Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 2. Februar 2006
Aktenzeichen: 2 BvR 1453/03

(BVerfG: Beschluss v. 02.02.2006, Az.: 2 BvR 1453/03)

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. Juni 2003 – 7 S 337/02 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens überwies der Beschwerdeführerin im Januar 2002 4.864,24 €, forderte das Geld hernach jedoch mit der Begründung zurück, hierfür habe kein Rechtsgrund bestanden. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2002 vernahm das Amtsgericht Gifhorn die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin. Diese erklärte, die Beschwerdeführerin habe das Geld als Schenkung erhalten und es zwischenzeitlich verbraucht. Die Klägerin stellte daraufhin hilfsweise den Antrag, die Beschwerdeführerin wegen Notbedarfs des Schenkers nach § 528 BGB zur Rückzahlung des Betrages zu verurteilen. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin beantragte die Zurückweisung auch des Hilfsantrags und bat, soweit es auf diesen ankomme, um Erklärungsfrist. Mit am Ende der Sitzung verkündetem Urteil wies das Amtsgericht Gifhorn die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin habe der Beschwerdeführerin das Geld geschenkt. Der Hilfsantrag sei nicht begründet, weil die Beschwerdeführerin das Geld für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Mutter verbraucht habe.

2. In ihrer Berufung machte die Klägerin geltend, es liege keine Schenkung vor. Zudem berief sie sich auf ihren erstinstanzlichen Hilfsantrag und bestritt den Wegfall der Bereicherung. Der Vortrag der Beschwerdeführerin hierzu sei unsubstantiiert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hildesheim vom 9. Mai 2003 erteilte das Gericht unter anderem den Hinweis, nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils sei die Entreicherung streitig, bislang fehle es jedoch an einem konkreten Sachvortrag hierzu. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2003 bestritt sie die Voraussetzungen des Notbedarfs. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Renteneinkünfte in unbekannter Höhe, eines Bausparguthabens von 6.300,00 € sowie dreier in ihrem (Mit-)Eigentum stehender Grundstücke nicht außerstande, ihren angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hierfür bot die Beschwerdeführerin Zeugenbeweis. Hilfsweise berief sie sich auf Entreicherung. Sie habe das Geld für allgemeine Lebenshaltungskosten ausgegeben. Zudem seien hiervon Heizölrechnungen bezahlt worden.

3. Mit Urteil vom 13. Juni 2003 änderte das Landgericht Hildesheim das Urteil des Amtsgerichts ab und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 3.851,38 € zuzüglich Zinsen. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe das Geld als Schenkung erhalten. Der Rückforderungsanspruch sei in Höhe von 3.851,38 € gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Die Klägerin sei außerstande, ihren angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin habe den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin hierzu nicht bestritten. Mit dem neuen Vortrag im Schriftsatz vom 22. Mai 2003 sei sie gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO präkludiert. Der Rückforderungsanspruch sei nicht wegen Entreicherung ausgeschlossen. Trotz richterlichen Hinweises habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wofür sie das Geld verbraucht habe. Ihr Hinweis auf die Bedürfnisse des täglichen Lebens und Heizölrechnungen reiche nicht aus, um eine Entreicherung festzustellen.

II.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend.

1. Sie habe im Verfahren vor dem Amtsgericht Gifhorn keine Gelegenheit erhalten, auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24. Oktober 2002 und den darin gestellten Hilfsantrag zu erwidern. Auch die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin seien zu keinem Zeitpunkt unstreitig gewesen. Im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin hierzu detailliert Stellung genommen. Diesen Vortrag habe das Landgericht nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Auf die Ausführungen der Klägerin in ihrem Hilfsantrag habe sie allein wegen des Vorgehens des Amtsgerichts nicht inhaltlich erwidern können. Folglich liege keine Nachlässigkeit ihrerseits vor, sodass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht gegeben seien.

Sie habe ihre Entreicherung im Schriftsatz vom 22. Mai 2003 substantiiert dargelegt. Das Gericht habe sie erneut darauf hinweisen müssen, dass es ihren Vortrag dennoch nicht für ausreichend erachte. Auch habe es die Aussage der Zeugin unberücksichtigt gelassen, die die Entreicherung bestätigt habe.

Die Entscheidung beruhe auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht wäre zu einer anderen Entscheidung gelangt, wenn über die Frage der Einkommens- und Vermögenssituation streitig entschieden worden wäre.

2. Dem Ministerium der Justiz des Landes Niedersachsen und der Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim wegen fehlerhafter Anwendung der Vorschrift des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO richtet, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO im Urteil des Landgerichts Hildesheim richtet. Wegen der verspäteten Vorlage der angegriffenen Entscheidung und weiterer Unterlagen war der Beschwerdeführerin gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nachdem sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass sie an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden gehindert war.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht Hildesheim habe darauf hinweisen müssen, dass es ihren Vortrag zur Entreicherung nach wie vor nicht als ausreichend erachte. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, was sie auf einen solchen Hinweis hätte vortragen wollen (vgl. BVerfGE 91, 1 <25 f.>).

Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde des Weiteren, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Gifhorn wendet. Sie lässt nicht erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin durch das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts beschwert sein könnte.

2. Das Urteil des Landgerichts Hildesheim verletzt die Beschwerdeführerin insoweit in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, als das Gericht ihren Vortrag zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin im Schriftsatz vom 22. Mai 2003 unberücksichtigt gelassen hat.

a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 69, 145 <148>; stRspr). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs hindert den Gesetzgeber jedoch nicht, durch Präklusionsvorschriften auf eine Prozessbeschleunigung hinzuwirken, sofern die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (vgl. BVerfGE 69, 145 <149>).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes verletzt das Urteil des Landgerichts den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, soweit es hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin diese erstinstanzlich nicht bestritten habe und mit dem neuen Vortrag im Schriftsatz vom 22. Mai 2003 im landgerichtlichen Verfahren gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO präkludiert sei. Entgegen der Annahme des Gerichts beruhte die unterbliebene Verteidigung der Beschwerdeführerin zur Frage der Notbedarfseinrede der Klägerin im ersten Rechtszug nicht auf einer Nachlässigkeit, sondern darauf, dass das Amtsgericht der Beschwerdeführerin zur erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2002 vorgetragenen Notbedarfseinrede trotz eines entsprechenden Antrags keine Erklärungsfrist einräumte und stattdessen das Urteil unmittelbar nach Ende der mündlichen Verhandlung verkündete. Die Beschwerdeführerin konnte sich folglich im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu diesem streiterheblichen Punkt äußern, ohne dass dies auf Gründen beruhte, die von ihr zu vertreten waren. Die Nichtberücksichtigung ihres Vortrags findet folglich keine Stütze in § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, weshalb die Entscheidung des Landgerichts den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Auf diesem Verstoß beruht das Urteil, da das Gericht ansonsten den Vortrag der Beschwerdeführerin zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin hätte zur Kenntnis nehmen müssen und diese nicht als unbestritten hätte behandeln dürfen.

c) Da die Verfassungsbeschwerde schon aus den genannten Gründen Erfolg hat, kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin durchgreifen.

IV.

Gemäß § 93c Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG war das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht Hildesheim zurückzuverweisen.

V.

Gemäß § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG hat das Land Niedersachsen der Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerde-Verfahren die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>).

VI.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

VII.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 02.02.2006
Az: 2 BvR 1453/03


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