Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 28. März 2011
Aktenzeichen: 21 L 285/11

(VG Köln: Beschluss v. 28.03.2011, Az.: 21 L 285/11)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 28. Februar 2011 gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. Dezember 2010 gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 22. Dezember 2010, Az.: 512i MN 15044, anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg.

I. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags.

Nach den derzeit bekannten tatsächlichen Umständen spricht nämlich Einiges dafür, dass der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht zur Seite steht. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist dann nicht gegeben, wenn der Rechtsschutzsuchende mit seinem Rechtsschutzbegehren eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden zur Zeit als nutzlos erweist,

vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 6 B 37.05 -, Juris, Rn. 6.

Es spricht Einiges dafür, dass dies vorliegend der Fall ist. Mit dem vorliegenden Antrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, die infolge des Erlasses des sofort vollziehbaren Bescheides der Bundesnetzagentur vom 22. Dezember 2010 ausgeschlossene Möglichkeit der Abrechnung und Einziehung von Entgelten für von ihren Kunden erbrachte Dienstleistungen über die von der Telekom Deutschland GmbH erstellten Endkundenrechnungen dadurch wieder zu eröffnen, dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches angeordnet wird. Dieses Ziel dürfte die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag indessen zur Zeit nicht (mehr) erreichen können. Denn unterstellt, dem vorliegenden Antrag würde entsprochen, könnte die Antragstellerin hinsichtlich der hier in Rede stehenden Artikel-/Leistungsnummern gleichwohl nicht mit Erfolg Forderungen ihrer Kunden an die Telekom Deutschland GmbH zum Zwecke der Rechnungslegung und Inkassierung gegenüber Endkunden weiterleiten.

Dies folgt zunächst daraus, dass die Antragsgegnerin auch gegenüber der Telekom Deutschland GmbH bezüglich der in den Endkundenrechnungen unter den Artikel-/Leistungsnummern 61404 und 83917 ausgewiesenen Entgelte unter dem 22. Dezember 2010 ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot ausgesprochen hat, das nach § 137 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz - TKG - sofort vollziehbar ist und das zur Folge hat, dass die Telekom Deutschland GmbH Entgelte der Antragstellerin Endkunden nicht mehr in Rechnung stellen und einziehen darf. Darüber hinaus hat das Landgericht Bonn durch Urteil vom 15. Februar 2011 - 11 O 3/11 - der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Abrechnungsdaten zur Abrechnung und Inkassierung an die Telekom Deutschland GmbH weiterzuleiten und/oder weiterleiten zu lassen, denen telefonisch akquirierte Aufträge von Kunden zugrunde liegen, ohne dass den Kunden klar und eindeutig erklärt worden ist, dass und welche vertraglichen Verpflichtungen eingegangen und welche Zahlungspflichten konkret begründet werden sollen, insbesondere, wenn dies durch Anrufe geschieht, bei denen den Angerufenen zu Beginn mitgeteilt wird, dass sie vermeintlich einen Gutschein über 100,00 Euro gewonnen hätten. Diesem Urteil liegen nach seinem Tatbestand und seinen Entscheidungsgründen Anrufe derselben Art zugrunde, die auch die Kunden der Antragstellerin - nach ihren Angaben mit Ausnahme der Captura GmbH - in der Vergangenheit durchgeführt haben oder haben durchführen lassen und die den Grund für den Erlass des angegriffenen Bescheids vom 22. Dezember 2010 gebildet haben. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass ein von ihr (möglicherweise) eingelegtes Rechtsmittel gegen das genannte Urteil des Landgerichts Bonn erfolgreich gewesen ist. Angesichts dessen ist gegenwärtig davon auszugehen, dass Entgelte, die die Antragstellerin im Falle eines Erfolges des vorliegenden Antrages zur Abrechnung und Inkassierung an die Telekom Deutschland GmbH weiterleitet, von dieser Endkunden nicht in Rechnung gestellt würden. Dies gilt erst recht, wenn die Deutsche Telekom ihre am 22. Februar 2011 verlautbarte (vgl. Pressemitteilung der Deutschen Telekom vom 22. Februar 2011 unter http://www.telekom.com/dtag/cms/content/dt/de/994044) Absicht verwirklicht haben sollte, den mit der Antragstellerin abgeschlossenen Abrechnungsvertrag fristlos zu kündigen. Hierzu hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass dies geschehen sei.

II. Der Antrag ist ungeachtet der aufgezeigten Zulässigkeitsbedenken jedenfalls unbegründet.

Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung vorerst auszusetzen, fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist (1.), und bei einer von den Erfolgsaussichten des gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs unabhängigen Interessenabwägung überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheids (2.).

1. Dem Bescheid der Bundesnetzagentur vom 22. Dezember 2010 haftet kein offensichtlicher Mangel an, der bereits im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens mit hinreichender Gewissheit zu der Annahme seiner Rechtswidrigkeit und eines Erfolges des eingelegten Widerspruchs führen könnte.

a) Soweit in formellrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - und sinngemäß auch - damit in Zusammenhang stehend - eine Verletzung der aus § 24 VwVfG folgenden behördlichen Verpflichtung zur Ermittlung des für die Entscheidung bedeutsamen Sachverhalts beanstandet wird, folgt hieraus ein die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids begründender Mangel nicht. Denn ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwVfG für ein Absehen von einer vorherigen Anhörung vorgelegen haben, könnte ein Gehörsverstoß im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, in dem die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts nachgeprüft werden (§ 68 Abs. 1 VwGO), gemäß § 46 VwVfG geheilt werden, wenn nicht bereits eine solche Heilung dadurch erfolgt ist, dass sich die Antragstellerin im Verfahren über ihren Widerspruch und ihren an die Bundesnetzagentur gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat ausreichend Gehör verschaffen können. Sollte sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung (etwa zu der Frage, ob für die von den Kunden der Antragstellerin oder durch sie beauftragte Dritte getätigten Anrufe ausdrückliche Einwilligungen der angerufenen Verbraucher vorliegen) als erforderlich erweisen, so kann diese ebenfalls im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass das Unterbleiben ihrer Anhörung eine gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoßende Ungleichbehandlung darstelle, folgt hieraus ebenfalls keine offensichtliche formelle Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses. Denn die Antragstellerin hat schon keinen Fall bezeichnet, der dem hier behandelten gleichgelagert ist, sondern bloß von einem - nicht konkret genannten - Fall gesprochen, der "offenbar ähnliche Geschäftsmodelle zu Gegenstand hat", und damit schon das Vorliegen gleichgelagerter Sachverhalte als Voraussetzung für die Annahme einer gleichheitswidrigen Differenzierung bzw. für einen Verstoß gegen eine ständige Verwaltungspraxis nicht aufgezeigt. Abgesehen davon erscheint es aber naheliegend, dass eine entgegen bestehender Verwaltungsübung unterbliebene Anhörung mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann und deshalb aus den vorstehend genannten Gründen die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der angegriffene Bescheid wegen offensichtlicher formeller Rechtswidrigkeit im Widerspruchsverfahren der Aufhebung unterliegt.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre unterbliebene vorherige Anhörung zu den getroffenen Maßnahmen einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie - GRL -) darstelle. Denn ungeachtet der Fragen, ob diese Vorschrift unmittelbare Geltung im nationalen Recht beanspruchen kann, ob der vorliegende Sachverhalt vom Anwendungsbereich der Genehmigungsrichtlinie erfasst ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 GRL) und ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 GRL gegeben sind, unter denen die nationale Regulierungsbehörde dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben kann, ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass bei einer Verletzung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Anhörungsrechts die betreffende Anordnung der nationalen Regulierungsbehörde - unheilbar - rechtswidrig ist. Das folgt bereits daraus, dass Art. 10 Abs. 2 GRL bei einem von der nationalen Regulierungsbehörde festgestellten Verstoß zwei Handlungsalternativen vorsieht, nämlich entweder dem betroffenen Unternehmen angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben oder etwaige Mängel innerhalb bestimmter Fristen (vgl. Spiegelstriche 1 bis 3 des Art. 10 Abs. 2 GRL) abzustellen. Bei der letztgenannten Alternative, die mit den vorliegend angegriffenen Maßnahmen zu vergleichen wäre, sieht Art. 10 Abs. 2 GRL eine Anhörungsverpflichtung gerade nicht vor.

Soweit die Antragstellerin schließlich meint, dass sich die Unerlässlichkeit ihrer vorherigen Anhörung aus den Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - vom 05. August 2010 - 13 B 690/10, 13 B 691/10 - (MMR 2010, 862) ergebe, kann dem nicht beigetreten werden. Denn die von der Antragstellerin herangezogenen Ausführungen betreffen die materiellrechtliche Frage der rechtmäßigen Ausübung des nach § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG in atypischen Fällen gegebenen Auswahlermessens der Bundesnetzagentur (in den dortigen konkreten Fällen: Vorrang einer Abmahnung vor Erlass einer Abschaltverfügung). Für die Frage der Notwendigkeit der vorherigen Anhörung des Adressaten eines auf § 67 Abs. 1 TKG gestützten Bescheids sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts dagegen unergiebig, weil die von diesem erkannten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dort streitigen Rufnummernabschaltungen gerade nicht auf dem Unterbleiben einer vorherigen Anhörung der Betroffenen beruht haben.

b) Der angegriffene Bescheid ist auch nicht offensichtlich materiell rechtswidrig. Es sprechen vielmehr gewichtige Gründe dafür, dass die durch ihn getroffene Regelung in § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 6 TKG eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung finden.

aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht offensichtlich, dass die streitbefangene Maßnahme der Bundesnetzagentur nicht "im Rahmen der Nummernverwaltung" (§ 67 Abs. 1 Satz 1 TKG) ergangen ist. Eine Maßnahme ergeht u.a. dann im Rahmen der Nummernverwaltung, wenn sie im Hinblick auf den technischen oder rechtsgeschäftlichen Umgang mit der Rufnummer erlassen wird,

vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 05. August 2010 - 13 B 883/10 -, Juris, Rn. 9, vom 05. August 2010 - 13 B 690/10, 13 B 691/10 -, MMR 2010, 862 = Juris, Rn. 12, vom 25. März 2010 - 13 B 226/10 -, MMR 2010, 501 = Juris, Rn. 11.

(1.) Der hiernach erforderliche Zusammenhang zwischen der Nutzung einer Nummer und dem Verhalten, das den Anlass für die Maßnahme der Bundesnetzagentur bildet, dürfte selbst dann bestehen, wenn (was freilich von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen, aber von einer ihrer Kundinnen im bei der Kammer anhängig gewesenen Verfahren 21 L 157/10 behauptet worden ist) die in Rede stehenden Anrufe nicht von einem herkömmlichen Telefonanschluss aus getätigt werden, dem eine Rufnummer zugeteilt ist, sondern als IP-basierte Datenpakete in das öffentliche Telefonnetz eingespeist werden. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen anzunehmen, dass der Anrufer, der einen Anruf mittels der VoIP-Technik erzeugt, eine Nummer im Sinne von § 3 Nr. 13 TKG nutzt. Denn ihm ist im Zeitpunkt seines Anrufes eine (dynamische oder feste) IP-Adresse als Zeichenfolge zugewiesen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dient. Die IP-Adresse als Rufnummer zu begreifen, liegt jedenfalls dann nahe, wenn es sich - wie hier - um die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, namentlich solchen der Internet-Telefonie, handelt.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 14. September 2006, BT-Drs. 16/2581 S. 22.

(2.) Dafür, dass die hier streitige Maßnahme im Rahmen der Nummernverwaltung ergangen ist, spricht ferner, dass Nummern der Angerufenen beteiligt sind. Die Kunden der Antragstellerin bzw. die von diesen beauftragten Dritten nutzen nämlich die den Teilnehmeranschlüssen der angerufenen Verbraucher zugeteilten Nummern, um diese zu erreichen und - nach der Vorstellung der Antragstellerin und ihrer Kunden - mit diesen ein Vertragsverhältnis zu begründen. Die Kunden der Antragstellerin verfolgen mithin unter Verwendung der Rufnummern der angerufenen Teilnehmer (und unter Beteiligung der Antragstellerin) rechtsgeschäftliche Ziele. Dieser Umstand lässt es als naheliegend erscheinen, die streitigen Maßnahmen der Bundesnetzagentur, mit denen eine Unterbindung der in Rede stehenden Anrufe bezweckt wird, dem "Rahmen der Nummernverwaltung" zuzuordnen. Dies gilt zumal in Ansehung dessen, dass Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen, die keinen unmittelbaren telekommunikationsrechtlichen Bezug aufweisen, als im Rahmen des § 67 Abs. 1 TKG beachtliche Verstöße zu qualifizieren und somit Gegenstand der Nummernverwaltung durch die Bundesnetzagentur sein können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 - 13 B 1329/08 -, Juris, Rn. 15 unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, DVBl. 2008, 1129.

(3.) Ob darüber hinaus die dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegende Annahme der Bundesnetzagentur zutrifft, dass Gegenstand der Nummernverwaltung auch Maßnahmen seien, die auf die Einhaltung der Vorgaben des § 102 Abs. 2 TKG gerichtet sind, ist offen.

Jedenfalls ist diese Annahme nicht offenkundig rechtsfehlerhaft. Zwar dürfte - worauf auch die Antragstellerin abhebt - die systematische Stellung des § 102 TKG innerhalb des 7. Teils des Gesetzes zur Folge haben, dass als Eingriffsnorm für Maßnahmen der Bundesnetzagentur zur Einhaltung der Vorschriften dieses Teils des Gesetzes vorrangig die Regelung des § 115 Abs. 1 Satz 1 TKG in Betracht kommt. Dass daneben bei dem hier in Rede stehenden Verstoß gegen § 102 Abs. 2 TKG als Rechtsgrundlage für die streitigen Maßnahmen auch § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG herangezogen werden kann, erscheint im Hinblick auf den von beiden Normen verfolgten Zweck des Verbraucherschutzes jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Hinzu kommt, dass ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, die angegriffenen Maßnahmen - sofern ein Verstoß gegen § 102 Abs. 2 TKG festzustellen sein sollte - auf die Ermächtigungsgrundlage des § 115 Abs. 1 Satz 1 TKG zu stützen. Ob die Bundesnetzagentur dies im Rahmen des Widerspruchsverfahrens tun wird, kann dahin stehen. Für Anfechtungsklagen ist anerkannt, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat, gleichgültig, ob die Normen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht,

BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 -, BVerwGE 64, 356, 358, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673; vgl. auch die Nachweise in BVerwG, Beschluss vom 04. September 2008 - 9 B 2.08 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 32.

Es sind keine Gründe ersichtlich, die einem entsprechenden Vorgehen im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO durchgreifend entgegenstehen. Ein solcher "Austausch" der Rechtsgrundlage eines Verwaltungsakts ist allerdings nur zulässig und vom Gericht zugunsten der Behörde zu beachten, wenn und soweit der Bescheid durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird.

BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30, 35, und vom 01. Juli 1999 - 4 C 23.97 -, Buchholz 406.11 § 20 BauGB Nr. 23, mit weiteren Nachweisen.

Eine solche Wesensänderung der angegriffenen Bescheide dürfte, soweit die angeordneten Maßnahmen mit einer Verletzung von § 102 Abs. 2 TKG begründet werden, nicht vorliegen, wenn anstelle von § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 1 TKG herangezogen wird, die nach ihrem Wortlaut und nach ihrer Zweckbestimmung eine weitgehende Übereinstimmung mit § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG aufweist.

bb) Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht auch ganz Überwiegendes für die Richtigkeit der den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegenden Annahme, dass in einer der Antragstellerin zurechenbaren Weise gegen gesetzliche Vorschriften im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG verstoßen worden ist.

(1.) Als gesetzliche Vorschriften, deren Einhaltung durch Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG sichergestellt werden kann, kommen im Hinblick darauf, dass der weite Wortlaut dieser Vorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, jegliche Verstöße bei der Nummernnutzung, insbesondere mit Blick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange zu verfolgen, u. a. die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - in Betracht. Dementsprechend liegt die rechtswidrige Nutzung einer Rufnummer vor, wenn über sie Werbung unverlangt zugesandt wird, die Rufnummer an dem Verstoß gegen das UWG also unmittelbar beteiligt ist,

ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. August 2010 - 13 B 883/10 -, Juris, Rn. 11 ff. .

Die von den Kunden der Antragstellerin (angeblich mit Ausnahme der Captura GmbH) veranlassten Anrufe sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG unzulässig. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach dem bisher bekannten Sachverhalt erfüllt. Bei den Anrufen handelt es sich nach dem von der Antragstellerin selbst vorgetragenen Gesprächsinhalt um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Durch diese geschäftlichen Handlungen werden Marktteilnehmer, zu denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UWG i.V.m. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch namentlich die angerufenen Verbraucher gehören, in unzumutbarer Weise belästigt. Denn eine unzumutbare Belästigung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung. Das ist hier nach derzeitigem Erkenntnisstand der Fall.

Mit den in Rede stehenden Anrufen wurde Werbung betrieben. Zur Konkretisierung des - gesetzlich nicht definierten - Begriffs der Werbung kann mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07 -, NJW 2009, 2958,

auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EU 2006 L 376 S. 21) zurückgegriffen werden. Danach ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Eine derartige Zweckbestimmung wohnte den in Rede stehenden Anrufen inne. Denn sie waren darauf ausgerichtet, die angerufenen Verbraucher zur Teilnahme an von den Kunden der Antragstellerin (angeblich mit Ausnahme der Captura GmbH) angebotenen Gewinnspieleintragungsdiensten zu bewegen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Telefonate zunächst mit der Mitteilung an die Angerufenen begonnen haben, dass sie einen Gewinn erzielt hätten. Selbst wenn man hierin (noch) keine Werbung erblicken wollte, erfüllt die Fortsetzung der Telefonate mit dem Angebot der Teilnahme an Gewinnspieleintragungsdiensten den Tatbestand der Werbung.

Das Vorliegen von vorherigen ausdrücklichen Einwilligungen der angerufenen Verbraucher in die besagten Werbeanrufe ist nicht ersichtlich. Zwar hat die Antragstellerin behauptet, dass allen von ihren Kunden oder in deren Auftrag getätigten Anrufen solche vorherigen ausdrücklichen Einwilligungen zugrunde gelegen haben; die Antragstellerin hat diese Behauptung indessen nicht hinreichend belegt. Die von ihr exemplarisch vorgelegten, von der Saleshouse AG, einer Vertriebspartnerin einer Kundin der Antragstellerin, stammenden Einwilligungserklärungen stützen vielmehr die Richtigkeit der Annahme der Bundesnetzagentur, dass es an wirksamen vorherigen ausdrücklichen Einwilligungen gefehlt hat. So ist schon nicht erkennbar, ob die als "Screen-Shot" vorgelegten Erklärungen tatsächlich von den bezeichneten Verbrauchern wirksam abgegeben worden sind; denn die jeweiligen vorgelegten Bildschirmseiten sind, soweit erkennbar, für sich genommen schon nicht einem bestimmten Verbraucher zuzuordnen. Zudem spricht vieles dafür, dass die offenkundig vorformulierten Einwilligungserklärungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme der Erklärenden an einem Gewinnspiel für ein Navigationsgerät bzw. im Zusammenhang mit der Nutzung der Internetseite "luxusgewinnspiel.de" abgegeben worden sein sollen, nach ihrem Inhalt keine wirksame Einwilligungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellen. Denn diese Erklärungen, die sich auf ein sehr breites Spektrum von Branchen und Werbungs-Übertragungsmedien beziehen, dürften nicht hinreichend bestimmt sein und unzulässigen Generaleinwilligungen gleichstehen. Die vorgelegte Klausel kann nämlich auf die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen ("Veranstalter", "Sponsoren", "beauftragte Dienstleister") bezogen werden. Dadurch ist für den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegenüber auf seine - angeblich - erteilte Einwilligung berufen kann.

Vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 11. November 2010 - 2 U 29/10 -, Juris, Rn. 65, OLG Köln, Urteil vom 29. April 2009 - 6 U 218/08 -, MMR 2009, 470 = Juris, Rn. 15, jeweils m.w.N. .

Die Erfüllung des Tatbestands des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG entfiele beim Fehlen vorheriger ausdrücklicher Einwilligungen im Übrigen auch nicht, wenn man auf der Grundlage der von der Antragstellerin vorgetragenen Gesprächsinhalte annimmt, dass die angerufenen Verbraucher die Telefonate widerspruchslos fortgesetzt haben. Anderes gälte selbst dann nicht, wenn sie während des Gesprächs um ihre Einwilligung gebeten worden sein sollten, das Gespräch nunmehr mit Werbung fortzusetzen, und sie dem ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben sollten.

Köhler, in Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 28. Aufl., 2010, Rn. 156a zu § 7.

Soweit die Antragstellerin sinngemäß erwähnt, dass sie über die im vorliegenden Verfahren dargestellten drei Fälle hinaus im oben genannten Verfahren vor dem Landgericht Bonn acht weitere (von der dortigen Verfügungsklägerin bezeichnete) Verbraucherbeschwerden entkräftet habe, führt dies zu keiner für die Antragstellerin günstigen Beurteilung. Denn das Landgericht Bonn hat in seinem Urteil vom 15. Februar 2011 - 11 O 3/11 - angenommen, dass zum einen die in Rede stehenden Anrufe wettbewerbsrechtliche Vorschriften verletzen und dass zum anderen aufgrund dieser Anrufe wirksame Vertragsverhältnisse, aufgrund derer die angerufenen Verbraucher zur Zahlung eines Entgelts (das über die Antragstellerin abgerechnet wird) verpflichtet wären, nicht zustande gekommen seien.

(2.) Darüber hinaus sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die besagten Anrufe gegen § 102 Abs. 2 TKG verstoßen haben. Nach dieser Vorschrift dürfen Anrufende abweichend von § 102 Abs. 1 Satz 1 TKG bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird. Zwar mag ein ausschließlich am Wortlaut ausgerichtetes Verständnis dieser Vorschrift zunächst zu der von der Antragstellerin vertretenen Annahme führen, dass in den Fällen, in denen eine Rufnummernanzeige aus technischen Gründen nicht zu realisieren ist, ein Verstoß gegen § 102 Abs. 2 TKG ausgeschlossen ist, weil der von dieser Vorschrift in Bezug genommene § 102 Abs. 1 Satz 1 TKG voraussetzt, dass der Diensteanbieter die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden anbietet. Es sprechen jedoch erhebliche Gründe für die Annahme, dass dieses Verständnis der Vorschrift keine Geltung beanspruchen kann. Denn dieses Verständnis lässt unberücksichtigt, dass § 66 j Abs. 1 Satz 1 TKG, der durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) mit Wirkung ab dem 01. September 2007 in das Telekommunikationsgesetz eingefügt worden ist, vorschreibt, dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die Teilnehmern den Aufbau von abgehenden Verbindungen ermöglichen, sicherstellen müssen, dass beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers eine vollständige national signifikante Rufnummer übermittelt und als solche gekennzeichnet wird. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 102 Abs. 1 Satz 1 TKG am 26. Juni 2004 bestand diese Verpflichtung zur Rufnummernübermittlung noch nicht. Als Folge des Inkrafttretens des § 66 j TKG ist die bis dahin bestehende Option der Rufnummernanzeige zu einer Verpflichtung geworden. Dieser Umstand dürfte dem von der Antragstellerin vertreten Verständnis des § 102 Abs. 2 TKG durchgreifend entgegenstehen. Denn angesichts der nunmehr bestehenden Verpflichtung zur Rufnummernübermittlung dürfte es ausgeschlossen sein, sich - wie die Antragstellerin - mit Erfolg darauf zu berufen, dass für die in Rede stehenden Anrufe eine Rufnummernübertragung bzw. -anzeige technisch nicht realisierbar sei. Danach spricht ganz Überwiegendes dafür, den erst mit Wirkung ab dem 04. August 2009 durch Art. 3 Nr. 1 Buchst. b) des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) neu eingefügten § 102 Abs. 2 TKG i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 1 TKG dahin zu verstehen, dass bei jeglicher Werbung mit Telefonanrufen eine (aufgrund der vorgeschriebenen Rufnummernübermittlung mögliche) Rufnummernanzeige zu erfolgen hat und nicht unterdrückt werden darf. Dass die von den Kunden der Antragstellerin bzw. in ihrem Auftrag erfolgten Anrufe - wie im Verfahren 21 L 157/11 vorgetragen - nicht von Deutschland, sondern vom Ausland aus erfolgten, ändert nichts, weil § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 TKG auch für aus dem Ausland kommende Anrufe gilt, soweit sie - wie hier - Angerufene im Inland betreffen, § 102 Abs. 7 TKG.

Im Übrigen liefe eine einschränkende Auslegung des § 102 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 TKG der erkennbaren Zweckbestimmung dieser Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers zuwider. Die Vorschrift dient dem Schutz der Verbraucher- und Kundenschutzbelange und soll dem gerade bei wettbewerbsrechtlich unzulässigen Werbeanrufen für die Anrufer bestehenden Anreiz, durch eine fehlende Rufnummernanzeige ihre Identifizierung unmöglich zu machen oder jedenfalls erheblich zu erschweren, begegnen und in den Fällen, in denen solche unzulässigen Werbeanrufe erfolgen, aufgrund der angezeigten Rufnummer des Anrufers dessen Identifikation und Verfolgung (mittels wettbewerbsrechtlicher Instrumentarien bzw. als Ordnungswidrigkeit, § 20 UWG) ermöglichen. Diese Zweckbestimmung wird in der § 102 Abs. 2 TKG betreffenden Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 31. Oktober 2008 (BT-Drs. 16/10734, S. 8, 14 f.) deutlich zum Ausdruck gebracht. Angesichts dessen gebührt einem Verständnis des § 102 Abs. 2 TKG dahin, dass bei Werbung mit einem Telefonanruf stets eine Rufnummernanzeige zu erfolgen hat, gegenüber der von der Antragstellerin vertreten Auffassung der Vorzug. Denn letztere Auffassung würde zu einer ersichtlich nicht gewollten Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung führen, weil nämlich derjenige, der unzulässige Werbung mit Telefonanrufen treiben will, sich der Gefahr einer Verfolgung wegen eines Wettbewerbsverstoßes und Maßnahmen nach §§ 67 Abs. 1, 115 Abs.1 Satz 1 TKG unproblematisch dadurch entziehen könnte, dass er sich eines (ausländischen)

Diensteanbieters bedient, der eine Rufnummernübermittlung nicht anbietet bzw. nicht vornimmt.

(3.) Soweit in den angegriffenen Bescheiden Verstöße gegen weitere gesetzliche Vorschriften angenommen werden, kann es auf sich beruhen, ob diese Annahme zutrifft oder nicht. Denn jedenfalls sind die behandelten Verstöße gegen § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG und gegen § 102 Abs. 2 TKG geeignet, ein Einschreiten der Bundesnetzagentur zu rechtfertigen.

cc) Dem streitigen Rechnungslegungsverbot liegt auch eine gesicherte Kenntnis der Bundesnetzagentur von einer rechtswidrigen Nummernnutzung zugrunde, § 67 Abs. 1 Satz 6 TKG. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn der Bundesnetzagentur wiederholt Sachverhalte mitgeteilt werden, aus denen sich Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, deren Einhaltung im Rahmen der Nummernverwaltung von der Bundesnetzagentur zu überwachen ist, in einer Weise ergeben, dass Zweifel praktisch ausgeschlossen sind. Das ist hier der Fall. Denn der Bundesnetzagentur ist eine ganz erhebliche Anzahl von Verbrauchermitteilungen zugegangen, in denen im Wesentlichen übereinstimmend Beschwerden darüber vorgetragen werden, dass ihnen in Telefonrechnungen Entgelte der Antragstellerin für Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden, von denen zu Unrecht behauptet werde, dass über ihre Inanspruchnahme eine vertragliche Vereinbarung - entgeltliche Teilnahme an Gewinnspieleintragungsdiensten - zustande gekommen sei. Bei den entsprechenden Telefonanrufen sei die Rufnummer unterdrückt gewesen. Der Annahme einer gesicherten Kenntnis der Bundesnetzagentur von einer rechtswidrigen Nummernnutzung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass im Hinblick auf den nach Meinung der Antragstellerin "häufig stereotypen Wortlaut" der an die Bundesnetzagentur herangetragenen Beschwerden davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführer sich vorformulierter Musterschreiben bedient haben, die von Verbraucherschutzorganisationen und in verschiedenen Internetforen bereitgehalten werden und in denen ohne Rücksicht auf die wirklichen Tatsachen bestimmte Formulierungen empfohlen werden. Deshalb sei anzunehmen, dass sich Verbraucher in erheblichem Umfang dieser Vorlagen bedient hätten, und es dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass es in den Beschwerden mit der Wahrheit sonderlich genau genommen worden sei. Diesem Vorbringen ist durchgreifend entgegenzuhalten, dass ausweislich der der Kammer vorliegenden Verwaltungsvorgänge keine Rede davon sein kann, dass der überwiegende Teil der Beschwerden einen stereotypen Wortlaut aufweist. Die erhebliche Anzahl der "individuell" formulierten Beschwerden ist jedenfalls so bedeutsam, dass nach dem vorstehend genannten Maßstab eine gesicherte Kenntnis von einer rechtswidrigen Nummernnutzung vorliegt. Im Übrigen vermittelt der eigene Vortrag der Antragstellerin eine im genannten Sinne gesicherte Kenntnis von einem Verhalten der Kunden der Antragstellerin bzw. der von diesen beauftragten Vertriebspartner, durch das Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG und des § 102 Abs. 2 TKG verwirklicht worden sind. Denn der von der Antragstellerin dargestellte und auch aus den Gründen des Urteils des Landgerichts Bonn vom 15. Februar 2011 - 11 O 3/11 - bekannte Verlauf der in Rede stehenden Anrufe macht deren werbenden Inhalt deutlich, und hinreichende Belege für das Vorliegen vorheriger ausdrücklicher Einwilligungen der angerufenen Verbraucher hat die Antragstellerin nicht beigebracht. Zudem hat sie die Möglichkeit eingeräumt, dass aus technischen Gründen eine Rufnummernanzeige bei den Angerufenen nicht erfolge, und soweit sie darauf verweist, dass in verschiedenen Verbraucherbeschwerden angezeigte Rufnummern angegeben seien, handelt es sich nach den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen der Antragsgegnerin um 0800-Rufnummern, die in den Gesprächen als "Service- und Abrufnummer" mündlich übermittelt worden seien. Angesichts dessen sind die Ausführungen der Antragstellerin zur vermeintlichen Unrichtigkeit der Verbraucherbeschwerden nicht geeignet, die Annahme einer gesicherten Kenntnis der Bundesnetzagentur von einer rechtswidrigen Nummernnutzung zu erschüttern.

dd) Die im angegriffenen Bescheid an die Antragstellerin gerichtete Anordnung der Bundesnetzagentur, die Rechnungslegung gegenüber der Telekom Deutschland GmbH zu unterlassen, die ihre spezielle Rechtsgrundlage in § 67 Abs. 1 Satz 6 TKG findet, sowie das ausgesprochene Inkassierungsverbot, das auf § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG gestützt werden kann, erweisen sich auf der Grundlage des bisher bekannten Sachverhalts auch als frei von Ermessensfehlern. Insbesondere sind diese Maßnahmen geeignet, die Einhaltung der oben behandelten gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen und den Verbraucherschutzinteressen wirksam zur Geltung zu verhelfen. Durch diese Maßnahmen wird nämlich der Erzielung von Einnahmen durch die Kunden der Antragstellerin und durch die Antragstellerin selbst [vgl. Ziff. 6 der von der Antragstellerin mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträge (Anlage AS 12 zur Antragsschrift: "Pilotvertrag über Einrichtung und Betrieb eines Abrechnungssystems für Abonnements")] auf der Grundlage der nach Lage der Dinge wettbewerbsrechtlich unzulässigen und gegen § 102 Abs. 2 TKG verstoßenden Anrufe weitgehend der Boden entzogen. Denn die Funktionsfähigkeit des von den Kunden der Antragstellerin praktizierten "Geschäftsmodells", an dessen Erträgen die Antragstellerin partizipiert, hängt entscheidend davon ab, dass Entgelte von den Endkunden über die an diese gerichteten Telefonrechnungen abgerechnet werden, weil dies Voraussetzung für einen weitgehend verlässlichen Zufluss von Geldern an die Antragstellerin und ihre Kunden ist. Die angeordneten Rechnungslegungsverbote sind auch nicht im engeren Sinne unverhältnismäßig. Denn gleich wirksame, aber die Antragstellerin weniger belastende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere, soweit man mit der von der Antragstellerin in anderem Zusammenhang angesprochenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als weniger belastende Maßnahme eine Abmahnung in Betracht ziehen könnte. Denn eine Abmahnung wäre zur Erreichung des von der Bundesnetzagentur erstrebten Ziels eines wirksamen Schutzes der Verbraucher vor der Erhebung und Einziehung unberechtigter Forderungen nicht annähernd gleich geeignet, wie das verhängte Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot.

Als ein die Aufhebung des angegriffenen Bescheids gebietender Ermessensfehler ist auch nicht der Umstand zu werten, dass die Artikel-/Leistungsnummern, hinsichtlich derer das mit Wirkung ab dem 30. März 2010 ausgesprochene Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot erlassen worden ist, nach dem Vortrag der Antragstellerin von ihr nur in der Zeit vom 31. August 2010 bis zum 30. Oktober 2010 (Nr. 61404) bzw. erst ab dem 03. November 2010 zur Abrechnung von Entgelten für von ihren Kunden erbrachte Leistungen genutzt worden seien. Die hiernach bestehende teilweise Inkongruenz zwischen dem durch den angegriffenen Bescheid geregelten Zeitraum und den Zeiträumen der Nutzung der jeweiligen Artikel-/Leistungsnummern lässt die Maßnahme indessen nicht als unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft erscheinen. Denn für Zeiträume, in denen die Antragstellerin Entgelte unter den beiden genannten Artikel-/Leistungsnummern nicht abgerechnet und inkassiert hat, geht der Bescheid "ins Leere" und entfaltet gegenüber der Antragstellerin keine belastende Wirkung mit der Folge, dass insoweit jedenfalls eine Verletzung ihrer materiellen Rechte ausgeschlossen erscheint.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass ihre Kunden die besagten Werbeanrufe nur für beschränkte, inzwischen bereits verstrichene Zeiträume getätigt hätten, folgt hieraus ebenfalls kein Ermessensfehler. Denn die Antragstellerin räumt selbst ein, dass Forderungsabrechnungen und -einziehungen hinsichtlich der durch diese Werbeanrufe gewonnen Kunden auch noch nach Ablauf der Werbekampagne über die genannten Artikel-/Leistungsnummern erfolgt sind.

Auch die Behauptung der Antragstellerin, dass über die beiden in Rede stehenden Artikel-/Leistungsnummern nicht nur die Entgelte von vier Gewinnspieleintragungsdiensten abgerechnet und eingezogen worden seien, sondern auch diejenigen eines Unternehmens (Capture GmbH), das VoIP-Flatrates anbiete, vermag nicht zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit des angegriffenen Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbots zu führen. Soweit die Antragstellerin für die Abrechnung und Einziehung der Forderungen ihrer auf verschiedenen Geschäftsfeldern tätigen Kunden ein und dieselbe Artikel-/Leistungsnummer verwendet und es damit für Außenstehende einschließlich der die Endkundenrechnung erstellende Telekom Deutschland GmbH unmöglich macht, eine Differenzierung der Forderungen zwischen solchen vorzunehmen, denen ein wettbewerbs- und telekommunikationsrechtlich unbedenkliches geschäftliches Verhalten zugrunde liegt, und solchen, bei denen das Gegenteil der Fall ist, ist es nicht unverhältnismäßig, ein Rechnungslegungs- und

Inkassierungsverbot pauschal für die betreffende(n) Artikel-/Leistungsnummer(n) auszusprechen, um den festgestellten Gesetzesverstößen wirksam begegnen zu können. Denn die Antragstellerin hat es in der Hand und es ist ihr zuzumuten, für die Abrechnung und Einziehung von Forderungen aus Dienstleistungen ihrer Kunden, bei denen die von der Bundesnetzagentur festgestellten Verstöße nicht vorliegen, bei der Telekom Deutschland GmbH die Zuteilung einer anderen Artikel-/Leistungsnummer zu erwirken.

2. Da der angegriffene Bescheid hiernach nicht offensichtlich rechtswidrig ist, aber auch seine Rechtmäßigkeit nicht mit der erforderlichen hohen Verlässlichkeit festgestellt werden kann, ist eine von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Diese geht zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Denn die Nachteile, die sich für sie ergeben, wenn der vorliegende Antrag abgelehnt wird, ihr Widerspruch (und die gegebenenfalls nachfolgende Klage) jedoch später Erfolg hat, überwiegen nicht die nachteiligen Folgen für das öffentliche Interesse, die sich ergäben, wenn dem Aussetzungsantrag stattgegeben wird, die Rechtsbehelfe der Antragstellerin später hingegen erfolglos blieben.

Für die vorzunehmende Interessenabwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken.

BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, NVwZ 2005, 689 (690).

Andererseits ist eine gesetzgeberische Wertentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, wie sie hier in Gestalt des § 137 Abs. 1 TKG vorliegt, von erheblicher Bedeutung. Um eine Entscheidung zu rechtfertigen, die zu einer Abweichung von dem durch den Gesetzgeber angeordneten grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses führt, bedarf es besonderer Umstände. Dabei ist das Gericht zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Dementsprechend muss der Antragsteller die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93.

Nach diesem Maßstab muss das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zurückstehen. Die Antragstellerin begründet ihr Suspensivinteresse damit, dass ohne die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ihre wirtschaftliche Existenz bedroht sei und sie im Hinblick auf das Fortlaufen der mit ihrem Geschäftsbetrieb verbundenen Kosten einerseits und der infolge des sofort vollziehbaren Bescheids ausbleibenden Einnahmen andererseits innerhalb kurzer Zeit werde Insolvenz anmelden müssen.

Mit diesem Vortrag ist ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht dargetan. Denn es begegnet im Hinblick auf die in § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 6 TKG getroffenen gesetzlichen Regelungen schon erheblichen Zweifeln, ob die von der Antragstellerin aufgezeigten Konsequenzen für den Bestand ihres Unternehmens nicht als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben; aber selbst wenn man dies verneinen wollte, kann dem Interesse der Antragstellerin kein Vorrang eingeräumt werden. Denn ein solcher Vorrang bedeutete, dass der Antragstellerin Einnahmen in nicht unbeträchtlicher Höhe aus Forderungen zuflössen, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht bestehen. Nach den Ausführungen des Landgerichts Bonn im Urteil vom 15. Februar 2011 - 11 O 3/11 - (S. 14 des Urteilsabdrucks) kann nämlich davon ausgegangen werden, dass es zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen den Kunden der Antragstellerin und den telefonisch beworbenen Verbrauchern nicht gekommen ist mit der Folge, dass den Kunden der Antragstellerin keine Forderungen gegen Verbraucher zustehen und es damit auch an einem Grund fehlt, der Antragstellerin, die einen Teil der für ihre Kunden abgerechneten und eingezogenen Entgelte für sich behalten dürfte, entsprechende Einnahmen (wieder) zu verschaffen. Der Umstand, dass die Antragstellerin nach ihren Angaben ihre Geschäftstätigkeit in der Vergangenheit im wesentlichen auf die Zusammenarbeit mit Anbietern von Gewinnspieleintragungsdiensten beschränkt hat und nicht über andere, von dem vorliegend angegriffenen Bescheid nicht betroffene Geschäftsfelder verfügt, deren Einnahmen die Folgen des Ausfalls der mit der Abrechnung von Gewinnspieleintragungsdiensten erzielten Erlöse ausgleichen oder zumindest abmildern könnten, fällt gegenüber dem gesetzlich angeordneten Vollziehungsinteresse nicht entscheidend ins Gewicht.

Bei dieser Sachlage sind keine beachtlichen Belange der Antragstellerin dargetan, die die Geltung der gesetzgeberischen Wertentscheidung für den Vorrang der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Bescheide (§ 137 Abs. 1 TKG) in Frage stellen könnten. Das gilt umso mehr, als das öffentliche Vollziehungsinteresse vorliegend gerade im Hinblick auf die Zweckbestimmung des § 67 Abs. 1 TKG, den gesetzlichen Vorschriften, die Verbraucher- und Kundenschutzbelangen dienen, wirksam zur Geltung zu verhelfen, ein ganz besonderes Gewicht erlangt, das durch das Interesse der Antragstellerin, weiterhin an Einkünften beteiligt zu sein, die aus der Fortführung eines mit großer Wahrscheinlichkeit gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßenden Geschäftsmodells ihrer Kunden herrühren, nicht annähernd aufgewogen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.






VG Köln:
Beschluss v. 28.03.2011
Az: 21 L 285/11


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