Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 29. November 2010
Aktenzeichen: L 19 B 92/09 AS

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 29.11.2010, Az.: L 19 B 92/09 AS)

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.03.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines Rechtsanwaltes.

Der Beschwerdeführer ist der Antragstellerin mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss vom 27.05.2008 beigeordnet worden, in dem mit Antrag vom 23.05.2008 eingeleiteten Verfahren auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur sofortigen Auszahlung von Leistungen in Höhe von 432,70 EUR nach dem SGB II für Mai 2008. Am 26.05.2008 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, der betreffende Betrag sei am 26.05.2008 ausgezahlt worden.

Am 30.05.2008 hat der Beschwerdeführer den Rechtsstreit für erledigt erklärt und am 04.06.2008 die Festsetzung eines Gebührenanspruches in Höhe von 559,30 EUR begehrt, nämlich:

Verfahrensgebühr 3102 VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 89,30 EUR = 559,30 EUR

Mit Beschluss vom 07.08.2008 hat das Sozialgericht die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf 196,35 EUR, nämlich:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 167,00 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 35,53 EUR = 222,53 EUR

Der Ansatz einer Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV RVG sei nicht gerechtfertigt. Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG könne in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon dem Grunde nach nicht anfallen. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15.08.2008 Erinnerung eingelegt und den Ansatz einer Mittelgebühr im Rahmen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG für gerechtfertigt gehalten. Zu Unrecht sei auch die Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG nicht angesetzt worden.

Mit Beschluss vom 06.03.2009 hat das Sozialgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 07.08.2008 zurückgewiesen. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen den am 18.03.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 01.04.2009 Beschwerde eingelegt und insbesondere die Festsetzung einer Terminsgebühr Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG begehrt. Der Beschwerdegegner beantragte die Zurückweisung der Beschwerde unter Hinweis auf Rechtsprechung, nach der eine Terminsgebühr Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entstehe. Mit Beschluss vom 12.10.2010 hat das Sozialgericht entschieden, der Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.03.2009 werde nicht abgeholfen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die nach einem Wert der Beschwer von mehr als 200,00 EUR statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§§ 56, 33 Abs. 3 bis 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer stehen nach §§ 45 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 RVG keine höheren als die mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 07.08.2008 festgesetzten Gebühren und Auslagen in Höhe von 222,53 EUR zu.

Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG ist nicht angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Dieser Gebührentatbestand fällt in einem Verfahren nach § 86 b SGG - wie vorliegend - grundsätzlich nicht an (so schon der Senat im Beschluss vom 09.07.2010 - L 19 B 395/09 AS und so auch LSG NRW Beschlüsse vom 20.10.2008 - L 20 B 67/08 AS, vom 25.09.2009 - L 13 B 15/08 R, vom 25.01.2010 - L 1 B 19/09 AS, vom 21.12.2009 - L 9 B 17/09 AL und vom 03.03.2010 - L 12 B 141/09 AS; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E; Curkovic in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 3106 VV Rn 7; a. A. LSG NRW Beschlüsse vom 26.04.2007 - 7 B 36/07 AS und vom 18.09.2008 - L 5 B 43/08 R -; LSG Thüringen Beschluss vom 26.11.2008 - L 6 B 130/08 SF; BayLSG Beschluss vom 26.08.2009 - L 15 B 950/06 AS KO; Müller-Rabe, a.a.O., 3106 VV Rn 6).

Der Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes ist auf Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG) vorgeschrieben ist, beschränkt. Zwar kann aus dem Wortlaut der Vorschrift der Nr. 3106 S. 2 VV RVG nicht zwingend geschlossen werden, dass im Fall der Erledigung des Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis der Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG auf Verfahren beschränkt ist, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = nach juris Rn 11). Der Senat hat sich jedoch der Rechtsprechung angeschlossen, wonach die Vorschrift der Nr. 3106 S. 2 Ziffer 3 VV RVG aus systematischen und teleologischen Gründen dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass dieser Gebührentatbestand nur in Verfahren, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung obligatorisch ist, Anwendung findet (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = nach juris Rn 11; LSG NRW Beschluss vom 25.09.2009 - L 13 B 15/08 R). Die Regelung der Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG ist durch das Wort "oder" mit den Regelungen der Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG verbunden. Deshalb spricht die systematische Auslegung dagegen, dass die Bestimmung der Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG im Gegensatz zu den Regelungen in Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG alle Verfahren vor dem Sozialgericht erfassen soll. Denn in Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG sind die Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr in Verfahren, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist, geregelt, wenn ein solches Verfahren durch streitige Entscheidung des Gerichts ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung endet. Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung der Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG lässt sich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG auf Beschlussverfahren nach § 86 b SGG nicht ableiten. Die Regelungen der Nr. 3106 S. 2 VV RVG über den Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr dienen zur Entlastung der Gerichte, da vermieden werden soll, dass ein Rechtsanwalt aus Gebühreninteresse auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = nach juris Rn 11). Es soll die Bereitschaft eines Rechtsanwalts gefördert werden, durch sein prozessuales Verhalten dem Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ersparen (vgl. BGH Beschluss vom 10.07.2006 - II ZB 28/05 = MDR 2007, 302). Im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86 b SGG kann aber ein Rechtsanwalt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch sein prozessuales Verhalten nicht verhindern, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben, sondern nur fakultativ (§ 124 Abs. 3 SGG) ist. Das Gericht entscheidet nach Ermessen, ob in einem Verfahren nach § 86 b SGG eine mündliche Verhandlung anberaumt wird oder nicht. Des Weiteren soll ein Rechtsanwalt keinen Gebührennachteil dadurch erleiden, dass er das Verfahren im schriftlichen Verfahren so vorbereitet, dass eine Klärung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich ist. Ihm soll eine Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden darf, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 = NJW 2003, 3133; Müller-Rabe, a.a.O., 3104 VV Rn 10; siehe auch BT-Drs. 15/1971 S. 212, wonach ein besonderer Aufwand vergütet werden soll). Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft die Bestimmung der Nr. 3106 S. 2 VV RVG bzw. der Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG über den Anfall einer Terminsgebühr ohne Durchführung eines Termins i.S. v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren an die Regelung des § 35 BRAGO an (BT-Drs. 15/1971 S. 212), wonach eine fiktive Verhandlungsgebühr bei entfallener, aber an sich vorgeschriebener Verhandlung entstehen konnte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 - a.a.O.).

Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG ist zwar angefallen, der Ansatz einer Mittelgebühr hierfür jedoch unbillig.

Der sich aus Nr. 3102 VV RVG ergebende Gebührenrahmen beträgt grundsätzlich 40,- EUR bis 460,- EUR, die Mittelgebühr entspricht danach den geltend gemachten 250,- EUR. Sie steht jedoch im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer nicht zu. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeiten des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig. Bei Abweichung von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr gesteht die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20% zu (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R).

Bei wertender Gesamtbetrachtung ist die geltend gemachte Mittelgebühr bei Weitem überhöht, schon der Ansatz einer Gebühr von 167,- EUR durch den Urkundsbeamten des Sozialgerichts eher hoch. Ob allerdings eine niedrigere Gebühr anzusetzen ist, kann wegen des im Beschwerdeverfahren nach dem RVG geltenden Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius, vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - m.w.N.) dahinstehen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit können hier nur als minimal bezeichnet werden. Aktenstudium oder juristische Subsumtion waren nicht erforderlich, die Antragsbegründung erschöpft sich vielmehr in der Sachverhaltswiedergabe, dass eine bewilligte Leistung entgegen der Üblichkeit noch nicht ausgezahlt worden sei. Die Dauer des Verfahrens von fünf Tagen zwischen Antragseingang bis zur Mitteilung der Abhilfe bzw. sieben Tagen bis zur Erledigungserklärung ist ausgesprochen kurz und erreicht keinesfalls das Durchschnittsmaß. Auch nach der Höhe des geforderten Betrages von 432,70 EUR ist die Bedeutung der Angelegenheit ebenso unterdurchschnittlich wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin. Dies kann allerdings nach der Rechtsprechung des BSG mit Rücksicht auf den existenzsichernden Charakter der geltend gemachten Leistungen nach dem SGB II bzw. der sich hieraus ergebenden Bedeutsamkeit für die Antragstellerin kompensiert sein (BSG im Urteil vom 01.07.2009 a.a.O.). Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar. Innerhalb der nach § 14 RVG zu gewichtenden Kriterien kann daher alleine die Bedeutsamkeit für den Auftraggeber als noch durchschnittlich angesehen werden. Hinsichtlich der übrigen Kriterien tendiert der vorliegende Fall zum unteren Rand des Gebührenrahmens, sodass die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts festgesetzte Gebühr von über 3/5 der Mittelgebühr für den Beschwerdeführer günstig, wegen des vorerwähnten Verbots der Verschlechterung im Beschwerdeverfahren jedoch nicht abzuändern ist.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).






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Az: L 19 B 92/09 AS


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