Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 18. Oktober 2007
Aktenzeichen: 28 W 90/06

Tenor

Die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 16.08.2007 gegen den Senatsbeschluss vom 06.03.2007 werden zurückgewiesen.

Gründe

Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Antragstellers in seinem Schreiben vom 16.08.2007 verbleibt es dabei, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg aufweist (§ 114 ZPO).

I.

Eine Klage gemäß dem derzeit vorliegenden Entwurf wäre unzulässig, eine sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlich angerufenen Landgerichts hierfür unter Berücksichtigung der §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG nämlich nicht gegeben. Sollte das Begehren des Antragstellers überhaupt Erfolg versprechen können, wird jedenfalls die maßgebliche Streitwertgrenze in Höhe von 5.000,00 € nicht überschritten. Insofern wird Bezug genommen auf die Erwägungen des Senats in dem Beschluss vom 06.03.2007. Der Antragsteller ist darauf hingewiesen worden, dass sein Begehren, wenn man einmal zu seinen Gunsten eine materiellrechtliche Erfolgsaussicht im Umfang von 4.714,24 € annehmen wollte, beim Amtsgericht geltend zu machen wäre. Soweit er demgegenüber mit dem pauschalen und nicht näher substantiierten Hinweis begegnet, dass der grundlegende Vergleich vom 01.09.2006 (Aktenzeichen 6 U 6/03 Oberlandesgericht Bamberg) angefochten worden sei, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Bislang ist nicht ersichtlich, dass etwa der betreffende Rechtsstreit fortgesetzt und eine Unwirksamkeit des Vergleichs durch ein gerichtliches Zwischenurteil festgestellt oder das Verfahren durch eine streitige Entscheidung über die ursprünglichen Anträge der Parteien rechtskräftig beendet wurde.

II.

Von einer Abgabe der Angelegenheit im Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend dem in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 16.08.2007 formulierten Hilfsantrag sieht der Senat ab, da die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung insbesondere auch mangels Begründetheit des Klagevorbringens keinen Erfolg hat (hierzu s.u.). Unabhängig davon steht es dem Antragsteller jedoch frei, selbständig sein Begehren unter Berücksichtigung der einschlägigen Streitwertgrenzen gleichwohl vor dem Amtsgericht geltend zu machen.

III.

Auch im Hinblick auf die Begründetheit einer beabsichtigten Klage ergeben sich aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 16.08.2007 keine abweichenden Beurteilungsgesichtspunkte.

1.

Nach wie vor ist nicht ersichtlich, inwieweit ein etwaiges Fehlverhalten des Antragsgegners kausal für einen Schaden des Antragstellers geworden sein könnte. Es erschließt sich nicht, dass erfolgversprechende Einwendungen gegen die Forderung der Autovermietung X vorzubringen gewesen wären, wenn der Antragsgegner in dem Termin vor dem Landgericht Coburg am 18.09.2002 (Aktenzeichen 22 O 213/02) eine Schriftsatzfrist zu Gunsten des Antragstellers beantragt hätte.

2.

Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller der Inanspruchnahme durch die Autovermietung X im Wege der Aufrechnung oder durch eine Widerklage mit eigenen Honorarforderungen erfolgversprechend hätte entgegentreten können. Sein Vorbringen zu § 18 BRAGO (a.F.) ist unsubstantiiert und einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung nicht zugänglich. Ein Rechtsanwalt kann mit seiner Vergütungsforderung erst dann aufrechnen, wenn er die in § 18 I BRAGO (a.F.) vorgeschriebene Kostenberechnung erteilt hat. Ist aber eine solche Honorarforderung bereits verjährt, bevor die Kostenrechnung erteilt wurde, dann konnte in unverjährter Zeit nicht gegen sie aufgerechnet werden. Dies aber ist vorliegend der Fall. Kostenberechnungen i.S.d. § 18 I BRAGO (a.F.) finden sich nur in der von dem Antragsteller selbst verfassten Klageschrift an das Amtsgericht Blomberg. Diese sind jedoch der Autovermietung X niemals zugegangen. Die Klage wurde ihr nicht zugestellt, da der Antragsteller den angeforderten Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Inwieweit dies der Antragsgegner zu verantworten haben sollte, lässt sich nicht nachvollziehen. Die Autovermietung X hatte auch keineswegs auf eine Einhaltung des § 18 BRAGO (a.F.) verzichtet, sondern sich bereits in dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Coburg ausdrücklich auf die Verjährung der Forderungen berufen.

IV.

Der Senat betrachtet die Angelegenheit als abgeschlossen. Der Instanzenweg ist beendet. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach einem erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichts ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen (vgl. Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 127 Rdz. 41 ff. mwN, siehe auch Rdz. 43 zu der Möglichkeit eines erneuten Prozesskostenhilfegesuchs).






OLG Hamm:
Beschluss v. 18.10.2007
Az: 28 W 90/06


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