Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Dezember 2004
Aktenzeichen: I ZB 12/02

(BGH: Beschluss v. 16.12.2004, Az.: I ZB 12/02)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der am 14. März 2002 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluß des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 9. Juli 1998 eingereichten Anmeldung Markenschutz für die Bezeichnung "BerlinCard" für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, nämlich für Die Markenstelle des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie hilfsweise beantragt hat, die Eintragung mit Zusatz in der Klasse 9 "jeweils ausgenommen Datenspeicherkarten" zuzulassen, zurückgewiesen (BPatGE 45, 60 = GRUR 2002, 693).

Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde, mit der die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiterverfolgt.

II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Eintragung stünden für sämtliche mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse fehlender Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und des Freihaltebedürfnisses an beschreibenden Angaben i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Die angesprochenen Verkehrskreise würden in der Verwendung der Bezeichnung "BerlinCard" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, welche ohne weiteres im Verkehr im Zusammenhang mit Kartensystemen erhältlich sein oder in Anspruch genommen werden könnten, ausschließlich einen Sachhinweis sehen. Dieser besage, daß die jeweilige Ware und/oder Dienstleistung im Rahmen eines Kartensystems "BerlinCard", welches wie eine "elektronische Geldbörse" bzw. eine "Rabattkarte" oder "Mitgliedskarte" funktioniere, erhältlich sei oder in Anspruch genommen werden könne. Deshalb werde der Verkehr in "BerlinCard" keine Marke der beanspruchten einzelnen Waren und Dienstleistungen sehen. Aus der Sicht der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise, insbesondere auch des maßgeblichen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, erschließe sich die Bezeichnung "BerlinCard" sofort und ohne weiteres Nachdenken als Synonym für "BerlinKarte" oder "Karte für Berlin". Derartige Karten gewährten als sogenannte "Ausweiskarten" oder "Mitgliedskarten" auch ohne Zahlungsfunktion Vergünstigungen unterschiedlicher Art oder dienten als bloße Berechtigungskarte z.B. für kostenfreien Zugang. Hierbei zeige insbesondere die erhebliche Anzahl von sogenannten "Städtekarten", daß sich das zunehmende Angebot multifunktionaler Karten auch auf den Bereich geographischer Anbindung an ein regionales Anbietersystem erstrecke. Diese würden von der Stadtverwaltung selbst oder von sonstigen einzelnen privaten regionalen Anbietern bzw. von einem Anbieterverbund wie z.B. dem Einzelhändlerverbund einer Stadt, bestimmten Dienstleistungsunternehmen wie z.B. städtischen oder privaten Verkehrsbetrieben und Reiseunternehmen oder von Trägern kultureller Einrichtungen in den unterschiedlichsten Bereichen des täglichen Lebens etabliert.

Der Verkehr werde daher in "BerlinCard" in bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen keinen Hinweis auf eine betriebliche Ursprungsidentität dieser Waren oder Dienstleistungen selbst sehen. Das gelte auch dann, wenn die Produkte oder Leistungen mit Hilfe einer so benannten Karte erworben oder beansprucht werden könnten oder hiermit in einem sonstigen Zusammenhang stünden. Denn der Verkehr verstehe "BerlinCard" selbst bei einer Verwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleistung lediglich als Sachhinweis auf ein bestimmtes Zahlungsoder Mitgliedssystem, dessen Vorteile er in Verbindung mit dem Besitz einer als "BerlinCard" bezeichneten Multifunktionskarte realisieren könne und welches ihm besondere Erleichterungen oder Vergünstigungen gewähre. Der Verbraucher nehme bei der aus "Card" und dem geographischen Zusatz "Berlin" gebildeten Bezeichnung nicht an, es handele sich um den Hinweis auf eine betriebliche Ursprungsidentität der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen wie z.B. "Computer, Bilder, Finanz-, Immobilienwesen; Telekommunikation ..., Bewirtung und Verpflegung von Gästen; Veranstaltung von Reisen" selbst.

Unerheblich sei, ob die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der angemeldeten Bezeichnung die Art und/oder den konkreten Leistungsumfang eines derartigen Kartensystems erkennen könnten, da hierdurch das eindeutige Verständnis des Verkehrs von "BerlinCard" als allgemeine und unmißverständliche Sachbezeichnung für ein Zahlungsoder Berechtigungssystem nicht berührt werde. Die angemeldete Bezeichnung stelle auch keine durch die konkrete Schreibweise oder die Verwendung des englischen Wortbestandteils "Card" vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Gesamtbezeichnung für ein derartiges regionales Kartensystem dar, wie bereits die von der Anmelderin selbst genannte stattliche Anzahl von entsprechend gebildeten Bezeichnungen wie "KölnCard, RügenCard, CityCard, NorderneyCard oder MünchenCard" belege.

Der angemeldeten Bezeichnung sei eine Unterscheidungskraft nicht schon deshalb zuzusprechen, weil es sich nicht um eine die Waren oder Dienstleistungen selbst unmittelbar betreffende Beschaffenheitsbzw. Merkmalsangabe handele. Die Beurteilung fehlender Unterscheidungskraft dürfe nicht auf die dem eigenständigen Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegenden beschreibenden Sachaussagen reduziert werden. Aus der Sicht des Verkehrs könne es zahlreiche -im Einzelfall zu untersuchende -Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen, insbesondere bei mittelbar beschreibenden Bezeichnungen bzw. solchen mit lediglich assoziativer Verbindung zur Ware oder Dienstleistung oder Werbeschlagwörtern, welche dem Schutzhindernis an beschreibenden Angaben i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht unterfielen und auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache zählten.

Aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen sei vorliegend das angemeldete Zeichen auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als beschreibende freihaltungsbedürftige Merkmalsangabe von der Eintragung ausgeschlossen. Denn es sei hinreichend belegt, daß "BerlinCard" -insbesondere für den geographischen Raum Berlin -als konkreter, sich ohne weiteres Nachdenken erschließender und unmittelbar beschreibender Sachhinweis für ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bzw. einen unmittelbar mit diesem in Beziehung stehenden Umstand dienen könne und deshalb einem berechtigten aktuellen Freihaltungsbedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber, unterliege.

III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.

1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.2004 -I ZB 26/02, GRUR 2004, 683, 684 = WRP 2004, 1040 -Farbige Arzneimittelkapsel, m.w.N.). Da nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfaßt wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 -I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = WRP 2001, 1082 -marktfrisch; Beschl. v. 28.6.2001 -I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 = WRP 2001, 1201 -antiKALK). Bei Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, kann eine (geringe) Unterscheidungskraft nur verneint werden, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 -I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 -BONUS). Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, daß der Verkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen erfaßt und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht.

2. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, daß die Feststellungen des Bundespatentgerichts nicht ausreichen, um jegliche Unterscheidungskraft der Bezeichnung "BerlinCard" für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu verneinen.

a) Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres im Verkehr im Zusammenhang mit Kartensystemen erhältlich oder in Anspruch genommen werden könnten und sich dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung "Berlin-Card" sofort und ohne weiteres Nachdenken als Synonym für "BerlinKarte" oder "Karte für Berlin" erschließe.

b) Diese Feststellungen genügen aber zur Annahme eines hinreichend engen beschreibenden Bezugs zu allen angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht. Die Bezeichnung "BerlinCard" ist, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, im Streitfall nicht für eine "Multifunktionskarte (Ausweis-, Berechtigungs-, Kreditoder Kundenkarte)" als solche, sondern für einzelne Waren wie Computer, Lampen, Zeitschriften, Aktenordner etc. und für Dienstleistungen wie Immobilienvermittlung und -verwaltung, Sammeln, Liefern und Übermitteln von Nachrichten, Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen etc. angemeldet worden. Selbst wenn die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach im Zusammenhang mit (irgendwelchen) Kartensystemen erhältlich sein oder in Anspruch genommen werden könnten, wird allein dadurch noch kein hinreichend enger beschreibender Bezug zwischen der Bezeichnung "BerlinCard" und den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen selbst hergestellt.

Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, ist weder festgestellt noch ersichtlich, daß bei Kartensystemen der vom Bundespatentgericht angesprochenen Art die davon betroffenen Waren und Dienstleistungen mit der Bezeichnung des Kartensystems gekennzeichnet werden. Das Bundespatentgericht hat weiter nur auf die bloße Möglichkeit abgestellt, daß die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kartensystemen erhältlich sein oder in Anspruch genommen werden könnten. Es hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob alle oder nur einzelne der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen üblicherweise im Zusammenhang mit Kartensystemen angeboten werden, ob dies gegebenenfalls bei allen Arten von Kartensystemen der Fall ist, insbesondere auch bei solchen, deren Bezeichnung wie die angemeldete aus der Anfügung des Begriffs "Card" an eine geographische Angabe gebildet ist, und ob der Verkehr eine geographische Angabe der vorliegenden Art bei einzelnen Waren oder Dienstleistungen zu deren Herkunft oder Verwendungsmöglichkeit in eine unmittelbare Beziehung setzt. Bei dieser Sachlage besteht entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts kein hinreichender Anhalt dafür, der angesprochene Verkehr werde die Bezeichnung "BerlinCard", wenn sie als Kennzeichnungsmittel verwendet wird, nicht als Unterscheidungsmittel, sondern ohne weiteres und ohne Unklarheiten lediglich als beschreibenden Sachhinweis für jede der angemeldeten Waren und Dienstleistungen auffassen.

3.

Soweit das Bundespatentgericht weiter aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht hat, kann seine Entscheidung gleichfalls aus den oben genannten Gründen keinen Bestand haben. Beschreibt eine Angabe Umstände, die nicht hinreichend eng mit der Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen, so darf deren Anmeldung als Marke nicht wegen eines Freihaltebedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen werden (BGH GRUR 1998, 465, 467 -BONUS; Beschl. v. 5.2.1998 -I ZB 25/95, GRUR 1998, 813, 814 = WRP 1998, 745 -CHANGE).

4.

Danach ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG), das für die Prüfung, ob die Eintragung der angemeldeten Marke wegen Fehlens der Unterscheidungskraft oder wegen eines Freihaltebedürfnisses zu versagen ist, die für jede der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu treffende Feststellung nachzuholen haben wird, ob das Wort "BerlinCard" einen engen beschreibenden Bezug zuden einzelnen Waren oder Dienstleistungen aufweist, sei es wegen seines Zusammenhangs mit einem bargeldlosen Zahlungssystem, sei es wegen seines geographischen Bezugs.

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Beschluss v. 16.12.2004
Az: I ZB 12/02


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