November 2011 € 1 BvR 1145/11 €, Rn. 14, zitiert nach juris € letzterer zur Anwendung des § 50 UrhG).

ee. Wiederholungsgefahr

Aus den erfolgten Rechtsverletzungen und dem Verhalten der Beklagten zu 1 im Prozess (Nichtanerkennung der Unterlassungsverpflichtung insbesondere nach Vorlage der Anlage K 16) ergibt sich auch die für den Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr.

b. Feststellung eines Schadensersatzanspruchs

Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG wegen des Abdrucks des Briefes in der Tageszeitung. Der Beklagten zu 1 fällt auch zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Dass die Zustimmung des Empfängers des Briefes nicht genügt, lag auf der Hand. Im Übrigen konnte sich die Beklagte zu 1 auch nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen, sondern musste aufgrund der zitierten Rechtsprechung damit rechnen, dass der Brief als Sprachwerk geschützt ist und seine Veröffentlichung ungerechtfertigt war.

c. Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch folgt, nachdem ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach vorliegt, aus § 101 UrhG.

2. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2

Mit der gleichen Begründung bestehen auch die von der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG hinsichtlich der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung des Briefes durch Aufnahme in die Online-Ausgabe der Zeitung und in das Zeitungsarchiv. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht folgt gegen die Beklagte zu 2 ebenfalls aus § 97 Abs. 2 UrhG und der Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG. Auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 muss sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, sich die Kenntnis über die Dauer der öffentlichen Zugänglichmachung selbst zu verschaffen.

3. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falls.






KG:
Urteil v. 10.06.2015
Az: 24 U 101/14


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