Kammergericht:
Beschluss vom 8. September 2009
Aktenzeichen: 5 W 105/09

(KG: Beschluss v. 08.09.2009, Az.: 5 W 105/09)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 13. August 2009 - 97 O 164/09 - in Ziff. 2 geändert:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, über Ziff. 1 der angefochtenen Entscheidung hinausgehend

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Fernabsatz Angebote aus dem Bereich Spielkonsolen zu veröffentlichen oder zu unterhalten, wenn bei den erforderlichen Informationen über das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht bei den Bedingungen über das Widerrufsrecht nicht

a) auch auf die für die Antragsgegnerin geltende 30-Tage-Frist ab Zugang der Widerrufserklärung für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen hingewiesen wird,

b) bei den Widerrufsfolgen darauf hingewiesen wird, dass die Rücksendung der Sache durch den Verbraucher auf die Gefahr der Antragsgegnerin erfolgt.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

Der Antragsteller beanstandet im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Hinweise der Antragsgegnerin in ihrer "Widerrufsbelehrung" zu den "Widerrufsfolgen" u. a. betreffend Zahlungsfristen ("Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen") und die Gefahrtragung bei Rücksendung ("Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."). Hinsichtlich der vorstehend genannten Hinweise hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung den Antrag zurückgewiesen.

II.

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 312c Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV.

1. Der Unternehmer hat gemäß § 312c Abs. 1 S. 1 BGB den Verbraucher klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies gemäß Art. 240 EGBGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist, so unter anderem über die Rechtsfolgen des Widerrufs.

Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Information. Der Verbraucher soll durch die Information nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dies auszuüben (vgl. BGH, GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz).

2. Die Information der Antragsgegnerin über die Zahlungsfristen ist unzureichend.

a) Gemäß § 357 Abs. 1 S. 2, 3 BGB beginnt die Frist aus § 286 Abs. 3 BGB (30 Tage) im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe der Widerrufserklärung, im Hinblick auf eine Erstattungspflicht des Unternehmers mit deren Zugang.

b) Die streitgegenständliche Information der Antragsgegnerin zu Zahlungsfristen (betreffend die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen) ist unvollständig, weil sie nur die Zahlungsfrist für eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers angibt (und damit hervorhebt), nicht aber auch eine solche für die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin als Unternehmerin. Dies könnte für den Verbraucher schon den Schluss nahe legen, eine solche Zahlungsfrist gelte für die Zahlungsverpflichtung des Unternehmers gerade nicht. Jedenfalls aber bleibt der Verbraucher hinsichtlich der Zahlungsfrist für die Zahlungsverpflichtung des Unternehmers im Unklaren. Es besteht ein wesentliches Interesse des Verbrauchers, unmissverständlich und ohne weitergehende eigene Nachforschungen darüber informiert zu werden, innerhalb welcher Frist der Unternehmer die für den Verbraucher zentrale Erstattung etwaiger Zahlungen des Verbrauchers vorzunehmen hat. Hinreichende Gründe, davon in der "Widerrufsbelehrung" abzusehen, sind nicht ersichtlich. Diese zentrale zusätzliche Information kann kurz und knapp gegeben werden, ohne dass die Information insgesamt unübersichtlich werden würde. Mit der Neufassung des "Muster für die Widerrufsbelehrung" gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV hat der Verordnungsgeber dem auch ausdrücklich Rechnung getragen (vgl. auch Anh. 1 zu Art. 2 Nr. 7 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, BT-Drucks. 16/11643). Es besteht kein Anlass, insoweit hinter dem Text des amtlichen Musters zurückzubleiben. Dies gilt jedenfalls nach Ablauf der bis zum 30. September 2008 laufenden Übergangsfrist des § 16 BGB-InfoV für die Verwendung von "Widerrufsbelehrungen" nach dem Muster alter Fassung.

c) Der vorliegende Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG. Dies folgt nach den vorstehenden Ausführungen schon daraus, dass es für den Verbraucher bei der Abwägung einer Ausübung des Widerrufsrechts und bei der Einforderung seiner Rechte nach Ausübung des Widerrufsrechts von zentraler Bedeutung ist, innerhalb welcher Frist er mit der Rückerstattung von Vorausleistungen an den Unternehmer rechnen kann.

3. Auch die Information der Antragsgegnerin über die Gefahrtragung bei einer Rücksendung der erhaltenen Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts ist vorliegend unzureichend.

a) Gemäß § 357 Abs. 2 S. 2 BGB trägt der Unternehmer nach Ausübung des Widerrufsrechts die Gefahr der Rücksendung der Ware.

b) Auch insoweit ist die streitgegenständliche Information der Antragsgegnerin unvollständig. Ein Hinweis auf die Gefahrtragung durch den Unternehmer (und die daraus folgende Entlastung des Verbrauchers) fehlt vollständig. Das Versendungsrisiko ist aber ein für den Verbraucher wesentliches. Denn er weiß darum, dass auf dem Postweg immer wieder - wenn auch eher selten - Pakete abhanden kommen können. Unklarheiten über die Gefahrtragung könnten ihn daher veranlassen, Vorsorge durch eine mit höheren Kosten verbundene besondere Versendungsart oder den Abschluss einer Transportversicherung zu treffen. Dahingehende Unklarheiten werden eher noch verstärkt, wenn der Verbraucher nach den vertraglichen Regelungen zur Übernahme der Kosten der Rücksendung verpflichtet ist und dahingehend ausdrücklich belehrt wird. Dementsprechend sieht das "Muster für die Widerrufsbelehrung" gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in seiner neuen Fassung auch ausdrücklich eine dahingehende Information vor.

c) Hinreichende Gründe, auf eine klarstellende Information hinsichtlich der Gefahrtragung nach Ablauf der Umstellungsfrist zum 30. September 2008 zu verzichten, sind nicht ersichtlich. Die Neufassung des Musters gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV belegt, dass die Information platzsparend und ohne Beeinträchtigung der Verständlichkeit insgesamt gegeben werden kann. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 16. November 2007 (5 W 341/07) im Hinblick auf den Inhalt der Musterbelehrung alter Fassung noch von einem nicht erheblichen Verstoß ausgegangen ist, wird daran nach Ablauf der genannten Umstellungsfrist und im Hinblick auf die Neufassung der Musterbelehrung nicht mehr festgehalten.

II.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung folgen aus § 91 Abs. 1, § 3 ZPO.






KG:
Beschluss v. 08.09.2009
Az: 5 W 105/09


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