Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Beschluss vom 6. Mai 2010
Aktenzeichen: OVG 1 K 38.10

(OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss v. 06.05.2010, Az.: OVG 1 K 38.10)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 2010 wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2009 ist unbegründet.

2Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Erinnerungsführer - über die bereits festgesetzten Gebühren hinaus - die Erstattung einer Erledigungsgebühr (Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV RVG -) mit Erfolg nicht beanspruchen kann. Eine solche Gebühr entsteht nur, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dies war hier nicht der Fall. Zwar hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 5. Juni 2009 in dem seinerzeitigen Ausgangsverfahren VG 5 A 307.07 erklärt, der Kläger werde €aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009 von ihm weiter vorgetragenen formellen Bedenken bei der Personalratsbeteiligung klaglos gestellt€, so dass das Klageverfahren in der Folge aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt werden konnte. Der bezeichnete Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009 kann aber nicht als €anwaltliche Mitwirkung€ im Sinne der Nr. 1002 VV RVG verstanden werden, die zu einer Erledigungsgebühr führen würde, selbst wenn dieser Vortrag den damaligen Beklagten offenbar überzeugt und bei diesem zu einer Meinungsänderung geführt hat, die sodann die unstreitige Erledigung des Rechtsstreits möglich gemacht hat. Schon unter Geltung der früheren - der Nr. 1002 VV RVG entsprechenden (s. nur Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 € OVG 1 K 86.08 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks) - Regelung des § 24 BRAGO war anerkannt, dass die seinerzeit für die Entstehung der Erledigungsgebühr erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung nur in einer besonderen, über die bereits mit der Prozessgebühr und Verhandlungsgebühr abgegoltenen Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehenden, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 € 8 C 68.83 -, BayVBl. 1986, 158; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2007 € 8 E 10310/07 -, NVwZ-RR 2007, 564, 565); insbesondere konnte, wie erwähnt, nicht schon die bloße Begründung eines Rechtsbehelfs die fragliche Gebühr auslösen (s. BVerwG, a.a.O.; ausdrücklich etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 1992 € 19 E 510/92 -, Juris, Ausdruck Rdn. 9). Hiernach bedarf es auch für die Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinaus geht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden können (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 € 2 O 223/05 -, Juris, Ausdruck Rdn. 4; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2007, a.a.O.). Mit dem bezeichneten Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers in der seinerzeitigen mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009 hat dieser freilich lediglich dessen damaligen streitigen Antrag begründet, was mit den ebenfalls geltend gemachten und festgesetzten Gebühren nach Nrn. 3100 und 3104 (Verfahrens- sowie Terminsgebühr) abgegolten ist; darüber hinausgehende Aktivitäten des Verfahrensbevollmächtigten des seinerzeitigen Klägers, die auf eine außergerichtliche Einigung hingezielt hätten (instruktiv dazu: VGH München, Beschluss vom 19. Januar 2007 € 24 C 06.2426 -, NVwZ-RR 2007, 497, 499) und eine Festsetzung auch der Erledigungsgebühr rechtfertigen könnten, sind - auch nach dem Vorbringen der Beschwerde - nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr von 50 Euro vorgesehen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Berlin-Brandenburg:
Beschluss v. 06.05.2010
Az: OVG 1 K 38.10


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