Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 17. April 2008
Aktenzeichen: 6 U 266/07

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 17.04.2008, Az.: 6 U 266/07)

Gründe

In dem Rechtsstreit

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das am07.12.2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LandgerichtsHanau durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keineAussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des §522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, stehen dem Klägerdie geltend gemachte Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8Abs. 3 Nr. 3 UWG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 PrAngVO zu.

Die beanstandete Werbung wird den in § 1 Abs. 6 S. 2 PrAngVOgenannten Anforderungen nicht gerecht. Zur Begründung wird invollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenenUrteil Bezug genommen. Auch das Vorbringen in derBerufungsbegründung rechtfertigt insoweit keine andereBeurteilung.

Der auf den Internetseiten vorhandene Sternchenhinweis auf imunteren Bereich der Websites befindliche Preisangaben ist nichtausreichend, um die nach § 1 Abs. 6 S. 2 PrAngVO erforderlicheeindeutige Zuordnung des Preises zum Angebot herzustellen. Fürdiese Ansicht kann sich der Beklagte insbesondere nicht auf dieEntscheidung des Senats in der Sache 6 U 38/01 (NJW-RR 2001, 1696)berufen. Dort hat der Senat unter Verweis auf die Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofes (WRP 1999, 90 € Handy für 0,00 DM)entschieden, dass die Zuordnung auch durch einen klaren undunmissverständlichen Sternchenhinweis erfolgen kann, wenn dadurchdie Zuordnung der Angaben in der Werbung gewahrt bleibt und dieAngaben gut lesbar und vollständig sind. Diese Voraussetzungen sindhier nicht erfüllt.

Die hier im Streit stehenden Sternchenhinweise sind schondeshalb nicht klar und unmissverständlich, weil die Werbeadressatenüberhaupt nicht in Erwägung ziehen, etwas für die Teilnahme an demLebenserwartungstest, dem Berufswahltest, dem IQ-Test oder demFlirt-Portal zahlen zu müssen. Die Sternchen sind jeweils auf einerInternetseite, auf der der Interessierte sich anmelden kann,entweder hinter dem Wort €Anmeldung€ oder hinter demSatz €Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!€angebracht. Der Werbeadressat rechnet aufgrund dieses Kontextesnicht damit, in dem Hinweistext über die Entgeltpflichtigkeitinformiert zu werden. Hinzukommt, dass die Hinweistexte jeweilsrecht lang sind und zunächst über die Zugangsmodalitäteninformieren. Erst im letzten Satz wird auf den Preis hingewiesen.Bei dieser Sachlage führt der Umstand, dass der Preis in gleicherSchriftgröße wie der restliche Text, nur fett gedruckt,wiedergegeben wird, bei weitem nicht dazu, dass den Anforderungendes § 1 Abs. 6 S. 2 PrAngVO Rechnung getragen ist.

Ohne Erfolg stellt der Beklagte zu 2) seine Passivlegitimationin Abrede. Soweit es € wie hier € allein um dasVerhalten der Beklagten in Bezug auf den inländischen Markt geht,richtet sich deren wettbewerbsrechtliche Haftung nach deutschemRecht. Als gesetzlicher Vertreter (director) der Beklagten zu 1)ist der Beklagte zu 2) jedenfalls für solche Wettbewerbsverstößeals Mittäter verantwortlich, die zumindest mit seinem Wissen undseiner Duldung begangen worden sind (vgl. hierzu Senat GRUR-RR2001, 198).

Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist nicht eine vereinzelteHandlung, die ein Mitarbeiter oder Beauftragter der Beklagten zu 1)möglicherweise ohne Wissen und Duldung des Beklagten zu 2) fürdieses Unternehmen begangen haben könnte, sondern die Gestaltungeines Werbemittels, das für die Geschäftstätigkeit des Unternehmensvon zentraler Bedeutung ist. Dass und aus welchen Gründen derBeklagte zu 2) von dem Internetauftritt des von ihm geleitetenUnternehmens keine Kenntnis gehabt haben soll, ist nichtdargetan.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dreiWochen.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 17.04.2008
Az: 6 U 266/07


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