Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 29. Januar 2005
Aktenzeichen: 19 U 127/03

(OLG Stuttgart: Urteil v. 29.01.2005, Az.: 19 U 127/03)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 23. Juni 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.368,56 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit 1. Januar 2000 bis 10. Januar 2003 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. Januar 2003 - Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der ... AG mit der Vertrags-Nr. 642518 - zu zahlen.II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.IV. Die Revision wird zugelassen.Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.368,56 EUR

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23.06.2003 wird Bezug genommen.

Gegen dieses ihnen am 26.06.2003 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit am 17.07.2003 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, den sie innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 26.09.2003 begründet haben.

Die Beklagten machen geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO bejaht. Ein deliktischer Anspruch der Klägerin nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 264 a StGB sei nicht schlüssig dargetan.

Ein Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sei ebenfalls nicht gegeben. Die Auseinandersetzung der ... AG mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (im Folgenden: BAKred) über die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Raten betreffe nur Altverträge, während das Beteiligungsangebot gegenüber der Klägerin diese Möglichkeit nicht mehr vorgesehen habe. Die Untersagungsverfügung des Aufsichtsamtes vom 22.10.1999 habe für die Neuverträge auch keine spürbare indirekte Bedeutung. Die Liquidität der ... AG sei durch die Umstellung nicht gefährdet worden. Schon nach der ursprünglichen Regelung habe es für den Anleger ein Wahlrecht bei Ablauf der Beteiligung gegeben, so dass von vornherein mit Mittelabflüssen zu diesem Zeitpunkt zu rechnen war. Im Übrigen beginne der Ablauf der Vertragsdauer für die ersten Verträge im Segment VII erst ab 2007, so dass die ... AG die zu leistenden Auszahlungen rechtzeitig vorher einplanen könne.

Auch der Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P... sei kein prospektpflichtiger Umstand, weil er direkt nur andere Unternehmenssegmente betreffe. Hinsichtlich der indirekten Wirkung gehe es allein um das Insolvenzrisiko. Dieses sei aber gegenüber den schon vorher bestehenden Risiken aus der Beteiligung am Bankhaus P... und den Sicherungsmitteln im Umfang von 27,3 Mio. DM gegenüber der ... Bank AG, die auf das Bankhaus P... verschmolzen worden sei, de facto nicht erhöht worden.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23.06.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagten verurteilt werden als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.368,56 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit 1. Januar 2000 bis 10. Januar 2003 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. Januar 2003 - Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der ... AG mit der Vertrags-Nr. 642518 - zu zahlen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, der Streit mit dem BAKred als der zuständigen Ordnungsbehörde hätte in den Prospekt aufgenommen werden müssen. Vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts des Anlegers müsse im Zweifel ein für diesen interessanter Punkt mitgeteilt werden. Der Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P... habe sich als ein für die Anleger ganz wesentlicher Umstand herausgestellt, weil er zur Einstellung der regelmäßigen Entnahmezahlungen geführt habe. Bereits deshalb hätte er nicht verschwiegen werden dürfen.

Auf die Berufungsbegründung vom 26.09.2003 und die Schriftsätze vom 15.12.2003 sowie vom 13.01.2004 nebst den beigefügten Anlagen sowie auf den im Termin vom 15.01.2004 vorgelegten Verlustübernahmevertrag vom 22.09.1999 wird ergänzend Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Sie war daher nach Maßgabe des von der Klägerin in zulässiger Weise modifizierten Klageantrags aus dem Schriftsatz vom 15.12.2003 zurückzuweisen.

1. Ob das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht hat, ist im Berufungsverfahren nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht zu überprüfen (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 513 RN 3).

2. Die Modifizierung der Zug um Zug angebotenen Gegenleistung im Klageantrag ist nach § 533 ZPO zulässig.

Die damit einhergehende Klageänderung ist sachdienlich, weil sie zutreffend die Leistungshandlung beschreibt, die die Klägerin zur Übertragung des von ihr erworbenen Gesellschaftsanteils auf die Beklagten vornehmen kann. Bei dem Beteiligungsvertrag vom 29./30.12.1999 mit der ... AG handelt es sich nämlich um einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Ziff. 2 AktG. Die in § 292 Abs. 2 AktG normierten gegenstandsbezogenen Ausnahmen vom Vorliegen eines Teilgewinnabführungsvertrages liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich trotz der Vielzahl ähnlicher von der ... AG abgeschlossener Verträge nicht um einen Vertrag des laufenden Geschäftsverkehrs, da die Aufnahme eines stillen Gesellschafters nicht zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr gerechnet werden kann (Altmeppen, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2000, § 292 RN 80 m.w.N.). Eine analoge Anwendung von § 292 Abs. 2 AktG auf weniger bedeutende Verträge ist wegen des abschließenden Charakters der Ausnahmetatbestände nicht möglich. Deshalb fallen Verträge über stille Beteiligungen auch bei einem für die vertragsschließende Aktiengesellschaft wirtschaftlich geringeren Gewicht in den Bereich der Teilgewinnabführungsverträge (Altmeppen, a.a.O., RN 83 m.w.N.).

Für die Änderung eines Teilgewinnabführungsvertrages, zu der auch der Austausch eines stillen Gesellschafters gehört, bedarf es nach § 295 Abs. 1 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung. Daher können die Parteien die Übertragung der von der Klägerin erworbenen Beteiligung nicht allein durch beiderseitige Vereinbarung wirksam vornehmen. Dieser Umstand kann aber einem auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch wegen von den Beklagten zu verantwortenden unvollständigen Informationen über das Beteiligungsobjekt nicht entgegenstehen. Deshalb reicht es aus, wenn die Klägerin von ihrer Seite alles erforderliche veranlasst, um den Rechtsübergang auf die Beklagten Zug um Zug gegen Rückzahlung der geleisteten Einlage zu bewerkstelligen. Dazu genügt ihre schriftliche Zustimmung zur Übertragung.

Neue Tatsachen sind zur Entscheidung über den angepassten Klageantrag nicht festzustellen (§ 533 Ziff. 2 ZPO).

3. Nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung kann eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht damit begründet werden, dass der Prospekt vom 01.08.1999 die Auseinandersetzung der ... AG mit dem BAKred über die in früheren Versionen der Beteiligung vorgesehene Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Raten nicht erwähnt.

a) Bei der Diskussion um die Auszahlung in Raten ging es nicht um das für die Vertragsgestaltung wichtigere Recht des Gesellschafters, regelmäßige Entnahmen aus seiner Einlage zu tätigen. Insoweit ist im von der Klägerin unterschriebenen Zeichnungsschein eine jährliche Auszahlung von 10 % vorgesehen.

Vielmehr war in den ersten Verträgen zusätzlich für das nach Ablauf der Vertragszeit zu ermittelnde Auseinandersetzungsguthaben geregelt, dass dieses in einem zu wählenden Zeitraum zwischen 10 und 40 Jahren in Monatsraten ausgezahlt und bis dahin mit 7% p.a. verzinst werden sollte. Noch bei Beendigung der stillen Beteiligung sollte der Anleger auch bei anderer Erklärung im Zeichnungsschein die Auszahlung in einer Summe wählen können.

b) Für einen Anleger, dem das Wahlrecht noch eingeräumt war, vertritt das OLG Braunschweig im Urteil vom 26.11.2003 (3 U 49/93), ohne seine Entscheidung darauf zu stützen, die Auffassung, seit dem Bekanntwerden der konkreten Beanstandungen des BAKred im Schreiben vom 29.03.1999 hätten die Prospektverantwortlichen darauf hinweisen müssen. Es sei dabei belanglos, ob die Ansicht der Behörde rechtlich zutreffend gewesen sei; denn bereits ihre Entscheidung schaffe Fakten, die nur noch gerichtlich angefochten werden könnten. Der Interessent sei daher bereits über erhebliche Bedenken einer entscheidungsbefugten Behörde gegen die Anlagekonzeption zu informieren. Die Aufklärungspflicht erstrecke sich nämlich auf Umstände, die nicht sicher aber wahrscheinlich den vom Anleger verfolgten Zweck gefährdeten. Wegen der mit Prospekten intendierten Selbstbestimmung des Anlegers dürfe auch nicht an seiner Stelle bewertet werden, ob das sich ergebende Risiko gering und deshalb zu vernachlässigen sei. Vielmehr seien Behördenentscheidungen, die die Anlage berührten, grundsätzlich als wesentlich anzusehen und im Prospekt mitzuteilen.

Ob dem zuzustimmen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist eine derartige Sicht allenfalls bei den unmittelbar betroffenen Beteiligungsverträgen gerechtfertigt.

Im Prospekt vom 01.08.1999 war für die Neuanleger aber nur noch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in einer Summe vorgesehen. Die nur indirekten möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der vom BAKred erzwungenen Änderung der Auszahlungsweise für Altverträge bedürfen einer Bewertung auf ihre Erheblichkeit.

c) Die Änderung bei den Altverträgen war nicht deshalb für neu geworbene Anleger erheblich, weil sich bereits vorher für das Unternehmen Segment VII gewonnene Gesellschafter deshalb hätten von ihrer Anlage trennen können. Insoweit handelt es sich nur um eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Risikos, dass nicht genügend Investoren gefunden werden könnten, um geplante Investitionen durchführen zu können. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Zurückbleiben der geplanten Investitionsmittel darauf beruht, dass nicht genügend Anleger zeichnen, oder darauf, dass bereits beteiligte Anleger sich von ihrem Gesellschaftsanteil wieder trennen.

Das Unternehmenssegment VII sollte Investitionen in Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und in Aktien börsennotierter Gesellschaften vornehmen (Prospekt S. 102-103). Dieses Programm war inhaltlich so flexibel ausgelegt, dass es nicht mit dem Erreichen einer bestimmten Investitionssumme stehen oder fallen musste. Deshalb war die drohende Rückzahlung von Einlagen früherer Gesellschafter nicht so wichtig, dass die Neuanleger darauf im Prospekt hätten hingewiesen werden müssen.

d) Die Verpflichtung der ... AG, auch bei Altverträgen das Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe bei Fälligkeit auszuzahlen, hat für Neuanleger auch das Erfüllungsrisiko nicht spürbar verändert.

Da Beteiligungen am Unternehmenssegment VII ab Ende 1997 vertrieben wurden (Prospekt S. 100 linke Spalte) und die Mindestlaufzeit der Beteiligungsverträge 10 Jahre betrug (S. 13 linke Spalte), ist mit der ersten Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 (vgl. S. 16 rechte Spalte) zu rechnen. Bis dahin bestand und besteht aber noch genügend Zeit, damit die ... AG sich auf die geänderte Vertragslage einstellen kann.

Eine längerfristige Liquiditätsplanung, die auf der Erwartung beruhte, ein Großteil der Anleger werde sich das Auseinandersetzungsguthaben erst zeitverzögert in Raten auskehren lassen, war ohnehin nicht möglich. Wegen des schon bei den Altverträgen fortbestehenden Wahlrechts, nachträglich die Auszahlung in einer Summe zu verlangen, war gerade in einer Liquiditätskrise damit zu rechnen, dass praktisch kein Anleger über die Vertragslaufzeit hinaus sein Guthaben stehen lassen würde.

Zur Einordnung der infrage stehenden wirtschaftlichen Auswirkungen ist auch zu berücksichtigen, dass das Auseinandersetzungsguthaben seiner Höhe nach bei Vertragsschluss nicht feststeht, sondern abhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Segments ist. Nur wenn und soweit bei Vertragsablauf trotz regelmäßiger Rückzahlung der Einlage in Raten und erheblicher Emissions- und Verwaltungskosten (Prospekt S. 100-101) ein solches Guthaben verbleiben wird, kommt es auf die Rückzahlungsweise an. Ein Auseinandersetzungsguthaben für den stillen Gesellschafter setzt damit zum Zeitpunkt seines Vertragsablaufs ein relativ günstiges Ergebnis der getätigten Investitionen voraus. Wird dieses tatsächlich erzielt, ist auch die Möglichkeit, Teile der erworbenen Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und Wertpapiere zu veräußern und den Erlös zur Auszahlung an die Anleger bereit zu stellen, grundsätzlich gegeben. Liquiditätsschwierigkeiten sind allein deshalb nicht zu befürchten, zumal die Auszahlungen jeweils erst nach Abschluss eines Geschäftsjahres verlangt werden können.

Soweit im maßgeblichen künftigen Zeitpunkt dagegen eine Liquiditätskrise bestehen sollte, hätte der ... AG das Auszahlungswahlrecht ihrer atypischen stillen Altgesellschafter wie oben ausgeführt ohnehin nichts geholfen.

4. Ein prospektpflichtiger Umstand, der einen Anspruch der Klägerin aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung auslöst, liegt jedoch in dem Abschluss des Verlustübernahmevertrages der ... AG mit dem Bankhaus P... vom 22.09.1999.

a) Nach den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen der Prospekthaftung hat der Prospekt den angesprochenen Interessenten ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Sämtliche Umstände, die für ihre Entschließung von Bedeutung sind oder sein können, sind dazu richtig und vollständig darzustellen (BGH, Urteile vom 05.07.1993 - II ZR 194/92, NJW 1993, 2865, vom 29.05.2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 und vom 14.01.2002 - II ZR 40/00, VersR 2002, 1251).

b) Die Bedeutung des Verlustübernahmevertrages stellt die Berufung unter Hinweis auf die kurz davor erfolgte Verschmelzung der ... Bank AG auf das Bankhaus P... in Abrede. Es habe zuvor zahlreiche Sicherungsinstrumente der ... AG gegenüber der ... Bank AG gegeben. Letztere sind im Emissionsprospekt auf S. 56 mit einem Volumen von 27,3 Mio. DM aufgeführt. Auf S. 57 ist noch ergänzend auf eine Freistellungsverpflichtung gegenüber der ... Bank AG aus der möglichen Inanspruchnahme wegen bestimmter Haustürgeschäfte hingewiesen. Wegen der schon vorher bestehenden Risikoübernahme und der Beteiligung am Bankhaus P... habe der Verlustübernahmevertrag mit letzterem de facto keine weitergehenden wirtschaftlichen Belastungen mit sich gebracht.

Durch die direkte und mittelbare Beteiligung von zusammengerechnet 50,6% am Bankhaus P... gingen Verluste dieses Kreditinstitutes zwar schon zuvor wirtschaftlich auch zu Lasten der ... AG. Diese Gefahr beschränkte sich aber auf die Erwerbskosten der Beteiligung und geleistete Einlagen und ist daher mit einem Verlustübernahmevertrag nicht vergleichbar.

Auch gegenüber einer betragsmäßig beschränkten Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherungsmitteln zu Gunsten einer Bank und der betraglich völlig offenen Verpflichtung, ihre Verluste aus bestimmten Geschäftsjahren zu tragen, liegt noch ein erheblicher qualitativer Unterschied. Dies bedeutet ein der Höhe nach nicht mehr eingegrenztes Risiko und geht daher noch weiter.

Außerdem ist zu bedenken, dass das Bankhaus P... neben den von der ... Bank AG übernommenen eigene Geschäfte geführt hat und dass auch diese ein gewisses Risiko darstellten. Insoweit handelte es sich ebenfalls um eine Haftungserweiterung.

c) Dass Aussichten auf steigende Erträge des Bankhauses P... bestanden, ist bei einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlich vernünftigen Führung der ... AG bloße Voraussetzung dafür, den Verlustübernahmevertrag überhaupt abzuschließen. Auch bei einer hier anzustellenden ex ante-Betrachtung bestand aber das Risiko, dass die Entwicklung anders verlaufen würde. Ertragsprognosen sind immer mit Unsicherheiten behaftet, die umso größer werden, je länger der prognostizierte Zeitraum ist. Bis zum Jahr 2003 konnten daher Änderungen sowohl im wirtschaftlichen Umfeld als auch in den Geschäftsbeziehungen und der Tätigkeit des Bankhauses P... zu einer abweichenden Ertragsentwicklung bis hin zur Insolvenz führen. Dies zeigt schon der tatsächliche Verlauf im Jahr 2001.

d) Nach dem Emissionsprospekt ist die Anlage darauf ausgerichtet, auch in Unternehmensgründungen oder in der wirtschaftlichen Krise befindliche Unternehmen (S. 103 linke Spalte, 116 rechte Spalte) zu möglichst günstigen Konditionen zu investieren. Dies ist mit der erheblichen Gefahr verbunden, dass Einzelinvestitionen fehlschlagen können. Zur Absicherung sollten die Investitionsobjekte gem. S. 116 des Prospektes nach Maßgabe u.a. der Veräußerbarkeit und der Ausgewogenheit (Risikostreuung) ausgewählt werden. Hingewiesen wird auf das Insolvenzrisiko bei Beteiligungsunternehmen, das dazu führen könne, dass die in die Unternehmensbeteiligung investierten Mittel (...) teilweise oder vollständig als Folge von Insolvenzen wertberichtigt werden (müssten) (S. 117, linke Spalte).

Damit lässt es sich aber nicht ohne weiteres vereinbaren, wenn die ... AG durch eine Verlustübernahmevereinbarung ihr wirtschaftliches Schicksal mit demjenigen einer bestimmten Bank betraglich unbeschränkt verknüpfte. Dies stand nämlich im Krisenfall einer Trennung von der Bankbeteiligung entgegen. Deshalb handelte es sich um einen für die Risikobeurteilung wichtigen Umstand, der in den Emissionsprospekt hätte aufgenommen werden müssen.

e) Die Beklagten wenden noch ein, der Verlustübernahmevertrag sei einem anderen Unternehmenssegment der ... AG zugeordnet gewesen und habe daher die Ergebniserwartungen des Segments VII nur mittelbar beeinflussen können.

Das ist zwar richtig. Aufgrund der nur internen Teilung der ... AG in Unternehmenssegmente und der daraus resultierenden einheitlichen Haftungsmasse ergaben sich aber auch negative Auswirkungen auf die stille Beteiligung im Segment VII, wenn in anderen Segmenten wirtschaftliche Fehlentwicklungen entstehen sollten; denn die Haftungseinheit bedingt auch ein einheitliches Insolvenzrisiko (Prospekt S. 13 linke Spalte, 109 linke Spalte, vor allem 110 linke Spalte). Das Insolvenzrisiko der ... AG ist aber durch den Verlustübernahmevertrag nicht unwesentlich erhöht worden. Auch die Liquidität konnte dadurch schon vor einer etwaigen Insolvenz beeinträchtigt werden. Letzteres ist inzwischen eingetreten; denn die Belastungen aus der Insolvenz des Bankhauses P... haben dazu geführt, dass die vereinbarten jährlichen Entnahmen der stillen Gesellschafter von 10% ihrer Einlage ausgesetzt wurden.

f) Zugleich mit dieser Risikoerhöhung haben sich die Ertragschancen nur in anderen Unternehmenssegmenten, nicht aber im Segment VII erhöht. Die aus der Absicherung und damit verbundenen finanziellen Stärkung des Bankhauses P... erhofften künftigen Gewinne wären anderen Unternehmenssegmenten gutgeschrieben worden, auf deren Rechnung die Beteiligung ging. Damit verschob sich das Verhältnis von Chancen und Risiken einseitig zu Lasten der Anleger im Segment VII.

g) Da die nur interne Aufteilung der ... AG zum Schutz vor Gläubigern anderer Segmente nicht ausreicht, trifft der Einwand der Beklagten, es handle sich um vom Vermögen der Aktiengesellschaft unabhängige Vermögensmassen, nicht zu. Deshalb nützt es auch nichts, dass die Segmentierung von Unternehmen eine anerkannte Methode zur Erhebung aussagekräftiger Daten über den Erfolg einzelner Tätigkeits- oder Geschäftsfelder ist.

h) Der Verlustübernahmevertrag wurde erst einige Wochen nach Erstellung des Emissionsprospektes abgeschlossen. Insoweit traf die Beklagten aber eine Nachtragspflicht.

Ändern sich Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, nach der Herausgabe des Prospektes, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Beteiligungsvertrages Mitteilung zu machen (BGH, Urteile vom 05.07.1993 - II ZR 194/92, NJW 1993, 2865 und vom 14.01.2002 - II ZR 40/00, VersR 2002, 1251, 1252). Der nach dem Vertragsschluss am 22.09.1999 bis zur Zeichnung durch die Klägerin vergangene Zeitraum von mehr als 3 Monaten hätte bei der erforderlichen zeitnahen Reaktion der verantwortlichen Beklagten in jedem Fall gereicht, um derartige Maßnahmen zu veranlassen.

5. Die weiteren mit der Berufung geltend gemachten Einwände gegen eine Haftung der Beklagten sind unbegründet:

a) Die Beklagten waren als Vorstandsmitglieder der ... AG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Emissionsprospektes verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit trifft nämlich das Management der Anlagegesellschaft unabhängig davon, ob deren Mitglieder aus dem Prospekt ersichtlich sind (Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 45 RN. 32).

Hinzu kommt, dass im vorliegenden Prospekt ausdrücklich erklärt ist: Der Vorstand der ... AG übernimmt für den Inhalt des Prospektes die Verantwortung und erklärt, dass seines Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. (S. 120 linke Spalte). Dass es sich beim Vorstand um die vier Beklagten handelte, ist aus S. 43 rechte Spalte zu ersehen. Daher spielt es keine Rolle, dass die Beklagten Ziff. 3 und 4 den Prospekt nicht unterzeichnet haben.

b) Da die Beklagten die persönliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes trugen, hatten sie sich die zu deren Beurteilung erforderlichen Rechtskenntnisse zu verschaffen. Die dazu von ihnen hinzugezogenen Rechtsanwälte sind als ihre Erfüllungsgehilfen zu betrachten; denn hinsichtlich der vorvertraglichen Pflicht, den Interessenten ein zutreffendes Bild von der Anlage zu vermitteln, haben die Prospektverantwortlichen gemäß § 278 BGB für diejenigen einzustehen, denen sie die Herstellung des Prospektes überlassen (BGHZ 84, 141, 144). Soweit die Anwälte irrtümlich davon ausgegangen sein sollten, der Verlustübernahmevertrag vom 22.09.1999 sei nicht prospektpflichtig, hätten sie dies wie grundsätzlich jeden anwaltlichen Irrtum in einer Frage des inländischen Rechts als Fahrlässigkeit zu vertreten (vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 280 RN. 78 mit weit. Nachw.). Diese Fahrlässigkeit trifft die Beklagten nach § 278 BGB wie eigenes Verschulden.

c) Die im Prospekt vom 01.08.1999 (S 120 rechte Spalte) enthaltene Haftungsbeschränkung für unrichtige oder unvollständige Angaben auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entlastet die vier Beklagten nicht. Dabei kann dahinstehen, ob sie nach ihrem Wortlaut neben der als Inhaberin erwähnten ... AG deren Vorstandsmitglieder überhaupt begünstigen kann. Die Aufklärungspflicht der Prospektverantwortlichen ist für den Schutz des Investors von grundlegender Bedeutung. Auch ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit widerspricht der Aufgabe des Prospektes, die potenziellen Anleger verlässlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Als Bestandteil des Prospektes ist er deshalb nach § 9 des hier nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB fortgeltenden AGB-Gesetzes unwirksam (BGH, Urteil vom 14.01.2002 - II ZR 40/00, VersR 2002, 1251, 1253).

d) Die fehlende Aufklärung über den Verlustübernahmevertrag vom 22.09.1999 ist kausal für den Abschluss des Beteiligungsvertrages durch die Klägerin geworden.

aa) Bei der Frage nach dem Kausalzusammenhang ist nicht auf das letzte, sondern auf das erste Glied der Ursachenkette, mithin auf die Anlageentscheidung abzustellen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, WM 1990, 1276, 1280). Nach ständiger Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein in wesentlichen Punkten unrichtiger Prospekt für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Dass gerade der im Prospekt nicht oder unrichtig beschriebene Umstand zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist dabei nicht erforderlich (BGH, Urteile vom 05.07.1993 - II ZR 194/92, NJW 1993, 2865, 2866, vom 29.05.2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346, 3347 und vom 14.01.2002 - II ZR 40/00, VersR 2002, 1251, 1253). Unbeschadet davon, hat der Richter bei der von ihm nach § 286 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung, ob er von der Ursächlichkeit des Aufklärungsmangels für den Beitrittsentschluss überzeugt ist, auch die objektive Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für die Werthaltigkeit des Anlageobjekts zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 05.07.1993 a.a.O.).

Die Klägerin behauptet, sie hätte bei Kenntnis der Risiken des Verlustübernahmevertrages die Beteiligung nicht gezeichnet. Da das Verhältnis von Chancen und Risiken durch den Verlustübernahmevertrag, wie oben ausgeführt, zu Lasten der Anleger des Unternehmenssegmentes VII verschoben und das mit der Streuung von Risiken verfolgte Konzept durchbrochen wurde, handelt es sich um einen objektiv gewichtigen Punkt für die Werthaltigkeit des angebotenen Gesellschaftsanteils. Daher spricht eine Vermutung dafür, dass der in diesem Punkt unvollständige Prospekt für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich geworden ist.

bb) Greift die Kausalitätsvermutung ein, so trifft den Prospektverantwortlichen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung und Information eingetreten wäre, der Anleger also den Hinweis auf das verschwiegene Risiko nicht zum Anlass genommen hätte, von der Kapitalanlage Abstand zu nehmen (BGHZ 115, 213, 223; BGH, Urteile vom 28.11.1983 - II ZR 72/83, NJW 1984, 1688, 1689 und vom 31.05.1990 - VII ZR 340/88, WM 1990, 1276, 1280).

Die Beklagten haben dazu unter Beweisantritt vorgetragen, die Klägerin habe den Emissionsprospekt vor Abschluss des Beteiligungsvertrages überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Dieser Vortrag reicht nicht aus, um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen. Das Landgericht hat nämlich als unstreitig festgestellt, dass von dem im konkreten Fall tätigen Vermittler gegenüber der Klägerin keine über den Inhalt des Prospektes hinausgehende Angaben gemacht wurden. Damit scheidet die Möglichkeit aus, dass die Anlageentscheidung der Klägerin auf beschönigenden, das Risiko gegenüber den Darstellungen im Prospekt verharmlosenden Darstellungen des Vermittlers zu Stande gekommen ist.

Da der Vermittler der Klägerin aber das Beteiligungsmodell vorstellen musste, um sie für den Beitritt zu werben, können seine Angaben sich nur innerhalb des durch den Prospekt gezogenen Rahmens gehalten haben. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass er, um einer möglichen eigenen Haftung zu entgehen, verpflichtet war, auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, die ihm aus dem Prospekt bekannt sein mussten. Da der Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P... wie ausgeführt zu den wesentlichen Risiken der stillen Beteiligung gehörte, ist davon auszugehen, dass er darauf hingewiesen hätte. Dabei wäre entgegen den Einwänden der Beklagten nicht der Prospekt vorzulesen gewesen. Vielmehr hätte vom Vermittler in verständlicher Weise das mit dem Verlustübernahmevertrag verbundene erhöhte Insolvenzrisiko für die ... AG und die fehlende Beteiligung der atypischen stillen Gesellschafter an den Erträgen des Bankhauses geschildert werden müssen. Dass dieser Hinweis die Klägerin nicht beeindruckt und zum Absehen von der risikobehafteten Kapitalanlage veranlasst hätte, ist nicht dargetan. Dieses lässt sich insbesondere nicht daraus schließen, dass sie den relativ langen Emissionsprospekt vor Vertragsabschluss nicht durchgelesen hat.

e) Ohne Erfolg verweist die Berufung auf das Urteil des BGH vom 26.09.1997 (V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303), wonach die Rückgängigmachung eines Vertrages unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss einen Vermögensschaden voraussetzt.

Nach der zitierten Entscheidung ist der Vermögensschaden im Wege eines Gesamtvermögensvergleichs mit oder ohne Vertragsschluss zu ermitteln. Bei der Gegenüberstellung der damit verbundenen Vor- und Nachteile sind die Rechnungsposten gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes wertend zu bestimmen (aaO. 304).

Der Schutzzweck der Prospekthaftung liegt aber darin, durch eine umfassende Aufklärung gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten deren Recht zur eigenverantwortlichen Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens sicherzustellen. Infolgedessen stellen in wesentlichen Punkten unrichtige oder unvollständige Prospektangaben eine rechtswidrige Verletzung der ihnen gegenüber bestehenden Verhaltenspflichten der Prospektverantwortlichen dar. Der davon betroffene Anleger, der von einer Beteiligung abgesehen hätte, wenn er zusätzlich zu den ihm bekannten Risiken und Unwägbarkeiten der Anlage auch die im Prospekt verschwiegenen Umstände gekannt hätte, kann deshalb verlangen, auf dem Schadensersatzwege so gestellt zu werden, als hätte er die Anlage nicht getätigt (BGH, Urteil vom 05.07.1993 - II ZR 194/92, NJW 1993, 2865, 2866).

f) Zu recht hat das Landgericht auch eine Anrechnung der von der Klägerin erzielten Steuerersparnisse verneint. Neben der dazu angeführten Entscheidung kann ergänzend auf das Urteil des BGH vom 14.01.2002 (II ZR 40/00, VersR 2002, 1251, 1253) Bezug genommen werden.

g) Die Schadensersatzforderung der Klägerin ist nicht verjährt.

aa) Der Anspruch aus der von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftung verjährt in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und § 12 Abs. 5 Auslandinvestmentgesetz in sechs Monaten seit der Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber in drei Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft (BGH, Urteil vom 05.07.1993 - II ZR 194/92, NJW 1993, 2865, 2867 m.w.N., BGH, Urteil vom 31.05.1990 - VII ZR 340/88, WM 1990, 1276, 1278,).

bb) Die Beklagten haben nicht dargetan, dass der Klägerin zu einem mehr als sechs Monate vor Klageerhebung liegenden Zeitpunkt der Verlustübernahmevertrag der ... AG mit dem Bankhaus P... bekannt geworden wäre. Eine derartige Kenntnis ergibt sich insbesondere nicht aus den Informationsschreiben an die stillen Gesellschafter vom 07.08.2001 (Newsletter 03/2001 - Anlage K4) und vom Dezember 2001 (Newsletter 05/2001 - Anlage K29). Dort wird jeweils nur erklärt, dass die ... AG alles erforderliche tun werde, um das Bankhaus P... zu konsolidieren und zu sanieren bzw. erläutert, dass sich aus der Beteiligung am Bankhaus P... erhebliche Verluste ergeben hätten. Der Verlustübernahmevertrag selbst wird darin aber nicht bezeichnet. Das reicht zur Kenntniserlangung nicht aus, weil auf diese Weise nicht deutlich geworden ist, dass eine vertragliche Verpflichtung zu den geleisteten Zahlungen bestand, also gar keine Wahl zwischen dem Verlustausgleich und dem Fallenlassen der Bankbeteiligung bestand.

cc) Entgegen der Auffassung der Berufungsführer ist die Drei-Jahres-Frist nicht von der Abgabe des Beitrittsangebotes des Anlegers an zu rechnen, sondern erst von dessen Annahme durch die ... AG. Deshalb hat die Klägerin (gerade noch) innerhalb der Verjährungsfrist die Verjährung durch Einreichung der Klage bei Gericht gehemmt (§ 167 ZPO n.F. i.V.m. § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB).

In den analog angewendeten Normen des § 20 Abs. 5 KAGG und des § 12 Abs. 5 Auslandsinvestmentgesetz ist jeweils auf den Abschluss des Kaufvertrages abgestellt. Deshalb ist bei einer entsprechenden Anwendung der Drei-Jahres-Frist ebenfalls der Vertragsschluss und damit der Zeitpunkt der Annahme maßgeblich. Dies ist auch sachgerecht, weil die Höchstfrist auf dem berechtigten Vertrauen in die Bestandskraft eines vor einem bestimmten längeren Zeitraum schon zu Stande gekommenen Vertrages beruht.

III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2 ZPO.

3. Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten vor verschiedenen Gerichten in Deutschland nehmen Anleger des Unternehmenssegments VII die Beklagten aus Prospekthaftung in Anspruch. Je nach dem Zeitpunkt der Zeichnung kommt es in einem nicht geringen Teil dieser Fälle darauf an, ob der Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P... vom 22.09.1999 und die Korrespondenz mit dem BAKred Anlass für eine Prospektberichtigungspflicht der Beklagten waren. Eine grundsätzliche Klärung dieser Fragen erscheint daher geboten.

4. Der Streitwert wird nach §§ 3, 4 ZPO, 12 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2, 25 Abs. 2 GKG festgesetzt.






OLG Stuttgart:
Urteil v. 29.01.2005
Az: 19 U 127/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7a01bebac585/OLG-Stuttgart_Urteil_vom_29-Januar-2005_Az_19-U-127-03




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