Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. Januar 2012
Aktenzeichen: AnwZ (B) 52/10

(BGH: Beschluss v. 09.01.2012, Az.: AnwZ (B) 52/10)

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.

Gründe

I.

Der Antragsteller war im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 17. August 2009 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist der Antragsteller nicht erschienen. Der Senat hat die sofortige Beschwerde mit in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2011 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem er geltend macht, dass ihn die Terminsladung nicht erreicht habe.

II.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil dieser nicht statthaft ist (Senatsbeschluss vom 24. September 2008 1

- AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 2, 3; vgl. auch EGH Celle, EGE XI, 141; Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 7. Aufl., § 40 Rn. 56).

Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht in Zulassungsverfahren ein dem § 329 Abs. 3 StPO entsprechendes Rechtsmittel auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Entscheidung, die nach einer in Abwesenheit des Antragstellers stattfindenden mündlichen Verhandlung ergangen ist, nicht vor. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht, da anders als in dem dort geregelten Fall das Nichterscheinen des Antragstellers im Termin keine Säumnisfolgen hat, vor allem nicht zur Verwerfung einer zulässigen sofortigen Beschwerde führt. Das Gericht entscheidet in der Sache aufgrund des Ergebnisses der von Amts wegen anzustellenden Ermittlungen und unter Berücksichtigung der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungslast (vgl. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 12 FGG a.F., § 36a Abs. 2 BRAO a.F.).

Eine Auslegung des Rechtsbehelfs als Anhörungsrüge scheidet aus, weil der Antragsteller auch nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags keinen Vortrag dazu gehalten hat, mit welchem Tatsachenvortrag bzw. mit welchen rechtlichen Argumenten er der Rechtsansicht des Senats entgegengetreten und weshalb die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes wäre eine Anhörungsrüge daher unzulässig (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 2 Satz 6 FGG a.F. i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 2 FGG a.F.; vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2008, aaO Rn. 4).

Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz:

AGH Rostock, Entscheidung vom 18.06.2010 - AGH 7/09 (I/4)






BGH:
Beschluss v. 09.01.2012
Az: AnwZ (B) 52/10


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