Bundespatentgericht:
Urteil vom 20. März 2007
Aktenzeichen: 3 Ni 49/04

(BPatG: Urteil v. 20.03.2007, Az.: 3 Ni 49/04)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 27. Dezember 1988 angemeldeten Patents DE 38 43 974 (DE 38 43 974 C2, Streitpatent). Das Streitpatent betrifft eine "Tretschicht für Reitplätze oder dergleichen Anlagen" und umfasst nach der Streitpatentschrift 7 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 wie folgt lautet:

"Tretschicht für Reitplätze oder dergleichen Anlagen, bestehend aus Sand und zur Lockerung beigemischtem Schnitzelmaterial, dadurch gekennzeichnet, dass das Schnitzelmaterial zumindest teilweise aus Schnitzeln eines zerkleinerten flächigen Textilverbundstoffes besteht, deren lineare Abmessungen in der Länge und der Breite im Bereich zwischen ca. 5 und ca. 80 mm liegen."

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Der Kläger macht geltend, das Streitpatent sei nicht bestandsfähig, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden sei und weil darüber hinaus der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zur Begründung bezieht er sich insbesondere auf das Dokument:

Anlage K 5 DE 36 42 610 A1.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers erklärt, dass die in der Klageschrift aufgestellte Behauptung einer offenkundigen Vorbenutzung (Equitex) in diesem Verfahren nicht aufrecht erhalten werde.

Der Kläger beantragt, das deutsche Patent DE 38 43 974 für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen;

hilfsweise verteidigt er das Streitpatent gemäß den in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträgen 1 bis 3.

Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe stehen dem Streitpatent nicht entgegen (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 PatG).

I.

1. Nach der Streitpatentschrift betrifft die Erfindung eine Tretschicht für Reitplätze oder dergleichen Anlagen gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1. Reitplätze wiesen eine obere Tretschicht auf, die aus Sand bestehe, dem zur Lockerung ein Schnitzelmaterial beigemischt sei. Dieses Schnitzelmaterial bestehe bei bekannten Tretschichten aus Holzspänen oder Hartholzschnitzeln. Dieses Schnitzelmaterial sei einem starken Verschleiß und einer Verrottung unterworfen, so dass der Tretbelag häufig erneuert werden müsse (Streitpatentschrift Sp. 1 Z. 3-12).

2. Nach den Angaben der Streitpatentschrift besteht die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe darin, eine Tretschicht für Reitplätze zu schaffen, die eine höhere Lebensdauer aufweise (Streitpatentschrift Sp. 1 Z. 13-15).

3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Patentanspruch 1 eine 1. Tretschicht für Reitplätze oder dergleichen Anlagen, 2. die Tretschicht besteht aus Sand und zur Lockerung beigemischtem Schnitzelmaterial, 3. das Schnitzelmaterial besteht zumindest teilweise aus Schnitzeln eines zerkleinerten flächigen Textilverbundstoffes 4. die linearen Abmessungen der Schnitzel liegen in der Länge und der Breite im Bereich zwischen ca. 5 und ca. 80 mm.

II.

1. Der Patentanspruch 1 ist in seiner erteilten Fassung zulässig, da sein Gegenstand nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.

Der erteilte Patentanspruch 1 beruht auf einer einschränkenden Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 6 unter Aufnahme zweier zusätzlicher Merkmale.

Das erste hinzugenommene Merkmal eines "flächigen" Textilverbundstoffes geht nach Auffassung des Senats schon aus dem ursprünglichen Begriff "Textilverbundstoff" hervor, da ein "Stoff" i. S. eines textilen Materials definitionsgemäß eine ganz überwiegend flächige Ausdehnung besitzt, d. h. eine gegenüber der Längen- und Breitendimension relativ geringe Dicke aufweist (vgl. auch die vom Beklagten zitierten Stellen aus Technik-Lexikon und Duden gem. Anlagen B1 und B2). Auch impliziert das in Spalte 1, Zeile 66 der Offenlegungsschrift (OS) angegebene Flächengewicht von 200 bis 1000 g/m2 eine flächige Erstreckung des in Rede stehenden Materials.

Die ferner erfolgte Ergänzung der linearen Abmessungen der Schnitzel um die Angabe "in der Länge und der Breite" ist dadurch gedeckt, dass bei einem flächigen Material keine der beiden möglichen Erstreckungen Länge und Breite bevorzugt ist und der Begriff "lineare Abmessungen" sich auf beide Dimensionen der Ebene der Materialfläche erstreckt. Dem diesbezüglichen Einwand des Klägers, mit den "linearen Abmessungen" könne auch die Dicke des Materials mit umfasst sein, was den Schutzumfang des Patentanspruchs 1 erweitere, kann daher nicht gefolgt werden.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

Die in der Klageschrift als neuheitsschädlich geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung wird vom Kläger nicht mehr vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung wurde zum relevanten Stand der Technik alleine die DE 36 42 610 A1 aufgegriffen, welche nach Auffassung des Klägers den Patentgegenstand neuheitsschädlich vorwegnimmt bzw. für den Fachmann nahelegt.

2.1 Die zweifellos gewerblich anwendbare "Tretschicht für Reitplätze" ist gegenüber dem druckschriftlich aufgezeigten Stand der Technik neu.

So besteht bei der Bodenfläche nach der DE 36 42 610 A1 das dem Sand beigemischte Material nicht aus Schnitzeln eines Textilverbundstoffes. Vielmehr sind dort dem Sand synthetische Fasern beigemischt, welche aus Polypropylen oder einem anderen polymeren Material bestehen können. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, bei der Bodenfläche nach der DE 36 42 610 A1 finde durch die mechanische Belastung der Tretschicht eine Verfilzung des Fasermaterials dergestalt statt, dass sich "in situ" eine Beschaffenheit der Bodenschicht einstelle, wie sie auch die fertige Tretschicht nach dem Streitpatent aufweise, verkennt er, dass selbst bei einer unterstellten derartigen Verfilzung diese Schicht jedenfalls keine Schnitzel eines Textilverbundstoffes enthält. Dabei impliziert der Begriff "Schnitzel" im Wortlaut des angegriffenen Patentanspruchs 1 das Entstehen von Teilen aus einer größeren Einheit, wie hier einem Textilverbundstoff, durch einen Schneidvorgang ("Schnitzeln"), während bei der Lehre der DE 36 42 610 A1 die zunächst einzeln vorliegenden Fasern sich ggf. zu einer größeren Einheit verbinden (verfilzen). Diese Angabe geht über ein rein verfahrensmäßiges Merkmal zur Herstellung der Schnitzel hinaus, da es deren gegenständliche Beschaffenheit entscheidend bestimmt, nämlich als Teilstücke eines Textilverbundstoffes mit dessen im Wesentlichen übereinstimmenden stofflichen Eigenschaften.

Auch die im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen, vom Kläger nicht aufgegriffenen Druckschriften offenbaren keine Schnitzel aus Textilverbundstoff als Bestandteil eines Bodenmaterials.

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Nachdem, wie oben zur Neuheit ausgeführt, die Bodenfläche nach der DE 36 42 610 A1 keine Schnitzel aus einem Textilverbundstoff aufweist, kann diese Druckschrift auch keine Anregung in diese Richtung vermitteln. Vielmehr dienen die dort dem Sand beigemischten Fasern ausdrücklich dem Ziel einer Verfestigung des Bodens zu dessen Stabilisierung (vgl. dort Spalte 5, Zeilen 41 bis 51), während die Lehre des Streitpatents gerade die gegenteilige Zielsetzung verfolgt, nämlich eine Lockerung des Bodenmaterials (vgl. dort Oberbegriff des Patentanspruchs 1).

Noch weiter ab vom Patentgegenstand liegen die weiteren, lediglich im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen.

So besteht der "Allwetterboden für Reitplätze" nach der DE 32 06 105 A1 aus einer Mischung aus Gummi, Kunststoffen sowie Natur- und Kunstfasern.

Die DE 24 19 013 A1 offenbart ein "Verfahren zur Verhinderung von Frosthebungen in feinkörnigen Böden", wobei eine Filterschicht eingebaut wird, welche an der Ober- und Unterseite durch eine wasserdurchlässige, nicht verrottbare Gewebe-, Filz- oder Vliesbahn geschützt wird.

Aus der DE 20 39 506 A schließlich ist der Aufbau einer "Sportbelagsbahn" aus mehreren Schichten unterschiedlichen Materials bekannt, welche miteinander verklebt sind.

Damit bietet jede dieser Druckschriften eine in sich abgeschlossene Lösung für das jeweils zugrunde liegende, von der Aufgabe des Streitpatents unterschiedliche Problem, wobei keines der dort offenbarten Mittel eine Anregung dazu vermittelt, i. S. der patentierten Lehre für die Tretschicht von Reitplätzen eine Mischung von Sand und Schnitzeln aus einem Textilverbundstoff einzusetzen.

Der geltende Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig. Mit diesem haben auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 Bestand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.






BPatG:
Urteil v. 20.03.2007
Az: 3 Ni 49/04


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