Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 10. März 1992
Aktenzeichen: A 16 S 2061/91

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 10.03.1992, Az.: A 16 S 2061/91)

1. Macht ein im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordneter Anwalt seine Gebühren gegenüber dem unterlegenen Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren geltend, so sind die ihm von der Staatskasse im Prozeßkostenhilfeverfahren ausbezahlten Beträge nur jeweils in der Höhe abzusetzen, wie sie ihm gegenüber dem kostenpflichtigen Gegner zustehen. Dagegen erfolgt kein Abzug solcher Fahrtmehrkosten, die dadurch entstanden sind, daß im Prozeßkostenhilfeverfahren ein auswärtiger Rechtsanwalt ohne Beschränkung beigeordnet wurde, obwohl diese Kosten nach § 162 Abs 1 VwGO nicht vom unterlegenen Gegner zu erstatten sind.

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines weiteren Betrages von 156,18 DM begehrt, ist begründet. Zu Unrecht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den vom Beschwerdeführer geforderten Betrag nicht festgesetzt.

Den Kostenfestsetzungsantrag hat der Prozeßbevollmächtigte in eigenem Namen nach § 166 ZPO i.V.m. § 126 ZPO gestellt. Danach sind die für einen Verfahrensbeteiligten bestellten Anwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozeßkosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Gegenüber dem unterlegenen Beklagten zu 1. hat der Kläger zufolge des rechtskräftigen Urteils vom 22.8.1990 - A 10 K 641/89 - einen Erstattungsanspruch in Höhe von 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten. Wie der Urkundsbeamte und das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt haben, kann der Kläger von der Beklagten zu 1. an Fahrtkosten jedoch lediglich diejenigen Kosten festgesetzt erhalten, die bei einer Beauftragung eines Rechtsanwalts am Gerichts- bzw. Wohnort entstanden wären. Dagegen kann der über diesen Betrag hinausgehende Fahrtaufwand, der deshalb entstanden ist, weil sein Prozeßbevollmächtigter in K ansässig ist, nicht festgesetzt werden, da diese Kosten nicht im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (zur Erstattung von Fahrtkosten auswärtiger Rechtsanwälte vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4.11.1987 - 11 S 1103/86 - m.w.N., vom 20.7.1989 - 2 S 1497/89 -, vom 11.3.1991 - A 14 S 110/91 -, VBlBW 91, 342 und vom 12.3.1992 - 3 S 67/92 -). Die Fahrtkosten hat der Urkundsbeamte mit 36,-- DM berechnet und davon die Hälfte, nämlich 18,-- DM, festgesetzt. Richtigerweise hätten jedoch entsprechend dem verwaltungsgerichtlichen Urteils 2/3 der Fahrtkosten in Höhe von 24,-- DM festgesetzt werden müssen. Darüber hinaus hat der Urkundsbeamte nur die Hälfte der Postpauschale sowie des Tages- und Abwesenheitsgeldes in Höhe von 20,-- bzw. 12,50 DM festgesetzt, anstatt auch insoweit jeweils einen 2/3-Anteil in Höhe von 26,67 bzw. 16,67 DM anzuerkennen. Insgesamt ergibt dies eine Erhöhung des zunächst angesetzten Betrages von 1.175,16 DM um 16,84 DM auf 1.192,-- DM.

Von diesem Betrag hat der Urkundsbeamte zu Unrecht einen Betrag von 1.129,56 DM als den auf die Beklagte zu 1. entfallenden Anteil der angewiesenen Prozeßkostenhilfesumme abgezogen. Zwar kann der Anwalt nach § 126 ZPO nur die Festsetzung solcher Kosten verlangen, für die eine Erstattung im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens seitens der Staatskasse noch nicht erfolgt ist. Denn bezüglich der von der Staatskasse bereits bezahlten Beträge hat nach § 130 BRAGO ein Forderungsübergang auf die Landeskasse mit der Folge stattgefunden, daß diese Beträge vom Anwalt nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/ Madert, BRAGO, 11. Aufl., § 130 RdNr. 30). Voraussetzung für den Forderungsübergang ist jedoch, daß dem Prozeßbevollmächtigten gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner auch ein entsprechender Anspruch zusteht, der bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren befriedigt worden ist. Da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, wie dargelegt, einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Fahrtkosten nur in Höhe von 24,-- DM hat, konnte auch nur insoweit ein Forderungsübergang stattfinden, mit der Folge, daß auch nur hinsichtlich der genannten 24,-- DM und nicht hinsichtlich der im Prozeßkostenhilfeverfahren gewährten Fahrtkosten in Höhe von 250,-- DM ein Abzug erfolgen durfte.

Nur dieses Ergebnis wird dem Prozeßkostenhilfe-Beschluß des Verwaltungsgerichts gerecht. In diesem Beschluß war die Beiordnung des bevollmächtigten Anwalts ohne Beschränkung beschlossen worden, so daß diesem ein Fahrtkostenersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten 240,-- DM zustand. Dieser Anspruch darf dem Prozeßbevollmächtigten aber nicht dadurch genommen werden, daß einerseits im Verhältnis zur kostenpflichtigen Beklagten zu 1. nur ein Fahrtkostenanteil von 24,-- DM festgesetzt wird, andererseits aber der ihm im Prozeßkostenhilfeverfahren bezahlte Fahrtkostenbetrag in Höhe von 2/3 voll von der festzusetzenden Summe in Abzug gebracht wird. Ein solches Ergebnis liefe faktisch auf einen unzulässigen Teilwiderruf des Prozeßkostenhilfe-Beschlusses hinaus, der nicht erklärt wurde und für den nach § 166 VwGO i.V.m. § 124 ZPO auch keine Handhabe besteht. Von dem dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. zustehenden Betrag ist also hinsichtlich der Fahrtkosten nur der gegenüber dem Beklagten zu 1. bestehende Erstattungsanspruch in Höhe von 24,-- DM abzusetzen. Dagegen läßt sich die Berechnung im Kostenfestsetzungsbeschluß nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, der Beklagte zu 1. brauche nicht mehr zu bezahlen als diejenigen Anwaltskosten, die bei einem Prozeß ohne Prozeßkostenhilfe entstanden wären. Denn um diese Frage geht es vorliegend nicht, da gegenüber der Beklagten zu 1. die Mehraufwendungen für die Beauftragung des auswärtigen Rechtsanwalts gar nicht festgesetzt worden sind. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, um welche - im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens gewährten - Beträge eine Reduzierung der dem Kläger entstandenen Kosten zulässig ist. Diese Frage ist jedoch, wie dargelegt, dahin zu beantworten, daß ein Abzug nur in Höhe des Betrages erfolgen darf, bezüglich dessen dem Prozeßbevollmächtigten ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1. zusteht.

Nach alledem ist von dem dem Kläger von der Beklagten zu 1. zu erstattenden Kosten von 1.192,-- DM ein im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens an den Kläger-Vertreter bezahlter Betrag von 947,-- DM (1.624,50 ./. 240 X 2/3 + 24,--) abzuziehen, so daß ein Betrag von 245,-- DM verbleibt. Da der Kläger mit seiner Beschwerde lediglich einen Betrag von 156,18 DM einschließlich Mehrwertsteuer geltend gemacht hat, können nur um diesen Betrag die von der Beklagten zu 1. dem Kläger zu erstattenden Kosten erhöht werden.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 10.03.1992
Az: A 16 S 2061/91


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