Landgericht Köln:
Teil-Urteil vom 16. Oktober 2014
Aktenzeichen: 91 O 122/13

(LG Köln: Teil-Urteil v. 16.10.2014, Az.: 91 O 122/13)

Tenor

Die Klage der Klägerin zu 2 wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten.

Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 17.07.2013 lud der Vorstand der Beklagten zu einer Hauptversammlung auf den 26.08.2013 ein. Zu den Teilnahmebedingungen findet sich darin folgende Passage:

"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 13 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei derB AG ...in deutscher oder englischer Sprache zur Teilnahme in Textform angemeldet und als Aktionär legitimiert haben. Die Anmeldung muss bis zum Ablauf des Montag, den 19.08.2013 (24:00 Uhr), unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist desweiteren der Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich, der sich auf den Beginn des Montag, den 05.08.2013 (0:00 Uhr) beziehen muss. ..."

§ 13 der Satzung der Beklagten lautet wie folgt:

"(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft oder den sonst in der Einladung bezeichneten Stellen in Textform in deutscher oder englischer Sprache bis spätestens zum gesetzlichen vorgesehenen Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zugehen.

(2) Die Aktionäre müssen desweiteren die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut notwendig. Der Nachweis muss sich auf einen gemäß den gesetzlichen Vorgaben in der Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt beziehen und der Gesellschafter oder einer der sonst in der Einladung bezeichneten Stellen spätestens bis zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zugehen."

In der Hauptversammlung der nicht börsennotierten Beklagten waren von insgesamt 176.306 Aktien der Beklagten 57.726 Aktien durch Aktionäre und Aktionärsvertreter - dies entspricht einem Teil von 32,74 % - anwesend bzw. vertreten. Anwesend war ebenfalls der Kläger zu 1. Ein Vertreter der Klägerin zu 2. nahm nicht an der Hauptversammlung teil. In der Hauptversammlung wurden Beschlüsse über die Entlastung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2012 (Tagesordnungspunkt 2) über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 (Tagesordnungspunkt 3), zur Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 (Tagesordnungspunkt 4), über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss (Tagesordnungspunkt 5) sowie zur Zustimmung zur Übertragung einer stillen Beteiligung von der W GmbH auf Herr E (Tagesordnungspunkt 6) gefasst. Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen der jeweiligen Stimmverhältnisse wird auf das Protokoll der Hauptversammlung (Bl. 12 ff. des Anlagenhefters) Bezug genommen.

Zu Tagesordnungspunkt 6 erklärte der Kläger zu 1 Widerspruch.

Der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 liegt zugrunde, dass zwischen der Beklagten und der W GmbH am 24.05.2005 ein Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft in Höhe eines Beteiligungsbetrages von 250.000,-- € zustande gekommen war. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 64 ff. des Anlagenhefters verwiesen. Mit Vertrag vom 01.06.2009 (!) übertrug die W GmbH den Vertrag auf Herrn E. Insoweit wird wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 77 ff. des Anlagenhefters Bezug genommen. Durch die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 sollte die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten für die für die Vertragsübernahme erforderliche Zustimmung der Beklagten herbeigeführt werden.

Bereits vor der Hauptversammlung, nämlich am 19.08.2013 hatte der Kläger zu 1. um Zusendung des Vertrages vom 24./25.05.2005 (im Folgenden: Ursprungsvertrag) gebeten. Die Übersendung dieses Vertrags hatte die Beklagte verweigert und mitgeteilt, der Vertrag werde in der Hauptversammlung ausliegen, dann könne der Kläger zu 1. Einsicht nehmen. In der Hauptversammlung bat der Kläger zu 1. um Überlassung des vorgenannten Vertrages. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Vorstand der Beklagten dem Kläger zu 1. in der Hauptversammlung hätte Einsicht in den genannten Vertrag gewähren können oder ob der Ursprungsvertrag nicht vorlag.

Nach der Hauptversammlung übersandte die Beklagte dem Kläger zu 1 den Ursprungsvertrag per Email.

Mit der am 26.09.2013 bei dem Landgericht Köln eingegangenen Klage ficht der Kläger zu 1. den zu Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschluss der Hauptversammlung vom 26.08.2013 und die Klägerin zu 2. die zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 gefassten Beschlüsse an.

Zur Anfechtungsbefugnis der in der Hauptversammlung nicht vertretenen Klägerin zu 2. vertreten sie die Auffassung, es liege ein Einberufungsmangel vor, weil in der Einladung ein unzutreffendes "record date" angegeben worden sei. Hieraus resultiere zugleich die Nichtigkeit, jedenfalls aber die Anfechtbarkeit sämtlicher in der Hauptversammlung gefasster Beschlüsse.

Die Anfechtbarkeit zu Tagesordnungspunkt 6 ergebe sich ferner daraus, dass der Ursprungsvertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft zwischen der Beklagten und der W vom 24./25.05.2005 nicht vor der Hauptversammlung trotz Anforderung durch den Kläger zu 1. vorgelegt worden sei. Auch in der Hauptversammlung sei dieser Vertrag nicht zugänglich gemacht werden können.

Die Kläger beantragen, - der Kläger zu 1. im Umfang des nachfolgenden Antrags zu 5., die Klägerin zu 2. im Umfang aller nachfolgenden Anträge -,

1. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 26. August 2013 gefasste Beschluss zu Punkt 2 der Tagesordnung über die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012 mit dem nachfolgenden Wortlaut für nichtig erklärt:

"Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen."

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss nichtig ist.

Äußerst hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss unwirksam ist.

2. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 26. August 2013 gefasste Beschluss zu Punkt 3 der Tagesordnung über die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 mit dem nachfolgenden Wortlaut für nichtig erklärt:

"Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen."

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss nichtig ist.

Äußerst hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss unwirksam ist.

3. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 26. August 2013 gefasste Beschluss zu Punkt 4 der Tagesordnung über die Beschlussfassung über die Wahl des Aufsichtsrates mit dem nachfolgenden Wortlaut für nichtig erklärt:

"Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die N GmbH, Wirtschaftprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 zu wählen."

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss nichtig ist.

Äußerst hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss unwirksam ist.

4. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 26. August 2013 gefasste Beschluss zu Punkt 5 der Tagesordnung über die Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss mit dem nachfolgenden Wortlaut für nichtig erklärt

"Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

(a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. August 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 70.000 durch Ausgabe von bis zu 70.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Nennbetragsaktien im Nennwert von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden Fällen zulässig:

(i) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, sofern Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die Kapitalerhöhung weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung zehn vom Hundert des Grundkapitals übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;

(ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft oder sonstigen Sacheinlagen; oder

(iii) für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt, zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital abzuändern.

(b) In die Satzung wird folgender § 5 Abs. 10 neu eingefügt:

"Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. August 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 70.000 durch Ausgabe von bis zu 70.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Nennbetragsaktien im Nennwert von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden Fällen zulässig:

(i) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, sofern Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die Kapitalerhöhung weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung zehn vom Hundert des Grundkapitals übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;

(ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft oder sonstigen Sacheinlagen;

(iii) oder für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt, zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital abzuändern.""

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss nichtig ist.

Äußerst hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss unwirksam ist.

5. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 26. August 2013 gefasste Beschluss zu Punkt 6 der Tagesordnung über die Zustimmung zur Übertragung einer stillen Beteiligung von der W mbH auf E mit dem nachfolgenden Wortlaut für nichtig erklärt:

"Zustimmung zur Übertragung einer stillen Beteiligung von der W mbH auf E

...

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Übertragung des Vertrags über eine stille Gesellschaft vom 24./25. Mai 2005 von der M mbH als stiller Gesellschafter auf E als stiller Gesellschafter zuzustimmen."

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss nichtig ist.

Äußerst hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Einberufung für weder satzungs- noch gesetzeswidrig. Auch liege kein Auskunftsmangel vor, der zur Anfechtbarkeit des zu Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlusses führe, denn der Ursprungsvertrag habe nicht vorgelegt werden müssen. Es habe ausgereicht, den Aktionären den Vertrag über die Vertragsübernahme (im Folgenden: Austauschvertrag) zugänglich zu machen. Außerdem fehle die Relevanz des behaupteten Mangels für die Beschlussfassung der Aktionäre. Schließlich habe die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.08.2014 zu sämtlichen angefochtenen Beschlüssen Bestätigungsbeschlüsse gefasst.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf die Gerichtsakte.

In der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 19.08.2014 sind zu allen im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Beschlüssen der Hauptversammlung vom 26.8.2013 Bestätigungsbeschlüsse gemäß § 244 AktG gefasst worden. Gegen diese Beschlussfassungen ist wiederum Anfechtungsklage erhoben worden.

Gründe

Die Klage der Klägerin zu 2 ist nicht begründet, die des Klägers zu 1 nicht entscheidungsreif. Über die Klageabweisung kann durch Teilurteil entschieden werden, weil die Unbegründetheit der Klage der Klägerin zu 2 aus deren fehlender Anfechtungsbefugnis folgt.

1.Die Klage ist zwar rechtzeitig, nämlich am 26.09.2013 und damit innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG eingegangen und unter den von den Klägern angegebenen Adressen zeitnah an Vorstand und Aufsichtsrat zugestellt worden. Die Zustellung ist damit demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt.

2.Die Klägerin zu 2. ist allerdings nicht anfechtungsbefugt. Die Anfechtungsbefugnis der Klägerin zu 2., die in der Hauptversammlung vom 26.08.2013 nicht vertreten war, kann nur aus § 245 Nr. 2 AktG folgen. Danach ist auch der in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär anfechtungsbefugt, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen, die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Die Klägerin zu 2 begründet ihre Anfechtungsbefugnis damit, dass die Einberufung der Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Der von den Klägern gerügte Einberufungsmangel liegt indessen nicht vor.

a)Es liegt zunächst kein Satzungsverstoß vor.

Die Satzung enthält in § 13 Abs. 2 eine Ermächtigung an den Vorstand, in der Einladung ein sogenanntes record date zu bestimmen, also einen Tag zu bestimmen, bis zu dem die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen haben. Diese Ermächtigung ist nach der Satzung "gemäß den gesetzlichen Vorgaben" auszuüben. Für die börsennotierte Aktiengesellschaft findet sich in § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG die Regelung, dass ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ausreiche und der Nachweis sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen hat und der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens 6 Tage vor der Versammlung zugehen müsse. Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften enthält das Gesetz hingegen ausdrücklich keine Vorgaben. Allerdings wird man die für börsennotierte Unternehmen aufgestellte zeitliche Obergrenze von 21 Tagen in § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG als Rahmen auch für ein record date bei der nicht börsennotierten Aktiengesellschaft annehmen müssen (vgl. nur Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 123, Rdnr. 10; Butzke, WM 2005, 1981, 1983). In diesem Rahmen hält sich die Einladung. Dasselbe gilt für die verlangte Form.

b)Die Satzungsregelung in § 13 Abs. 2 verstößt auch nicht gegen das Gesetz. Dieses stellt, wie erwähnt, für die börsennotierte Gesellschaft keine Mindeststandards auf. Vielmehr gilt für die Legitimation der Aktionäre Satzungsfreiheit (allgemeine Meinung, siehe nur Hüffer, a.a.O.). Im Rahmen dieser Satzungsfreiheit liegt es, wenn eine Regelung wie die in § 13 Abs. 2 der Satzung eine Ermächtigung des Vorstandes konstituiert, erst in der Einladung den Zeitpunkt und die Form des Nachweises des Anteilsbesitzes festzulegen. Irgendwelche Aktionärsrechte werden hierdurch nicht verletzt, solange die Bindung an die gesetzlichen Mindeststandards, wie sie hier durch den Satzteil "gemäß den gesetzlichen Vorgaben" vorgenommen wird, sichergestellt ist.Aus der von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Urteil vom 18.05.2011 - 12 U 864/10) ergibt sich nichts anderes. Denn dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil die dort zu beurteilende Satzungsbestimmung anders als vorliegend keine Ermächtigung an den Vorstand zur Bestimmung eines record date enthielt, sondern allein formulierte, das record date bestimme sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.Fehlt es damit an einem Einberufungsmangel, ist die Klage der Klägerin zu 2. mangels Anfechtungsbefugnis insgesamt unbegründet.3.Die Klage des Klägers zu 1 ist nicht entscheidungsreif.

Der Erfolg der Klage des unstreitig anfechtungsbefugten Klägers zu 1., der lediglich den zu Tagesordnungspunkt 6 gefassten Hauptversammlungsbeschluss anficht, hängt von dem Erfolg der gegen den Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.08.2014 zu Tagesordnungspunkt 6 der vorjährigen Hauptversammlung gefassten und im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss betreffend die Zustimmung zur Übertragung der stillen Beteiligung erhobenen Anfechtungsklage ab.

Denn die Kammer geht davon aus, dass dieser Beschluss wegen eines relevanten Auskunftsmangels für nichtig zu erklären wäre.Rechtlich ist dabei von Folgendem auszugehen: Sowohl bei dem Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft vom 24./25.05.2005 zwischen der Beklagten und der W GmbH als auch bei dem Vertrag, mit dem der Austausch des stillen Gesellschafters von der Beklagten genehmigt wird, handelt es sich um einen Unternehmensvertrag. Das ergibt sich aus den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in seinem Freigabebeschluss vom 10.03.2014 (18 U 219/13), denen die Kammer folgt. Damit oblagen der Beklagten im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung selbst diverse Informationspflichten, nämlich gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG die Pflicht, den wesentlichen Inhalt des Vertrages vor der Hauptversammlung bekannt zu machen, gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 293 f Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AktG die Pflicht, den Unternehmensvertrag im Geschäftsraum der beteiligten Aktiengesellschaft auszulegen (Abs. 1) und auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift hiervon zu erteilen (Abs. 2) sowie gemäß § 293 g AktG die Pflicht, den Unternehmensvertrag in der Hauptversammlung zugänglich zu machen (Abs. 1), zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern (Abs. 2) und jedem Aktionär Auskunft über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben (Abs. 3).Hier macht der Kläger zu 1. in der Klageschrift geltend, dass die Beklagte sich im Vorfeld der Hauptversammlung geweigert habe, den Ursprungsvertrag zu übersenden. Hierin läge ein Verstoß gegen §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293 f Abs. 2 AktG (dazu unten a). Ferner macht der Kläger zu 1. geltend, dass der Vertrag nicht in der Hauptversammlung ausgelegen habe bzw. zugänglich gemacht worden sei. Hier steht ein Verstoß gegen §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293 g Abs. 1 AktG in Rede (dazu unten b). Schließlich macht der Kläger zu 1. geltend, auch der Vertrag über den Verkauf und die Abtretung der stillen Beteiligung (Austauschvertrag) sei trotz Anfrage in der Hauptversammlung nicht vorgelegt worden, worin ein Verstoß gegen §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293 g Abs. 1 AktG liegen kann (dazu c)).a)Dass die Auswechslung des Vertragspartners des Unternehmensvertrags eine Änderung im Sinne von § 295 AktG ist, ist außer Streit (vgl. dazu nur Hüffer, a.a.O., § 295, Rdnr. 5). Damit traf die Beklagte auch die Pflichten aus § 293 f AktG, mithin auch die Verpflichtung, auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Unternehmensvertrags zu erteilen. Da der Vertrag, dem die Aktionäre zu Tagesordnungspunkt 6 zustimmen sollten, nicht der Ursprungsvertrag, sondern allein der Austauschvertrag war, meint die Beklagte, nur dieser habe gegebenenfalls übersandt werden müssen. Dem folgt die Kammer nicht:Der Umfang der Informationspflichten im Rahmen des § 295 Abs. 1 AktG hat sich an den Interessen der Aktionäre zu orientieren. Aus diesem Grund ist die Aktiengesellschaft verpflichtet, sowohl den ursprünglichen Vertrag als auch die Änderungen zu übersenden und auszulegen, wenn die gebotene umfassende Unterrichtung der Aktionäre dies verlangt, weil nur dann die Bedeutung der Vertragsänderung erfasst werden kann oder die Änderungen für sich allein ohne den Gesamtvertrag nicht verständlich wären. Hingegen kann sich die Aktiengesellschaft auf Auslegung und Übersendung nur der Änderungen beschränken, wenn diese für sich allein verständlich sind und keine Auswirkungen auf andere Bestimmungen des Unternehmensvertrages haben (vgl. Münchn. Komm.-Altmeppen, AktG, 3. Aufl. 2010, § 295, Rdnr. 22). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof zur Bekanntmachungspflicht aus § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG entschieden, dass das Gesamtwerk nicht bekanntgemacht zu werden braucht, wenn die Änderungen, über die die Hauptversammlung zu beschließen habe, aus der Änderungsvereinbarung ohne weiteres ersichtlich sind, was der Bundesgerichtshof für einen bloßen Beitritt eines weiteren Vertragspartners bejaht hat (BGH, Urteil vom 15.06.1992 - II ZR 18/91). Allerdings betrifft diese Entscheidung die Regelung in § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG, die ohnehin nur eine Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Unternehmensvertrags verlangt. Im Rahmen der §§ 293 f, g AktG ist hingegen eine umfassende Information geschuldet, bis hin zu einem Auskunftsrecht der Aktionäre bezüglich aller für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils (vgl. § 293 g Abs. 3 AktG). Dementsprechend postuliert Emmerich (Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 5. Aufl. 2008, § 295, Rdnr. 20), dass im Regelfall auch die Auslegung und Übersendung auch des ursprünglichen vollständigen Vertragstextes erfolgen müsse, um den Aktionären eine eigene Beurteilung der Tragweite der Änderungen zu ermöglichen. Eine Beschränkung auf Textauszüge kommen nur in Betracht, wenn das Gesamtverständnis dadurch nicht erschwert werde, vor allem also bei bloß redaktionellen Änderungen (ebenso Hüffer, a.a.O., § 295, Rdnr. 8 a.E.).Diesem grundsätzlich weitgehenden Informationsrecht der Aktionäre bei Änderungen von Unternehmensverträgen kann nach Auffassung der Kammer im Rahmen der §§ 293 f, g AktG nur dadurch Genüge getan werden, dass bei jeder Vertragsänderung auch der Ursprungsvertrag ausgelegt und auf Anforderung übersandt wird. Denn gerade bei älteren Verträgen wie hier - der Abschluss des Vertrages über die stille Gesellschaft erfolgte 2005, die Hauptversammlung war zuletzt im Jahr 2005 damit befasst (vgl. Anlage B 7) - wird der Inhalt dieser Verträge nicht mehr erinnerlich sein. Die Aktionäre auf eine Einsichtnahme in das Handelsregister zu verweisen, widerspräche der gesetzlichen Regelung, die es der Aktiengesellschaft zuweist, die umfassende Information der Aktionäre über Abschluss un Änderung von Unternehmensverträgen sicherzustellen. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Austauschs des Vertragspartners bedarf es auch der Kenntnis des Ursprungsvertrages, denn ohne diesen kann der Aktionär nicht beurteilen, ob z.B. hierin Pflichten des stillen Gesellschafters geregelt sind, die nunmehr von dem neuen Vertragspartner zu erfüllen wären.Die Beklagte hat damit mit ihrer Weigerung, auf die Anforderung des Klägers zu 1. den Ursprungsvertrag zu übersenden, gegen § 293 f Abs. 2 AktG verstoßen.Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass der Ursprungsvertrag dem stillen Gesellschafter allein Rechte gewähre und ihm keinerlei Pflichten auferlege, so dass nicht zu befürchten gewesen sei, dass der Austausch des stillen Gesellschafters irgendeine wirtschaftliche Relevanz für die Beklagte haben könne. Gerade um dies selbst und eigenverantwortlich prüfen zu können, ordnet das Gesetz bei Unternehmensverträgen und deren Änderungen ein umfassendes Informationsrecht zugunsten des Aktionärs an.

Auch lässt sich dieses Informationsrecht nicht dadurch reduzieren, dass der Aktionär alle erforderlichen Informationen aus dem Bericht des Vorstandes erlangen könne. §§ 293 f und g AktG machen die dort geregelten besonderen Informationsrechte nicht davon abhängig, ob die Aktionäre auf andere Weise, nämlich etwa durch einen Bericht des Vorstands ausreichend informiert wurden. Insbesondere ist § 293 g Abs. 1 und Abs. 2 zu entnehmen, dass die Verpflichtung aus Abs. 1, nämlich den Unternehmensvertrag in der Hauptversammlung zugänglich zu machen, nicht davon abhängig ist, ob der Vorstand seiner Erläuterungspflicht nach Abs. 2 der Norm nachkommt oder nicht.Auch die Relevanz des Verstoßes nach § 293 f Abs. 2 AktG liegt vor. Aus § 243 Abs. 4 Satz 1 folgt nichts anderes. Werden einem Aktionär Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung erforderlich sind, so liegt darin stets ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden Aktionärs, ohne dass es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der verweigerten Information einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zur Beschlussvorlage abgehalten hätte (BGH NJW 2005, 828, 830). Vorliegend sollten die Aktionäre durch das Informationsrecht auch in Bezug auf den Ursprungsvertrag in die Lage versetzt werden, die erforderliche Prüfung der Reichweite des Austauschs des stillen Gesellschafters selbst zu überprüfen. Diese Überprüfung ist aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs sachgerecht. Der gegenteiligen These der Beklagten folgt die Kammer nicht. Es kommt, wie erwähnt, nicht darauf an, ob Austauschvertrag und Vorstandsbericht alle relevanten Informationen enthalten, vielmehr ist entscheidend, dass die Aktionäre instandgesetzt werden, die erforderliche Prüfung auf der Grundlage der ihnen eingeräumten Informationsrechte selbst vorzunehmen.

b)Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die Aktiengesellschaft den Ursprungsvertrag in der Hauptversammlung gemäß § 293 g Abs. 1 AktG zugänglich machen musste. Hierzu ist der Vortrag der Parteien allerdings streitig. Während die Beklagte behauptet, dem Kläger zu 1. sei angeboten worden, Einsicht in den Vertrag zu nehmen, hat der Kläger dies bestritten und behauptet, der Vorstand habe es abgelehnt, ihm den Ursprungsvertrag in der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Da es Sache des Anfechtungsklägers und damit des Klägers zu 1. ist, die behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen der Anfechtungsgründe auch zu beweisen (OLG München, AG 2003, 452, 453; Hüffer, a.a.O., § 243, Rdnr. 60), der Vortrag des Klägers allerdings beweislos ist, ist der Kläger für den behaupteten (weiteren) Informationsverstoß (bislang) beweisfällig geblieben.

c)Dasselbe gilt für die Behauptung des Klägers in der Klageschrift, auch der Austauschvertrag sei in der Hauptversammlung nicht vorgelegt worden. Auch insoweit ist der Vortrag des Klägers bislang beweislos.4.Soweit der Kläger zu 1. einen Anfechtungsgrund darin sieht, dass der Austauschvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei, liegt ebenfalls kein Anfechtungsgrund vor. Dass der Austauschvertrag wirksam zustande gekommen ist, beweist die Urkundenkopie, die die Beklagte vorgelegt hat (Bl. 77 ff. des Anlagenhefters). Hierzu ist Vortrag des Klägers bislang nicht erfolgt.Damit gilt die tatsächliche Vermutung, dass die Urkundenkopie das Original zutreffend wiedergibt. Daraus ist erkennbar, dass das Original des Vertrages von beiden Parteien des Unternehmensvertrags ordnungsgemäß unterzeichnet wurde und die Schriftform damit eingehalten ist.

5.Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.

Streitwert:

Antrag zu 1.: 10.000,00 €,

Antrag zu 2.: 10.000,00 €,

Antrag zu 3.: 10.000,00 €,

Antrag zu 4.: 35.000,00 €,

Antrag zu 5.: 10.000,00 €,

gesamt: 75.000,00 €.






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29.03.2024 - 01:55 Uhr

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BPatG, Beschluss vom 30. Juli 2007, Az.: 30 W (pat) 158/05BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2000, Az.: 30 W (pat) 238/99BPatG, Beschluss vom 22. April 2009, Az.: 35 W (pat) 457/07BGH, Beschluss vom 29. März 2005, Az.: AnwZ (B) 72/02BGH, Beschluss vom 18. September 2014, Az.: I ZR 138/13BPatG, Beschluss vom 21. April 2010, Az.: 26 W (pat) 78/09BPatG, Beschluss vom 24. März 2011, Az.: 29 W (pat) 215/10OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2009, Az.: I-10 U 86/09OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Februar 2007, Az.: 2 L 250/06BGH, Urteil vom 8. Juli 2004, Az.: I ZR 142/02