Landgericht Bochum:
Urteil vom 12. Mai 2005
Aktenzeichen: 14 O 35/05

(LG Bochum: Urteil v. 12.05.2005, Az.: 14 O 35/05)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 120 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Der Kläger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, dessen Mitglieder gemäß seiner Satzung u.a. die im Bereich der deutschen Länder bestehenden Landesverbände der Haus- und Grundeigentümervereine werden können. Mitglieder der Landesverbände sind die Ortsvereine. Der Beklagte zu 1) ist ein solcher Ortsverein und war Mitglied des Landesverbandes Niedersachsen, bis er die Mitgliedschaft mit Schreiben vom 27.11.2000 (Anlage K5f) zum 31.12.2001 kündigte. Die Beklagte zu 2) ist ein Tochterunternehmen des Beklagten zu 1).

Der Kläger trug zunächst bei Gründung den Namen "Zentralverband der deutschen Haus- und Grundeigentümer”, der Beklagte zu 1) "Haus- und Grundbesitzerverein I" sowie die Beklagte zu 2) "M GmbH”. Bereits sehr früh begannen einige Ortsvereine in Deutschland, in ihrem Bereich unter anderem das Schlagwort "Haus & Grund” zu benutzen. Auch das Mitteilungsblatt der Haus- und Grundbesitzerverbände und Vereine in NRW nannte sich bereits 1957 "Haus & Grund” (Anlage K9). Im Laufe der Zeit fand dieses Schlagwort immer mehr Zustimmung, so dass sich auch schließlich der Kläger sowie diverse Landes- und Ortsverbände entschlossen, den Begriff "Haus & Grund” in ihren Namen aufzunehmen. Der Landesverband Niedersachsen beschloss am 16.11.1991 in seiner Mitgliederversammlung, die Ergänzung "Haus + Grund Niedersachsen” der bisherigen Verbandsbezeichnung voranzustellen. Dies wurde am 18.03.1992 ins Vereinsregister eingetragen (Anlage K5c). Auch die Beklagte zu 2) beschloss am 22.11.1991 die Umbenennung in "M1 Haus & Grund GmbH” und schließlich am 16.09.1999 die Umbenennung in "Haus & Grund J GmbH”. Diese Firmenänderungen wurden am 09.04.1992 bzw. 10.01.2000 eingetragen (Anlage K6). Die Beklagte zu 1) beschloss auf ihrer Mitgliederversammlung am 08.05.1992, seinem Namen "Haus & Grund” voranzustellen, die Eintragung erfolgte am 22.07.1992. Schließlich beschloss auch der Kläger auf seiner Mitgliederversammlung am 14.05.1992, den Bestandteil "Haus & Grund” seinem Namen voranzustellen, dies wurde am 29.09.1992 eingetragen (Anlage K5d).

Der Kläger ist Inhaber der beiden deutschen Wort-/ Bildmarken

*Bild* *Bild*

mit Priorität vom 01.04.1998 und 01.10.1998. Nach Kündigung nutzte der Beklagte zu 1) sowohl in seinem Namen als auch in seinen sonstigen Werbe- und Internetauftritten den Begriff "Haus & Grund”. Mit Schreiben vom 26.01.2005 (Anlage K5h) mahnte der Kläger den Beklagten zu 1) wegen der Nutzung des Schlagworts "Haus & Grund” ab und begehrte insoweit die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungsverklärung. Dies lehnte der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 18.02.2005 (Anlage K5i) ab. Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger von beiden Beklagten die Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "Haus & Grund” in verschiedenen geschäftlichen Auftritten.

Der Kläger ist der Ansicht, mit dem Ausscheiden aus dem Landesverband habe der Beklagte das Recht verloren, den Begriff "Haus & Grund” zu verwenden. Denn dieser Begriff sei eingeführt worden, weil man eine corporate identity habe schaffen wollen. Von daher sei die weitere Verwendung dieses Begriffs durch den Beklagten zu 1) nach Ausscheiden aus der Organisation nicht anständig und wiederspräche Treu und Glauben. Der Kläger ist weiter der Ansicht, sowohl seine Marken als auch seine geschäftliche Bezeichnung bzw. sein Name seien kennzeichnungsfähig, wobei von gesteigerter Kennzeichnungskraft auszugehen sei durch intensive Benutzung. Insoweit ist er der Ansicht, dass ihm auch die Handlungen der Mitglieder der Organisation zuzurechnen seien, wobei er die Auffassung vertritt, dass es sich insoweit um eine Konzernorganisation handle. Von daher meint er, dass das bereits lange vor 1991 gezeigte Verhalten der Ortsgruppen und deren Nutzung des Schlagworts "Haus & Grund” unter dem Gesichtspunkt der Konzernorganisation auch ihm prioritätsältere Nutzungsrechte einräume. Im Übrigen beruft sich der Kläger auf prioritätsältere Rechte des Landesverbandes Niedersachsen sowie des die Zeitschrift für den Landesverband NRW und seit 1979 auch für Rheinland-Pfalz heraus gebenden Verlag Haus und Grund GmbH, der bereits seit 1979 im Handelsregister eingetragen ist, und stützt insoweit seine Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft auch auf die Ansprüche dieser beiden Organisationen. Er ist der Ansicht, dies sei zulässig, die beiden Organisationen seien auch damit einverstanden, dass der Kläger die vorliegende Klage auf ihre Rechte stütze. Der Kläger rügt, dass der Beklagte zu 1) noch immer in seinem Mitteilungsmagazin den Eindruck erwecke, Mitglied bei seiner Gesamtorganisation zu sein durch die darin erschienenen Artikel. Im Hinblick auf die Beklagte zu 2) ist der Kläger der Ansicht, nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 1) aus der Organisation dürfe auch sie als Tochterunternehmen die Schlagworte nicht weiter benutzen.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen die Bezeichnungen zu benutzen:

(1) Haus & Grund I, Verband der privaten Wohnungswirtschaft

(2) HAUS & GRUND I

(3) HAUS & GRUND

(4) *Bild*

(5) *Internetadresse*

(6) Bild

(7) HAUS & GRUND J GmbH

(8) *Bild*

(9) Haus & Grund Mitgliederservice

(10) Haus & Grund Rechtsberatung

(11) Haus & Grund Immobilien

(12) Haus &Grund Medien

und/oder

(13) Haus & Grund Service-Center

2.

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen die Bezeichnungen zu benutzen:

(1) HAUS & GRUND J GmbH

(2) HAUS & GRUND

(3) HAUS & GRUND I

(4) Bild

und/oder

(5) *Internetadresse*

3.

den Beklagten zu 1) zu verurteilen

a) die Löschung seines Namens "Haus & Grund I, Verband der privaten Wohnungswirtschaft” beim zuständigen Vereinsregister zu beantragen

b) gegenüber der DENIC auf die Internetdomain *Internetadresse* zu verzichten,

4.

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Löschung ihres Namens "HAUS & GRUND J GmbH” beim zuständigen Handelsregister zu beantragten,

5.

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Antrag 1) seit dem 15.03.2002 begangen hat und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen. Bezeichnungen gemacht wurden,

6.

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in weIchem Umfang sie Handlungen gemäß Antrag 2) seit dem 15.03.2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gemacht wurden,

7.

festzustellen, dass der Beklagte zu 1) dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15.03.2002 aus den im Antrag 1) beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden,

8.

festzustellen, dass die Beklagte zu 2) dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15.03.2002 aus dem im Antrag 2) beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) beruft sich auf prioritätsältere Rechte und verweist darauf, dass weder satzungsgemäß noch aufgrund sonstiger Vereinbarungen oder Verlautbarungen die Begrifflichkeit "Haus & Grund” an die Mitgliedschaft in der Organisation des Klägers gebunden sei. Insoweit vertreten die Beklagten die Auffassung, die Organisation des Klägers stelle keinen Konzern dar. Soweit Auftritte von Ortsverbänden vor Namensänderung der Beklagten bereits die Schlagworte "Haus & Grund” verwendet hätten, hätte dies höchstens zu lokalen Kennzeichenrechten geführt, nicht aber zu entsprechenden Rechten des Klägers. Die Beklagten behaupten, der Bekanntheitsgrad des Klägers sei gering, mit dem Begriff "Haus & Grund” würden die vor Ort tätigen Ortsvereine verbunden. Die Beklagten halten zudem die Kennzeichnungskraft sowohl der geschäftlichen Bezeichnung bzw. des Namens des Klägers sowie dessen Marken für gering. Ansprüche des Klägers aus gewillkürter Prozeßstandschaft halten sie für nicht gegeben, insoweit sei die Prozeßstandschaft unzulässig, zudem auch unbegründet. Die Beklagten berufen sich auf Verwirkung wegen des erheblichen Zeitablaufs zwischen Kündigung bzw. Wirkung der Kündigung und Abmahnung im Januar 2005. Die Beklagte zu 2) beruft sich zudem auf ein Recht zum tragen der Begrifflichkeit "Haus & Grund” aus ihrer Mitgliedschaft im "Haus & Grund Immobilienverbund e.V.”.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf die begehrte Unterlassung, die Namenslöschungen sowie die Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtungen aus §§ 4, 5, 14, 15 Markengesetz, § 12 BGB.

Ein Anspruch aus § 4 Ziffer 1, 14 Markengesetz bestehe nicht, da die Marken der Klägerin Priorität von 1998 genießen, während beide Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits seit langem unter und unter Verwendung der Bezeichnung "Haus & Grund” tätig waren. Von daher genießen sie Priorität für ihren Tätigkeitsbereich gegenüber dem Kennzeichenrecht des Klägers aufgrund Markeneintrags.

Dasselbe gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch für Ansprüche, die aus der Nutzung der Bezeichnung "Haus & Grund I" in Verbindung mit dem Logo der Klägerin gemäß Antrag 1.6 der Klage. Zwar hat der Beklagte zu 1) das mit diesem Klageantrag beanstandete Transparent in dieser Form erst nach Markeneintragung genutzt, gleichwohl besteht insoweit kein Anspruch. Bei den KIägermarken handelt es sich um Wortbildmarken, bei der die Wortkombination "Haus & Grund” der prägende Bestandteil ist (vgl. OLG Hamm, 4 W 139/00, Beschluss vom 28.08.2000). Der Bildbestandteil ist nicht von eigenständigem Gewicht, so dass ein besonderer, von beiden Elementen geprägter Gesamteindruck nicht entsteht. Unter diesen Umständen können vom Kläger keine Ansprüche wegen der Nutzung des Transparents - zumindest nicht in diesem Umfang - geltend gemacht werden. Denn der Beklagte zu 1) ist berechtigt - dies wird noch ausgeführt - die Bezeichnung "Haus & Grund” und "Haus & Grund I" aus eigenen Rechten zu nutzen. Da der Kläger daher dem Beklagten zu 1) nicht den Gebrauch des prägenden Bestandteils seiner Marke untersagen kann, ist ihm auch verwehrt, den gesamten Auftritt des Beklagten zu 1) in Form des Transparents zu untersagen. Ob er möglicherweise einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte die Nutzung des grafischen Zusatzbestandteils unterlässt, kann vorliegend dahinstehen, da dies nicht geltend gemacht wird. Jedenfalls kann der Kläger nicht einen Gesamtauftritt des Beklagten zu 1) beanstanden, wenn der prägende und wesentliche Markenbestandteil von dem Beklagten zu 1) berechtigt benutzt wurde.

Dem Kläger stehen im Ergebnis gegen die Beklagten auch keine Ansprüche aus §§ 4 Ziffer 2, 5, 14, 15 Markengesetz, § 12 BGB zu.

Formell genießen beide Beklagte gegenüber dem Kläger insoweit Priorität. Sowohl die jeweiligen Beschlussfassungen zur Namensänderung und der Aufnahme des Bestandteils "Haus & Grund” in den Namen der Parteien als auch deren Eintragungen lagen vor denen der Klägerin. In der Sache ist die Kammer allerdings der Auffassung, dass es auf diese geringfügigen Datenunterschiede nicht ankommt, sondern dass im vorliegenden Fall die Parteien so zu behandeln sind, als hätten sie gleichzeitig die Namensänderung veranlasst, so dass ihre Rechte gleichwertig nebeneinander stehen. Denn nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien gab es bereits seit den fünfziger Jahren Ortsverbände, die die Bezeichnung "Haus & Grund” mitnutzten, ohne dass dies Niederschlag in ihren Vereinsnamen gefunden hätte. Zudem gab es die Verbandszeitschrift für das Land NRW und später Rheinland-Pfalz, das diesen Titel trug, so dass im Laufe der Zeit der Begriff "Haus & Grund” von immer mehr Mitgliedern und der Klägerin als durchaus gutes und sinnvolles Schlagwort für die Interessengemeinschaft verstanden wurde. Diese allgemeine Entwicklung und Stimmungslage führte schließlich dazu, dass zum Jahreswechsel 1991/1992 die Aufnahme des Begriffs "Haus & Grund” in die jeweiligen Vereinsnamen propagiert und im wesentlichen auch durchgeführt wurde. Aufgrund der besonderen Organisation des Verbandes war eine solche Umstellung aber nicht zentral möglich, vielmehr musste jeder Verein selbst für sich einen entsprechenden Beschluss fassen und ins Vereinsregister eintragen lassen, so dass die Klägerin als Dachverband ebenso eigenständig tätig werden musste wie die Landesverbande und die jeweiligen Ortsverbände. Diese Beschlüsse konnten in ihrer Gesamtheit ohne umfangreichen organisatorischen Aufwand nicht zur selben Zeit gefasst werden, vielmehr wurden sie - das ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden - jeweils dann gefasst, wenn Mitgliederversammlungen anstanden. Das führte zu gewissen zeitlichen Differenzen, die die Kammer aber in vorliegendem konkreten Fall nicht für entscheidend hält. Denn dabei handelte es sich eher um ein Problem der organisatorischen Umsetzung, so dass zumindest alle diejenigen Vereine der "ersten Stunde”, die also zu diesem frühen Zeitpunkt eine Namensumstellung beschlossen und umsetzten, als prioritätsgleich anzusehen sind Von daher sind auch die Kennzeichnungsrechte dieser Vereine und somit der Parteien gleichrangig, so dass der Kläger in beiden Fällen keinen Unterlassungsanspruch geltend machen kann.

Der von den Beklagten erhobene Einwand der Priorität bzw. der Gleichrangigkeit der Rechte ist auch nicht unzulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei ihm nicht um einen Konzern im handelsrechtlichen Sinne. Es fehlt die hierarchische Organisation, es gibt auch keine Zwangsmitglieder, der Kläger gründet zudem keine Landesverbände oder Ortsvereine. Vielmehr handelt es sich bei dem Kläger um einen Dachverband, dem nach der Satzung Landsverbände unter anderem angehören können aber nicht müssen, und die Ortsverbände wiederum nach ihrem freien Belieben dem Landesverband angeschlossen sind oder auch nicht. Ebenso steht es jedem Ortsverband frei, aus der Mitgliedschaft im Landesverband wieder auszutreten. Einflussnahmen des Klägers darauf sind mit Ausnahme des Versuchs der Überzeugungsarbeit nicht möglich, irgendwelche Mittel, den Eintritt in die Gesamtorganisation zu erzwingen oder deren Austritt zu verhindern, hat er nicht.

Die Umbenennung war daher wie bereits dargelegt auch nicht zentral organisiert. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger letztlich im Zuge der Gesamtorganisation möglicherweise starken Einfluss auf die einzelnen Mitglieder ausübte und dadurch die Umbenennung förderte. Aber aufgrund der Gesamtorganisation blieb es letztlich jedem Verein freigestellt, ob er die Umbenennung vollzog oder nicht. Dies ergibt sich auch deutlich aus dem Versammlungsprotokoll des Niedersächsischen Landesverbandes, in dem der Vorschlag zur Umbenennung damit begründet wird, dass der Kläger eine Umbenennung beschlossen habe und dass es opportun sei, sich dem anzuschließen. Dies hat in diesem Fall die Mitgliederversammlung getan, hätte die Umbenennung aber auch genauso gut ablehnen können. Angesichts dieser Umstände bleibt die Umbenennung jedes einzelnen Vereins seine eigene Entscheidung, die vom Kläger nicht ersetzt werden konnte. Von daher ist auch nicht davon auszugehen, dass der Begriff "Haus & Grund” Teil einer bewusst vom Kläger gebildeten corporate identity ist. Es mag wohl sein, dass man sich diesen Begriff als gemeinsames Erkennungszeichen wünschte, allerdings war dieser Wunsch von jedem einzelnen Verein umzusetzen und konnte nicht vom Kläger vorgeschrieben werden und wurde dies auch nicht. Hinzu kommt, dass der Begriff "Haus & Grund” auch nicht vom Kläger im Rahmen der Mitgliedschaft den Mitgliedern verliehen wurde mit der Möglichkeit des "Durchreichens” bis zu den Ortsverbänden, zumindest die Vereine der "ersten Stunde”, die zur Jahreswende 1991/1992 im Rahmen der Organisation die Umbenennung vollzogen, traten damit nicht in eine corporate identity ein, sondern verschafften durch die Umbenennungen nicht nur dem Kläger sondern der gesamten Organisation und damit auch ihnen selbst ein gemeinsames Schlagwort.

Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Kündigung auch nicht dazu, dass bei dem Beklagten zu 1) das Recht entfällt, die Bezeichnung "Haus & Grund” zu nutzen. Das mag bei denjenigen Ortsvereinen der Fall sein, die sich später gegründet haben oder ihre Bezeichnung "Haus & Grund” aus ihrer Mitgliedschaft herleiten. Bei beiden Beklagten ist das aber nicht der Fall, aufgrund der vorgenannten Umstände verfügen die beiden Beklagten über ein originäres eigenes Recht zur Verwendung des Begriffs "Haus & Grund”, so dass es mit dem Austritt aus dem Verband nicht entfällt. Soweit der Kläger einwendet, eine derartige Handhabung verstoße gegen Treu und Glauben, denn es entspreche dem Anstand, dass man die Vereinsbezeichnung nicht mehr führe, wenn man aus ihm austrete, mag diese Ansicht für sich genommen berechtigt sein. Allerdings ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass er es verabsäumt hat, diesem für ihn so selbstverständlichen Grundsatz eine rechtliche Grundlage zu verschaffen. Weder ist in der Satzung geregelt, dass die Nutzung der Bezeichnung "Haus & Grund” an die Mitgliedschaft geknüpft ist, noch sind sonstige Regelungen geschaffen worden. Wenn daher wie im vorliegenden Fall ehemalige Mitglieder aus der Organisation austreten, die bei Einführung des Begriffs "Haus & Grund” als Kennzeichnung innerhalb der Organisation mitgewirkt haben und insoweit eigene Rechte erwarben, so kann ihnen auch aus Treu und Glauben nicht verwehrt werden, dieses Recht weiterhin zu nutzen, wenn sie auch aus sonstigen Gründen aus der Organisation ausgetreten sind.

Der Kläger kann den Beklagten auch keine prioritätsälteren Rechte aus früherem Handeln entgegenhalten. Denn soweit er vorträgt, dass einige Ortsgruppen bereits seit 1950 den Begriff "Haus & Grund” für sich verwenden und auch die Zeitung des Landesverbandes NRW diesen Namen bereits seit längerer Zeit trägt, so ist damit keine Verkehrsgeltung für den Kläger verbunden. Kennzeichenschutz im Sinne von §§ 4 Ziffer 2, 5 Markengesetz entstehen durch Benutzung im geschäftlichem Verkehr soweit Verkehrsgeltung erworben wurde. Von daher erstrecken sich diese Kennzeichenrechte anders als das Recht kraft Eintrags gemäß § 4 Ziffer 1 Markengesetz auch nur soweit, wie eine Nutzung und eine dadurch erworbene Verkehrsgeltung festgestellt werden kann. Das heißt, derartige Kennzeichnungsansprüche genießen, sobald sie erworben wurden nicht aus sich heraus bereits bundesweiten Schutz, sondern lediglich im Verbreitungsgebiet.

Die Verwendung des Begriffs "Haus & Grund” durch einzelne Ortsgruppen führte daher möglicherweise zu älteren Rechten, die aber nur regional Geltung erlangten, da Verkehrsgeltung nur im Rahmen der Ausbreitung und Nutzung erlangt werden konnte. Rechte des Klägers resultieren daraus nicht, da diese Auftritte der Ortsvereine ihm nicht zuzurechnen sind. Wie bereits dargelegt, stellt der Kläger keinen Konzern dar, in dessen Rahmen jegliches Handeln einzelner Konzernmitglieder auch für den Konzern wirkt. Aber selbst wenn man dies annehmen würde, könnte auch dem Kläger nur das Recht in dem Rahmen zuerkannt werden, in dem es entstanden ist, also Verkehrsgeltung im regionalen Bereich. Dasselbe gilt für etwaige Rechte, die die Zeitschrift für die gesamte Wohnungs- und Grundstückswirtschaft in NRW, die zumindest seit Januar 1957 den Begriff "Haus & Grund” verwendet. Auch dies gibt zum einen nur regionalen Schutz für NRW und später für Rheinland-Pfalz, mehr könnte auch der Kläger nicht geltend machen. Daher ist dieser Titelschutz der Zeitschrift durch den Auftritt der Beklagten nicht gestört. Die Tatsache, dass beim Zentralverbandstag in Münster 1963 und 1967 in Bayern der Begriff "Haus & Grund” Erwähnung fand, führt zu keiner Verkehrsgeltung für den Kläger bundesweit oder zumindest im Bereich I/Niedersachsen. Gleiches gilt auch für die übrigen vorgetragenen Positionen. Die Mietvertragsformulare stammen von verschiedenen Ortsvereinen. Die Anlage K 26 betrifft den Ortsverein E. Die dargelegten Pressemitteilungen stammen erst ab 1994, zu diesem Zeitpunkt hatten aber unbestritten die Beklagten bereits die Nutzung des Begriffs "Haus & Grund” aufgenommen und entsprechende Kennzeichenrechte erlangt.

Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche aus gewillkürter Prozessstandschaft zu. Insoweit ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Kläger selbst nicht geltend macht, dass die Prozessführungsbefugnis derjenigen, von denen er Rechte herleitet, durch Rechtsgeschäft auf ihn übertragen sind, vielmehr macht er geltend, dass diese beiden Beteiligten damit einverstanden sind, dass er im Rahmen dieser Klage seine Ansprüche durch möglicherweise prioritätsältere Rechte Dritter stützt. Aber selbst wenn man darin eine gewillkürte Prozessstandschaft sehen wollte, kann der Kläger Rechte daraus nicht herleiten.

Im Hinblick auf den Landesverband Niedersachsen stellt sich schon die Frage, ob in diesem Rahmen die gewillkürte Prozessstandschaft überhaupt zulässig ist. Erforderlich ist zum einen eine Ermächtigung des Rechtsinhabers zur Geltendmachung von dessen Rechten im eigenen Namen im Prozess. Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass sie den schriftsätzlichen Vortrag insoweit für nicht ausreichend substantiiert erachtete. Nach Auffassung der Kammer ist auch der in der mündlichen Verhandlung insoweit nachgebesserte Vortrag nicht ausreichend. Denn Herr I1 als Vorsitzender des Landesverbandes Niedersachsen hat danach erklärt, dass der Kläger die hiesige Klage auch auf die ältere geschäftliche Bezeichnung des Landesverbandes stützen könne, darin sieht die Kammer keine Ermächtigung des Rechtsinhabers zur Prozessführung durch den Prozessstandschafter in dessen eigenem Namen. Vielmehr ist damit nur das Einverständnis verbunden, auf etwaige prioritätsältere Rechte zur Begründung der Klage zurückzugreifen und somit eine beim Kläger nicht vorhandene Priorität und Verkehrsgeltung gegebenenfalls überzuleiten. Darin sieht die Kammer eine Ermächtigung zur Ausnutzung einer Rechtsposition, nicht aber zur Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen.

Wenn allerdings von einer Ermächtigung des Rechtsinhabers ausgegangen würde, wäre im Rahmen der Zulässigkeit ein eigenes wirtschaftliches Interesse wohl zu bejahen. Der Kläger ist der Dachverband, dem der Landesverband Niedersachsen als Mitglied angehört. Wenn der Begriff "Haus & Grund” organisationsintern ausschließlich Verwendung haben soll, dann hat auch der Kläger ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass entsprechende Unterlassungsansprüche des Landesverbandes Niedersachsen durch ihn verfolgt werden. Allerdings bestünde auch im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft der Anspruch des Klägers aus Rechten des Landesverbandes Niedersachsen nicht, da diesem keine älteren Rechte zustehen. Denn auch der Landesverband Niedersachsen hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten. Im Hinblick auf etwaige Ansprüche aus § 4 Nr. 2, 5, 14, 15 MarkenG, § 12 BGB bleibt zwar festzuhalten, dass die Beschlussausfassung zur Umbenennung vor denen der beiden Beklagten erfolgte, allerdings vertritt die Kammer wie bereits dargelegt insoweit die Auffassung, dass bei den Vereinen der "ersten Stunde”, die alle im selben Zeitraum die Umbenennung durchführten, keine prioritätsälteren Rechte bestehen, da dieser Zeitpunkt zufällig war und von dem der jeweiligen Mitgliederversammlungen abhing.

Hinzu kommt, dass zwar unter formellen Gesichtspunkten eine prioritätsältere Umbenennung stattgefunden hat, eine tatsächlich auch vorgehende Verkehrsgeltung aber nicht festgestellt werden kann. Insoweit haben die Beklagten unbestritten darauf hingewiesen und durch Vorlage nachgewiesen, dass der Landesverband Niedersachsen noch das gesamte Jahr 1992 hindurch im geschäftlichen Verkehr das Wortbildzeichen des Beklagten zu 1) und das Namenskürzel "Landesverband hwg Niedersachsen” (Anlage B4c) benutzt hat. Soweit der Kläger dazu bemerkt, dies habe nur dem Aufbrauch gedient, ändert das nichts daran, dass durch Nichtbenutzung des neuen Namens im geschäftlichen Verkehr eine Verkehrsgeltung nicht erzielt werden konnte. Von daher ist die Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 10.05.2005, dass klargestellt werden müsse, dass der Landesverband den neuen Namen bereits seit Anfang 1992 im Geschäftsverkehr nutzte, unsubstantiiert. Es hätte dargelegt werden müssen, wie diese Nutzung geschehen ist.

Letztlich wären entsprechende Ansprüche des Landesverbandes Niedersachsen gemäß § 242 BGB verwirkt. Der Beklagte zu 1) hat seine Mitgliedschaft mit Erklärung vom 27.01.2000 zum 31.12.2001 gekündigt. Gleichwohl hat der Landesverband ab 01.01.2002 weder abgemahnt noch sonstige Versuche unternommen, etwaige Kennzeichenrechte zu schützen. Jedenfalls hat der Kläger derartiges nicht vorgetragen. Möglicherweise war er an den von dem Kläger geschilderten Bemühungen beteiligt, den Beklagten zu 1) zum Wiedereintritt zu bewegen. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, ist bis zum heutigen Zeitpunkt seitens des Landesverbandes Niedersachsen kein Schritt erkennbar, mit dem dieser deutlich macht, dass er eine Nutzung des Begriffs "Haus & Grund” durch die Beklagten nicht hinzunehmen bereit ist und seine Rechtsposition zu schützen beabsichtigt.

Auch aus gewillkürter Prozessstandschaft im Hinblick auf den Verlag Haus & Grund GmbH stehen dem Kläger keine Rechte zu. Insoweit sieht die Kammer die gewillkürte Prozessstandschaft schon als unzulässig an. Zum einen ist weder eine Ermächtigung des Rechtsinhabers substantiiert dargelegt, zum anderen ist ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Klägers an der Geltendmachung etwaiger Rechte der Verlag Haus & Grund GmbH, sei es aus ihrem Namen oder ihrem Zeitschriftentitel, nicht ersichtlich und nicht dargelegt. Darüber hinaus besitzt die Verlag Haus & Grund GmbH auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung Haus & Grund. Soweit sie Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung Haus & Grund. Soweit sie Kennzeichen und Titelschutzrechte erlangt haben mag, wirken diese regional. Der Einwand des Klägers, die Zeitschrift sei für das gesamte Bundesgebiet konzipiert, ist unzutreffend. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Haus & Grund S e.V. und ist in Köln ansässig. Von daher bietet sie regionalen Schutz im Rahmen des Erscheinungsgebietes. Das tatsächlich diese Verbandszeitschrift überregional im gesamten Bundesgebiet und insbesondere auch im Gebiet Niedersachsen/I erscheint, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Ob ein Auswärtiger, der sich über die Besonderheiten im Rheinland erkundigen möchte, ggf. auf diese Zeitschrift zurückgreift, ist für die Frage der Verkehrsgeltung nicht maßgeblich. Auch die Tatsache, dass möglicherweise überregionale Themen in der Zeitschrift Bedeutung erlangen können, macht die regionale Verbandszeitschrift nicht zu einer gesamtdeutschen Zeitung. Im Übrigen wären etwaige Ansprüche der Verlag Haus & Grund GmbH ebenso verwirkt gem. § 242 BGB wie die des Landesverbandes Niedersachsen. Der Verlag hat über Jahre hinweg keinerlei Maßnahmen getroffen, etwaige unberechtigte Nutzung des Begriffs Haus & Grund durch die Beklagten zu unterbinden und Kennzeichenrechte zu schützen.

Letztlich wäre auch ein etwaiger Anspruch des Klägers selbst verwirkt. Wie bereits im Hinblick auf den Landesverband Niedersachsen ausgeführt, hat der Kläger es mehrere Jahre hingenommen, dass die Beklagten trotz Austritts aus der Organisation den Begriff Haus & Grund weiter verwandten. Die Tatsache, dass intern über einen Wiedereintritt weiter verhandelt worden war, reicht nicht zum Schutz gegen Kennzeichenmissbrauch aus. Hinzu kommt, dass in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist, dass der Kläger selbst für die Zeitschrift des Beklagten zu 1) "X” noch Artikel zur Verfügung gestellt hat, so dass die Beklagten darauf vertrauen durften, dass der Kläger gegen die Weiterverwendung des Begriffs "Haus & Grund” nicht intervenieren würde, zumal bis zur Abmahnung des Beklagten zu 1) im Januar 2005 keinerlei entsprechende Ansprüche geltend gemacht wurden. Das schlichte Verhandeln über einen Wiedereintritt ohne erkennbare Verknüpfung mit dem Recht zur Verwendung des Begriffs "Haus & Grund” reicht nicht aus, um eine Verwirkung zu verhindern. Der Kläger trägt durch diese Maßnahmen selbst zur Verwässerung der Kennzeichenkraft der eigenen Marke bzw. ihres prägenden Namensbestandteils bei, indem er wie im Falle des Beklagten zu 1) auch in anderen Fällen zulässt, dass ausgetretene Vereine weiter unter der Bezeichnung der Firma "Haus & Grund” auftreten und lediglich Verhandlungen über einen etwaigen Wiedereintritt geführt werden.

Von daher stehen dem Kläger auch die weiter geltend gemachten Anspruche auf Auskunftserteilung und Feststellung von Schadensersatzansprüchen sowie Namenslöschung und Verzicht auf die lnternetdomain zu, so dass wie erkannt mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO zu entscheiden war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 5. 2 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 12.05.2005
Az: 14 O 35/05


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