Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. April 2013
Aktenzeichen: 15 O 125/12

(LG Düsseldorf: Urteil v. 29.04.2013, Az.: 15 O 125/12)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Beseitigung eines Eintrags in dem Schuldenregister der Schufa Holding AG (im Folgenden: "Schufa") durch Widerruf einer diesbezüglichen Meldung der Beklagten an die Schufa, künftige Unterlassung entsprechender Meldungen, die Wiederherstellung des vor der Einmeldung bestehenden Score-Werts durch entsprechende Mitteilung der Beklagten an die Schufa sowie anteiligen Ausgleich ihr entstandener vorprozessualer Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin eröffnete bei der Beklagten am 07.04.2010 ein unter dem Produktnamen "BEST-KONTO" geführtes Girokonto mit der Nr. XXXXXX. Das Konto beinhaltete ein Dispolimit von € 1.000,00 und eine Girocard. Der von der Klägerin am 07.04.2010 unterzeichnete "Antrag auf Produkteröffnung" (Anlage B 1) enthielt eine sog. "Schufa-Klausel", die auszugsweise - wie folgt - lautet:

"SCHUFA-Klausel:

Ich willige ein, dass die X und andere Gesellschaften, die Vertragspartner der auf der Grundlage dieses Vertrages abgeschlossenen Kreditprodukte werden, der SCHUFA-Holding-AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, Daten über die Beantragung, die Aufnahme und Beendigung dieser Kontoverbindung übermitteln. Unabhängig davon wird die Bank der SCHUFA auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Forderungsbetrag nach Kündigung, Konten- oder Kreditkartenmissbrauch) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betreffenden Interessen zulässig ist. Insoweit befreie ich die Bank zugleich auch vom Bankgeheimnis. (...) "

Wegen des weiteren Inhalts des Antrags wird auf die als Anlage B 1 zur Akte gereichte Ablichtung verwiesen. Dem Vertrag lagen u.a. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B 9) zugrunde.

Am 31.03.2011 überschritt die Klägerin den ihr eingeräumten Dispositionsrahmen um € 36,18. Am 05.05.2011 sperrte die Beklagte der Klägerin wegen anhaltender Überziehung des Dispositionskredits die Girocard, was sie der Klägerin mit Schreiben vom 06.05.2011 (Anlage B 2) mitteilte. Mit Schreiben vom 20.05.2011 (Anlage B 3) forderte die Beklagte, nachdem - so ihre Behauptung - telefonische Kontaktaufnahmeversuche keinen Erfolg hatten - die Klägerin auf, sich mit ihr zur Erreichung einer einvernehmlichen Lösung in Verbindung zu setzen.

Mit einem im Betreff mit "1. Mahnung" überschriebenem Schreiben vom 27.05.2011 (Anlage B 4) forderte die Beklagte die Klägerin sodann auf, "die geduldete Überziehung von 1.071,98 Euro innerhalb der nächsten Tage (...) zu begleichen, um den Kontostand in den eingeräumten Dispositionsrahmen zurückzuführen." Zugleich wies sie die Klägerin u.a. darauf hin, dass bei anhaltender Überziehung eine Kündigung des Girokontos erwogen werde müsse, was mit einer Meldung an die Schufa verbunden wäre. Mit Schreiben vom 08.06.2011 (Anlage B 5) forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf vergebliche Versuche einer telefonischen Kontaktaufnahme erneut auf, sich wegen ihrer finanziellen Situation mit ihr - der Beklagten - in Verbindung zu setzen.

Am 09.06.2011 zahlte die Klägerin dann einen Betrag in Höhe von € 80,00 auf das Girokonto ein; der neue (Schuld-) Saldo belief sich auf € 972,08. Bereits am 30.06.2011 belief sich der Saldo - infolge aufgelaufener Sollzinsen und deren Einbuchung in den Kontokorrent - auf € 1.011,64 und lag damit erneut außerhalb des Dispositionsrahmens.

Mit einem wiederum im Betreff mit "1. Mahnung" überschriebenem Schreiben vom 26.08.2011 (Anlage B 6) - Zahlungseingange waren zwischenzeitlich nicht zu verzeichnen - wies die Beklagte die Klägerin auf den bis dahin aufgelaufenen Sollsaldo hin und forderte sie auf, die "geduldete Überziehung von 1.042,80 Euro innerhalb der nächsten Tage (...) zu begleichen, um den Kontostand in den eingeräumten Dispositionsrahmen zurückzuführen." Auch in diesem Schreiben wies die Beklagte die Klägerin auf eine mögliche Kündigung des Girokontos im Falle weiter anhaltender Überziehung und einer damit verbundene Meldung an die Schufa hin.

Mit Schreiben vom 07.09.2011 (Anlage B 7) wandte sich die Beklagte erneut mit der Bitte an die Klägerin, sich zur Erreichung einer einvernehmlichen Lösung mit ihr in Verbindung zu setzen, woraufhin sich die Klägerin am 12.09.2011 telefonisch bei der Beklagten meldete und für Ende September 2011 eine Zahlung in Höhe von € 50,00 ankündigte, die jedoch ausblieb.

Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin mit einem mit "letzte Mahnung" überschriebenem Schreiben vom 03.10.2011 (Anlage B 8) unter Hinweis darauf, dass der eingeräumte Dispositionskredit nach wie vor überschritten sei und sie trotz wiederholter Aufforderungen die zurzeit bestehende geduldete Überziehung von derzeit € 1.076,78 nicht ausgeglichen habe, auf, "den ausstehenden Betrag innerhalb der nächsten 14 Tage einzuzahlen." Andernfalls sähe sie - die Beklagte - sich gezwungen, das Girokonto gemäß Nr. 19 der AGB zu kündigen, die Sache zur weiteren Bearbeitung an ihre Rechtsabteilung zu übergeben und eine Meldung an die Schufa vorzunehmen. Nr. 19 der AGB lautet auszugsweise wie folgt:

(2) Kündigung unbefristeter Kredite

Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung des Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.

Soweit das BGB besondere Regelungen für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.

(3) Kündigung aus wichtigem Grund

Eine Fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, (...)

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absätze 2 und 3 BGB) entbehrlich."

Am 07.10.2011 wandte sich die Klägerin telefonisch an die Beklagte und teilte mit, dass sie versuchen wolle, das Girokonto auszugleichen, um eine Kündigung zu vermeiden. Mehrere telefonische Kontaktaufnahmeversuche seitens der Beklagten in der Zeit vom 14.10.2011 bis zum 27.10.2011 blieben erfolglos. Zahlungseingänge auf dem Girokonto der Klägerin konnten ebenfalls nicht verbucht werden.

Daraufhin kündigte die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 27.10.2011 (Anlage K 1, Bl. 11 GA) - dieses enthielt keinen neuerlichen Schufa-Warnhinweis - das "Girokonto mit sofortiger Wirkung" verbunden mit dem Hinweis, dass damit nunmehr € 1.095,41 zur sofortigen Zahlung fällig wären. Zugleich meldete sie die Daten zur Kündigung des streitgegenständlichen Girokontos an die Schufa, die daraufhin folgenden Eintrag in ihrem Datenbestand vornahm (Anlage K 4, Bl. 16 GA):

"43 Konto nach Abwicklung

Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass dieser Vertrag nicht ordnungsgemäß beendet wurde.

Kontonummer XXXXX

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Saldo Fälligstellung

Der Vertragspartner hat uns die Fälligstellung (Kündigung) einer Forderung zum Vertrag gemeldet.

Kontonummer bei Kündigung: XXXXX

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.096 Euro

Daum des Ereignisses: 27.10.2011

Datum der Kündigung des Vertrages"

Am 15.11.2011 wurde der Kündigungssaldo von einem Herrn J. S. ausgeglichen, was die Beklagte der Schufa am 16.11.2011 mitteilte. Daraufhin wurde der Datenbestand der Schufa - wie folgt - erweitert:

"Konto ausgeglichen

Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde. Wir speichern Angaben auch über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können.

Datum der Erledigung: 15.11.2011

Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum beendet wurde / ausgeglichen wurde."

Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2012 (Anlage K 2, 12 ff. GA) forderte die Klägerin die Beklagte auf, den "Negativeintrag" gegenüber der Schufa zu widerrufen, zugleich legte sie Widerspruch gegen die Datenübermittlung an die Schufa gemäß § 35 Abs. 5 BDSG ein und verlangte den Ausgleich der ihr durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in dieser Angelegenheit entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.122,65. Dieses lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.02.2012 (Anlage K 3, Bl. 14 GA) ab.

Von den der Klägerin durch die außergerichtliche Inanspruchnahme ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten erstatte der Klägerin ihre Rechtsschutzversicherung lediglich einen Betrag in Höhe von € 475,64. Die Differenz macht sie dem Klageantrag zu 4. geltend.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Die Datenübermittlung sei nicht durch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gerechtfertigt und damit unzulässig. Eine wirksame Einwilligung im Sinne von § 4a Abs. 1 BDSG läge nicht vor; die "Schufa-Klausel" im Kontoeröffnungsantrag genüge insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen. Doch auch die Erlaubnistatbestände des § 28a Abs. 1 BDSG, insbesondere die Nr. 4 und die Nr. 5 lägen nicht vor. Da die Gesamtforderung, auf die sich der Schufa-Eintrag beziehe, erst mit der Kündigung fällig geworden, dieser alsdann jedoch nicht zweimal schriftlich angemahnt worden sei, könne die Datenübermittlung nicht gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung der Datenübermittlung gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BDSG scheide insbesondere deswegen aus, weil es am Zahlungsverzug fehle und das Kündigungsschreiben keinen Schufa-Warnhinweis enthalte. Des Weiteren behauptet die Klägerin, dass sie mit der Beklagten telefonisch eine Stundung der Forderung bis zum 31.10.2011 vereinbart habe.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, den in der Datenbank der Schufa Holding AG enthaltenen Negativeintrag über die Klägerin mit folgendem oder ähnlichem Wortlaut

43 Konto nach Abwicklung

Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass dieser Vertrag nicht ordnungsgemäß beendet wurde.

Kontonummer XXXXX

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Saldo Fälligstellung

Der Vertragspartner hat uns die Fälligkeit (Kündigung einer Forderung zum Vertrag gemeldet).

Kontonummer bei Kündigung: XXXXX

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.096 Euro

Daum des Ereignisses: 27.10.2011

Datum der Kündigung des Vertrages

Konto ausgeglichen

Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde. Wir speichern Angaben auch über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können.

Datum der Erledigung: 15.11.2011

Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum beendet wurde / ausgeglichen wurde.

gegenüber der Schufa Holding AG schriftlich zu widerrufen;

2. die Beklagte zu verurteilen, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Score-Werten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben;

3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens € 5,00 und höchstens € 250.000,00 oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegenüber einem der Mitglieder der Geschäftsführung, es zu unterlassen, der Schufa Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Konto Nr. XXXXX als ein sogenanntes Negativmerkmal mitzuteilen, sofern keine neuen offenen Forderungen zu besorgen sind.

4. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von € 688,89 zum Az.: XXXX zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Datenweitergabe bereits aufgrund der erklärten Einwilligung der Klägerin im Kontoeröffnungsantrag, jedenfalls aber gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BDSG erlaubt sei. Der Schufa-Warnhinweis müsse nicht mit, sondern lediglich vor Ausspruch der Kündigung - wozu sie angesichts des Zahlungsverhaltens der Beklagten überdies berechtigt gewesen sei - erfolgen. Dem sei hier genügt worden. Die Fälligkeit der Forderung müsse erst im Zeitpunkt der Datenübermittlung vorliegen. Ihr - der Beklagten - berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung ergebe sich bereits aus ihrer Beteiligung an dem Warnsystem der Schufa. § 28a Abs. 1 BDSG erfordere keine weitergehende Interessenabwägung. Auch aufgrund der in dem "Antrag auf Produkteröffnung" enthaltenen "Schufa-Klausel" sei keine über die Anforderungen des BDSG hinausgehende Interessenabwägung notwendig bzw. eine solche vereinbart worden. Deren Unterbleiben begründe nach Treu und Glauben zudem keinen Anspruch auf Widerruf der Schufa-Meldung, da die Interessenabwägung in zulässiger Weise nachgeholt werden könne und eindeutig zu ihren Gunsten ausfalle.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen, einschließlich des nachgelassenen und fristgerecht eingegangenen Schriftsatzes der Beklagten vom 21.02.2013, die Sitzungsniederschrift vom 07.02.2013 (Bl. 48 f. GA) sowie die nachfolgenden Feststellungen in den Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Widerruf der an die Schufa erfolgten Meldung hinsichtlich der die Beendigung des Girokontoverhältnisses betreffenden streitgegenständlichen Daten aus §§ 1004, 823 Abs. 2, 12 BGB analog bzw. § 35 Abs. 5 BDSG (vgl. zur Anspruchsherleitung OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006 - I-10 U 69/06, Juris, Rn. 8 m.w.N.). Die Beklagte hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) durch die Datenübermittlung an die Schufa nicht verletzt. Die Übermittlung war vielmehr gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BDSG zulässig.

1.

Von der im "Antrag auf Produkteröffnung" enthaltenen "Schufa-Klausel" (Anlage K 1) wird die Weitergabe der hier primär in Rede stehenden "Negativ"-Daten bereits deswegen nicht erfasst, weil die sich in Satz 1 der Klausel enthaltene Einwilligung lediglich auf die Übermittlung "positiver" bzw. "neutraler" (vgl. zu dieser Unterscheidung nur Plath/Kamlah, BDSG, 2013, § 28a Rn 15, 49) die Kontoverbindung betreffender Daten bezieht (Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung), während sich die Übermittlung sog. "Negativ-", d.h. nicht vertragsgemäßes Verhalten betreffender Daten allein nach den gesetzlichen Bestimmungen in Gestalt des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) richten soll. Den Sätzen 2 und 3 der "Schufa-Klausel" kommt daher insoweit nur ein rein deklaratorischer Charakter zu [vgl. dazu auch I. 4. b)].

2.

Die Weitergabe und Speicherung die hier in Rede stehenden forderungsbezogenen Negativ-Daten ist jedoch nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BDSG erlaubt. Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet, da es sich bei den streitgegenständlichen, seitens der Beklagten an die Schufa übermittelten Einzelangaben um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG handelt (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 34). Die Weitergabe dieser Daten durch die Beklagte an die Schufa stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 3 lit. a) BDSG dar, die gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nur zulässig ist, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

3.

Vorliegend ergibt sich die Zulässigkeit der Datenweitergabe aus der spezialgesetzlichen Erlaubnisnorm des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BDSG. Danach ist die Übermittlung personenbezogener (Negativ-) Daten über eine Forderung an Auskunfteien nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist, und - gemäß Nr. 5 - das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

a)

Die Schufa fällt unter den Begriff der Auskunftei (Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 28a Rn. 2). Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Datenübermittlung an die Schufa eine offene Forderung in Höhe von € 1.095,41 aus dem Girokontovertrag gegen die Klägerin, die diese trotz Fälligkeit nicht beglichen hat. Die Forderung ist erst am 15.11.2011 ausgeglichen worden.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 03.10.2011 (Anlage B 8) den Bestandteil des Girovertragsverhältnisses bildenden Überziehungs- bzw. Dispositionskredit gemäß Nr. 19 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ihrer AGB wirksam gekündigt und damit gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BGB die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs begründet, der sich auf seinerzeit € 1.076,78 belief und im weiteren Verlauf bis zur Kündigung des gesamten Girovertragsverhältnisses mit Schreiben vom 27.10.2011 (Anlage K 1, Bl. 11 GA) auf einen Betrag von - unstreitig - € 1.095.41 angewachsen ist, wobei der über den der Klägerin eingeräumten Kreditrahmen von € 1.000,00 hinausgehende Betrag gemäß § 271 BGB ohne zusätzliche fälligkeitsbegründende Handlung der Beklagten sofort zur (Rück-) Zahlung fällig war/ist.

aa)

Die Kündigung eines Darlehensvertrags kann auch stillschweigend erklärt werden, solange sich aus der Erklärung der Wille des Kündigenden ergibt, das Rechtsverhältnis zu beenden (Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 488 Rn. 23; MüKo/K. P. Berger, BGB, 6. Aufl., § 488 Rn. 229 m.w.N.). Hieraus folgt, dass für eine wirksame Kündigungserklärung das Verlangen einer Partei genügt, dass die Darlehenssumme nunmehr zurückgezahlt werden müsse. Daher ist in der Klage des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens regelmäßig ohne Weiteres eine Kündigung(-serklärung) enthalten (BGH, Urteil vom 25.03.1965 - III ZR 227/64, WM 1965, 767, 768; MüKo/K. P. Berger, a.a.O., § 488 Rn. 229). Auch ein Schreiben, dass den Darlehensnehmer (lediglich) auffordert, Vorschläge für die Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens zu unterbreiten, steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Auslegung als Kündigungserklärung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 26.11.1964 - VII ZR 76/63, WM 1965, 104, 105; RGRK/Ballhaus, BGB, 12. Aufl., § 609 Rn. 18).

Nach diesen Maßstäben ist in dem Schreiben der Beklagten vom 03.10.2011 (Anlage B 8) eine konkludente/stillschweigende Kündigung des der Klägerin eingeräumten Überziehungskredits zu sehen. Die Beklagte forderte die Klägerin darin auf, den "ausstehenden Betrag" von seinerzeit € 1.076,78 innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen. Diese Aufforderung bezog sich ersichtlich auf den Ausgleich des seinerzeit bestehenden Gesamtbetrags und nicht lediglich auf die Rückführung des Kontos in den vereinbarten Kreditrahmen. Denn anders als bei den vorangegangenen Mahnschreiben vom 27.05.2011 (Anlage B 4) und 26.08.2011 (Anlage B 6), die ausdrücklich die Aufforderung enthielten, "den Kontostand wieder in den eingeräumten Dispositionsrahmen zurückzuführen", fehlte dieser Zusatz im Schreiben der Beklagten vom 03.10.2011. Dass dies auch von der Klägerin so verstanden wurde, zeigt sich an dem Inhalt des Telefonats vom 07.10.2011, das diese daraufhin mit einem Mitarbeiter der Beklagten geführt hat, in dem sie - unstreitig - in Aussicht stellte, das Konto zur Vermeidung einer Kündigung auszugleichen (Bl. 28 GA).

bb)

Der Betrag in Höhe von € 1.076,78 ist auch unmittelbar mit Zugang des Schreibens vom 03.10.2011 und damit unabhängig von einer Kündigungsfrist fällig geworden. Die Beklagte war nämlich nicht nur gemäß Nr. 19 Abs. 2 AGB zur ordentlichen Kündigung des Überziehungskredits ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, sondern auch gemäß Nr. 19 Abs. 3 AGB bzw. dem im Wesentlichen inhaltlich entsprechenden § 314 BGB (i.V.m. § 490 Abs. 3 BGB) zur fristlosen Kündigung des Überziehungskredits aus wichtigem Grund berechtigt.

(1)

Die Klägerin hat mehrfach - eigenmächtig - den ihr eingeräumten Überziehungsrahmen überschritten und diesen erst nach mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte in den vereinbarten Umfang zurückgeführt; zuletzt unterblieb auch dies. Die Klägerin hat sich damit grob vertragswidrig verhalten. Das Konto befand sich seit dem 30.06.2011 und damit - bis zum Zeitpunkt der Einmeldung Ende Oktober 2011 - nahezu vier Monate durchgängig außerhalb des eingeräumten Kreditrahmens. Berücksichtigt man zudem den vorausgegangenen Zeitraum - unstreitig befand sich das streitgegenständliche Girokonto erstmals ab dem 31.03.2011 außerhalb des eingeräumten Kreditrahmens -, so hat die Klägerin - abgesehen vom Zeitraum 09.06. bis 30.06.2011 (drei Wochen) - den ihr eingeräumten Überziehungsrahmen mehr als sechs Monate überschritten und sich damit vertragswidrig verhalten.

Zahlungseingange waren auf dem Konto - abgesehen von der Zahlung in Höhe von € 80,00 am 09.06.2011 - nicht zu verzeichnen. Auch die seitens der Klägerin telefonisch am 12.09.2011 für Ende September 2011 angekündigte Zahlung von € 50,00 blieb aus, so dass der Saldo weiter anwuchs. Auch die "Hilfsangebote" der Beklagten, zuletzt mit Schreiben vom 07.09.2011 (Anlage B 7), die offenbar darauf gerichtet waren, eine grundsätzliche Lösung für ihre (Zahlungs-) Schwierigkeiten zu finden, nahm die Klägerin nicht an.

Berücksichtigt man all dies, ergibt die vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26.09.1985 - III ZR 229/84, Juris, Rn. 9), dass die Beklagte trotz des verhältnismäßig geringen Überschreitens der der Klägerin eingeräumten Kreditlinie ein weiteres Festhalten an dem Darlehensvertrag (Überziehungskredit) auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Klägerin nicht zumutbar war, nicht zuletzt, weil die Klägerin - wie die "Kontohistorie" zeigt - jedenfalls seit März 2011 wirtschaftlich außerstande war und ist, den Kredit zurückzuführen oder das Konto auch nur aus dem beklagtenseits geduldeten Überziehungsbereich herauszuführen. So erfolgte denn auch der Ausgleich des Kündigungssaldos in Höhe von € 1.095,41 nicht durch die Klägerin selbst, sondern durch einen Herrn J.S. (Bl. 29 GA).

Einer Ausübung des Kündigungsrechts entgegenstehende Belange hat die insofern darlegungsbelastete Klägerin weder dargelegt noch sind solche hier ersichtlich. Die Beklagte hat weder zur Unzeit oder ohne Vorwarnung gekündigt noch hat sie sich widersprüchlich verhalten und ein zuvor in zurechenbarer Weise geschaffenes Vertrauen der Klägerin als Kundin enttäuscht. Die Klägerin musste angesichts ihres vertragswidrigen Verhaltens - in Gestalt des fortdauernden eigenmächtigen Überschreitens des ihr eingeräumten Kreditrahmens - nicht nur damit rechnen, dass die Beklagte ihre Rechte aus Nr. 19 Abs. 2, Abs. 3 AGB ausüben und eine Rückführung des Überziehungskredits verlangen würde, sondern sie musste angesichts ihres Verhaltens sogar mit einer vorzeitigen Beendigung der - gesamten - Geschäftsbeziehung rechnen. Die Kündigung erfolgte auch binnen angemessener Frist nach Kenntnisnahme von dem Kündigungsgrund (§ 314 Abs. 3 BGB).

Eine vorherige Abmahnung war vor diesem Hintergrund gemäß Nr. 19 Abs. 3 AGB (letzter Abschnitt) bzw. §§ 314 Abs. 2 Satz 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht (mehr) erforderlich, zumal die Beklagte die Klägerin angesichts deren fortgesetzten Überschreitens des Dispositionskreditrahmens mit Schreiben vom 27.05.2011 (Anlage B 4) und 26.08.2011 (Anlage B 6) für den Fall weiter anhaltender Überziehung auf die Möglichkeit einer Kündigung sogar des - kompletten - Girovertrags und nicht nur des Überziehungskredits hingewiesen hatte, ohne dass es der Klägerin daraufhin mit Blick auf ihre finanzielle Situation gelungen ist, das Konto nachhaltig auszugleichen oder auch nur die Kreditlinie einzuhalten (vgl. zum Ganzen auch OLG Brandenburg, Urteil vom 22.01.1998 - 12 U 112/97, Juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 26.09.1985 - III ZR 229/84, Juris, Rn. 5 ff., 9 ff.).

(2)

Die Beklagte war überdies gemäß Nr. 19 Abs. 2 AGB im Hinblick auf die vorgenannte "Historie" auch zur ordentlichen Kündigung des Überziehungskredits ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung darf (auch) eine ordentliche Kündigung eines Darlehens durch ein Kreditinstitut nicht zur Unzeit und ohne Vorwarnung erfolgen, vielmehr ist dieses gehalten, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch die berechtigten Belange des Kunden zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.1984 - III ZR 159/83, Juris, Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 12.09.1990 - 31 U 102/90, Juris, Rn. 8 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.01.1998 - 12 U 112/97, Juris, Rn. 4). Diesem Erfordernis wird in Nr. 19 Abs. 2 AGB in Satz 2 ausdrücklich Rechnung getragen. Derartige Belange der Klägerin wurden hier indes - wie soeben unter (1) dargelegt - nicht verletzt bzw. ist eine derartige Verletzung weder dargetan noch ersichtlich.

(3)

Auch die Vorschriften über Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB), soweit diese vorliegend anwendbar sind - es fehlt dazu an jeglichem Vortrag der Parteien -, führen vorliegend zu Gunsten der Klägerin zu keiner Einschränkung der Kündigungsrechte der Beklagten. § 498 BGB findet keine Anwendung, weil es sich bei dem in Rede stehenden Überziehungskredit um kein Teilzahlungsdarlehen handelt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 22.01.1998 - 12 U 112/97, Juris, Rn. 5). Gemäß § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB kann zudem bei einer vereinbarten Überziehungsmöglichkeit im Rahmen eines laufenden Kontos bei unbestimmter Laufzeit der Überziehungsmöglichkeit - so wie hier - abweichend von § 499 Abs. 1 BGB auch ein Recht des Darlehensgebers zur ordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Frist - hier in Gestalt von Nr. 19 Abs. 2 AGB - vereinbart werden (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 504 Rn. 2 a.E.).

b)

Unabhängig von den vorherigen Ausführungen ist spätestens durch das Schreiben der Beklagten vom 27.10.2011 (Anlage K 1, Bl. 11 GA), mit dem - ausdrücklich - nicht nur der Überziehungskredit, sondern das gesamte Girovertragsverhältnis durch die Beklagte gekündigt worden ist, die Fälligkeit des streitgegenständlichen Betrags von € 1.095,41 begründet worden. Die Beklagte war aus den soeben unter I. 3 a) bb) (1) dargelegten Gründen gemäß § 19 Abs. 3 AGB bzw. § 675f i.V.m. § 314 BGB (vgl. dazu Palandt/Sprau, a.a.O., § 675f Rn. 11; § 675h Rn. 1) auch zur fristlosen Kündigung des Girovertrags samt Überziehungskredit berechtigt (vgl. dazu auch OLG Hamm, Urteil vom 12.09.1990 - 31 U 102/90, Juris, Rn. 12).

Selbst wenn möglicherweise der Zugang des Kündigungsschreiben vom 27.10.2011 zum Zeitpunkt der Übermittlung der streitgegenständlichen Negativ-Daten durch die Beklagte an die Schufa noch nicht bewirkt und damit die eingemeldete Forderung noch nicht in voller Höhe fällig gewesen sein sollte, führt dies vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung; jedenfalls begründet dies keinen Widerrufs-, Löschungs- oder auch nur Richtigstellungsanspruch der Klägerin, weil der Schufa-Eintrag im Ergebnis richtig (gewesen) ist und die Beklagte jedenfalls im Zeitraum 31.10.2011 bis 14.11.2011 - der Ausgleich der Forderung erfolgte am 15.11.2011 - eine offene und fällige Forderung in Höhe von € 1.095,41 gegen die Klägerin hatte und damit zur Übermittlung der streitgegenständlichen Negativ-Daten an die Schufa berechtigt gewesen wäre.

Zwar will die Klägerin nach dem Inhalt des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, ihr nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 25.02.2013 (dort Seite 1, Bl. 54 GA) das Kündigungsschreiben (erst) am 01.11.2011 ("Allerheiligen") erhalten haben; ausweislich der Klageschrift (dort Seite 3, Bl. 3 GA) muss ihr das besagte Schreiben vom 27.10.2010 jedoch spätestens am 30.10.2011 zugegangen sein, wenn es dort heißt: "Mit Mitarbeitern der Beklagten wurden diesbezüglich umfangreiche Telefonate geführt, in denen die Klägerin zuletzt eine Stundung bis zum 31.10.2011 vereinbarte. Zuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2011 das Kontoverhältnis gekündigt, (...)" [Hervorhebungen d.U.]. Daraus folgt, dass die Klägerin ab dem 31.10.2011, sofern man ihr noch eine kurze Überlegungs- und Reaktionszeit zubilligt - was allerdings im Hinblick darauf, dass die Nr. 5 des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG im Gegensatz zur Nr. 4 gerade keine Karenzzeit vorsieht und überdies mit Blick auf die objektiv bestehende Möglichkeit zur fristlosen Kündigung bereits eine erhebliche Vertragsstörung im Verantwortungsbereich des Betroffenen vorliegt, zweifelhaft ist (vgl. Ehmann/Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 28a Rn. 69 ff., 75; BT-Drucks. 16/10529, Seite 14) -, spätestens am 07.04.2011 zur Übermittlung der Forderungsdaten berechtigt gewesen wäre, so dass einem Widerrufs- oder Löschungsbegehren der Klägerin in diesem Fall § 242 BGB in Gestalt des Einwands "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" entgegenstehen würde (allgemein dazu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 52 m.w.N.).

Auch ein Anspruch auf Richtigstellung (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, Juris, Rn. 52 ff.) besteht nicht, weil die an die Schufa übermittelten und von dieser in ihren Datenbestand eingepflegten Daten prinzipiell richtig sind, jedenfalls aber den Verlauf der Vertragsbeziehung mit der Beklagten nicht unzutreffend wiedergeben und zum Nachteil der Klägerin ein falsches Bild erzeugen. Denn der Schufa-Eintrag besagt sinngemäß (nur), dass der Girokontovertrag mit der Beklagten mit der Konto-Nr. XXXXX nicht ordnungsgemäß, sondern durch Kündigung am/vom 27.10.2011 beendet worden ist und der ausstehende, fällige Forderungsbetrag € 1.096,00 beträgt/betrug. Dass die Kündigung u.U. noch nicht am 27.10.2011, dem Datum des Kündigungsschreibens, sondern erst kurze Zeit danach zugegangen und damit der Betrag von € 1.095,41 in Gänze erst zu diesem späteren Zeitpunkt fällig geworden ist, ist insoweit unerheblich. Gleiches gilt für das Aufrunden des Forderungsbetrags auf glatte € 1.096,00. Ein Anspruch auf Richtigstellung besteht nämlich nur, wenn es sich um wesentliche Unrichtigkeiten handelt, weil auch nur dies eine Nachberichtspflicht gemäß § 28a Abs. 3 Satz 1 BDSG auslösen (vgl. dazu Plath/Kamlah, a.a.O., § 28a Rn. 73). Überdies hat die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (vgl. dazu Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 27) zu keiner Zeit die Richtigkeit der im Datenbestand der Schufa aufgenommenen Daten gerügt. Ihre Einwände beziehen und beschränken sich vielmehr allein auf die Frage, ob die Beklagte überhaupt zur Übermittlung der streitgegenständlichen Daten berechtigt war.

c)

Der Fälligkeit der streitgegenständlichen Forderung steht auch nicht die Behauptung der Klägerin entgegen, dass sie mit einem Mitarbeiter der Beklagten telefonisch eine Stundung der Forderung bis zum 31.10.2011 vereinbart habe (vgl. Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 GA). Stundung bedeutet ein Hinausschieben der Fälligkeit bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 271 Rn. 12 m.w.N.). Unabhängig davon, dass das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin schon nicht hinreichend substantiiert ist, fehlt es - angesichts des Bestreitens der Beklagten - überdies an einem Beweisantritt der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 218/01, Juris, Rn. 11; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 271 Rn. 2 m.w.N.). Das nachgeschobene Vorbringen der Klägerin dazu in dem ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.02.2013 (dort Seite 1 f., Bl. 54 f. GA) war gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen [dazu noch unter VI.]. Im Übrigen hätte dies im Ergebnis mit Blick auf § 242 BGB aus den soeben unter b) dargelegten Gründen nichts an der Zulässigkeit der Datenübermittlung durch die Beklagte geändert, da die Klägerin ihre Forderung erst deutlich nach dem 31.10.2011 beglichen hat. Der gespeicherte Schufa-Eintrag wäre auch in diesem Fall immer noch zutreffend gewesen und würde den Vertragsverlauf korrekt wiedergeben, zumal die Beklagte auch den am 15.11.2011 erfolgten Ausgleich der streitgegenständlichen Forderung der Schufa gemeldet hat und dieses umgehend in dem Datenbestand vermerkt worden ist.

d)

Die Weitergabe der streitgegenständlichen Negativ-Angaben über die nicht vertragsgemäße Abwicklung des Girokontos mit der Nr. XXXXX an die Schufa war gemäß § 28a Abs. 1 BDSG auch zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle bzw. eines Dritten erforderlich. Dieses folgt regelmäßig schon aus einem berechtigten Interesse der Kreditinstitute an der Funktionsfähigkeit eines übergeordneten Kreditsicherungssystems, wie es die Schufa darstellt, und der Beteiligung - hier der Beklagten - an einem solchen System (Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 25; KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11, Juris, Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 43; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, Juris, Rn. 40; Gola/Schomerus, a.a.O., § 28a Rn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 120/10, Juris, Rn. 23). Überdies besteht auch ein berechtigtes Interesse des Geschäftsverkehrs und letztlich der Allgemeinheit am Schutz vor zahlungsunwilligen oder -unfähigen Schuldnern (Kamp, in: Wolff/Brink, BeckOK, BDSG, Stand: 01.11.2012, § 28a Rn. 54). Das Schufa-Informationssystem hat gerade die Aufgabe, ihren Vertragspartnern Informationen über zahlungsunfähige bzw. -unwillige Kunden zu übermitteln, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit diesen Kunden zu schützen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, sie durch Beratung vor einer übermäßigen Verschuldung zu bewahren (Saarländisches OLG, Beschluss vom 06.10.2005 - 8 UH 323/05-99, Juris Rn. 31 m.w.N.).

Auch bezogen auf den konkreten Einzelfall ist vorliegend ein berechtigtes Interesse zu bejahen. Maßgeblich für die Beurteilung des berechtigten Interesses im Einzelfall ist, welche Bedeutung die mitgeteilten Daten für das Kreditsicherungssystem haben (Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 25). Auch im Hinblick darauf war die Übermittlung der streitgegenständlichen Daten erforderlich und damit gerechtfertigt. Denn die Kenntnis über eine nicht ordnungsgemäße Vertragsbeendigung, deren Art (Kündigung) und Datum sowie die Höhe des fälligen Betrags stellen forderungsbezogenen Daten dar, die geeignet sind, auf die (zukünftige) Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners schließen zu lassen. Sie sind damit für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit von wesentlicher Bedeutung. Die eingemeldeten Daten waren - wie unter c) dargelegt - auch richtig. Eine Forderung von € 1.095,41 ist zudem nicht lediglich als Bagatellforderung zu bezeichnen, zumal gerade dann, wenn schon vergleichsweise geringe Forderungen nicht beglichen werden können, ein (besonderes) Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs besteht (Plath/Kamlah, a.a.O., § 28a Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 120/10, Juris, Rn. 23).

e)

Des Weiteren sind auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nr. 5 des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG für eine Datenübermittlung erfüllt.

aa)

Die Klägerin war objektiv berechtigt - und hat dies in der Folge, wie unter I. 3. b) ausgeführt, auch berechtigtermaßen getan -, das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis - hier den (gesamten) Girovertrag - aufgrund von Zahlungsrückständen der Klägerin gemäß Nr. 19 Abs. 3 AGB bzw. § 314 BGB fristlos zu kündigen. Die Beklagte wäre nach der "Vertragshistorie" bereits im September 2011, nachdem sie die Klägerin mit Schreiben vom 26.08.2011 (Anlage B 6) unter Hinweis auf eine ansonsten drohende Kündigung zum Ausgleich der geduldeten Überziehung von seinerzeit € 1.042,80 aufgefordert hatte und daraufhin keine Zahlung der Klägerin erfolgt war, zur fristlosen Kündigung des Girokontoverhältnisses wegen des bestehenden Zahlungsrückstands berechtigt gewesen. Eine tatsächliche Kündigung muss nach dem Wortlaut der Norm ("kann") nicht erfolgt sein (Plath/Kamlah, a.a.O., § 28a Rn. 39; BT-Drucks. 16/10529, Seite 14).

bb)

Die Beklagte hat die Klägerin auch mehrfach über die bevorstehende Übermittlung der Daten an die Schufa, wobei hier im Gegensatz zu § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG das Kriterium der "Rechtzeitigkeit" fehlt, unterrichtet, nämlich mit Schreiben vom 27.05.2011 (Anlage B 4), 26.08.2011 (Anlage B 6) und 03.10.2011 (Anlage B 8). Die Auffassung der Klägerin, dass nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BDSG die Unterrichtung über die Einmeldung mit dem Kündigungsschreiben zusammen hätte erfolgen müssen, findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch im Sinn und Zweck des Unterrichtungserfordernisses eine Stütze. Entscheidend ist allein, dass der Betroffene vor einer Übermittlung seiner Forderungsdaten über die bevorstehende Einmeldung unterrichtet wird, damit er sich und gegebenenfalls sein Verhalten (noch) darauf einstellen kann. Diesem Erfordernis wurde indes bereits dadurch ausreichend Genüge getan, dass die Klägerin durch die Beklagte in den der Kündigung unmittelbar vorausgegangenen Mahnschreiben mehrfach auf die bevorstehende Einmeldung bei weiterer Nichtleistung hingewiesen worden ist. So lässt denn auch § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c) BDSG eine Unterrichtung des Betroffenen über die bevorstehende Datenübermittlung bereits bei der ersten Mahnung genügen, ohne dass diese bei der nach dieser Vorschrift notwendigen zweiten Mahnung wiederholt werden müsste (Ehmann/Simitis, a.a.O., § 28a Rn. 63 f.; Kamp, in: Wolff/Brink, a.a.O., § 28 a Rn. 90; vgl. auch BT-Drucks. 16/10529, Seite 14).

4.

An weitere Voraussetzungen ist die Zulässigkeit der Weitergabe forderungsbezogener (Negativ-) Daten gemäß § 28a Abs. 1 BDSG nicht geknüpft.

a)

Insbesondere hat die verantwortliche Stelle seit der Einführung von § 28a BDSG zum 01.04.2010 keine gesonderte Abwägung der Interessen des Betroffenen mehr durchzuführen. Denn dessen schutzwürdigen Belangen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 Absatz 1 enthaltenen Kriterien "gesichert" festgestellt wird (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 44; KG, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11, Juris, Rn. 4; Gola/Schomerus, a.a.O., § 28a Rn. 6; vgl. auch Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 30). In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10529, Seite 14) heißt es dazu ausdrücklich, dass die nach "alter" Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 5 des § 28a Abs. 1 BDSG ersetzt wird.

b)

Das Erfordernis einer gleichwohl vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich auch nicht aus der im "Antrag auf Produkteröffnung" enthaltenen "Schufa-Klausel" (Anlage B 1). Der dortige Satz 3 "Diese Meldungen [d.h. Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens, z.B. Forderungsbetrag nach Kündigung, Konten- und Kreditkartenmissbrauch] dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig sei." hat - wie bereits unter I. 1. ausgeführt - nur deklaratorischen Charakter, als damit hinsichtlich der Übermittlung von Negativ-Daten allein auf die gesetzlichen Bestimmungen in Gestalt des Bundesdatenschutzgesetzes Bezug genommen wird, und zwar konkret auf die Gesetzeslage vor Einführung des § 28a BDSG, nach der eine Übermittlung von Negativmerkmalen an die Schufa nur nach einer vorausgegangen umfassenden Interessenabwägung zulässig war (Kamp, in: Wolff/Brink, a.a.O., § 28a Rn. 5 ff.; Plath/Kamlah, a.a.O., § 28a Rn. 20). Das entsprechende Formular ("Antrag auf Produkteröffnung") wurde, obgleich der Girovertrag am 07.04.2010 und damit nach Einführung des § 28a BDSG geschlossen wurde, ganz offensichtlich noch nicht an die geänderte rechtliche Situation angepasst. Eine an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Einwilligung in die Übermittlung von Negativ-Daten enthält der hier zu beurteilende Satz 3 der "Schufa-Klausel" im Gegensatz zu ihrem Satz 1, der die Übermittlung die Kontoverbindung betreffender "positiver" bzw. "neutraler" Daten zum Gegenstand hat, jedoch nicht. Das Erfordernis einer - unabhängig von den Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes - zusätzlich und in jedem Fall vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung kann dieser Klausel jedenfalls auch unter Berücksichtigung von § 305c Abs. 2 BGB, wonach etwaige Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, nicht entnommen werden (vgl. dazu auch Saarländisches OLG, Beschluss vom 06.10.2005 - 8 UH 323/05-99, Juris Rn. 26; ferner OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 46).

c)

Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Interessenabwägung kann auch nicht aus anderen Vorschriften bzw. Erlaubnistatbeständen des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere § 28 BDSG, hergeleitet werden, weil die Rechtmäßigkeit der im Streitfall in Rede stehenden Übermittlung forderungsbezogener Daten an Auskunfteien ausschließlich nach Maßgabe des § 28a Abs. 1 BDSG als spezialgesetzlicher Erlaubnisnorm zu beurteilen ist (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 47). Die Vorschrift wirkt insoweit abschließend, so dass sich ein Rückgriff etwa auf § 28 BDSG unterhalb der Einmeldeschwellen des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG verbietet (Kamp, in: Wolff/Brink, a.a.O., § 28a Rn. 13 f.).

5.

Bei den von der Beklagten übermittelten Daten handelt es sich - unbestritten - auch um forderungsbezogene (Negativ-) Daten im Sinne von § 28a Abs. 1 BDSG (vgl. dazu Plath/Kamlah, a.a.O., § 28a Rn. 15, 49; Kamp, in: Wolff/Brink, a.a.O., § 28a Rn. 7 ff., 27 ff.). Die erfolgte Datenübermittlung ist daher gerechtfertigt.

II.

Ein etwaiger Widerrufs- und Beseitigungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 35 Abs. 5 Satz 1 BDSG aufgrund des gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 09.02.2012 (Anlage K 2, Bl. 13 GA) erklärten Widerspruchs der Klägerin.

Losgelöst von der Frage, welche Rechtsfolge ein begründeter Widerspruch durch den Betroffenen gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BDSG überhaupt auslöst (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 49), setzt diese Norm das Bestehen einer "besonderen persönlichen Situation" des Betroffenen voraus, die das Interesse der verantwortlichen Stelle an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten überwiegt. Eine derartige besondere persönliche Situation erfordert einen besonderen Personenbezug, so dass rein wirtschaftliche Interessen eines Betroffenen (z.B. die Erhaltung der Kreditwürdigung) nicht ausreichen, um ein Widerspruchsrecht zu begründen (OLG Frankfurt a.M., a.a.O., Juris, Rn. 49). Dafür hat die Klägerin weder etwas vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

III.

Mangels eines Widerrufs- und Beseitigungsanpruchs der Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Schufa-Daten steht ihr auch kein Anspruch auf Unterlassung künftiger Meldungen von Negativmerkmalen an die Schufa oder anderer Auskunfteien in Bezug auf das streitgegenständliche Girokontoverhältnis aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu. Ohne den Nachweis einer Rechtsverletzung in der Vergangenheit besteht keine Wiederholungsgefahr (vgl. dazu auch Saarländisches OLG, Urteil vom 02.11.2011 - 5 U 187/11-36, Juris, Rn. 31). Für eine Erstbegehungsgefahr ist nichts ersichtlich.

IV.

Aus der Zulässigkeit der Übermittlung der streitbefangenen Daten an die Schufa folgt, dass auch ein Anspruch der Klägerin auf Anpassung des sog. Score-Wertes (§ 28b BDSG) auf denjenigen Wert, der sich ohne Berücksichtigung der beanstandeten Daten ergeben hätte, nicht gegeben ist (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 56). Im Übrigen hat die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereits nicht (substantiiert) dargelegt, dass sich ihr Score-Wert durch die in Rede stehende Schufa-Mitteilung überhaupt zu ihrem Nachteil verändert hat. Dies erfolgte erstmalig nach Schluss der mündlichen Verhandlung in dem ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.02.2013 (dort Seite 2, Bl. 55 GA).

V.

Mangels zuzusprechender Hauptforderung(-en) besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten.

VI.

Das tatsächliche Vorbringen der Klägerin in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.02.2013 (Bl. 54 ff. GA) war gemäß § 296a Satz 1 ZPO bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen und gab überdies keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 296a Satz 2 i.V.m. § 156 ZPO).

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 2 ZPO.

VIII.

Der Streitwert wird auf insgesamt € 10.000,00 festgesetzt (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, Juris, Rn. 68).

Vfg. nach Verkündung

1. Urteilsausf. an PBe ./. EB

2. Kosten, austragen, weglegen






LG Düsseldorf:
Urteil v. 29.04.2013
Az: 15 O 125/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7b06ccb75e7b/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_29-April-2013_Az_15-O-125-12




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