Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. Juni 2002
Aktenzeichen: 24 U 177/01

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 25.06.2002, Az.: 24 U 177/01)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das 3. Juli 2001 verkündete Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Auch nachdem der Beklagte im Berufungsrechtszug eine der Vorschrift des § 18 BRAGO genügende Berechnung vorgelegt hat, reicht sein Verteidigungsvorbringen nicht aus, um den Klageanspruch zu Fall zu bringen.

1. Dabei kann offen bleiben, ob nicht bereits ein Verbot seiner Aufrechnung mit einer Gebührenforderung dem grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Rückzahlung des bei ihm hinterlegten Betrages entgegensteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf sich ein Rechtsanwalt durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus zweckgebundenen Fremdgeldern grundsätzlich nicht befriedigen, jedenfalls dann nicht, wenn die Vergütungsansprüche nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat (vgl. BGH NJW 1995, 1425,1426; 1978, 1807; NJW-RR 1999, 1192 f; BGHZ 14, 342, 246; 113, 90, 93, 95).

Als der Beklagte seine Aufrechnung erklärte, war der Sicherungszweck der treuhänderisch übergebenen 200.000 DM allerdings bereits erledigt. Der Senat braucht sich jedoch nicht näher mit der Frage zu befassen, ob in einem solchen Falle auch das Aufrechnungsverbot entfällt, weil die Aufrechnung des Beklagten jedenfalls aus einem anderen Grunde nicht durchgreift.

2. Es fehlt nämlich an der gemäß § 387 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit der gegenüber gestellten Ansprüche, nämlich des Anspruchs der klagenden GmbH auf Rückzahlung der dem Beklagten überlassenen 200.000 DM und des Anspruchs der Beklagten auf Bezahlung der Gebühren gemäß seiner mit der Berufungsbegründung vorgelegten Kostenrechnung vom 21. Dezember 2000 über 147.195,46 DM. Ein Zahlungsanspruch besteht nämlich allenfalls gegen den Geschäftsführer der Klägerin persönlich, nicht aber gegen die Klägerin selbst.

a) Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten wurde er vom Geschäftsführer der Klägerin damit beauftragt, wegen des entsprechenden Drängens der A AG einen neuen Geschäftsführer zu suchen, der aber, weil der Geschäftsführer E dann auch nicht mehr Firmeninhaber sein wollte, bereit und in der Lage sein sollte, die Firma insgesamt zu übernehmen (den entgegenstehenden Vortrag der Klägerin Seite 4 der Berufungserwiderung, GA 161, hat sich der Beklagte nicht hilfsweise zu Eigen gemacht). Das Landgericht hat auf der Grundlage des in erster Instanz recht dürftigen Vortrags zu Recht geurteilt, es fehle an ausreichend detaillierten Darlegungen des Beklagten dazu, dass ihm ein entsprechendes Mandat erteilt wurde, und wenn ja, durch wen. Die Umstände sprächen eher für ein Mandat des Geschäftsführers E selbst. Da bei einer Auftragserteilung in dem Sinne, ein Geschäftsführer - Nachfolger solle auch die Anteile übernehmen, naturgemäß sowohl Belange der GmbH betroffen sind (wer wird ihr neuer Geschäftsführer€) wie solche des bisherigen Geschäftsführers selbst (wer kauft ihm seine Geschäftsanteile ab€), erfordert diese Sachlage eine genaue Schilderung der möglichen Erteilung des Auftrags und der hierzu maßgeblichen weiteren Umstände.

b) Aus der Darlegung des Beklagten in der Berufungsbegründung lässt sich nicht folgern, die Klägerin und nicht ihr Geschäftsführer habe den Auftrag zur Nachfolgersuche erteilt. Wird zugunsten des Beklagten sein Vortrag als richtig unterstellt, der Geschäftsführer der Klägerin habe ihn beauftragt, einen Nachfolger für ihn zu suchen, um seine gegenüber der A AG gegebene Zusage bezüglich seines Ausscheidens aus der Geschäftsleitung erfüllen zu können, der Nachfolger aber zugleich bereit und in der Lage sein müsse, die Firma insgesamt zu übernehmen, also ihm seine Anteile vollständig abzukaufen ("wenn ich schon verschwinden soll, dann will ich auch alles los sein", S. 7 der Berufungsbegründung, GA 134), so grenzte die gesuchte Fähigkeit des möglichen Nachfolgers, die Gesellschaft insgesamt zu übernehmen, den Kreis der Interessenten nicht unerheblich ein, weil diese zusätzlich nicht nur über erhebliche Geldmittel verfügen, sondern auch bereit sein mussten, sie für den Ankauf der Gesellschaftsanteile einzusetzen. Das bedeutet, dass der Auftrag, einen die Geschäftsanteile übernehmenden Geschäftsführer zu suchen, weit über die "normale" Suche nach einem Geschäftsführer - Nachfolger hinausging, diese einfachere Suche also in dem weitergehenden Auftrag des Geschäftsführers E persönlich mit enthalten war, also als ein nicht eigenständig ins Gewicht fallendes Minus gegenüber dem Gesamtauftrag. Die erheblich größere Bedeutung des Übernehmers der Anteile gegenüber dem bloßen Geschäftsführer wird im Übrigen auch dadurch deutlich, dass es dem Inhaber sämtlicher Anteile freisteht, einen Geschäftsführer nach seiner Wahl zu berufen.

Sollten unter diesen Umständen dennoch die Klägerin und nicht der Geschäftsführer der Klägerin Auftraggeberin gewesen sein oder zusätzliche Auftraggeberin neben dem Geschäftsführer bei zwei ineinander übergehenden Aufträgen, so bedürfte es der Darlegung besonderer Umstände seitens des Beklagten. Hieran fehlt es aber.

Entgegen der Meinung der Beklagten handelte es sich bei dem Auftrag auch nicht um ein unternehmensbezogenes Geschäft. Die Übernahme der Geschäftsanteile war gegebenenfalls ein Geschäft des Inhabers der Anteile, also des Geschäftsführers der Klägerin und nicht der Klägerin selbst, und die Suche nach einem Nachfolger für den bisherigen Geschäftsführer ging hierin - wie ausgeführt - vollständig auf.

Der Beklagte hat auch nicht etwa unter Beweis gestellt, die Klägerin sei Auftraggeberin gewesen. In erster Instanz hat er lediglich die eigene Parteivernehmung angeboten, und dies auch nicht zum Kernpunkt (GA 59). Eine solche konnte aber nur dann in Betracht kommen, wenn das Gericht zuvor auf Beweismittel der Klägerseite zurückgegriffen hatte. Das war aber nicht der Fall und gemäß den obigen Ausführungen auch nicht geboten.

c) Vielmehr sprechen weitere Umstände gegen eine Mandatierung durch die Klägerin:

Der Beklagte hat in seinem an den Geschäftsführer E gerichteten Schreiben vom 21. Dezember 2000 ("persönlich/vertraulich", Anlage B 3, GA 27) mitgeteilt, die Rechnung über 147.195,46 DM vom 20. Dezember 2000 sei nur an diesen persönlich verschickt. Die Kostenrechnung (allerdings unter dem Datum vom 21. Dezember 2000) ist zwar an die Klägerin adressiert mit dem Zusatz "Geschäftsleitung", aber das fällt gegenüber dem oben genannten Anschreiben an den Geschäftsführer persönlich weniger ins Gewicht, weil in ähnlich gelagerten Fällen häufig steuerliche Gründe eine Rolle spielen: Die Gebühren werden der Firma angelastet, die sie dann als Kosten absetzen kann.

Auch die übrige Korrespondenz hat der Beklagte stets mit dem Geschäftsführer E geführt (vgl. die Schreiben vom 29. April, 17. Mai, 1. Juli, 19. September und 8. Oktober 1999 sowie vom 10. Januar, 26 Juni und 28. Juli 2000, GA 72, 71, 70, 69, 69 a, 67, 65, 63), und zwar mit ihm persönlich und nicht etwa als Geschäftsführer der Klägerin. Das spricht ebenfalls in erheblichem Maße dafür, dass auch der Beklagte sich als Auftraggeber des Geschäftsführers der Klägerin und nicht der Klägerin selbst gesehen hat, was wiederum einen Rückschluss darauf zulässt, wer dem beklagten Rechtsanwalt den Auftrag gegebenenfalls erteilt hat. Die vom Beklagten behauptete zwischen ihm und dem Geschäftsführer E vereinbarte Vertraulichkeit steht dieser Wertung nicht entgegen. Sie hätte den Beklagten nicht gehindert, den Geschäftsführer E in den an dessen Privatadresse gesandten Schreiben als Geschäftsführer der Klägerin anzusprechen. Das war aber nicht der Fall. Vielmehr lassen auch Art und Inhalt der genannten Schreiben darauf schließen, dass es ganz vorrangig um einen Auftrag des Geschäftsführers persönlich ging, nämlich um den Verkauf seiner Unternehmensanteile, mit dem die Klägerin nichts zu tun hatte.

Schließlich spricht ein weiterer Umstand gegen eine Auftragserteilung durch die Klägerin. Unstreitig war zwischen ihr und dem Beklagten für das zuvor erteilte Mandat in der Angelegenheit A AG die Abrechnung auf Stundenbasis vereinbart. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich und verständlich, weshalb die Klägerin für eine weitere möglicherweise lang andauernde Tätigkeit wie die Suche nach einem Unternehmenskäufer nicht auch auf einer Vergütung nach Stunden bestanden hätte.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz, zugleich Höhe der Beschwer für den Beklagten: 75.259,84 EUR = 147.195,46 DM.

E T VorsROLG ROLG ROLG






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 25.06.2002
Az: 24 U 177/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d8f1f04ac162/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_25-Juni-2002_Az_24-U-177-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share