Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. November 2004
Aktenzeichen: 17 W (pat) 38/02

(BPatG: Beschluss v. 09.11.2004, Az.: 17 W (pat) 38/02)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 19. Oktober 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung

"Aktive Kleinstkühlung für Home-PC's"

eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom 25. September 2001 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die aufgrund gewährter Wiedereinsetzung rechtzeitige Einlegung dieser Beschwerde ergibt sich aus dem Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Februar 2003.

Der Anmelder beantragt sinngemäß

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Erteilung des nachgesuchten Patents.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Aktive Kleinstkühlanlage für Heimcomputer, dadurch gekennzeichnet, dass der Ein-Platten-Verdampfer an eine Innenwand des Computergehäuses geklebt wird."

Die anmeldungsgemäße Aufgabenstellung wird darin gesehen, die Kühltechnik bei Home-PC's, die wegen zunehmender Leistungsfähigkeit eine höhere Verlustwärme produzieren, zu verbessern.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig ist, §§ 1 Abs. 1, 4 PatG.

1. Die Prüfungsstelle für Klasse G06F hat in dem Zurückweisungsbeschluss vom 25. September 2001 ausführlich dargelegt, dass und warum die aktive Kleinstkühlanlage für Heimcomputer gemäß Anspruch 1 hinsichtlich der Druckschrift DE 200 03 396 U1 und des üblichen fachmännischen Wissens nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Dem Unteranspruch 2 hat die Prüfungsstelle einen eigenständigen erfinderischen Gehalt abgesprochen.

2. Nach eingehender Prüfung kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass dem beanspruchten Gegenstand im Hinblick auf den von der Prüfungsstelle herangezogenen Stand der Technik die Patentfähigkeit fehlt. Den entsprechenden Ausführungen der Prüfungsstelle für Klasse G06F ist zuzustimmen. Nachdem der Anmelder sich in der Sache nicht geäußert hat, verweist der Senat zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeit (vgl. BGH GRUR 1993, 896 "Leistungshalbleiter") auf die überzeugenden Ausführungen der Prüfungsstelle.

3. Die Beschwerde war aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

Dr. Fritsch Dr. Schmitt Prasch Schuster Fa






BPatG:
Beschluss v. 09.11.2004
Az: 17 W (pat) 38/02


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