Bundespatentgericht:
Urteil vom 23. Oktober 2001
Aktenzeichen: 1 Ni 26/00

(BPatG: Urteil v. 23.10.2001, Az.: 1 Ni 26/00)

Tenor

I. Das europäische Patent 0 559 005 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß im Anspruch 1 im kennzeichnenden Teil zwischen die Wörter "vordere" und "Etikettenende" die Wörter "kleber- und lösungsmittelfreie" eingefügt werden und Anspruch 2 auf diesen neuen Anspruch zurückbezogen wird. Es wird ferner im Umfang der Ansprüche 3 bis 5 für nichtig erklärt und schließlich im Umfang der Ansprüche 7 und 8, soweit diese nicht auf Anspruch 6 rückbezogen sind.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 18. Februar 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung P 42 06 594 vom 3. März 1992 angemeldeten europäischen Patents 0 559 005 (Streitpatent), das unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist und insoweit beim Deutschen Patentamt unter der Nummer 593 07 295 geführt wird.

Das in deutscher Sprache veröffentlichte Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Aufbringen eines Rundumetiketts auf einen Behälter. Es umfasst 8 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen werden und folgenden Wortlaut haben.

1. Verfahren zum Aufbringen von Rundumetiketts auf einen Behälter, wobei unter einer wenigstens im Bereich des vorderen Etikettenendes wirksamen Haftverbindung das Etikett um den Behälter herumgewickelt und dessen hinteres Etikettenende überlappend mit dem vorderen Etikettenende verklebt wird, dadurch gekennzeichnet, daß die das vordere Etikettenende aufnehmende Behälterwand wenigstens stellenweise lösungsmittel- und kleberfrei angefeuchtet wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Anfeuchtung durch einen großflächig auf die Behälterwand ausgetragenen Wasserfilm erfolgt.

3. Vorrichtung zum Aufbringen eines Rundumetiketts auf einen Behälter mit dem Verfahren gemäß Anspruch 1 oder 2, die einen rotierend antreibbare Behälteraufnahmen (14) aufweisenden, drehenden Behälterträger (2) sowie ein diesem zugeordnetes Etikettieraggregat (17) mit einer Einrichtung zum Verkleben der überlappenden Etikettenenden umfaßt, dadurch gekennzeichnet, daß dem Behälterträger (2) stromauf des Etikettieraggregates (17) eine der Rotationsbewegung (Pfeil 16) der Behälteraufnahmen (14) sowie der Förderbahn (Pfeil 1) der Behälter (4) angepaßte Befeuchtungseinrichtung (28) zugeordnet ist.

4. Vorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Befeuchtungseinrichtung (28) einen Schwamm (29) aufweist.

5. Vorrichtung nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Schwamm (29) eine im wesentlichen parallel zur Umlaufbahn (Pfeil 1) des Behälterträgers (2) verlaufende, den Behälterumfang kontaktierende Befeuchtungsfläche (31) aufweist.

6. Vorrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Befeuchtungsfläche (31) eine sich wenigstens über den Abstand zwischen zwei Behälteraufnahmen (14) erstreckende Länge aufweist.

7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 3 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß dem Schwamm (29) der Tropfdüsen (32) Wasser zuführbar ist.

8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 3 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß dem Etikettieraggregat (17) eine das hintere Etikettenende im Überlappungsbereich mit dem vorderen Etikettenende beaufschlagende Beleimungsvorrichtung (23) zugeordnet ist.

Die Klägerin macht geltend, die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 3 des Streitpatents seien nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen könne. Außerdem seien die beanspruchten Gegenstände nicht mehr neu, zumindest beruhten sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie stützt sich hierzu insbesondere auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

Ni 2 DE 39 10 651 A1 Ni 6 US 3 275 134 (mit Übersetzung)

Ni 7 EP 0 368 011 B1 Ni 8 EP 0 159 286 A2 Ni10 DE 35 15 324 C2 Ni13 US 4 844 760.

Weitere von der Klägerin eingereichte Druckschriften befassen sich allgemein mit "Lösungsmitteln" (Ni3, Ni4), mit "Klebstoffen" (Ni5, Ni14, Ni15) und mit Klebeetiketten (Ni16).

Schließlich hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen der Herren K... und K1... eingereicht.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 559 005 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte verteidigt das Patent mit der Maßgabe, daß im Anspruch 1 im kennzeichnenden Teil zwischen die Wörter "vordere" und "Etikettenende" die Wörter "kleber- und lösungsmittelfreie" eingefügt werden und der Anspruch 2 auf diesen geänderten Anspruch 1 zurückbezogen wird. Sie beantragt, die Klage im übrigen abzuweisen.

Sie tritt insoweit dem Klagevorbringen entgegen und hält die angegriffenen Gegenstände des Streitpatents für ausführbar, ursprünglich offenbart und auch patentfähig.

Die Klägerin macht geltend, die von der Beklagten erklärte Ergänzung im Anspruch 1 sei ursprünglich nicht offenbart und stelle daher eine unzulässige Erweiterung dar.

Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Gründe

A Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzureichenden Offenbarung (Art II § 6 Abs 1 Nr 2 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit b EPÜ) und der fehlenden Patentfähigkeit (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a EPÜ) geltend gemacht werden, ist zulässig, hat aber nur teilweise Erfolg.

I.

Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten verteidigte Fassung der Patentansprüche hinausgeht. Im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 sollen nach der Erklärung der Beklagten zwischen die Wörter "vordere" und "Etikettenende" die Wörter "kleber- und lösungsmittelfreie" eingefügt werden. Außerdem soll der Anspruch 2 auf diesen so geänderten Anspruch 1 rückbezogen werden. In diesen Änderungen liegt eine zulässige Beschränkung des Patents.

1. Die Einfügung, wonach das vordere Etikettenende kleber- und lösungsmittelfrei sein soll, stellt eine Beschränkung des Gegenstands des Anspruchs 1 und nicht nur eine Klarstellung dar.

Der Gegenstand dieses Anspruchs war in der erteilten Fassung nicht auf die in der Beschreibung als erfindungsgemäße Lösung erläuterte Ausführung beschränkt, wonach das vordere Etikettenende kleberfrei bzw bei Verwendung von Kunststoffetiketten ohne eine Klebung erzeugende Lösungsmittel (vgl Streitpatentschrift Sp 1 Z 57f und Sp 2 Z 32-40), lediglich angefeuchtet würde. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 hatte nämlich auch ein Verfahren umfasst, nach welchem Etiketten eingesetzt werden konnten, deren vorderes Etikettenende zB mit Klebstoff versehen war, der bei Benetzung mit Wasser aktiviert werden konnte. Dadurch wäre ein Ankleben dieses Etikettenendes an dem zu etikettierenden Behälter erfolgt. Durch die Änderung des Anspruchs 1 wird diese mögliche Ausführungsform ausgeschlossen.

2. Die Einfügung leitet sich sowohl aus der Streitpatentschrift wie auch aus den Anmeldungsunterlagen ab; sie stellt daher keine unzulässige Erweiterung dar.

Wie schon unter 1. ausgeführt wurde, offenbart die Streitpatentschrift die Verwendung von Etiketten mit kleber- und lösungsmittelfreien vorderen Etikettenenden. Diese haften nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Sp 2 Z 32-40) bei großflächiger Wasserbefeuchtung sicher an der Behälterwand. Der im nachhinein trocknende Feuchtigkeitsfilm hinterlässt dann keine Rückstände an der Behälterwand, so daß sich das Etikett später durch Aufreißen an beliebiger Stelle vollständig abnehmen lässt.

Fast wörtlich die gleichen Ausführungen enthalten die Anmeldungsunterlagen (vgl dazu EP 0 559 005 A1 bzw Anlage Ni12 Sp 2 Z 23-32). Wenn dort noch ausschmückend angeführt ist: "daß durch die großflächige Wasserbefeuchtung beim Aufbringen des Etiketts ohne zusätzliche bzw besondere Klebemittel ... eine sichere Haftung erzielt wird", so umfasst diese Lehre (ohne zusätzliche Klebemittel) jedenfalls die Ausführung "ohne Klebemittel".

II.

Der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung liegt nicht vor, denn das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

Der hier zuständige Fachmann, ein Dipl.-Ing. Fachrichtung Maschinenbau, Brauwesen oder Getränketechnologie, hat nach der Überzeugung des Senats keine Probleme, die mit dem Patent beanspruchte und in der Beschreibung der Patentschrift erläuterte Erfindung durchzuführen. Er hat nämlich nur das Verfahren entsprechend den Ausführungen unter "Die Wirkungsweise ist wie folgt:" in Spalte 3 Absatz 3 der Patentschrift nachzuarbeiten, um die Lehre des Anspruchs 1 zu verwirklichen. Auch im Hinblick auf die übrigen Patentansprüche sind für den Senat keine Schwierigkeiten erkennbar, die bei der Ausführung der Erfindung zu überwinden wären.

III.

1. Der verteidigte Patentanspruch 1 lautet in aufgegliederter Form:

(1) Verfahren zum Aufbringen eines Rundumetiketts auf einen Behälter, wobei

(2) unter einer wenigstens im Bereich des vorderen Etikettenendes wirksamen Haftverbindung das Etikett um den Behälter herumgewickelt und

(3) dessen hinteres Etikettenende überlappend mit dem vorderen Etikettenende verklebt wird,

(4) dadurch gekennzeichnet, daß die das vordere kleber- und lösungsmittelfreie Etikettenende aufnehmende Behälterwand wenigstens stellenweise lösungsmittel- und kleberfrei angefeuchtet wird.

2. Das mit Anspruch 1 beanspruchte Verfahren ist patentfähig.

Die Neuheit des beanspruchten Verfahrens nach dem verteidigten Anspruch 1 gegenüber dem ermittelten Stand der Technik ergibt sich aus dem kennzeichnenden Merkmal (4), wonach "die das vordere kleber- und lösungsmittelfreie Etikettenende aufnehmende Behälterwand wenigstens stellenweise lösungsmittel- und kleberfrei angefeuchtet wird. Dieses Verfahren beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Verfahren nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, dh mit den Merkmalen (1) bis (3) sind unstreitig aus dem Stand der Technik bekannt, so aus der DE 39 10 651 A1 (Ni2), der US 3 275 134 (Ni6), der EP 0 368 011 B1 (Ni7), der DE 35 15 324 C2 (Ni10) und der US 4 844 760 (Ni13). Bei diesen bekannten Verfahren werden die vorderen Etikettenenden mittels einer Klebeverbindung unmittelbar an dem zu etikettierenden Behälter angebracht (vgl dazu in Ni2 Anspruch 1 insbesondere Merkmal c), sowie Anspruch 2; in Ni6 Figur 4 iVm Spalte 2 Zeilen 51-56, wonach der Klebstoffstreifen 22 des Etiketts 20 mittels des auf die Behältnisse 10, 12 aufgesprühten Wassers "Wassersprühvorrichtung 18" aktiviert wird; in Ni7 das in den Figuren 1 und 2 dargestellte Beleimungsorgan 7 iVm Seite 3 Absatz 2; in Ni10 das in Figur 1 dargestellte und in Spalte 3 Zeilen 36 bis 56 beschriebene erste Beleimungsorgan 9 mit alternierend aktiven Spritzdüsen 23, 24 und in Ni13 insbesondere die Figuren 1, 2 und 6 iVm Anspruch 12, insbesondere Merkmal b). Dies wurde als Nachteil erkannt, weil es die Entfernung des Etiketts bei der Wiederverwendung von so genannten Mehrwegbehältern bzw ganz allgemein bei der Entsorgung der Behälter erschwert (vgl Streitpatentschrift Sp 1 Z 46-51).

Der Erfindung wurde daher die Aufgabe zugrunde gelegt, eine leicht lösbare Etikettierung auf einfache Weise zu erreichen (Streitpatentschrift Sp 1 Z 52-54).

Zur Lösung dieser Aufgabe lehrt das Streitpatent mit seinem kennzeichnenden Merkmal (4), daß die das vordere kleber- und lösungsmittelfreie Etikettenende aufnehmende Behälterwand wenigstens stellenweise lösungsmittel- und kleberfrei angefeuchtet wird.

Hinweise dafür, daß es ausreichen könnte so zu verfahren, und dadurch eine für den Etikettiervorgang ausreichende temporär wirksame Haftverbindung zu erlangen, sind dem oben erläuterten Stand der Technik nicht zu entnehmen. Über einen langen Zeitraum von 1966 (US 3 275 134 Ni6) bis zum Prioritätszeitpunkt (3. März 1992) des Streitpatents hat sich offenbar die Meinung verfestigt, daß zum Aufbringen eines Rundumetiketts auf einen Behälter dieses mit einer Klebeverbindung am Behälter fixiert werden müsste. So wurde auch noch bei der nur 1,5 Jahre vor diesem Zeitpunkt offengelegten DE 39 10 651 A1 (Ni2) vorgegangen. Erst mit dem Streitpatent wurde ein neuer Weg beschritten, mit dem die Nachteile des Standes der Technik überwunden wurden.

Die von den Herrn K... und K1... in ihren eidesstattlichen Ver- sicherungen (Anlagen Ni21 und Ni22) geschilderten Verfahren liegen neben der Sache. Bei diesen Vorgehensweisen werden von Getränkeflaschen, die in Wasser gekühlt wurden, die abgelösten Etiketten in nassem Zustand wieder an die Behälter aufgelegt und angestrichen. Bei derart gewässerten Etiketten verliert der Kleber selbstverständlich seine ursprüngliche Klebewirkung, was im Absatz 3 in der Ni22 auch ausdrücklich eingeräumt wird. Es kommt dann aber auch keine überlappende Verklebung des hinteren mit dem vorderen Etikettenende mehr zustande. So erklärt sich auch die Feststellung gegen Ende der Erklärung in Ni21, dass sich die Etiketten bei vollständiger Trockenheit von der Flasche lösten. Damit entspricht ein derartiges Vorgehen weder dem streitpatentgemäßen Verfahren noch führt es zu dem angestrebten Ergebnis.

Die EP 0 159 286 A2 (Ni8), vgl dazu insbesondere Patentanspruch 1, betrifft Etiketten, welche eine zur Haftung am Gegenstand an seiner Rückseite aktivierbare, vor der Aktivierung keine Haftung bewirkende Substanz aufweisen, und Verfahren zum Aufbringen dieser Etiketten. Die aktivierbare Substanz kann zB mit einem Lösungsmittel (vgl Anspruch 5), insbesondere mit Wasser (vgl Anspruch 6) aktiviert werden. Somit enthält auch diese Druckschrift ersichtlich keinen Hinweis auf das streitpatentgemäße Verfahren.

Damit kann aber auch die Zusammenschau des aufgedeckten Standes der Technik nicht zu dem Verfahren nach dem verteidigten Anspruch 1 führen.

3. Mit diesem Anspruch hat auch der auf ihn rückbezogene Anspruch 2 Bestand.

IV.

Die Vorrichtungsansprüche 3 bis 8 sind nebengeordnet und selbstständig auf ihre Patentfähigkeit zu überprüfen. Der Rückbezug im Anspruch 3 "Vorrichtung zum Aufbringen eines Rundumetiketts auf einen Behälter nach dem Verfahren gemäß Anspruch 1 oder 2,...", fügt den anspruchsgemäßen Vorrichtungsmerkmalen keine besonderen Ausgestaltungen hinzu. Dieser Rückbezug besagt lediglich, daß die Vorrichtung (auch) für dieses Verfahren geeignet sein soll.

1. Die Vorrichtung nach Anspruch 3 ist nicht patentfähig.

Der Anspruch lautet, reduziert auf Vorrichtungsmerkmale, in aufgegliederter Form:

(1) Vorrichtung zum Aufbringen eines Rundumetiketts auf einen Behälter;

(2) die Vorrichtung umfaßt einen rotierend antreibbare Behälteraufnahmen aufweisenden, drehenden Behälterträger,

(3) sowie ein diesem zugeordnetes Etikettieraggregat mit einer Einrichtung zum Verkleben der überlappenden Etikettenenden;

(4) die Vorrichtung ist dadurch gekennzeichnet, daß dem Behälterträger stromauf des Etikettieraggregats eine der Rotationsbewegung der Behälteraufnahmen sowie der Förderbahn der Behälter angepasste Befeuchtungseinrichtung zugeordnet ist.

Die bekannten Etikettiermaschinen nach der EP 0 368 011 B1 (Ni7) und nach der DE 35 15 324 C2 (Ni10) weisen unbestritten die Merkmale (1) bis (3) gemäß dem angegriffenen Anspruch 3 auf.

Bei diesen bekannten Vorrichtungen ist den Behälterträgern - das ist bei Ni7 der Drehtisch 3, bei Ni10 der Drehtisch 6 - stromauf der Etikettieraggregate - Etikettenkasten 10 mit Tragschienen 12a, b, Klemmelementen 12c, d und Zapfen 13a, b und dem zweiten Beleimungsorgan 9 (bei Ni7) bzw Etikettenkasten 11 mit zweiter Beleimungsvorrichtung 13 (bei Ni10)- jeweils eine sowohl der Rotationsbewegung der Behälteraufnahmen sowie der Förderbahn der Behälter angepasste erste Beleimungseinrichtung -Beleimungsorgan 7 (bei Ni7) bzw erste Beleimungsvorrichtung 9 mit Spritzdüsen 23, 24 (bei Ni10)- zugeordnet. Daß diese "ersten" Beleimungsvorrichtungen sowohl der Rotationsbewegung der Behälteraufnahmen, wie auch der Förderbahn der Behälter angepaßt sind, ergibt sich aus ihrer Funktion. Denn sie beleimen die Behältnisse so, daß die beleimte Fläche auf die Vorderkante des Etikettenstapels trifft (vgl Ni7 S 3 Abs 2 bzw Ni10 Sp 3 Z 9ff). Beide ersten Beleimungseinrichtungen weisen Sprüh- bzw Spritzdüsen für Heißleim (vgl Ni7 S 3 Z 7 bzw Ni10 Anspruch 1) auf.

Wie dem Fachmann allgemein bekannt ist (und zB auch aus Ni15 unter "2. Die Eigenschaften der Caseinleime" im vorletzten Absatz), sind Heißleime dünnflüssig. Ob diese Heißleim- Sprüh- bzw -Spritzdüsen aber auch als Befeuchtungseinrichtungen im Sinne des Streitpatents, insbesondere zum Aufbringen von Wasser geeignet sind - wodurch die Vorrichtung nach Anspruch 3 nämlich neuheitsschädlich vorweggenommen wäre -, kann dahingestellt bleiben, denn eine derartige Ausbildung als Befeuchtungseinrichtung beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da sie für den Fachmann naheliegt.

Wie bereits im Zusammenhang mit dem streitpatentgemäß verteidigten Anspruch 1 unter II. 2. b) ausgeführt wurde, ist es aus der US 3 275 134 (Ni6, vgl insb Fig 4) bekannt, Klebstoffstreifen 22 am vorderen Etikettenende des Etiketts 20 mittels des auf die Behältnisse 10,12 aufgesprühten Wassers zu aktivieren. Der Einsatz von Etiketten mit durch Wasser aktivierbaren vorderen Etikettendenden liegt für einen Fachmann damit grundsätzlich nahe, auch in Verbindung mit einer der Etikettiermaschinen, wie sie aus der EP 0 368 011 B1 (Ni7) oder der DE 35 15 324 C2 (Ni10) bekannt sind. Er weiß aber auch, daß er das Wasser zum Aktivieren von Klebstoffstreifen an den Etiketten nicht nur durch Aufsprühen, wie bei der Ni6, sondern auch durch Auftrag mit einem Schwamm, wie bei der Vorrichtung nach der US 4 844 760 (Ni13 vgl zB Fig 7, Bezugsziffer 35 iVm Sp 3 Z 59ff) verwirklicht, aufbringen kann. Eine Befeuchtungseinrichtung im Sinne des Streitpatents, insbesondere zum Auftragen von Wasser, stromauf des Etikettieraggregats durch entsprechende Sprühdüsen oder auch mittels Schwamm vorzusehen, liegt somit nahe.

2. Auch der Gegenstand der Ansprüche 4 und 5 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Wie dargelegt wurde, liegt es nahe, zum Befeuchten einen Schwamm einzusetzen (Anspruch 4). Des weiteren muss es als eine praktisch selbstverständliche Ausführungsform angesehen werden, einen Befeuchtungsschwamm mit einer im wesentlichen parallel zur Umlaufbahn des Behälterträgers verlaufenden, den Behälterumfang kontaktierenden Befeuchtungsfläche auszustatten (Anspruch 5). Die Befeuchtungsfläche des Schwammes 35 nach der Ni13 (vgl Fig 7) -(die dort allerdings nicht den Behälter sondern die Etikettenrückseite befeuchtet)- entspricht in ihrer Ausgestaltung dieser Definition.

3. Anspruch 6 hat dagegen Bestand. Einen Hinweis darauf, die Befeuchtungsfläche eines Schwammes entsprechend diesem Anspruch so auszubilden, daß sie sich wenigstens über den Abstand zwischen zwei Behälteraufnahmen erstreckt (vgl dazu die Befeuchtungsfläche 31 in der streitpatentgemäßen Figur), kann der Senat im hier zu berücksichtigenden Stand der Technik nicht erkennen. Er sieht in dieser Ausgestaltung (im Gegensatz zu der in Ni13 Fig 7 gezeigten Ausführungsform) auch nicht nur eine rein handwerkliche oder willkürliche Maßnahme, denn diese Ausgestaltung eignet sich erkennbar besonders günstig für eine großflächige Wasserbefeuchtung (vgl Streitpatentschrift Sp 2 Z 10-25).

4. Mit Anspruch 6 haben auch die Ansprüche 7 und 8 Bestand, soweit sie auf diesen Anspruch rückbezogen sind.

Ohne den Rückbezug auf Anspruch 6 sind die Gegenstände der Ansprüche 7 und 8 allerdings nicht bestandsfähig.

Einem Befeuchtungsschwamm über Tropfdüsen Wasser zuzuführen (wie mit Anspruch 7 beansprucht) ist aus Figur 6 der US 4 844 760 (Ni13) bekannt.

Dem Etikettieraggregat eine das hintere Etikettenende im Überlappungsbereich mit dem vorderen Etikettenende beaufschlagende Beleimungseinrichtung zuzuordnen (wie mit dem streitpatentgemäßen Anspruch 8 beansprucht) ist üblich. Derartige Beleimungseinrichtungen stellen in Ni7 das weitere Beleimungsorgan 9 und in Ni10 die zweite Beleimungsvorrichtung 13 dar.

B Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG iVm § 708 Nr. 11 ZPO.

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BPatG:
Urteil v. 23.10.2001
Az: 1 Ni 26/00


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