Kammergericht:
Beschluss vom 7. März 2003
Aktenzeichen: 28 AR 67/02

(KG: Beschluss v. 07.03.2003, Az.: 28 AR 67/02)

Tenor

Die Sache wird gem. § 36 Abs. 3 ZPO dem BGH zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Ist der Erfüllungsort für Honoraransprüche aus Anwaltsvertrag auch nach der Wandlung des Berufsbildes des Rechtsanwalts noch immer die Kanzlei des Rechtsanwalts€

Gründe

I. Die Kläger sind eine in Berlin (Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg) ansässige Sozietät aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern. Sie nehmen die Beklagten nach erbrachter außergerichtlicher Beratungstätigkeit auf Zahlung von Gebühren nach der BRAGO in Anspruch und haben deshalb Klage beim AG Charlottenburg erhoben. Das AG Charlottenburg hat die Kläger durch Verfügung vom 9.9.2002 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des LG Berlin (LG Berlin v. 2.5.2001 - 54 S 28/01, NJW-RR 2002, 207) und des LG München (LG München v. 5.7.2001 - 13 S 8763/01, NJW-RR 2002, 206) auf seine örtliche Unzuständigkeit mit der Begründung hingewiesen, dass der Erfüllungsort für Anwaltshonorar der Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Mandanten zum Zeitpunkt der Mandatserteilung sei und nicht der Kanzleiort des Rechtsanwalts.

Die Kläger haben daraufhin beim KG den Antrag gestellt, das AG Charlottenburg, hilfsweise das AG Tiergarten, oder ein anderes Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

II. Das KG ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das nächst höhere Gericht dazu berufen, das zuständige Gericht zu bestimmen. Nachdem das AG Charlottenburg seine Zuständigkeit gem. § 29 ZPO verneint hat, wollen die Kläger nunmehr - jedenfalls hilfsweise - die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

III. Der Senat möchte auf den Hilfsantrag der Klägerin das AG Schöneberg als das für den Wohnsitz des Beklagten zu 2) zuständige Gericht gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO bestimmen. Er hält die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gegeben, weil - siehe dazu unten 1. - ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts insb. nach § 29 ZPO - für beide als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Beklagten nicht besteht. Er sieht sich an einer entspr. Zuständigkeitsbestimmung jedoch durch Entscheidungen jedenfalls des BayObLG (BayObLG v. 7.11.2000 - 4Z AR 118/00, NJW-RR 2001, 928; v. 14.10.2002 - 1Z AR 140/02, MDR 2003, 480 = NJW 2003, 366), des OLG Hamburg (BRAK-Mitt. 2002, 44) und des OLG Köln (OLG Köln v. 29.10.1996 - 5 W 74/96, OLGReport Köln 1997, 11 = NJW-RR 1997, 825) gehindert, in denen die Rechtsauffassung vertreten wird, dass für anwaltliche Honorarklagen der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO am Kanzleisitz des Rechtsanwalts gegeben ist - s. dazu unten 2.

1. Der beschließende Senat hält angesichts der Wandlung des Berufsbildes des Rechtsanwalts seit der Entscheidung des BGH vom 31.1.1991 (BGH v. 31.1.1991 - III ZR 150/88, MDR 1991, 800 = NJW 1991, 3095) die Auffassung, dass nach § 269 BGB Ansprüche aus einem Anwaltsvertrag auf Zahlung des Honorars am Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts als Leistungsort zu erfüllen sind, nicht mehr für zutreffend.

a) Rechtliche Bedenken gegen die Annahme eines solchen einheitlichen Erfüllungsorts für Honorarforderung der Rechtsanwälte sind ohnehin schon seit langem geltend gemacht worden:

Honorarforderungen der Rechtsanwälte sind, wie Geldschulden schlechthin, gem. §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz respektive Geschäftssitz des Schuldners zu erfüllen. Es ergibt sich weder aus der Natur des Anwaltsvertrages noch aus der Verkehrssitte, dass sich der Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Mandanten in den Kanzleiräumen des Rechtsanwalts befindet.

Der Senat folgt damit der Meinung, die sich in jüngster Zeit in Rspr. und Lit. zu dieser Frage gebildet hat (LG Berlin v. 2.5.2001 - 54 S 28/01, NJW-RR 2002, 207; LG Frankfurt v. 3.4.2001 - 2/15 S 244/00, NJW 2001, 2640; LG München v. 5.7.2001 - 13 S 8763/01, NJW-RR 2002, 206; AG Spandau NJW 2000, 1654; Prechtel, NJW 1999, 3617; Einsiedler, NJW 2001, 1549; Matthias Schmid, MDR 1993, 410). Die Annahme, es gebe einen einheitlichen Erfüllungsort am Ort der Sachleistung des Dienstvertrages, weil diese den Schwerpunkt des Vertrages darstelle, lässt sich aus dem Gesetz nicht begründen. Sie widerspricht vielmehr dem Charakter des gegenseitigen Vertrages, in dem sich Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen. Ausfluss dieses Verhältnisses ist es, dass der Leistungsort gem. § 269 BGB für jede Leistungspflicht des Vertrages besonders festzustellen ist (BayObLG v. 14.1.1997 - 1Z AR 94/96, NJW-RR 1997, 699; Palandt, BGB, 62. Aufl., § 269 Rz. 7).

b) Wenn der BGH in seiner Entscheidung vom 31.1.1991 (BGH v. 31.1.1991 - III ZR 150/88, MDR 1991, 800 = NJW 1991, 3095 [3096]; s. dazu auch BGH v. 29.1.1986 - IVb ZR 8/85, BGHZ 97, 79 [82] = MDR 1986, 483) und im Übrigen auch der beschließende Senat bei seinen bisherigen Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gleichwohl von einem einheitlichen Erfüllungsort am Kanzleisitz ausgehen konnten, so deshalb, weil sich damals ein solcher gem. § 269 BGB aus der Natur des Schuldverhältnisses ergab. Denn zu dem damaligen Zeitpunkt bestand ein Berufsbild des Rechtsanwalts dergestalt, dass der Rechtsanwalt ganz überwiegend seine Tätigkeit in seinen Kanzleiräumen bzw. in dem dort gelegenen Gerichtsbezirk ausübte mit der Folge, dass sich der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses an diesem Ort befand. Die tatsächlichen Grundlagen, auf die der BGH 1991 seine Annahme eines auf den Kanzleisitz konzentrierten Sachverhalts stützen konnte, treffen heute indessen nicht mehr zu, weil sich in den letzten Jahren das Berufsbild des Rechtsanwalts in Hinsicht auf den Ort seiner Tätigkeitserbringung stark verändert hat. Durch den faktischen Wegfall der Zulassungsbeschränkungen für Verfahren vor den zivilrechtlichen Spruchkörpern der LG und der OLG verbunden mit einschneidenden Veränderungen in der Büroorganisation infolge der Entwicklungen der letzten Jahre im Bereich der modernen Informations- und Kommunikationstechnik übt ein Anwalt nach heutiger Verkehrsanschauung die von ihm geschuldete Tätigkeit häufig nicht primär am Ort seiner Kanzlei, sondern an vielfältigen Orten aus. Insbesondere in den großen, überörtlichen Sozietäten, die in der letzten Dekade in beträchtlicher Zahl entstanden sind, gehört das Muster einer anwaltlichen Tätigkeit, wonach der Anwalt in seiner Kanzlei seine Beratungstätigkeit erbringt, dort seine Schriftsätze verfasst und vor den Gerichten seines Gerichtsbezirks auftritt, bereits der Vergangenheit an. Mindestens ebenso präsent ist heute das Bild eines Rechtsanwalts, der an einem Tag vor dem LG z.B. in Hamburg und morgen vor dem LG München auftritt, der sodann eine Firma in New York in ihren betrieblichen Räumen berät oder aber seine Beratungsleistung jedenfalls so gestaltet, dass mit Hilfe moderner Kommunikationstechniken (Video-Konferenzen, E-Mail-Austausch) den Mandanten ein Aufsuchen der Kanzlei €erspart€ wird. Gerade wegen solcher Veränderungen der anwaltlichen Tätigkeit ist es heute noch weniger als 1991 ein typisches Verhaltensmuster bei der Abwicklung eines Anwaltsvertrages, dass die Zahlung des Honorars in den Kanzleiräumen des Anwalts erbracht wird. Die früher teilweise durchaus häufige Gepflogenheit, das Honorar des Anwalts, insb. Vorschüsse gem. § 17 BRAGO, nicht unbar zu überweisen, sondern bar in dessen Kanzlei zu begleichen, ist mehr und mehr auf einen schmalen Sektor von Mandatverhältnissen begrenzt; sie ist heute keinesfalls mehr typisch für das Rechtsanwalts-Mandantenverhältnis.

2. Die Vorlage ist gem. § 36 Abs. 3 ZPO geboten. Zwar meint der Senat nicht, mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung von der Rspr. des BGH abzuweichen. Denn die bereits erwähnten Entscheidungen des BGH aus den Jahren 1986 und 1991, die zeitlich vor den jüngsten Entwicklungen hinsichtlich der Veränderungen des anwaltlichen Berufsbildes liegen, gehen von einer anderen Lebenswirklichkeit und damit von einem anderen Sachverhalt aus als dem, über den der beschließende Senat heute zu befinden hat. Auch die Entscheidungen des BayObLG (BayObLG v. 16.8.1995 - 1Z AR 35/95, MDR 1995, 1261 = BayObLGReport 1995, 88 = NJW-RR 1996, 52 und AnwBl. 2002, 430) stehen der vom Senat vertretenen Auffassung nicht entgegen, da Gegenstand der dortigen Entscheidungen Schadensersatzansprüche der Mandanten gegen den Rechtsanwalt wegen Schlechterfüllung anwaltlicher Vertragspflichten waren. Dass für eine Zahlungsklage gegen den Rechtsanwalt gem. § 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB Erfüllungsort der Ort ist, wo der Anwalt seine Kanzlei eingerichtet hat, steht außer Frage. Ebenso gibt die Entscheidung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt v. 20.11.2000 - 21 AR 128/00, NJW 2001, 1583) keinen Anlass zur Divergenzvorlage. Abgesehen davon, dass das OLG Frankfurt nicht über den Erfüllungsort für Honoraransprüche von Anwälten oder die Anwendung des § 29 ZPO bei Honorarklagen, sondern über die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses (§ 281 ZPO) des Gerichts, das einen solchen Erfüllungsort abgelehnt hatte, zu entscheiden hatte, widerspricht die Auffassung des OLG Frankfurt nicht der Auffassung des Senats, sondern sie deckt sich mit ihr: Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass die Annahme, Ansprüche auf Zahlung des Anwaltshonorars seien am Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts zu erfüllen, zu Recht in Frage gestellt worden sei. Der Senat würde jedoch mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung von den Auffassungen des OLG Köln (OLG Köln v. 29.10.1996 - 5 W 74/96, OLGReport Köln 1997, 11 = NJW-RR 1997, 825), des OLG Hamburg (BRAK-Mitt. 2002, 44) und des BayObLG (BayObLG v. 7.11.2000 - 4Z AR 118/00, NJW-RR 2001, 928 und v. 14.10.2002 - 1Z AR 140/02, MDR 2003, 480 = NJW 2003, 366) abweichen, da diese Entscheidungen - jedenfalls die Entscheidung des OLG Hamburg und des BayObLG - zu einer Zeit ergangen sind, zu der die Berufsbildveränderungen, die der Senat vorstehend dargestellt hatte, bereits eingetreten waren.

3. Die dem BGH vorzulegende Rechtsfrage ist auch für die Entscheidung des Senats erheblich:

a) Allerdings käme eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch in Betracht, wenn ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Kanzleisitz der Kläger anzunehmen wäre. Denn der Senat vertritt in st. Rspr. die Auffassung, dass § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO über seinen Wortlaut hinaus der Verfahrensökonomie dient; deshalb kann eine Zuständigkeitsbestimmung auch bei Vorliegen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstandes vorgenommen werden, wenn die Klagepartei ohne eine Zuständigkeitsbestimmung ihr Ziel, die Beklagten als Gesamtschuldner bei einem Gericht in Anspruch zu nehmen, nur mit wesentlich größerem, letztlich unzumutbarem Aufwand erreichen könnten. Letzteres wäre hier anzunehmen, weil das AG Charlottenburg durch richterliche Verfügung vom 9.9.2002 (Bl. 18€f. der Beiakte 228 C 286/02) deutlich gemacht hat, dass es von einem Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Berlin-Charlottenburg nicht ausgehen werde. Die Kläger könnten mithin ohne eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine gemeinsame Inanspruchnahme der Beklagten nicht erreichen, ohne zunächst gegen sich ein Prozessurteil ergehen zu lassen und gegen dieses Berufung einzulegen.

b) Ungeachtet dessen ist die dem BGH vorzulegende Rechtsfrage erheblich, weil das Ergebnis der Zuständigkeitsbestimmung ein unterschiedliches wäre je nach dem, ob der Senat einen gemeinsamen Gerichtsstand des § 29 ZPO bejaht oder nicht: Wäre ein gemeinsamer Erfüllungsort anzunehmen und die Zuständigkeitsbestimmung des Senats mithin eine rein deklaratorische, müsste das Gericht des § 29 ZPO bestimmt werden, hier also das AG Berlin-Charlottenburg. Ist ein Erfüllungsort dagegen nicht anzunehmen, so bekommt nur die Bestimmung eines Gerichts des allgemeinen Gerichtsstands eines der beiden Beklagten in Betracht; keiner der Beklagten hat aber seinen allgemeinen Gerichtsstand in Berlin-Charlottenburg.

Bestimmen würde der Senat in diesem Fall das AG Berlin-Schöneberg, den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zu 2). Zu Berlin-Schöneberg hat der Rechtsstreit eine nähere Beziehung als zum Gerichtsstand des Beklagten zu 1) im Land Brandenburg. Zum einen sind auch die Kläger in Berlin ansässig; zum anderen bezog sich die Beratungstätigkeit der Kläger auf die Haftung der Beklagten für eine in Berlin ansässige OHG. Schließlich haben die Beklagten einen in Berlin-Schöneberg ansässigen Rechtsanwalt gewählt.

Dr. Pickel Grabbe Gerlach






KG:
Beschluss v. 07.03.2003
Az: 28 AR 67/02


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