Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 19. Juni 1998
Aktenzeichen: 6 U 186/97

(OLG Köln: Urteil v. 19.06.1998, Az.: 6 U 186/97)

1. Durch Abmahnung eines Konkurrenten entsteht eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung mit daraus resultierender Aufklärungspflicht des Abgemahnten auch dann, wenn im Zeitpunkt der Abmahnung die Gefahr der Wiederholung der beanstandeten, als solcher wettbewerbswidrigen Handlung bereits beseitigt war. 2. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Verletzer i.S. von § 93 ZPO Anlaß zur Verfahrenseinleitung gegeben hat, kann auch dessen Verhalten nach Rechtshängigkeit berücksichtigt werden. Stellt der Abmahnende eine bereits erwirkte Beschlußverfügung erst nach Abmahnung und nach unzureichender Aufklärung durch den Abgemahnten über eine erfolgte Drittunterwerfung oder dergleichen zu, steht dies daher einer (analogen) Anwendung des § 93 ZPO nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juli 1997 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 53/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf 12.075,00 DM festgesetzt.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von 12.075,00 DM verurteilt. Die Beklagte ist der Klägerin in dieser Höhe zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, denn sie hat schuldhaft ihre Aufklärungspflichten verletzt, die ihr aufgrund des Abmahnschreibens der Klägerin vom 25.06.1996 gegenüber dieser oblagen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß als Folge einer vom Abgemahnten tatsächlich begangenen oder von ihm als (Mit-) Störer zu vertretenden Verletzungshandlung und der darauf erklärten Abmahnung zwischen dem Verletzer und dem Abmahnenden eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art zustande kommt, die in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt wird. Drohen dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden, die durch eine Aufklärung unschwer zu vermeiden sind, können sich daraus je nach den Umständen auch Pflichten zur Aufklärung ergeben. So ist der abgemahnte Störer verpflichtet, den Abmahnenden zur Vermeidung eines überflüssigen Rechtsstreits - zutreffend und innerhalb angemessener Frist - über eine wegen derselben Verletzungshandlung gegenüber einem Dritten abgegebene Unterwerfungserklärung aufzuklären (vgl. BGH GRUR 1987/641 "Wiederholte Unterwerfung II"; BGH GRUR 1990/381 "Antwortpflicht des Abgemahnten" BGH GRUR 1995/167 "Kosten bei unbegründeter Abmahnung").

Zwischen der Parteien des Rechtsstreits ist eine solche Sonderbeziehung mit der beschriebenen Aufklärungspflicht der Beklagten - jedenfalls - durch das Abmahnschreiben der Klägerin vom 25.06.1996 wegen des 1996 von der Klägerin auf dem Markt vorgefundenen Produkts "Kräuterlax PICO Abführdragées" der Beklagten begründet worden. Dieses von der Klägerin als wettbewerbswidrig beanstandete Produkt war zwar von der Beklagten nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien vor dem 01.01.1996 ausgeliefert worden, also zu einer Zeit, die entweder vor der Abschlußvereinbarung der Beklagten mit der Firma R. GmbH vom 05.12.1995 zu der Beschlußverfügung des LG Düsseldorf vom 15.11.1995 (A.Z.: 12 O 406/95) oder jedenfalls noch innerhalb der der Beklagten in dieser Vereinbarung von der Firma R. GmbH bis zum 31.12.1995 eingeräumten Aufbrauchsfrist lag. Die Beklagte konnte damit von der Klägerin wegen dieses Produkts am 25.06.1996 wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr aufgrund der erwähnten Vereinbarung mit der Firma R. GmbH nicht mehr mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden . Dies ändert aber nichts daran, daß es sich bei dem beanstandeten Produkt im Sinne der oben genannten Grundsätze um die Folge eines von der Beklagten 1995 tatsächlich begangenen und deshalb von ihr zu vertretenden Wettbewerbsverstoßes (gegen § 3 UWG) handelte. Auch nach den Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshofs in dem von der Beklagten angeführten Urteil vom 01.12.1994 "Kosten bei unbegründeter Abmahnung" ( GRUR 1995/167 ) anführt, wurde somit durch das Abmahnschreiben der Klägerin vom 25.06.1996 die wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung begründet, aus der der Beklagten gegenüber der Klägerin die Pflicht erwuchs, diese über die Abschlußvereinbarung mit der Firma R. GmbH aufzuklären, um der Klägerin Kostenschäden durch die Einleitung eines für sie von vornherein erfolglosen Rechtsstreits zu ersparen.

Dieser Verpflichtung ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Sie hat weder innerhalb der im Abmahnschreiben vom 25.06.1996 bis zum 02.07.1996 gesetzten Frist noch innerhalb angemessener Frist nach dem weiteren Schreiben der Klägerin vom 17.07.1996 die Klägerin so informiert, daß diese in der Lage gewesen wäre zu beurteilen, ob (weiterhin) die Wiederholungsgefahr für das Inverkehrbringen des beanstandeten Produkts vorliegt oder ob diese Gefahr durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten gegenüber einem Wettbewerber oder in anderer Weise weggefallen ist. Im Schreiben vom 27.06.1996 spricht die Beklagte lediglich von einer "Intervention eines Wettbewerbers", aufgrund derer die Auslieferung des fraglichen Produkts ab Anfang Januar 1996 eingestellt worden sei. Wie diese "Intervention" aussah, ob z.B. die Beklagte schon auf eine bloße Abmahnung eines Wettbewerbers hin den Vertrieb ihres Produkts eingestellt hat oder ob sie eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, wird aus dem Schreiben der Beklagten nicht deutlich. Auf die deshalb naheliegende und berechtigte Bitte der Klägerin in deren Schreiben vom 17.07.1996, die strafbewehrte Unterlassungserklärung vorzulegen, falls eine solche abgegeben worden sei, oder zumindest ausdrücklich das Vorliegen einer solchen Erklärung zu bestätigen, hat die Beklagte nicht mehr geantwortet. Auch sonst finden sich im Schreiben der Beklagten vom 27.06.1996 keine Informationen, die die Klägerin in der gebotenen Weise vom eventuellen Wegfall der Wiederholungsgefahr für den beanstandeten Verstoß unterrichteten. Erst mit Schriftsatz vom 08.08.1996, mit dem die Beklagte Widerspruch gegen die von der Klägerin am 25.06.1996 erwirkte und ihr - der Beklagten - am 24.07.1996 zugestellte Beschlußverfügung des LG Köln im Verfahren 81 O 92/96 erhob, erhielt die Klägerin Kenntnis von dem Vorgehen der Firma R. GmbH gegen die Beklagte und von der Abschlußvereinbarung mit dieser Firma vom 05.12.1995.

Die Beklagte ist danach wegen schuldhafter Verletzung ihre Aufklärungspflicht verpflichtet, der Klägerin den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden entspricht den Kosten, die von der Klägerin nach teilweise Klagerücknahme noch gefordert werden, nämlich den bis zur Erledigungserklärung der Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren 81 O 92/96 LG Köln entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Daß die Klägerin bereits am 25.06.1996 bei dem LG Köln die an diesem Tag im Verfahren 81 0 92/96 erlassene einstweilige Verfügung (Beschlußverfügung) erwirkt hat, führt nicht zu dem von der Beklagten geltend gemachten Schluß, ihr Verhalten auf das Abmahnschreiben der Klägerin vom 25.06.1996 sei nicht ursächlich für die seitens der Klägerin zur Erstattung geforderten Kosten, und steht deshalb dem Schadensersatzverlangen der Klägerin nicht entgegen. Bei der Frage, ob der Verletzer im Sinne von § 93 ZPO Anlaß zur Klageerhebung bzw. zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben hat, ist zwar grundsätzlich auf sein der Rechtshängigkeit vorangegangenes Verhalten abzustellen. Zu dessen Beurteilung kann jedoch ebenfalls das Verhalten nach der Rechtshängigkeit herangezogen werden, so daß der Verletzer die Kosten trotz eines "sofortigen Anerkenntnisses" im Sinne von § 93 ZPO auch dann trägt, wenn er zwar vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt worden ist, aus seinem späteren Verhalten sich aber ergibt, daß eine Abmahnung nutzlos geblieben wäre (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., UWG Einl Rd. 546 m.w.N.). Diese von der Rechtsprechung zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätze finden im vorliegenden Fall entsprechende Anwendung, denn auch hier geht es um die Frage, ob der Verletzer/Störer durch sein Verhalten - im Streitfall durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin - Anlaß für die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben hat. Die bereits dargelegte Reaktion der Beklagten auf das Abmahnschreiben der Klägerin vom 25.06.1996 sowie auf das weitere Schreiben der Klägerin vom 17.07.1996 mußte jedoch von der Klägerin dahin verstanden werden, daß die Beklagte ohne gerichtliches Verfahren nicht zur Beilegung des Streits bereit war. Damit sind die erwähnten Kosten, die die Klägerin mit ihrer Klage fordert, von der Beklagten als ein durch die schuldhafte Verletzung ihrer Aufklärungspflicht entstandener Schaden zu ersetzen.

Ist somit die Klage erfolgreich, wenn auf die durch das Abmahnschreiben der Klägerin vom 25.06.1996 begründete wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung der Parteien abgestellt wird, bedarf es keiner Entscheidung, ob eine solche Sonderbeziehung schon durch das Schreiben der Firma B. I. vom 15.04.1996 zustande gekommen ist.

Der Zinsanspruch der Klägerin ist gem. § 291 BGB gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gem. § 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 19.06.1998
Az: 6 U 186/97


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