Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 5. Juni 2002
Aktenzeichen: 11 U 123/01

(OLG Köln: Urteil v. 05.06.2002, Az.: 11 U 123/01)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.07.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 414/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheitsleistung kann von beiden Parteien auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

Gründe

Der Kläger nimmt die beklagten

Rechtsanwälte wegen fehlerhafter Erfüllung der Pflichten aus einem

Anwaltsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger legte im Oktober 1994 bei

der U. L. Bank & Trust Corp- (im Folgenden: ULBT) 1.000.000,00

DM als Termingeld zu einem Zinssatz von 7,95 % p.a. zuzüglich eines

Bonus von 1 % an. Am 17.10.1995 war der angelegte Betrag nebst

Zinsen (insgesamt 1.089.500,00 DM) zur Rückzahlung fällig. Eine

Zahlung der ULBT erfolgte aber nicht.

In der Folge beauftragte der Kläger die

Beklagten mit seiner rechtlichen Vertretung. Es stellte sich

folgender Sachverhalt heraus, der den Beklagten bekannt wurde:

Die ULBT bot Festgeldanlagen zu

Zinssätzen an, die bis zu 3 % über den üblicherweise auf dem

deutschen Geldmarkt gezahlten Zinsen lagen. Direktor der Bank ULBT

war ein Herr L.. Dieser leitete Beträge in Höhe von 900.000,00 DM

an die D. B. und Investment AG (im Folgenden: DBI) weiter, obwohl

die Verwendung als Kreditgewährung an Dritte den Anlagezusagen

widersprach und die für die Kredite vereinbarten Sicherheiten nicht

werthaltig waren. Unter dem 18.08.1995 erhob die Staatsanwaltschaft

Aachen gegen L. Anklage wegen Anlagenbetruges. Auf Konten der DBI

bei der Dr. Bank AG Sa. und der C. AG Sa. bestanden noch Guthaben,

die beschlagnahmt wurden. L. gab diese Guthaben im Namen der DBI

für die Geschädigten der ULBT frei. Durch Urteil der Strafkammer

des Landgerichts Aachen vom 21.05.1996 wurde L. wegen Betrugs in

173 Fällen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 28.05.1996

beantragten die Beklagten namens des Klägers beim Landgericht

Aachen den Erlass eines Arrestes wegen einer

Schadensersatzforderung des Klägers in Höhe von 1.000.000,00 DM

nebst Zinsen und in Vollziehung des Arrestes die Pfändung

verschiedener im Einzelnen bezeichneter Bankkonten. Der Antrag war

gerichtet gegen "den unter der Firma L. Bank & Trust handelnden

Herrn R.P. L., zur Zeit JVA Aachen" (Beiakte 9 O 275/96 LG Aachen,

Bl. 1 ff.); dieser war auch als Inhaber der zu pfändenden Konten

bezeichnet. Die Anordnung des Arrests und die Pfändung erfolgten

antragsgemäß durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 29.05.1995

(Bl. 8 der Beiakte). Der Beschluss wurde den hier interessierenden

Drittschuldnern, nämlich der Dr. Bank Sa. und der C. Sa. am

03.06.1996 zugestellt. Dem gingen die Pfändungen von vier

Gläubigern im Umfang von 104.712,41 DM voraus; danach erfolgten bei

den genannten Banken weitere Pfändungen anderer Gläubiger,

vornehmlich im Juni 1996 (vgl. die Listen in der Beiakte 44 HL

106/96 = 31 J 1/97 AG Sa.: Bl. 5 ff. - Dr. Bank - und Bl. 73 ff. -

C. -). Die Anträge der anderen Gläubiger richteten sich fast

durchgehend nicht nur gegen L., sondern auch gegen die ULBT und die

DBI als Schuldner; dem entsprechend erfolgten die Pfändungen unter

Angabe der genannten Gesellschaften als Inhaber der jeweiligen

Konten. Die bei den Banken zur Verfügung stehenden Beträge (Dr.

Bank: 225.193,99 DM; C.: 623.752,74 DM und 32.712,83 DM) reichten

zur Deckung der Pfändungsbeträge bei Weitem nicht aus (vgl. die

vorgenannten Listen).

Mit Genehmigung der Strafkammer des

Landgerichts Aachen hinterlegten die beiden Banken die vorhandenen

Beträge beim Amtsgericht Saarbrücken; in der Folge wurde ein

Verteilungsverfahren bei dem Amtsgericht Saarbrücken durchgeführt

(vgl. die Beiakte 44 HL 106/96 = 31 J 1/97 AG Saarbrücken). An

diesem Verteilungsverfahren war der Kläger nicht beteiligt. Die Dr.

Bank hatte dem Kläger bereits in ihrer Drittschuldnererklärung

mitgeteilt, dass L. nicht Kontoinhaber sei und daher ein gegen sie

bestehender Anspruch nicht gepfändet sei; einen dies in Frage

stellenden Schriftsatz der Beklagten reichte die Bank an das

Gericht weiter (vgl. Bl. 379 d.A.). Sonstige Hinweise auf die vom

Kläger ausgebrachte Pfändung finden sich in der Hinterlegungsakte

nicht. In dem Verteilungsplan vom 31.07.1998 (Bl. 212 ff. dieser

Beiakte) ist der Kläger dem entsprechend nicht berücksichtigt.

Durch Urteil vom 30.05.1997 hob das

Landgericht Aachen auf den Widerspruch von L. den vom Kläger

erwirkten Arrestbefehl auf und wies den Antrag auf Erlass des

Arrestbefehls zurück (Bl. 141 ff. der Beiakte 9 O 275/96). Die

dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat durch Urteil

vom 03.12.1997 (11 U 84/97, Bl. 212 ff. der Beiakte)

zurückgewiesen. Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, der

Arrestbefehl habe mangels wirksamer Vollziehung aufgehoben werden

müssen; die auf Antrag des Klägers ausgebrachten

Forderungspfändungen seien sämtlich ins Leere gegangen, weil die zu

pfändenden angeblichen Forderungen des L. nicht existiert hätten;

nicht er, sondern die DBI sei Kontoinhaber gewesen. Eine förmliche

Aufhebung der Arrestpfändung erfolgte nicht; die dagegen gerichtete

Erinnerung des L. hat das Landgericht mit Beschluss vom 30.05.1997

(Bl. 154 ff. der Beiakte) als unzulässig mangels

Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen, weil er nicht Inhaber der

gepfändeten Forderungen und daher durch die Pfändung nicht

beschwert sei.

Ein weiteres Hinterlegungsverfahren

fand beim Amtsgericht Düsseldorf statt (4 HL-U 4/96; vgl. Bl. 193

ff. d.A.). Dort hinterlegte die P.bank 1.519.228,16 DM eines bei

ihr geführten Kontos der ULBT. Das Amtsgericht Düsseldorf lehnte

die Berücksichtigung des Klägers ab. da sich der von ihm erwirkte

Pfändungsbeschluss nicht gegen die ULBT, sondern gegen L. richte.

Dagegen vom Kläger erhobene Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel waren

erfolglos. Das bei der P.bank bestehende Konto war zwar auch

Gegenstand der vom Kläger veranlassten Arrestpfändung; auf den

insoweit hinterlegten Betrag bezieht sich das

Schadensersatzverlangen des Klägers aber nicht.

Im Jahre 1998 beauftragte der Kläger

seine erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im vorliegenden

Rechtsstreit mit der Geltendmachung eines etwaigen Regressanspruchs

gegen die Beklagten. Diese wandten sich auf einen entsprechenden

Hinweis der Beklagten an deren Haftpflichtversicherer. Es kam dann

zu dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils näher dargestellten

Schriftwechsel. Mit Schreiben vom 15.09.1998 erklärte der

Versicherer, die Haftungslage sei völlig offen und ein Anerkenntnis

dem Grunde nach könne nicht abgegeben werden. Mit Schreiben vom

08.12.1999 verzichtete der Haftpflichtversicherer auf die Einrede

der Verjährung insoweit, als Ansprüche des Klägers gegen die

Beklagten am 06.12.1999 noch nicht verjährt waren. Die vorliegende

Klage ist am 20.06.2000 beim Landgericht Aachen eingegangen und den

Beklagten am 26.06.2000 zugestellt worden.

Der Kläger hat geltend gemacht: Die

Beklagten hätten ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt,

weil sie den Arrest- und Pfändungsantrag nicht gegen die DBI,

sondern gegen L. persönlich gerichtet hätten. Wäre Ersteres

geschehen, so wäre dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte

Betrag zugeflossen. Darüber hinaus habe der Haftpflichtversicherer

und auch einer der Beklagten bei einem Gespräch den Anspruch dem

Grunde nach anerkannt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen an ihn

787.870,95 DM nebst 7,15 % Zinsen vom 01.09.1998 bis 30.04.2000 und

ab 01.05.2000 Zinsen nach dem jeweils geltenden gesetzlichen

Verzugszinssatz zu zahlen;

2. hilfsweise festzustellen, dass die

Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen,

der ihm aus der Schlechterfüllung des streitgegenständlichen

Anwaltauftrages entstanden ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die im Tatbestand des

angefochtenen Urteils dargestellten Einwendungen erhoben, sich

insbesondere auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben

durch Vernehmung der Zeugen M. und D.; hinsichtlich des Ergebnisses

der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.06.2001

(Bl. 285 ff. d.A.) Bezug genommen.

Durch das angefochtene Urteil hat das

Landgericht die Klage abgewiesen, weil der geltend gemachte

Anspruch verjährt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der

Ausführungen des Landgerichts wird - ebenso wie wegen der weiteren

Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz - auf

die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das seinen erstinstanzlichen

Prozessbevollmächtigten am 16.07.2001 zugestellte Urteil hat der

Kläger mit einem am 13.08.2001 beim Berufungsgericht eingegangenen

Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 20.11.2001

eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt und ergänzt

erstinstanzliches Vorbringen. Er macht im Wesentlichen geltend: Das

Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der eingeklagte

Anspruch verjährt sei. Der Lauf der Verjährungsfrist habe erst nach

dem 06.12.1996 begonnen, weil der Schaden erst viel später

eingetreten sei. Schon wegen des laufenden Arrestprozesses, der

erst durch das Senatsurteil vom 03.12.1997 beendet wurde, sei ein

Schadenseintritt völlig ungewiss gewesen. Dies gelte auch wegen der

laufenden Hinterlegungsverfahren, die erst später beendet worden

seien. Schließlich sei - unstreitig - über das Vermögen der ULBT

nach Antragstellung am 15.05.1996 am 05.09.1996 das

Konkursverfahren eröffnet worden, so dass die Arrestverfahren

unterbrochen gewesen und die hinterlegten Guthaben unter den

Konkursbeschlag gefallen seien; auch seien die Arrestpfändungen

anfechtbar gewesen. Erst mit dem Verteilungsplan vom 31.07.1998

habe festgestanden, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei,

erst zu diesem Zeitpunkt habe der Lauf der Verjährungsfrist

begonnen. Darüber hinaus sei den Ausführungen des Landgerichts zu

einem die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnis und einem die

Verjährung hemmenden Stillhalteabkommen entgegenzutreten; insoweit

habe das Landgericht den Vortrag des Klägers und das Ergebnis der

Beweisaufnahme falsch gewertet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen

Urteils nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen und

Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und

Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.

Sie wiederholen und ergänzen ebenfalls

ihr erstinstanzliches Vorbringen, verteidigen das angefochtene

Urteil und treten den Ausführungen des Klägers im Einzelnen

entgegen. Sie machen im Wesentlichen geltend: Weder liege eine

anwaltliche Pflichtverletzung vor, noch sei dem Kläger durch ihr

Verhalten ein Schaden entstanden. Auch sei nicht ersichtlich, dass

dem Kläger ein Anspruch gegen die DBI zugestanden hätte. Jedenfalls

habe das Landgericht zutreffend den Eintritt der Verjährung bejaht.

Der vom Kläger behauptete Schaden bestehe im Verlust des

Pfändungszugriffs aufgrund der von den anderen Gläubigern

ausgebrachten Pfändungen, durch die das Guthaben der DBI spätestens

am 07.06.1996 völlig erschöpft gewesen sei; dies sei der Zeitpunkt

der Schadensentstehung, damit habe der Lauf der Verjährungsfrist

begonnen. Auf die Kenntnis des Klägers komme es dafür ebenso wenig

an wie auf den Verlauf der anhängigen Verfahren. Ein Anerkenntnis

und ein pactum de non petendo habe das Landgericht zutreffend

verneint.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach-

und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze und

die überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Akten 9 O 275/96 LG Aachen, 9 O

492/96 LG Aachen, 44 HL 153/95 AG Saarbrücken und 31 J 1/97 (= 44

HL 106/96) AG Saarbrücken lagen vor und waren Gegenstand der

mündlichen Verhandlung.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

Die zulässige Berufung ist

unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht

abgewiesen. Der vom Kläger gegen die Beklagten geltend gemachte

Anspruch ist jedenfalls verjährt.

I. Das Landgericht hat ausgeführt: Ob

die Beklagten schuldhaft gegen die Sorgfaltspflichten des

Anwaltsvertrages verstoßen hätten, indem sie den

Vollstreckungsversuch gegen Herrn L. persönlich und nicht gegen die

DBI richteten, und inwieweit dem Kläger hieraus ein Schaden

entstanden sei, könne offen bleiben. Ein eventuell entstandener

Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung sei

jedenfalls nicht mehr durchsetzbar, weil die von den Beklagten

erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 222 BGB durchgreife. Die

dreijährige Verjährungsfrist des § 51 b BRAO habe im Juni 1996

begonnen und sei im Juni 1999 abgelaufen. Mit Schreiben vorn

08.12.1999 habe der Haftpflichtversicherer der Beklagten auf die

Einrede der Verjährung nur insoweit verzichtet, als Ansprüche des

Klägers gegen die Beklagten am 06.12.1999 noch nicht verjährt

waren. Diese Bedingung sei vorliegend nicht erfüllt. Die am

20.06.2000 beim Landgericht eingegangene und 26.06.2000 zugestellte

Klage habe die Verjährungsfrist nicht gewahrt.

Dem tritt der Senat bei.

1. Der Anspruch des Auftraggebers auf

Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt

bestehenden Vertragsverhältnis verjährt gemäß § 51 b, 1. Fallgruppe

BRAO in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der

Schadensersatzanspruch entstanden ist. Hinsichtlich des für den

Verjährungsbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Schadensentstehung

gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der

Senat folgt, folgende Grundsätze (BGHZ 119, 69, 70 f. - zu der

entsprechenden Vorschrift des § 68 StBerG -; 100, 228, 231 f. - zu

§ 93 Abs. 6 AktG -; 114, 150, 152 f. - zu § 68 StBerG -; BGH, NJW

1992, 2828, 2829; weitere Nachweise bei: Zugehör in: Zugehör

(Hrsg.), Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 1233 ff.):

Eine Schadensentstehung ist anzunehmen,

wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag

seine Höhe noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch

die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende

Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass

feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig

wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder

auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht

fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat

verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist.

Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den

Verjährungsbeginn nicht. Ist dagegen noch offen, ob ein

pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem

Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so

dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird.

2. Nach diesen Maßstäben ist der vom

Kläger behauptete Schaden, stellt man auf den der

Schlüssigkeitsprüfung zugrunde zu legenden unstreitigen und

streitigen Klagevortag ab, im Juni 1996 entstanden. Der Kläger

macht geltend, die Beklagten seien beauftragt gewesen, seinen

Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals nebst Zinsen durch den

Arrest- und Pfändungsantrag zu sichern und in der Folge zu

verwirklichen, und dies hätte auch in Höhe der Klagesumme Erfolg

gehabt, wenn der Antrag nicht fälschlich gegen Herrn L., sondern

richtig gegen die DBI als Kontoinhaberin gerichtet worden wäre. Der

vom Kläger behauptete Schaden ergibt sich mithin daraus, dass der

beabsichtigte Zugriff auf die noch vorhandenen Gelder im Wege der

Arrestpfändung wegen der fehlerhaften Angabe der Gläubigers der

gepfändeten Forderung erfolglos war, so dass nachfolgende Maßnahmen

der Anspruchsverfolgung mangels noch verfügbarer Geldmittel

erfolglos gewesen wären.

Von diesem Vortrag ausgehend war ein

Schaden solange noch nicht entstanden, wie ein Zugriff auf die

vorhandenen Geldmittel möglich blieb, die beabsichtigte

Arrestpfändung - oder spätere Vollstreckungsmaßnahmen - also

nachgeholt werden konnte, ohne dass die - aufgrund der Erwirkung

eines Titels zur Hauptsache später mögliche - Einziehung der

gepfändeten Forderung im Hinblick auf bereits begründete

Pfandrechte anderer Gläubiger gefährdet oder ausgeschlossen war. Im

Streitfall bestand diese Möglichkeit nicht mehr, nachdem die bei

den Banken zur Verfügung stehenden Mittel aufgrund der wirksamen

Pfändungen anderer Gläubiger im Juni, spätestens im Juli 1996

vollständig gepfändet waren; diese Pfändungen wären einer etwa noch

nachgeholten Pfändung durch den Kläger vorgegangen (§ 804 Abs. 3

ZPO).

3. Der vom Kläger behauptete Schaden

war also aufgrund des verfehlten Pfändungszugriffs zu dem Zeitpunkt

entstanden, zu dem infolge der Pfändungen der anderen Gläubiger für

einen erfolgreichen Zugriff des Klägers keine ungepfändeten Teile

der der DBI gegenüber den Banken zustehenden Forderungen mehr

vorhanden waren. Damit war die Vermögenslage des Klägers zumindest

in einer als Schaden anzusehenden Weise verschlechtert. Denn ein

Zugriff auf die Konten war nunmehr nur noch dann möglich, wenn die

vorgehenden Pfandrechte wieder entfielen. Dies war eine eher

hypothetische Möglichkeit, die sich tatsächlich auch nicht

verwirklicht hat, weil die zur Verfügung stehenden Mittel an andere

Pfandrechtsgläubiger verteilt worden sind. Wie ausgeführt kommt es

aber nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Schadensentstehung

nicht darauf an, ob ein Schaden, also die bereits eingetretene

Verschlechterung der Vermögenslage des Geschädigten, bestehen

bleibt und damit endgültig wird.

Bei dieser Sachlage können die

Argumente, mit denen der Kläger die Schadensentstehung bereits im

Juni 1996 in Abrede stellt, nicht überzeugen.

a) Insoweit bestehen bereits Bedenken

dagegen, ob der Vortrag des Klägers in sich schlüssig ist. Ein

durch den fehlerhaft gestellten Arrest- und Pfändungsantrag

verursachter Schaden ist nur dann schlüssig dargetan, wenn nach dem

Klagevortrag ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kläger die

Klagesumme bei sachgemäßer Antragstellung letztlich zugeflossen

wäre. Dazu bedurfte es zunächst der Begründung eines etwaigen

Pfandrechten der anderen Gläubiger vorgehenden (§ 804 Abs. 3 ZPO)

Arrestpfandrechts (§§ 930 Abs. 1, 803 f., 829 ff. ZPO), sodann der

Teilnahme am Verteilungsverfahren nebst Zuteilung des Klagebetrages

an den Kläger (§§ 872 ff. ZPO) in der Weise, dass der Betrag zu

seinen Gunsten wiederum hinterlegt wurde (§ 930 Abs. 2 ZPO); für

die Einziehung der Summe hätte zudem ein Titel im

Hauptsacheverfahren erwirkt werden müssen, aufgrund dessen das

Arrestpfandrecht zu einem Vollstreckungspfandrecht mit dem Rang des

Arrestpfandrechts erstarkt wäre und eine Óberweisung zur Einziehung

hätte erfolgen können (vgl. Zöller/Vollkommer, 23. Aufl., § 930 Rn.

5). Sofern der Kläger vortragen will, dass die auf diesem Weg

angestrebte Auszahlung der Klagesumme - etwa wegen des Konkurses

der ULBT - mit erheblichen Unsicherheiten belastet war, wäre sein

Klagevortrag bereits aus diesem Grunde unschlüssig, weil der

Schaden dann nicht aufgrund des verfehlten Antrags der Beklagten,

sondern durch davon unabhängige Gründe entstanden ist.

b) Jedenfalls sind die vom Kläger

vorgetragenen Sachverhalte nicht geeignet, den Zeitpunkt der

Schadensentstehung in Frage zu stellen.

aa) Der Kläger meint, für die Frage

nach der Schadensentstehung seien im Streitfall die Ausführungen

des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 02.07.1992 (BGHZ 119, 69

ff.) einschlägig, wonach unter bestimmten Voraussetzungen für den

Zeitpunkt der Schadensentstehung auf den der Pflichtverletzung

folgenden Gang der Dinge, insbesondere eine nachfolgende

behördliche Entscheidung abzustellen ist. Dem vermag der Senat

nicht zu folgen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall

ging es um die Folgen der fehlerhaften Gestaltungsberatung eines

Steuerberaters. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof für den

Zeitpunkt der Schadensentstehung zutreffend nicht auf den Abschluss

des schädigenden Gestaltungsvertrages, sondern auf den Zugang des

Bescheides des Finanzamts abgestellt. Zur Begründung hat der

Bundesgerichtshof ausgeführt (a.a.O., S. 72): Zwar sei derjenige,

der gemäß einem falschen Rat seines Steuerberaters eine nachteilige

Vermögensanlage vornehme, regelmäßig schon mit seiner rechtlichen

Bindung geschädigt. Anders als bei einem solchen Schaden infolge

fehlerhafter Beratung in wirtschaftlicher Angelegenheit habe aber

in einer Steuersache der Steuerpflichtige grundsätzlich noch keine

Vermögenseinbuße erlitten, solange sich der Beratungsfehler seines

Steuerberaters nicht in einem belastenden Bescheid der

Finanzbehörde ausgewirkt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt hänge die

Entstehung des Schadens häufig noch von vielen ungewissen Umständen

ab. Es könne unsicher sein, ob die Finanzbehörde einen

steuerrechtlich bedeutsamen Sachverhalt aufdecke. Es liege in der

Regel bei ihr - vor allem bei einer Ermessensentscheidung (§ 5 AO)

-, ob sie bestimmte Tatbestände aufgreife und welche Rechtsfolgen

sie daraus ziehe. Das werde gerade im vorliegenden Falle deutlich,

in dem ein Steuernachteil entstanden sei, weil die Finanzbehörde

gemäß § 42 AO - unter Einschränkung der individuellen

Gestaltungsfreiheit - einen Missbrauch eines bürgerlichrechtlichen

Rechtsgeschäfts zur Umgehung des Steuergesetzes angenommen habe. Es

sei denkbar, dass ein und derselbe Vorgang in der Person eines

beteiligten Steuerpflichtigen als Missbrauch zu beurteilen sei, in

der Person eines anderen dagegen nicht. Ob die Finanzbehörde eine

steuermindernde Gestaltung in diesem Sinne als Missbrauch werte,

stehe erst fest, wenn sie ihren Entscheidungsprozeß abgeschlossen

habe. Daher bestehe vor Erlass des Steuerbescheids nur das Risiko,

dass infolge eines Fehlers des Steuerberaters ein Schaden eintritt.

Das sei allenfalls eine Gefährdung, aber noch keine

Verschlechterung des Vermögens.

Der Sachverhalt, der dem Urteil des

Bundesgerichtshofs zugrunde lag, ist mit dem Streitfall nicht

vergleichbar. Vorliegend geht es schon nicht um eine

Gestaltungsberatung. Die Beklagten waren vielmehr beauftragt, durch

einen Arrest- und Pfändungsantrag auf die noch zur Verfügung

stehenden, dem L. bzw. dessen Gesellschaften zuzuordnenden Gelder

zuzugreifen. Die Voraussetzungen für diesen Zugriff und die Folgen

eines gelungenen wie auch eines misslungenen Zugriffs ergeben sich

aus dem Gesetz. Angesichts der im Anlagegeschäft zu erwartenden

Konkurrenz zahlreicher Gläubiger (L. war wegen Anlagebetrugs in 184

Fällen angeklagt) kam es im Hinblick auf das Prioritätsprinzip (§

804 Abs. 3 ZPO) auf einen möglichst raschen wirksamen Zugriff an.

Ein Fehler führte unabänderlich zum Verlust der vorhandenen

Zugriffsmöglichkeit, sobald die zur Verfügung stehenden Gelder

wirksam für andere Gläubiger gepfändet waren. Diese Folge trat

unabhängig von etwaigen Entscheidungen der Gerichte von Gesetzes

wegen ein. Es ist allenfalls denkbar, dass die Gerichte in der oben

(a) beschriebenen Kette auf dem Weg zur Realisierung der Forderung

falsch entschieden hätten, weil sie nicht erkannten, dass die vom

Kläger ausgebrachte Pfändung ins Leere ging. Dies haben sie aber

nicht getan (der Beschluss des Strafsenats des OLG Köln vom

03.09.1996 - 2 Ws 397/96 - ist für die zivilrechtliche Betrachtung

ohne Bedeutung) und im Anwaltshaftungsprozess ist auch

ausschließlich darauf abzustellen, wie nach Ansicht des dort

erkennenden Gerichts richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre

(vgl. Fischer in: Zugehör, a.a.O., Rn. 1100 ff. mit weiteren

Nachweisen). Richtigerweise war aber davon auszugehen, dass die von

den Beklagten veranlasste Pfändung ins Leere ging (vgl. bereits

Senatsurteil vom 03.12.1997) und mithin keine Priorität gegenüber

den von den anderen Gläubigern ausgebrachten Pfändungen

beanspruchen konnte.

bb) Die vom Kläger aufgeführten

Verfahren des Streitfalls, die 06.12.1999 noch nicht abgeschlossen

waren, sind für den Zeitpunkt der Schadensentstehung ohne

Bedeutung.

(1) Der Schaden ist nicht erst mit dem

Senatsurteil vom 03.12.1997 in dem Arrestverfahren eingetreten. Die

als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage des

Klägers ergab sich ohne Weiteres aus den gesetzlichen Vorschriften

des Vollstreckungsrechts (§§ 804, 829 ff., 853, 872 ff., 930 ZPO).

Sie trat unabhängig von dem Fortgang des Arrestverfahrens ein. Dort

war lediglich nachzuprüfen, ob der Arrestbefehl aufrecht zu

erhalten war. Das Landgericht und der Senat haben dies mit der

Begründung verneint, dass durch ein Vorgehen gegen Herrn L. der

beabsichtigte Zugriff auf die Bankkonten, deren Inhaber die DBI

war, nicht möglich war. Selbst wenn in jenem Verfahren seinerzeit

fehlerhaft anders entschieden worden wäre, ergäbe sich keine

abweichende Beurteilung. Aufgrund der ins Leere gehenden Pfändung

der dem in Anspruch genommenen Schuldner L. nicht zustehenden

Forderung hätte das Vollstreckungsgericht keinen

Óberweisungsbeschluss zugunsten des Klägers erlassen dürfen, selbst

wenn er in der Hauptsache einen Vollstreckungstitel gegen L. oder

die DBI erwirkt hätte.

(2) Entsprechende Óberlegungen gelten

für die Verteilungsverfahren. Nach § 853 ZPO kann bzw. muss ein

Drittschuldner den Schuldbetrag hinterlegen, wenn eine

Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet wird. Voraussetzung

ist, dass die Pfändung eine Forderung desselben Schuldners betrifft

und dass überhaupt eine Drittschuldnerschaft vorliegt. Beides war

nicht der Fall. Inhaber der bei der Dr. Bank und der C. bestehenden

Konten und mithin Inhaber der Kontenforderungen war die DBI, nicht

L.; Inhaber des bei der P.bank bestehenden Kontos war die ULBT. Da

die von den Beklagten veranlassten Pfändungen also ins Leere

gingen, ist der Kläger an den Verfahren auch zu Recht nicht

beteiligt worden.

(3) Schließlich ist auch das über das

Vermögen der ULBT eröffnete Konkursverfahren für die hier zu

beantwortende Frage nach der Schadensentstehung ohne Bedeutung. Die

ULBT war Inhaberin des bei der P.bank bestehenden Kontos. Dies

spielt für den hier geltend gemachten Schaden keine Rolle; der

Kläger verlangt Ersatz der Beträge, die ihm wegen der ins Leere

gehenden Pfändungen der bei der Dr. Bank und der C. bestehenden

Konten entstanden ist. Letztlich läuft die Argumentation des

Klägers hier wie auch schon zu den zuvor behandelten Verfahren

darauf hinaus, dass eine gewisse Unsicherheit bestanden habe, ob,

in welchem Umfang und auf welchem Wege er Ersatz für die angelegten

Gelder erlangen könne. Dies hat aber mit der Frage nach dem durch

die fehlerhafte Pfändung verursachten Schaden nichts zu tun. Auf

eine Kenntnis von der Schadensentstehung kommt es für den

Verjährungsbeginn - wie ausgeführt - nicht an.

II. Zutreffend hat das Landgericht

einen Anspruch des Klägers aus einer Sekundärhaftung der Beklagten

verneint. Wird ein Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung

wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten, dann entfällt die

Belehrungspflicht des ersten Anwalts, deren Verletzung

gegebenenfalls eine Sekundärhaftung zur Folge haben kann, und zwar

auch, soweit der erste Anwalt schon vorher Anlass zur Prüfung der

Regressfrage hatte; die Hinweispflichten eines mit der Prüfung von

Regressansprüchen betrauten Rechtsanwalts treten an die Stelle

derjenigen des Beraters, der die zum Schadensersatz verpflichtende

Handlung begangen hat, da der Mandant dann durch die Haftung des

(neuen) Anwalts hinreichend gesichert ist (BGH, NJW 1992, 836;

1995, 2108; NJW-RR 1996, 313, 314). So liegt es, wie das

Landgericht zutreffend ausgeführt hat, im Streitfall. Insoweit

macht der Kläger in der Berufungsbegründung ohne Erfolg geltend,

seine neuen Anwälte seien nicht rechtzeitig und ausreichend

informiert gewesen, da Einzelheiten des Hinterlegungs- und

Verteilungsverfahrens beim Amtsgericht Saarbrücken zunächst

unbekannt gewesen seien. Wie oben ausgeführt ist der Gang dieses

Verfahrens für die grundsätzliche Haftungsfrage, insbesondere für

die Frage der Schadensentstehung ohne Bedeutung. Bei zutreffender

Beurteilung der (bekannten) Sach- und Rechtslage hätte zumindest

eine Klage auf Feststellung der Haftung der Beklagten ohne Weiteres

erhoben werden können.

III. Der Senat ist mit dem Landgericht

der Ansicht, dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt

worden ist.

1. Nicht zu beanstanden und mit der

Berufung auch nicht angegriffen sind die Ausführungen des

Landgerichts zu § 852 Abs. 2 BGB. Insoweit nimmt der Senat auf die

zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug.

2. Zur Frage eines möglichen

Anerkenntnisses nach den §§ 208, 217 BGB hat das Landgerichts

ausgeführt: Soweit der Kläger behaupte, die Beklagten hätten ihm

gegenüber mitgeteilt, dass ihm ein Regressanspruch wegen eines

Bearbeitungsfehlers zustehen könne, so sei hierin kein Anerkenntnis

zu sehen. Durch eine solche Erklärung hätten die Beklagten ihre

Hinweispflicht aus dem Anwaltsvertrag erfüllt, weshalb hierin nicht

schon ein Haftungsanerkenntnis gesehen werden dürfe. Auch das

Eingeständnis, dass dem die Sache seinerzeit bearbeitenden Anwalt

ein Fehler unterlaufen sei und ein eventuell hieraus entstehender

Schaden von der Haftpflichtversicherung übernommen werde, stelle

kein Anerkenntnis dar. Werde auf eine Haftpflichtversicherung

verwiesen, so bestehe kein Zweifel daran, dass der Schuldner nicht

zum Ausdruck bringen wolle, persönlich eine Zahlung übernehmen zu

müssen. Er stelle vielmehr nur klar, dass seiner Ansicht nach, der

Haftpflichtversicherer zahlen werde. Da er aber nicht über das

Verhalten des Versicherers bestimmen könne und dieser seine

Leistung von einer eigenen Prüfung abhängig mache, was dem

Versicherungsnehmer auch regelmäßig bekannt sei, handele es sich

hierbei nur um die Àußerung einer Meinung. Dass durch die vom

Kläger behauptete Erklärung ein Anerkenntnis nicht erfolgt sei,

ergebe sich auch aus der Beiläufigkeit der angeblichen Erklärung,

die im Rahmen eines Gesprächs unter Kollegen bei einem zufälligen

gemeinsamen Rückweg vom Landgericht zu den nebeneinander liegenden

Kanzleiräumen abgegeben worden sein solle. Auch habe dem

Prozessbevollmächtigten des Klägers klar sein müssen, dass der

Beklagte zu 1) aufgrund der üblichen Versicherungsbedingungen (vgl.

§ 5 Nr. 5 AHB) im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer nicht

berechtigt gewesen sei, ein Anerkenntnis abzugeben.

Diesen Ausführungen schließt sich der

Senat an. Die vom Landgericht richtig vorgenommene Wertung der

unter den Anwälten abgegebenen Erklärungen trifft auch auf die in

der Berufungsbegründung (S. 10 f. = 375 f. d.A.) nochmals hervor

gehobenen Erklärungen des Beklagten zu 1) gegenüber dem Zeugen W.

D. zu. Der den Geschädigten in einer Regresssache vertretende

Rechtsanwalt kann die vorgetragenen Erklärungen des möglicherweise

regresspflichtigen Anwalts - jedenfalls bei den Größenordnungen, um

die es im Streitfall geht - nicht ernsthaft dahin verstehen, dass

damit ein - mit dem Verlust des Versicherungsschutzes - verbundenes

Anerkenntnis abgegeben werde, wenn die Verhandlungen mit dem

Haftpflichtversicherer erst noch bevor stehen oder aufgenommen

sind, die Haftungsfrage von dem Versicherer aber noch geprüft

wird.

Ohne Erfolg verweist der Kläger in der

Berufungsbegründung darauf, das Landgericht habe seinen Vortrag

übersehen, wonach der mit ihm seit Jahren persönlich befreundete

Beklagte zu 1) ihm persönlich eingeräumt habe, der bearbeitende

Anwalt habe einen Fehler gemacht und der Kläger könne sich darauf

verlassen, dass ein ihm entstandener Schaden durch den

Haftpflichtversicherer reguliert werde; der Beklagte zu 1) habe

mehrfach zum Ausdruck gebracht, der Kläger müsse sich keine Sorgen

machen. Abgesehen davon, dass dieser - bestrittene - Vortrag in

unzulässiger Weise nur durch eigene Parteivernehmung des Klägers

unter Beweis gestellt ist, ist nach Ansicht des Senats solchen

beruhigenden Erklärungen im privaten Gespräch jedenfalls dann kein

Anerkenntnis zu entnehmen, wenn der Geschädigte bereits anwaltlich

vertreten ist und seine Anwälte mit dem Haftpflichtversicherer erst

noch verhandeln wollen oder solche Verhandlungen noch zu keinem

greifbaren Ergebnis geführt haben.

3. Ein Stillhalteabkommen hat das

Landgericht mit folgender Begründung verneint: Allein die Tatsache,

dass der Gläubiger mit dem Schuldner oder dessen

Haftpflichtversicherer verhandelt, genüge für die Annahme eines

pactum de non petendo nicht. Der Kläger habe darüber hinaus gehende

Absprachen über ein Stillhalteabkommen nicht bewiesen. Zwar habe

der Zeuge D. bekundet, gegenüber dem Zeugen M. bei einem Gespräch

am 16.03.1999 erklärt zu haben, dass er notfalls auch klagen werde

und der Zeuge M. daraufhin geantwortet habe, man werde sich nach

einer Akteneinsicht in die Hinterlegungsakten sicher auch ohne

Prozess einigen können. Diese Aussage stehe jedoch im Widerspruch

zu den Bekundungen des Zeugen M., er habe den Anspruch zu keinem

Zeitpunkt dem Grunde nach anerkannt und könne- auch ausschließen,

dass er den Kläger bzw. deren Prozessbevollmächtigten von einer

Klageerhebung abgehalten habe. Gegen die Richtigkeit der Aussage

des Zeugen D. spreche zudem der Schriftverkehr zwischen den

Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Versicherer. Mit

Schreiben vom 15.09.1998 hatte der Zeuge M. auf die Anfrage der

Klägerseite für den Versicherer ausdrücklich erklärt, es könne

nicht einmal bestätigt werden, dass die Haftung der Beklagten dem

Grunde nach anzuerkennen sei. Damit habe der Versicherer deutlich

gemacht, dass es keineswegs nur noch um die Schadenshöhe gehe und

Einwendungen hinsichtlich des Grundes nicht erhoben würden. Schon

im Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.09.1998

sei - zumindest indirekt - mit eine Klage gedroht worden, falls

kein Anerkenntnis dem Grunde nach erklärt werde. Die Reaktion des

Versicherers in dem Schreiben vom 15.09.1998 zeige, dass er trotz

der Androhung eines Prozesses zu einem Entgegenkommen nicht bereit

gewesen sei. Aus dem letzten Absatz dieses Schreibens könne nicht

entnommen werden, dass der Versicherer die Klägerseite von einer

Klageerhebung habe abhalten wollen und dass man übereingekommen

sei, zunächst abzuwarten, was die Ermittlungen der Versicherung zur

Schadenskausalität und Schadenshöhe ergeben würden. Die Klägerseite

sei vielmehr ausdrücklich auf ihre Darlegungs- und Beweislast

hingewiesen worden und ihr sei anheim gestellt worden, weitere

Nachweise und Belege einzureichen. Selbst der Zeuge D. habe

bekundet, dass der Zeuge M. in gemeinsamen Gesprächen erklärt habe,

es sei Sache der Klägerseite, den Schadensanspruch darzulegen und

gegebenenfalls zu beweisen, der Versicherer habe schon mehr zur

Aufklärung des Sachverhalts getan, habe als ihm obliege. Der

Versicherer habe damit deutlich gemacht, dass er die Klägerseite

keineswegs aus der Verantwortung zur Aufklärung des Sachverhalts

habe entlassen wollen. Allein die Tatsache, dass er ebenfalls

weitere Nachforschungen habe anstellen und die Klägerseite über die

gewonnenen Erkenntnisse habe aufklären wollen, habe kein

berechtigtes Vertrauen der Klägerseite begründen können, der

Versicherer werde die Einrede der Verjährung nicht geltend machen.

Der Kläger habe zur Wahrung der Verjährungsfrist frühzeitig auf

einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinwirken oder

Feststellungsklage erheben müssen. Es sei ein völlig legitimes

Verhalten eines Anspruchsgegners, wenn er sich abwartend verhalte

und nach Ablauf der Verjährungsfrist die Einrede der Verjährung

erhebe. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) könne hierin

nicht gesehen werden. Der Zweck der Verjährungsregelung gebiete es,

hinsichtlich des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung strenge

Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem wirklich

groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen. Ein

solcher Sachverhalt liege hier nicht vor.

Auch dem tritt der Senat bei. Die

Ausführungen in der Berufungsbegründung gebieten keine abweichende

Beurteilung. Ergänzend sei dazu Folgendes ausgeführt:

Der Zeuge M. hat eindeutig bekundet,

dass er auch gegenüber dem Zeugen D. darauf hingewiesen habe, die

vorliegenden Informationen reichten für eine Bewertung des

Sachverhalts nicht aus. Der Eindruck eines Meinungsaustausches oder

einer Diskussion habe nicht aufkommen können. Man habe die

Gegenseite auf ihre Darlegungs- und Beweislast hingewiesen. Das

Hinterlegungsverfahren in Düsseldorf habe für die

Sachverhaltsaufklärung nichts gebracht und an das Verfahren in

Saarbrücken habe niemand gedacht. Ihm, dem Zeugen M., sei es

letztlich darum gegangen, für den Versicherer entlastendes Material

zu finden. Zwischen seinem Schreiben vom 15.09.1998 (Bl. 168 f.

d.A.) und dem Schreiben der erstinstanzlichen

Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.08.1999 (Bl. 170 d.A.)

sei von deren Seite keine weitere schriftliche Reaktion erfolgt;

wohl habe es Telefonate mit unbedeutendem Inhalt gegeben. Der Zeuge

D. sei immer wieder auf die Notwendigkeit vollständigen

Sachvortrages von Klägerseite hingewiesen worden, ein Abwarten auf

das Ergebnis eigener Ermittlungen sei nicht zugesagt worden. Dies

sei von ihm, dem Zeugen M., in keiner Weise so gesagt worden; er

habe den Zeugen D. nicht aus seiner Verantwortung entlassen,

sondern ihm gesagt, es sei nicht Aufgabe des Versicherers, den

Anspruch schlüssig zu machen. Er habe den Eindruck gewonnen, der

Zeuge D. habe nichts weiter unternehmen, sondern das Ergebnis der

Ermittlungen des Versicherers abwarten wollen; dem Zeugen D. sei

aber gesagt worden, es sei seine Aufgabe, Informationen zu liefern.

Er, der Zeuge, könne als Jurist sagen, dass weder mit dem Kläger

persönlich noch mit seinen Anwälten ein pactum de non petendo

getroffen worden sei. Die Verjährungsfrage sei in dem Schreiben der

Anwälte des Klägers vom 30.08.1999 überhaupt erstmals angesprochen

worden.

Angesichts dieser Bekundungen des

Zeugen M., für deren Unglaubhaftigkeit Anhaltspunkte weder

ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen sind, reicht, die Aussage

des Zeugen D. für die Feststellung eines Stillhalteabkommens

keinesfalls aus. Dieser Zeuge hat die Aussage des Zeugen M. in

zahlreichen Punkten bestätigt. Er hat auch bekundet, dass

jedenfalls bis zum 16.03.1999 über ein pactum de non petendo

ausdrücklich nicht verhandelt worden sei. Als Anhaltspunkt für eine

solche Vereinbarung bleibt nur der vom Zeugen D. geschilderte und

in der Berufungsbegründung hervor gehobene Wortwechsel in dem

Telefonat vom 16.03.1999 (Sitzungsprotokoll vom 22.06.2001, S. 8 f.

= Bl. 292 f.). Dort soll der Zeuge M. geäußert haben, die

angesprochene Klageerhebung mache keinen Sinn, da man sich nach

Einsicht in die Hinterlegungsakte sicher einigen könne. Es ist

schon zweifelhaft, ob der Zeuge D. eine solche Bemerkung im Sinne

der Zusage vorläufigen Stillhaltens verstehen konnte. Jedenfalls

bestehen aber erhebliche Bedenken, ob sich der Zeuge D. hier

ausreichend genau erinnert. Die geschilderten Àußerungen des Zeugen

M. bzw. der Hinweis auf eine Stillhaltezusage, die doch für den

weiteren Verlauf der Verhandlungen äußerst bedeutungsvoll gewesen

wäre, sind in dem Vermerk, den der Zeuge D. über das Telefonat

gefertigt hat, nach seinem eigenen Bekunden nicht niedergelegt.

Davon ist auch in der Folge (Schreiben vom 30.08.1999; Schriftsatz

der Klägerseite vom 08.11.2000, Bl. 160 ff. d.A.) zunächst nicht

die Rede gewesen. Zudem hat der Zeuge M. auf Vorhalt der Aussage

des Zeugen D. erklärt, er schließe es aus, wie von diesem Zeugen

geschildert reagiert zu haben (Sitzungsprotokoll vom 22.06.2001, S.

8 f. = Bl. 292 f.). Bei dieser Sachlage kann sich der Senat eine

für den Kläger günstige Óberzeugung auch unter Berücksichtigung der

in der Berufungsbegründung angestellten Plausibilitätserwägungen

nicht bilden. Zumindest bleibt offen, was genau besprochen wurde,

und damit ist der vom Kläger zu erbringende Beweis für ein

Stillhalteabkommen nicht geführt.

Eine Wiederholung der Beweisaufnahme

ist nicht angezeigt. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht zu

erwarten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts und des Senats

beruht auf objektive Glaubwürdigkeitskriterien. Die Glaubwürdigkeit

der vernommenen Zeugen steht nicht in Frage.

IV. Die Berufung muss danach

zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, wobei der

Senat hinsichtlich der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung

der §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 709 Satz 2, 711 Satz 2 der ab 01.01.2002

geltenden Fassung der Zivilprozessordnung entschieden hat.

Es besteht kein Anlass, die Revision

zuzulassen (§ 543 ZPO n.F.). Die Rechtssache hat keine

grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts

ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Rechtsstreit wirft

keine ungeklärten Rechtsfragen auf; zur Beurteilung stehen

lediglich Sachfragen des Einzelfalls.

Die Beschwer des Klägers übersteigt

20.000,00 EUR (§ 26 Ziffer 8 EGZPO).

Berufungsstreitwert: 402.832,02 EUR (=

787.870,95 DM)






OLG Köln:
Urteil v. 05.06.2002
Az: 11 U 123/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7c965ab403b1/OLG-Koeln_Urteil_vom_5-Juni-2002_Az_11-U-123-01




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