Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. März 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 50/99

(BPatG: Beschluss v. 08.03.2000, Az.: 26 W (pat) 50/99)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der IR-Marke 652 186 siehe Abb. 1 am Endeder am 21. Oktober 1996 für die Waren und Dienstleistungen 19 Tableaux de verre avec et sans revêtement pour la construction, verre de construction tel que celui pour frontispices en verre, vitrages simples, vitrages isolants, verre de securite feullete, elements de verre de securite, tous ces produits provenant d'Europe.

21 Verre avec et sans revêtement verre plat, verre de securite, verre pour vitres de vehicules, verre isolant, verre trempethermique, verre blinde, verre de securite, verre antifeu; tous les produits precites se composant de verre brut ou miouvre (‡ l'exception du verre de construction) et provenant d'Europe.

40 Recyclage de tessons Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden ist.

Die Antragstellerin hat am 22. September 1997 den Antrag gestellt, dieser IR-Marke gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG den Schutz zu entziehen. Die Marke bestehe im wesentlichen aus dem Wort "EUROGLAS", das aufgrund der Bedeutung "Europaglas" oder "europäisches Glas" gemäß der Entscheidung 28 W (pat) 124/96 vom 2. Juli 1997 eine beschreibende Angabe darstelle. Weder der dreifache Wortbestandteil noch die banale Darstellung einer Glasplatte als Warenabbildung könnten das Freihaltungsbedürfnis an der Angabe "EUROGLAS" beseitigen.

Die Markeninhaberin hat dem Schutzentziehungsantrag fristgerecht widersprochen. Die angegriffene Kombinationsmarke sei bereits wegen des Bildbestandteils schutzfähig, denn es handle sich hierbei nicht um eine naturgetreue Warenabbildung, sondern um eine Glasscherbe, die wie eine Lupe über der dreifachen Schrift zu liegen scheine.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag auf Schutzentziehung mit Beschluß vom 11. September 1998 zurückgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der dreifach in Versalien in unterschiedlicher Stärke wiedergegebene Wortbestandteil "EUROGLAS" eine schutzunfähige beschreibende Angabe darstelle, denn bei der markenrechtlichen Bewertung sei allein auf die konkret eingetragene Kombination abzustellen, die den Schutzbereich des gesamten Zeichens bestimme und gegebenenfalls auch beschränke. Es sei nicht ersichtlich, daß die Mitbewerber der Markeninhaberin gerade die eigenwillig gestaltete Wort-Bildkombination in ihrer Gesamtheit zur Beschreibung ihrer eigenen Waren oder Dienstleistungen benötigen würden. Für einen großen Teil der beanspruchten Waren stelle der Bildbestandteil "Glasscherbe" ohnehin keine Warenabbildung dar, denn offenkundig liege zB keine übliche Konfektionsform von Bau-, Isolier- oder Sicherheitsglas vor. Ebensowenig könne der Gesamtheit der Marke jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie hält es für fernliegend, daß es der Markeninhaberin um Schutz für den völlig banalen Hintergrund der angegriffenen IR-Marke gehe. Vielmehr dränge sich die Vermutung auf, daß die Markeninhaberin in Wirklichkeit Schutz für die nach der Entscheidung 28 W (pat) 194/96 schutzunfähige Bezeichnung "EUROGLAS" erlangen wolle, zumal die bildlichen Bestandteile der Marke im Verhältnis zum Wortbestandteil völlig banal und unauffällig seien. Die Verdreifachung des Wortes "EUROGLAS" führe lediglich dazu, daß der Gesamteindruck der Marke von diesem Wort dominiert werde.

Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der IR-Marke 652 186 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu entziehen.

Die Antragsgegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluß. Sie beabsichtige nicht, aus dem Wortbestandteil "EUROGLAS" Rechte herzuleiten. Ihrer Ansicht nach begründen jedenfalls die erheblich über die technische Gestaltung der geschützten Waren hinausgehenden Elemente die Schutzfähigkeit ihrer Marke. Die betreffenden Produkte seien ohnehin für Weiterverarbeiter bestimmt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats ist der IR-Marke 652 186 nicht gemäß den §§ 50, 54 MarkenG der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu entziehen, denn jedenfalls in ihrer Gesamtheit standen und stehen der angegriffenen Marke keine absoluten Schutzhindernisse entgegen (§ 50 Abs 1 Nr 3 iVm § 8 Abs 2 MarkenG).

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Schutzgewährung nur solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Maßgeblich für die Feststellung eines etwaigen Freihaltebedürfnisses an der angegriffenen Marke ist ihr Gesamteindruck, der ihren Schutzbereich bestimmt und zugleich beschränkt (vgl BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN).

Kombinationsmarken, die neben schutzunfähigen Bestandteilen einen hinreichend schutzfähigen "Überschuß" aufweisen, auf den ihr Schutz bezogen werden kann, sind eintragungsfähig, sofern neben den schutzunfähigen Angaben nicht nur noch im Gesamteindruck völlig untergehende und damit für die Kennzeichnungskraft belanglose Elemente vorhanden sind. Hierbei handelt es sich aber um Ausnahmetatbestände, die nicht extensiv ausgelegt werden dürfen. Die Möglichkeit einer sehr starken Einschränkung des Schutzumfangs zusammengesetzter Marken ist zu berücksichtigen (vgl dazu Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 8 Rdn 103 und 104).

Gemessen an diesen Grundsätzen bestand und besteht (§ 50 Abs 2 Satz 1 MarkenG) kein Freihaltebedürfnis an der angegriffenen IR-Marke. Selbst wenn man aus den in der Entscheidung 28 W (pat) 194/96 vom 2. Juli 1997 - Euroglas dargelegten Gründen davon ausgeht, daß der in der angegriffenen Marke enthaltene dreifache Wortbestandteil "EUROGLAS" in bezug auf die beanspruchten Glasprodukte gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG schutzunfähig ist, weist die IR-Marke aufgrund ihrer graphischen Elemente einen hinreichend schutzfähigen Überschuß auf, der ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Markeninhaberin an der konkret geschützten Kennzeichnung ausschließt. Wie bereits die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, gehen die bildlichen Elemente der IR-Marke, nämlich die schattenwerfende Glasscherbe sowie der eingelassene oder abgedeckte dreifache Schriftzug "EUROGLAS", insbesondere auf dem Gebiet von Bau-, Isolier- oder Sicherheitsglas über rein dekorative Ausgestaltungen im Rahmen allgemein gebräuchlicher Ausstattungen hinaus. Die konkrete graphische Gestaltung geht deshalb auch nicht völlig im Gesamteindruck unter. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Gesamteindruck einer Kombinationsmarke grundsätzlich nicht von kennzeichnungsschwachen oder gar schutzunfähigen Elementen geprägt wird (vgl BGH GRUR 1992, 203, 205 - Roter mit Genever). Deshalb können auch relativ zurücktretende schutzfähige Bestandteile neben dominanten schutzunfähigen Elementen die Eintragungsfähigkeit begründen, so daß die Hervorhebung des schutzunfähigen Wortbestandteils "EUROGLAS" durch die dreifache Beschriftung mit diesem Wort die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit hier nicht ausschließt.

2. Die graphische Ausgestaltung verschafft der angegriffenen IR-Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Insoweit ist ebenfalls entscheidend, ob die graphische Gestaltung neben einer beschreibenden Angabe einen phantasievollen "Überschuß" in dem Sinne aufweist, daß angenommen werden kann, daß der Verkehr in der bildlichen Ausgestaltung allein oder in dem von ihr mitbestimmten Gesamteindruck der Marke eine betriebliche Herkunftskennzeichnung sehen wird (vgl BPatGE 36, 29, 31 - Color COLLECTION). Dies ist zu bejahen.

Die oben dargelegten, ohne weiteres erfaßbaren gestalterischen Elemente und Effekte, die auf dem Gebiet gewerblich verwendeter Spezialglassorten offensichtlich nicht zu den gängigen werbegraphischen Gestaltungsmitteln gehören, sind geeignet, die erforderliche herkunftshinweisende Funktion auszuüben, zumal das fehlende Freihaltebedürfnis ohnehin nur geringe Anforderungen an die Unterscheidungskraft rechtfertigt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß für die Frage, ob dem angegriffenen Zeichen eine hinreichende Unterscheidungskraft zukommt, auf die Auffassung der mit den Waren des Verzeichnisses angesprochenen inländischen Verkehrskreise abzustellen ist (vgl dazu BGH BlPMZ 1999, 187 - Etiketten). Insoweit sind die geschützten Spezialwaren und Dienstleistungen für gewerbliche Weiterverarbeiter bestimmt, die in der Regel über Kennzeichnungen auf ihrem Fachgebiet gut unterrichtet sind und neuen Kennzeichnungen mit größerer Aufmerksamkeit begegnen als das breite Publikum.

Obwohl der Schutzumfang der hier zu beurteilenden Kombinationsmarke stark eingeschränkt ist, kann ihr mithin nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG.

Kraft Reker Eder Mr/prö

Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/26W(pat)50-99.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 08.03.2000
Az: 26 W (pat) 50/99


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