Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. März 2012
Aktenzeichen: 8 O 354/14

(LG Düsseldorf: Urteil v. 30.03.2012, Az.: 8 O 354/14)

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 13.12.2011 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte im Zusammenhang mit einer - mittlerweile gelöschten - Schufa-Eintragung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Leasingvertrag vom 21.12.2009/06.01.2010 leaste der Verfügungskläger einen gebrauchten Renault Kastenwagen mit einer monatlichen Leasingrate von Brutto € 352,70 bei der Renault Leasing Geschäftsbereich der XXXX Niederlassung Deutschland (im Folgenden: Leasinggeberin) für 47 Monate. Hinsichtlich des Vertragsinhaltes wird auf die Anlage A 2 Bezug genommen.

Am 15.01.2011, d.h. während der Laufzeit des Leasingvertrages verunfallte das Fahrzeug und hatte einen wirtschaftlichen Totalschaden. Das Verkehrsordnungswidrigkeiten- und Ermittlungsverfahren gegen die Unfallverursacherin wurde am 29.04.2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Frühjahr 2011 verklagte der Verfügungskläger die Unfallgegnerin. Eine gerichtliche Entscheidung ist diesbezüglich noch nicht ergangen.

Nachdem die Leasinggeberin zunächst eine falsche Schlussabrechnung erstellte, übersandte sie als Reaktion auf das Schreiben des Verfügungsklägers vom 28.06.2011 mit Schreiben vom 08.07.2011 eine korrigierte Schlussabrechnung, welche eine Forderung gegen den Verfügungskläger in Höhe von € 7.919,61 auswies. Mit Schreiben vom 25.07.2011 mahnte die Leasinggeberin den Verfügungskläger erstmalig, mit Schreiben vom 05.08.2011 letztmalig an und kündigte beide Male die Abgabe an ein Inkassounternehmen zur Einziehung an. Mit Schreiben vom 11.08.2011 teilte der damalige Bevollmächtigte des Verfügungsklägers der Leasinggeberin mit, dass der Verfügungskläger derzeit zur Zahlung des geltend gemachten Betrages finanziell nicht in der Lage sei. Mit Schreiben vom 12.08.2011 teilte daraufhin die Leasinggeberin dem damaligen Bevollmächtigten des Verfügungsklägers mit, dass sie zur Kenntnis genommen habe, dass der Verfügungskläger gegen die Unfallverursacherin Klage erhoben habe, bat um Einreichung einer Kopie der Klageschrift, aber auch zugleich um Verständnis dafür, dass sie auf dem Ausgleich der Forderung bestehe, bot den Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung an und kündigte für den Fall, dass zum 23.08.2011 keine Information vorliegen sollte, die Beauftragung eines externen Inkassounternehmens zur Beitreibung der Forderung an. Mit Schreiben vom 23.09.2011 bat die Leasinggeberin um aktuellen Sachstand sowie einen Nachweis für das angegebene Klageverfahren. Zugleich bat sie um Mitteilung, wie die Forderung durch den Verfügungskläger ausgeglichen werde. Mit Schreiben vom 29.09.2011 übersandte der damalige Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers eine Kopie der Verfügung des Amtsgerichts Neustadt vom 03.08.2011. Auf die Frage, wie die Forderung ausgeglichen werde, ging er aber nicht ein.

Am 04.10.2011 meldete die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger mit einem Negativeintrag bei der Schufa Holding AG. Bei der Schufa Holding AG erfolgte folgende Eintragung "XXX NL Deutschland" (...) Gemeldeter Forderungsbetrag: 7.999 Euro (...). Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Eintragung wird auf die Anlage A 1 verwiesen.

Mit Antrag vom 12.12.2011 hat der Verfügungskläger beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mit Beschluss vom 13.12.2011 ist der Verfügungsbeklagten aufgegeben worden, die von ihr der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5 in 65201 Wiesbaden übermittelte Negativmeldung bezüglich des Abwicklungskontos des Antragstellers mit der Nummer 3751139 zu widerrufen.

Vor Ende des Jahres 2011 hat die Verfügungsbeklagte die Schufa-Einmeldung widerrufen.

Gegen den Beschluss vom 13.12.2011 richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 15.02.2012, eingegangen am 23.02.2012.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass bei dem Schufa-Eintrag jedenfalls der Zusatz "Renault Leasing" fehle und der Eintrag deswegen falsch sei. Da die Verfügungsbeklagte keinen eigenen Anspruch gegen den Antragsteller habe, sei die Schufa Meldung objektiv unrichtig. Die Einmeldung bei der Schufa sei ohne die nach § 28 BDSG erfolgte Abwägung erfolgt. Selbst wenn eine Abwägung stattgefunden hätte, hätte diese unter den besonderen Umständen des Einzelfalles zu Gunsten des Verfügungsklägers ausfallen müssen. Hinzu komme, dass die in den AGB der Leasinggeberin unter Ziff. XIV B. vorgesehene Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages unwirksam sei, da sie dem Leasinggeber entgegen der entsprechend anwendbaren mietrechtlichen Vorschriften die Sachgefahr auch für den Fall des unverschuldeten Untergangs des Leasinggutes aufbürde.

Der Verfügungskläger beantragt sinngemäß,

den Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 15.02.2012 zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 13.12.2011 zum Aktenzeichen 8 O 354/11 insoweit aufrechtzuerhalten als darin der Verfügungsbeklagten aufgegeben worden ist, die ihr von der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5 in 65201 Wiesbaden übermittelte Negativmeldung bezüglich des Abwicklungskontos des Verfügungsklägers mit der Nummer 3751139 zu widerrufen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt sinngemäß,

1. die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 13.12.2011 zu dem Aktenzeichen 8 O 354/11 insoweit aufzuheben als der Verfügungsbeklagten darin aufgegeben worden ist, die von ihr der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5 in 65201 Wiesbaden übermittelte Negativmeldung bezüglich des Abwicklungskontos des Antragstellers mit der Nummer 3751139 zu widerrufen.

2. Die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung mit sofortiger Wirkung - notfalls gegen Sicherheitsleistung - einzustellen.

3. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29.02.2012 - Az 8 O 354/11 - bis zur Entscheidung über den Widerspruch in der Sache einstweilen einzustellen, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung.

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass die Eintragung rechtmäßig sei. Die Mitteilung an die Schufa Holding AG sei durch § 28 BDSG gerechtfertigt. Eine Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Verfügungsklägers aus.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe I.

Da die einstweilige Verfügung auf Grund der Löschung der zu Lasten des Verfügungsklägers am 04.10.2011 eingetragenen Negativmerkmale durch die Verfügungsbeklagte erledigt hat, ist der Antrag als Feststellungsantrag auszulegen. Das Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die Verfügungsbeklagte weiterhin davon ausgeht, dass sie zurecht den Verfügungskläger mit einer Negativmeldung belastet hat.

Der Verfügungskläger hat keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.

Dabei kann offen bleiben, ob ein möglicher Anspruch aus § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (nachfolgend: BDSG) abgeleitet werden kann. Verneinendenfalls wäre ein Widerrufsanspruch jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB als Anspruch auf Beseitigung einer durch eine unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung nicht begründet (vgl. BGH, NJW 1984, 436; OLG Hamm, NRW-RR 1989, 1011; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562, 565; AG Elmshorn, NJW 2005, 2404; AG Potsdam, Urteil vom 03.06.2005 - 22 C 30/05 -). Die Verfügungsbeklagte war seinerzeit zur Datenübermittlung befugt.

Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob eine Übermittlung durch die im Leasingvertrag vom 21.12.2009/06.01.2010 in Bezug genommene Schufa-Datenschutzklausel eine Datenschutzübermittlung rechtfertigt oder der Verfügungskläger wegen eines anzunehmenden Verstoßes gegen § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG oder § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht wirksam in eine Übermittlung personenbezogener Daten eingewilligt hat. Denn selbst eine ursprünglich wirksame Einwilligung des Verfügungsklägers könnte eine Übermittlung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil in dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz der - jederzeit mögliche - Widerruf einer etwaigen Einwilligung zu sehen ist.

1. Die Verfügungsbeklagte war jedenfalls gemäß § 28a BDSG zur Datenübermittlung befugt. Die dort genannten Voraussetzungen für eine Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an die Schufa als Auskunftei sind erfüllt.

a. Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet. Denn bei den von der Verfügungsbeklagten übermittelten und aus der Anlage A 1 ersichtlichen Einzelangaben handelt es sich um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Verfügungsklägers als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten iSv § 3 Abs. 1 BDSG.

b. Die Schufa ist auch eine Auskunftei iSv § 28a BDSG (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl. 2010, § 28a Rdn. 2).

c. Die Zahlung des aus der Schlussabrechnung vom 08.07.2011 ersichtlichen Betrages in Höhe von € 7.999,61 war eine vom Verfügungskläger zu erbringende Leistung. Diesbezüglich kann sich der Verfügungskläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Leasinggeberin zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages und Abrechnung nicht berechtigt gewesen sei, mithin die unter Ziff. XIV B des Leasingvertrages vom 21.12.2009/06.01.2010 getroffene Regelung unwirksam sei. Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 - 10 U 69/06 - nichts anderes entschieden, als dass Ziff. XIV B der Leasingbedingungen gerade nicht von vornherein der Wirksamkeit entbehrt, da der Leasingnehmer - anders als der Mieter - typischerweise die Sachgefahr trägt (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2006 - VIII ZR 217/05 -; BGHZ 71, 196; BGH NJW 1988, 198 und NJW 1995, 1541, 1545). Die Leasinggeberin hat den Leasingvertrag mit Schreiben vom 08.07.2011 gekündigt und die Gesamtforderung fällig gestellt.

d. Trotz der Fälligkeit hat der Verfügungskläger die geschuldete Forderung bis zur Meldung der Forderung bei der Schufa am 04.10.2011 auch unstreitig nicht erbracht.

e. Des Weiteren war die Übermittlung der Daten zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder Dritter auch erforderlich. Hierunter ist ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle zu verstehen (vgl. Gola/Schomerus, aaO, § 28 a Rdn. 7). Dies ergibt sich bereits aus der Beteiligung an einem Warnsystem (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 16.03.2011 - 19 U 291/10 -).

f. Es kann dahinstehen, ob der Verfügungskläger die Forderung der Leasinggeberin allein dadurch, dass er sie - nachdem eine entsprechende Korrektur erfolgt ist - nicht weiter in Abrede gestellt und hiermit schon nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG ausdrücklich anerkannt hat, denn jedenfalls war die Datenübermittlung nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG zulässig.

aa) Der Verfügungskläger ist durch Schreiben vom 25.07.2011 - nachdem mit Schreiben vom 08.07.2011 die Schlussrechnung korrigiert wurde und der Verfügungskläger zur Zahlung aufgefordert wurde - erstmalig und mit Schreiben vom 05.08.2011 und damit iSv § 28a Abs. 1 Nr. 4a) BDSG mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden. Diese Mahnungen sind auch hinreichend.

Dabei wird nicht verkannt, dass die Leasinggeberin mit Schreiben vom 05.08.2011 eine - zu hohe - Restforderung von € 7.946,78 und nicht - wie zuvor mit Schreiben vom 08.07.2011 und 25.07.2011 in Höhe von € 7.919,61 geltend gemacht hat. Denn der Verfügungskläger durfte nach den Umständen des Falls die Mahnung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen und die Verfügungsbeklagte zur Annahme einer - gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit gewesen sein (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 286 Rdn. 20 mwN). Nicht anders hat der Verfügungskläger das Schreiben vom 05.08.2011 auch verstanden. Dies zeigt seine Antwort vom 11.08.2011.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Leasinggeberin vom 12.08.2011. Darin hat die Leasinggeberin zwar mitgeteilt, dass sie zur Kenntnis genommen habe, dass der Verfügungskläger Klage gegen die Unfallverursacherin erhoben habe und bat um Zusendung einer Kopie der Klageschrift, stellte aber zugleich klar, dass sie auf einem Ausgleich der Forderung bestehe, zeigte Bereitschaft zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung und drohte an, den Vorgang an ein externes Inkassounternehmen zur Beitreibung der Forderung weiterleiten werde. Der Verfügungskläger konnte das Schreiben nicht dahingehend verstehen, dass hierdurch vorherige Mahnschreiben wirkungslos geworden sein sollten.

bb) Zwischen der am 25.07.2011 erfolgten ersten Mahnung und der am 04.10.2011 erfolgten Meldung der Forderung an die Schufa durch die Verfügungsbeklagte lagen mindestens vier Wochen im Sinne von § 28a Abs. 1 Nr. 4 b) BDSG.

cc) Der Verfügungskläger wurde auch rechtzeitig vor Übermittlung der Angaben mit Mahnschreiben vom 05.08.2011, auf welches im Schreiben vom 12.08.2011 ausdrücklich Bezug genommen wurde, über die Abgabe an ein Inkassobüro und die bevorstehende Übermittlung der Angaben iSv § 28a Abs. 1 Nr. 4c) BDSG unterrichtet.

dd) Der Verfügungskläger hat die Forderung nicht bestritten. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers auch mit Schreiben vom 08.11.2011 klargestellt.

ee) An weitere Voraussetzungen ist die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht geknüpft. Insbesondere entfällt eine Prüfung entgegenstehender Interessen des Verfügungsklägers. Denn dessen schutzwürdigen Interessen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 des Abs. 1 enthaltenen Kriterien "gesichert" festgestellt wird (vgl. Gola/Schomerus, aaO, § 28a Rdn. 6). In der BT-DRS 16/10529, S. 13 ff. wird zudem klargestellt, dass die nach damals geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1-5 ersetzt wird (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 16.03.2011 - 19 U 291/10 -).

2. Der Verfügungskläger kann auch keinen Anspruch auf Widerruf der Schufa-Eintragung aus dem Inhalt der Schufa-Eintragung als solcher herleiten. Zwar ist die Renault Leasing Geschäftsbereich der XXXX Niederlassung Deutschland als Leasinggeber aufgetreten, durch die alleinige Bezeichnung XXXX NL Deutschland dürfte der Forderungsinhaber aber hinreichend konkretisiert sein. Auch dürfte sich aus dem Zusatz "XXXX NL. Deutschland" hinreichend ergeben, dass es sich nicht um eine eigene Forderung der Verfügungsbeklagten handelt. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Zusatz "Renault Leasing" erforderlich war oder sich aus dem Wortlaut der Schufa-Einmeldung nicht hinreichend ergibt, um wessen Forderung es sich handelt, da derartige Unrichtigkeiten lediglich einen Berichtigungsanspruch nach § 20 Abs. 1 BDSG, nicht hingegen einen Löschungsanspruch begründen können.

Die weiteren Anträge haben mit Aufhebung der einstweiligen Verfügung keine eigene Bedeutung mehr.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6 iVm § 711 ZPO.

Streitwert ( § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO): bis zu € 8.000,00






LG Düsseldorf:
Urteil v. 30.03.2012
Az: 8 O 354/14


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