Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Februar 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 198/01

(BPatG: Beschluss v. 26.02.2002, Az.: 33 W (pat) 198/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Am 17. Dezember 1999 ist die Wortmarke

"Travelcity"

für die Dienstleistungen

"Werbung (Klasse 35)

Telekommunikation (Klasse 38)

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung (Klasse 42)"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 29. März 2001 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß es sich um eine sprachübliche Wortkombination handle, die dem Publikum einen Hinweis auf eine Angebotsstätte oder Buchungsplattform für Reisen gebe. Der beschreibende Aussagegehalt beziehe sich auf sämtliche angemeldeten Dienstleistungen.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin sinngemäß, den Beschluß vom 29. März 2001 aufzuheben.

Sie trägt vor, daß es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um einen Phantasiebegriff handle, mit dem die Allgemeinheit keinen konkreten Sinngehalt verbinde. Insbesondere der Bestandteil "city" sei mehrdeutig. Sie führt weiter aus, daß Wortzusammensetzungen mit dem Begriff "Travel" mehrfach vom Deutschen Patent- und Markenamt und auch vom Europäischen Harmonisierungsamt in Alicante eingetragen worden seien.

Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 15. Januar 2002 unter Übersendung verschiedener Ermittlungsunterlagen darauf hingewiesen, daß Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde bestehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung "Travelcity" hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein so gebräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß dem Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES).

Die angemeldete Bezeichnung ist - sprachüblich gebildet - aus den englischen Begriffen "Travel", im Deutschen "Reise" (Langenscheidt Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, Seite 676) und "city" zusammengesetzt. "Travel" läßt sich lexikalisch zusammengesetzt mit verschiedenen anderen Substantiven wie zB "travelagency", "travelbrochure" oder travelbureau (Duden, Oxford, Englisch Wörterbuch 1999, Seite 766) nachweisen. "City", ursprünglich übersetzt, mit "Stadt" (Langenscheidt Handwörterbuch aaO, Seite 125) hat eine Bedeutungserweiterung dahingehend erfahren, daß damit auch eine "Etablissementbezeichnung" (so auch 27 W (pat) 183/96 - SHOE CITY), eine "Angebotsstätte" oder eine "Buchungsplattform" bezeichnet wird. Dies hat die Markenstelle bezüglich der Wortbildungen "Dienstleistungscity", "Bürocity", "Print City" und "Sound City" durch entsprechende Belege nachgewiesen. Der Bestandteil "City" steht dabei für eine gewisse Größe, Auswahl und Modernität.

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier das allgemeine Publikum, das angemeldete Gesamtzeichen daher dahingehend auffassen, daß es sich weitgehend um eine Angebotsstätte für Reisen handelt. Ein beschreibender Bezug besteht dabei zu sämtlichen angemeldeten Dienstleistungen. Die "Werbung" bezieht sich auf die angebotenen Reisen; "Telekommunikation" und "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" sind die Hilfsmittel, mit denen, beispielsweise über das Internet, die Reisen gebucht werden können.

Daran ändert auch nichts, daß sich die angemeldete Marke aus ursprünglich fremdsprachigen Begriffen zusammensetzt. Zwar dürfen diese nicht schematisch ihrer jeweiligen beschreibenden deutschen Übersetzung gleichgestellt werden; im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß die angesprochenen Verkehrskreise die verwendeten Wörter ohne weiteres verstehen und somit nicht als Betriebskennzeichen ansehen werden, da diese zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehören. Im übrigen wird der Wortschatz der englischen Sprache im alltäglichen Leben auch dadurch gefestigt und erweitert, daß in Deutschland mit zunehmender Tendenz außerordentlich zahlreich englische Ausdrücke, Begriffe, Bezeichnungen, Redewendungen und Sätze nicht nur in den Medien sowie der Umgangs- und Werbesprache, sondern auch fachsprachlich auf nahezu allen Gebieten verwendet werden.

Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit schließlich nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken - die Anmelderin nennt jedoch nur Marken mit dem Bestandteil "Travel" - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1999, 420 - K-SÜD). Dies gilt ebenso, soweit sich die Anmelderin auf Eintragungen des Europäischen Harmonisierungsamtes in Alicante mit den Bestandteil "Travel" beruft.

Der Senat neigt im übrigen auch zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem beschreibenden Gesamtbegriff "Travelcity", was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 26.02.2002
Az: 33 W (pat) 198/01


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