Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 24. April 1998
Aktenzeichen: 2 Ws 174/98

(OLG Köln: Beschluss v. 24.04.1998, Az.: 2 Ws 174/98)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeschuldigten S. hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1.

In einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren, dessen Hintergrund der wirtschaftliche Zusammenbruch der Fa. W. AG in K./K. ist, hat die Staatsanwaltschaft Köln unter dem 20. September 1996 gegen den alleinigen Vorstand der W. AG, W.K., den Steuerberater G.G.B. und den Wirtschaftsprüfer G.S. Anklage erhoben.

Dem Beschuldigten K. wirft sie - neben einer Vielzahl von Betrugsfällen - vor, er habe es, obwohl die W. AG bei richtiger Bilanzaufstellung ab 1987 überschuldet und ab 1990 zahlungsunfähig gewesen sei, entgegen § 92 Abs.2 AktG unterlassen, die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen (Fall I der Anklage),

durch weitere sechs selbständige Handlungen entgegen seiner Verpflichtung nach § 264 Abs.1 Nr.1 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 267 Abs.1 HGB, Jahresabschlüsse innerhalb von höchstens sechs Monaten für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen, es bei Óberschuldung der Fa. W. AG ab 1987 und ihrer Zahlungsunfähigkeit ab 1990 unterlassen, die Bilanz des Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen (Fall II der Anklage),

gemeinschaftlich durch drei Handlungen bei Óberschuldung die Bilanzen so aufgestellt, daß die Óbersicht über das Vermögen erschwert wurde, indem in den Jahresbilanzen der W. AG für die Geschäftsjahre 1986, 1987 und 1988 die Finanzsituation unwahr dargestellt worden sei (Fall III der Anklage). Es seien die notwendigen Wertberichtigungen bezüglich eines wesentlichen Aktivpostens der W. AG, nämlich Ausleihungen an den Vorstand (K.) in Höhe von 10.780.923,28 DM (1986) und 15.750.422,68 DM (1987) sowie 14.672.376,01 DM (1988) unterblieben, wobei eine notwendige Wertberichtigung der Bilanzen für diese Jahre die Óberschuldung offensichtlich zum Ausdruck gebracht hätte,

Vergehen, strafbar gemäß §§ 263, 283 Abs.1 Nr. 7 a und b, Abs.6 StGB, § 401 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 92 Abs.2 AktG, §§ 14, 25 Abs.2 §§ 52, 53 StGB.

Dem Angeschuldigten S. hat die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, dem Angeschuldigten K. zu dessen unterlassener Konkursanmeldung (Fall I der Anklage) Hilfe geleistet und gemeinschaftlich mit ihm bei Óberschuldung Bilanzen in drei Einzelfällen so aufgestellt zu haben, daß die Óbersicht über den Vermögensstand erschwert worden sei (Fall III der Anklage betr. K., Fall IV der Anklage betr. S.),

Vergehen gemäß § 401 Abs.1 Nr.2, § 92 Abs.2 AktG, § 27 StGB; § 283 Abs.1 Nr. 7 a, § 25 Abs.2; § 53 StGB.

S. habe für K. persönlich einen Vermögensstatus per 30.06.1987 erstellt, mit welchem das Vermögen des K. mittels falscher und methodisch unrichtiger Berechnungen sowie falschen Wertansätzen auf 13.100.000,- DM errechnet worden sei, obwohl ein realistischer Vermögensabschluß die Verschuldung von K. persönlich dargestellt hätte.

Trotz der Erkenntnis, daß K. aufgrund seiner Verschuldung nicht in der Lage gewesen sei, Rückzahlungen auf die Ausleihungen zu erbringen, habe es der Angeschuldigte S. unterlassen, in den Bilanzen der W. AG für die Geschäftsjahre 1986 bis 1988, in denen die Ausleihungen an den Vorstand K. die größten Aktivposten waren, die notwendigen Wertberichtigungen vorzunehmen, so daß eine Óberschuldung in den Bilanzen der W. AG verschleiert worden sei.

2.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 26. Februar 1998 hat die 9. große Strafkammer des Landgerichts Köln u.a. die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten S. abgelehnt und im Umfang der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse auferlegt.

a)

Nach Auffassung der Strafkammer steht der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten S. das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen, soweit dem Angeschuldigten vorgeworfen wird, gemeinschaftlich mit dem Angeschuldigten K. bei Óberschuldung Bilanzen in drei Einzelfällen so aufgestellt zu haben, daß die Óbersicht über den Vermögensstand erschwert wurde (§ 283 Abs.1 Nr.7 a StGB).

b)

Soweit dem Angeschuldigten S. vorgeworfen wird, dem Angeschuldigten K. dadurch Hilfe zu dessen unterlassener Konkursanmeldung geleistet zu haben, daß er in den Jahresbilanzen der W. AG für die Geschäftsjahre 1986, 1987 und 1988 gemeinsam mit dem Angeschuldigten K. die Finanzsituation unzutreffend dargestellt habe, verneint die Strafkammer den für eine Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlichen hinreichenden Tatverdacht.

Wegen der Einzelheiten der Begründung der Nichteröffnung wird auf den angefochtenen Beschluß und die folgenden Ausführungen (II.) Bezug genommen.

3.

Gegen den ihr am 4. März 1998 zugestellten Beschluß hat die Staatsanwaltschaft am 5. März 1998 sofortige Beschwerde erhoben, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten S. abgelehnt wurde und die Kosten des Verfahrens insoweit der Staatskasse auferlegt worden sind.

II.

Die sofortige Beschwerde, die der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, gemäß § 210 Abs. 2 StPO zusteht, ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten S. zu Recht abgelehnt, da hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten kein "hinreichender Tatverdacht" im Sinne von § 203 StPO besteht. Bei der Auslegung dieses Begriff sind der prozessuale, auf Aburteilung zielende Zweck des Hauptverfahrens und die Funktion des Eröffnungsverfahrens zu berücksichtigen, freispruchsreife Sachen vom Hauptverfahren fernzuhalten (Rieß in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 203 Rdnr. 9). Es kommt daher nicht allein auf die materiellrechtliche Beurteilung der Tat an, sondern darauf, ob eine Verurteilung wahrscheinlich ist (LR-Rieß, § 203 Rdnr. 9, 10). Das setzt nicht nur eine positive Beantwortung der Frage voraus, ob dem Angeschuldigten überhaupt ein strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann. Es dürfen einer Verurteilung auch keine Verfahrenshindernisse entgegenstehen (LR-Rieß, § 203 Rdnr. 10, 16; Treier in:Karlsruher-Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 203 Rdnr. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 203 Rdnr. 3 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

1.

Hiernach hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend die Eröffnung abgelehnt, soweit dem Angeschuldigten eine Straftat nach § 283 Abs.1 Nr.7a StGB zur Last gelegt wird.

Das Landgericht hat angenommen, daß einer Verurteilung das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegenstände. Was die Grundlagen der Verjährung anbelangt, hat es zutreffend dargelegt, daß der Beginn der Verjährung mit dem Eintritt einer objektiven Strafbarkeitsbedingung, vorliegend der "Zahlungseinstellung", anzusetzen ist und daß der Lauf der Verjährung vor dem 23. April 1996 nicht unterbrochen worden ist. Es hat sodann das Tatbestandsmerkmal der "Zahlungseinstellung" in Óbereinstimmung mit der herrschenden Auffassung dahin ausgelegt, daß dieser Begriff nicht die Verweigerung jeglicher Zahlungen voraussetzt, sondern daß es vielmehr genügt, wenn der Schuldner den wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllt, wobei eine Quote von 50% als schon ausreichend erachtet wird. Es hat sodann unter eingehender Würdigung des bisherigen Ermittlungsergebnisses weiter ausgeführt, nach diesen Kriterien sei "spätestens Ende März 1991 von einer Zahlungseinstellung der W. AG auszugehen". Auch diese Würdigung ist im Ergebnis zutreffend, bedarf aber noch einer Klarstellung.

Das Landgericht hat entgegen § 204 StPO nicht näher begründet, ob die Nichteröffnung auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruht. Daher läßt sich dem Beschluß an dieser Stelle nicht entnehmen, ob das Landgericht glaubte, eine positive Feststellung zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung treffen zu können, oder ob es lediglich glaubte, zugunsten des Angeschuldigten sei von diesem Zeitpunkt auszugehen. Würde schon der festgestellte Sachverhalt ein Verfahrenshindernis ergeben, so hätte das Landgericht die Eröffnung ausdrücklich aus Rechtsgründen ablehnen müssen. Auf tatsächlichen Gründen dagegen würde die Nichteröffnung beruhen, wenn eine Zahlungseinstellung zu einem späteren Zeitpunkt und damit eine Straftat in unverjährter Zeit nicht nachweisbar wären.

Nach Auffassung des Senats ist die Eröffnung aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.

Ist der Zeitpunkt der Tat nicht feststellbar, gilt auch für die Frage der Verjährung der Grundsatz "in dubio pro reo" (BGHSt 18,274 [278/279]). Dieser Grundsatz ist bei der Entscheidung über die Eröffnung zwar nicht unmittelbar anzuwenden (LR-Rieß, § 203 Rdnr. 11). Er ist aber bei der Einschätzung der Beweisbarkeit von mittelbarer Bedeutung. Ist zu erwarten, daß tatsächliche Zweifel auch in der Hauptverhandlung nicht überwunden werden können, so führt die Anwendung des Grundsatzes zum Freispruch und damit im Rahmen des § 203 StPO zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose für eine Verurteilung (LR-Rieß, § 203 Rdnr. 14). Jedenfalls nach diesen Kriterien ist nicht zu erwarten, daß der Angeschuldigte wegen eines Bankrottdelikts nach § 283 Abs.1 Nr.7a StGB verurteilt werden könnte.

Aus der Anklage und dem Akteninhalt ergibt sich eine Fülle von Indizien, die für eine Zahlungseinstellung bereits im März 1991 sprechen, die jedenfalls ernsthafte Zweifel an der Annahme eines späteren Zeitpunkts begründen müssen.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen bestanden erhebliche Forderungen gegen die W..

Dazu heißt es in dem Gutachten, das am 18. September 1992 im Konkursantragsverfahren u.a. über die Fragen der Zahlungsunfähigkeit und Óberschuldung erstattet worden ist (Bl. 856 ff.) [876]d.A.):

-"Ausweislich der Bilanz für das Geschäftsjahr 1988 beliefen sich die gesamten Verbindlichkeiten auf DM 25.556.001,64. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich,daß diese Verbindlichkeiten heute wesentlich geringer sein sollen als 1988" (Bl. 876 d.A.);

-"Spätestens seit Anfang 1990 sah sich (die W.) gezwungen, in erheblichem Umfang ... Anteile von Treugebern ... zu übernehmen, (weil) sie die garantierten Ausschüttungen nicht vornahm (Bl. 863 d.A.) (Bl. 863 d.A.). Die aus diesen Verträgen übernommenen Zahlungsverpflichtungen, deren Höhe ... nur geschätzt werden kann, konnte die W. regelmäßig nicht bedienen" (Bl. 864 d.A.).

- Aus dem Verzeichnis der gegen die W. AG gerichteten Zwangsvollstreckungen (Sonderheft 25) ergibt sich, worauf bereits das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß verwiesen hat, daß von Januar bis März 1991 neue Schuldtitel mit Forderungen in Höhe von rund 1.750.000 DM (Januar: 800.000,00 Februar 500.000,00 und März 450.000,00 DM) hinzugekommen waren.

Konkrete Feststellungen zum Umfang der auf die Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen sind nicht getroffen worden.

Vermerkt worden sind lediglich Zahlungen an den Gerichtsvollzieher in Höhe von 6.349,89 DM. Die Untersuchungen zu den Vermögensverhältnissen der W. und des Angeklagten K. lassen auch nicht erkennen, woher die Mittel für eine Begleichung von Forderungen in nennenswertem Umfang hätten kommen können.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Zahlungseinstellung im März 1991 deswegen verneint werden müsse, weil sie für die beteiligten Kreise nicht erkennbar gewesen wäre. Nach dem Akteninhalt haben seit 1990 120 Gläubiger Antrag auf Konkurseröffnung gestellt. Dies zeigt deutlich, wie die beteiligten Kreise die Zahlungsfähigkeit einschätzten. Daß es K. gelungen ist, die Gläubiger durch Zahlungen, Teilzahlungen und Ratenzahlungszusagen zur Rücknahme der Konkursanträge zu bewegen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Gesamtsituation. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis der Staatsanwaltschaft, aus rechtsstaatlichen Gründen müßten an die Feststellung der Zahlungseinstellung hohe Anforderungen gestellt werden. Dies ist zutreffend, soweit die Feststellung zum Nachteil eines Beschuldigten getroffen werden muß. Im Rahmen der Verjährung ist jedoch im Zweifel von der dem Betroffenen günstigsten Möglichkeit auszugehen.

Es ist nicht zu erwarten, daß diese Zweifel im Rahmen der Beweisaufnahme behoben werden können. Abgesehen davon, daß die Gesamtsituation schon nicht erkennen läßt, daß überhaupt noch Mittel zur Begleichung von Verbindlichkeiten existiert haben könnten, liegen - wie sich aus den Feststellungen des Konkursgutachtens ergibt - für die Zeit ab 1988 keine Bilanzen und keine Informationen über Umsätze und Gewinne mehr vor. Sichere Feststellungen zum Nachteil des Angeschuldigten sind daher nicht wahrscheinlich.

2.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zur unterlassenen Konkursanmeldung ist die Eröffnung aus rechtlichen Gründen abzulehnen.

Das dem Angeschuldigten in der Anklage zur Last gelegte Verhalten erfüllt schon objektiv nicht den Tatbestand des § 27 StGB in Verbindung mit § 401 Abs.1 Nr.2, § 92 Abs.2 AktG. Da die Haupttat ein Unterlassungsdelikt ist, kommt ersichtlich nur eine psychische Beihilfe in Betracht. Weder der Anklage noch dem übrigen Akteninhalt läßt sich entnehmen, in welcher Weise die Erstellung der Bilanzen den Tatentschluß des Angeklagten K. beinflußt haben soll, die Konkursanmeldung zu unterlassen.

In ihrer Beschwerdebegründung nimmt die Staatsanwaltschaft nur zum subjektiven Tatbestand Stellung, auf dessen Fehlen das Landgericht seine Entscheidung ebenfalls gestützt hat. Die Begründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft führt insoweit aus, K. als dem für die Konkursanmeldung Verantwortlichen sei mit den geschönten Bilanzen ein Werkzeug an die Hand gegeben worden, um diesen in der Nichtbeantragung des Konkursverfahrens zu bestärken. Es ist zwar zutreffend, daß eine Beihilfe in dieser Form denkbar wäre. Die Erstellung unrichtiger Bilanzen kann ein Unternehmen in die Lage versetzen, eine nicht vorhandene Bonität vorzuspiegeln und die Geschäftstätigkeit noch eine längere Zeit fortzusetzen. Diese Aussicht kann auch mitbestimmend für den Entschluß des Vorstands sein, die an sich gebotene Konkursanmeldung nicht vorzunehmen. Eine solche Fallgestaltung ist allerdings nicht Gegenstand der Anklage. Aus dem Anklagevorwurf ergibt sich nicht welchen Gesamtplan der Angeklagte K. verfolgte und welche Bedeutung die Bilanzen des Mitangeschuldigten S. für den Entschluß K.s hatten, den Antrag auf Konkurseröffnung zu unterlassen.

Die sofortige Beschwerde war mithin insgesamt, auch soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluß richtet, als unbegründet zu verwerfen.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten in diesem Verfahren beruht auf § 473 Abs.1, 2 Satz 1 StPO.






OLG Köln:
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