Landgericht Bonn:
Urteil vom 12. Januar 2010
Aktenzeichen: 11 O 13/09

(LG Bonn: Urteil v. 12.01.2010, Az.: 11 O 13/09)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.526,91 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2008 zu zahlen.

Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche betreffend die Vermarktung von Straßeneinlauf- und Ablaufsystemen für Oberflächenwasser.

Die Beklagte ist Herstellerin derartiger, unter der Produktbezeichnung "E" vertriebener Systeme. Die mit der Beklagten in Vertragsbeziehungen stehende U S.L. ist Inhaberin von Rechten aus einem Patent für einen Schmutzwassereinlauf gemäß der Europäischen Patentschrift EP 0 ...# ...# B1 (Anlage KE 17 zur Klageerwiderung) sowie der eingetragenen Gebrauchsmuster DE ... ...... ...# ...# U1 (Anlage KE 19 zur Klageerwiderung) und DE ... ...... ...# ...#.# (Anlage KE 20), die jeweils einen Straßen- oder Bodeneinlauf mit Rückhalteeinrichtung für Leichtflüssigkeiten betreffen. Darüberhinaus hat die U S.L. am ........20... unter EP # ...# ...# ein Patent für einen Straßen- oder Bodeneinlauf mit Rückhalteeinrichtung für Leichtflüssigkeiten bei dem Europäischen Patentamt angemeldet (Anlage KE 18 zur Klageerwiderung), bei der es sich um eine Erweiterung der durch das bereits erteilte Patent geschützten Funktionsweise handelt.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist seit der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vom ........20..., in der auch die Änderung der Firma in "C D GmbH" beschlossen worden ist, der Vertrieb von Straßeneinläufen mit Filtertechnik sowie die Vermarktung von Patentrechten (Anlage K1 = Bl.6 d.A.)

Unter dem .... / ........20... unterzeichneten die U S.L. ("Lizenzgeberin"), die Beklagte ("Herstellerin") und die Klägerin ("Lizenznehmerin") einen schriftlichen Lizenzvertrag für den Vertrieb von E-Straßensicherheitseinläufen (Anlage KE 3 zur Klageerwiderung). Gemäß § 1 Ziffer 1. dieses Vertrages wurde der Klägerin das ausschließliche Recht eingeräumt, "Schmutzwassereinläufe nach den Vertragsschutzrechten (nachfolgend Lizenzprodukte genannt) gewerbsmäßig feilzuhalten und in den Verkehrs zu bringen und bzw. oder zu gebrauchen". Die Klägerin verpflichtete sich ihrerseits zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren an die U S.L. sowie der bei der Beklagten als ausschließliche Herstellerin anfallenden Produktionskosten.

Vor der Vertragsunterzeichnung - mit Wertstellung zum ........20... - hatte die zu diesem Zeitpunkt noch unter "W GmbH Verkauf von Rehabilitationshilfsmitteln" firmierende Klägerin einen Betrag von 50.000,00 € an die Beklagte überwiesen. Der Verwendungszweck dieser Überweisung wurde mit "bekannt" angegeben (Anlage K2 = Bl.8 d.A.). Bei der Beklagten wurde dieser Betrag als Zahlung eines Darlehens verbucht (Anlage K4 = Bl.9 d.A.).

Mit Schreiben vom ........20... erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Kündigung des gewährten Darlehens (Anlage K5 = Bl.10 d.A.).

In der Folgezeit sprach die U S.L. gegenüber der Klägerin mit undatiertem Schreiben (Anlage K14 zum Klägerschriftsatz vom 06.07.2009) eine Kündigungserklärung mit folgendem Inhalt aus:

(…) hiermit kündige ich den am ..../ ........20... abgeschlossenen Lizenzvertrag für den Vertrieb von E-Straßensicherheitseinläufen gemäß § 2 Ziffer 2. lit. a) des Vertrages zum 30.09.2008. (…) Die Möglichkeit, E-Straßensicherheitseinläufe ohne Exklusiv-Recht zu vertreiben, bleibt von der Kündigung unberührt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom ........20... (Anlage KE 5 zur Klageerwiderung) nahm die U S.L. Bezug auf diese "vorsorgliche Kündigung der Exklusivität der Lizenz vom ........20..." und erklärte die Kündigung des Lizenzvertrages insgesamt und mit sofortiger Wirkung.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des zum ........20... überwiesenen Betrages zuzüglich gesetzlicher Zinsen und abzüglich der aus der von ihr eingereichten Forderungsaufstellung (Anlage K6 = Bl. 11- 13 d.A.) ersichtlichen Verrechnungen, die sich unter anderem aus 40% des Nettobetrages der ihr jeweils von der Beklagten in Rechnung gestellten Produktionskosten der E-Geräte zusammensetzen. Sie behauptet, dass dieser Zahlung eine Darlehensabrede der Parteien zugrunde gelegen habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.526,91 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

1.

die Klägerin zu verurteilen, es zu unterlassen, das von ihr im Markt zum Kauf angebotene Produkt B, dabei handelt es sich um ein Sicherheits-Straßenablaufsystem wie in Anlage KE 21 und 24 abgebildet, in der Weise zu bewerben, dass zu der Reinigungswirkung dieses Produkts folgende Beschreibungen vorgenommen werden:

Schadstoffe Reinigungsgrad

MKW ca. 91%

Pb ca. 92%

Zn ca. 92%

Cd ca. 90%

Abfiltrierbare Stoffe ca. 93%

bzw. wie in Anlage KE 23 abgebildet in der Weise zu bewerben, dass zu der Reinigungswirkung dieses Produktes folgende Beschreibungen vorgenommen werden:

Schadstoffe Einlauf Auslauf Reinigungswirkung

Angaben bis mg/l Angaben bis mg/l Angaben in %

MKW 28 1,4 bis 95,36%

Pb 2 0,06 bis 97,52%

Zn 8 0,2 bis 97,85%

Cd 0,02 0,002 bis 90,56%

Abfiltrierbare Stoffe 6400 29 bis 99,56%

hilfsweise, diese Unterlassung zu den mit den Kennzeichnungen 1001, 1101 und 2001 versehenen Produkten der Klägerin auszusprechen;

2.

die Klägerin zu verurteilen,

a) Auskunft über die von ihr seit dem Zeitraum 09.10.2007 bis 12.11.2008 innerhalb der Europäischen Union an Kunden ausgelieferten B zu erteilen,

b) Auskunft über die von ihr seit dem 13.11.2008 in der Europäischen Union an Kunden ausgelieferten B zu erteilen,

c) die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.

Die Beklagte behauptet, die Überweisung der Klägerin von 50.000,00 € habe als Anzahlung gedient, um der Beklagten die Herstellung von 150 E auf Vorrat zu ermöglichen und damit ab Oktober 2007 einen zügigen Vertrieb zu gewährleisten. Der Gesellschafter der Klägerin und Zeuge F habe einen Verkaufserfolg von mindestens 1.000 Stück im ersten Jahr prognostiziert. Die Verbuchung unter "Darlehen" sei erfolgt, damit kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang erkennbar wurde.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die unstreitig von ihrem Geschäftsführer und dem Zeugen F gegengezeichnete Aufhebung der ursprünglich unter § 1 Ziffer 2. des Lizenzvertrages vorgesehenen Abnahmeverpflichtung der Klägerin von mindestens 150 Stück E, unwirksam sei. Damit seien 40% der Nettokosten von 525,50 € je Einheit, mithin bei 150 Stück 31.530,00 €, in Abzug zu bringen, so dass sich die Klageforderung letztendlich auf 15.462,04 € reduziere.

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit folgenden Gegenforderungen, die dem Grund und der Höhe nach zwischen den Parteien streitig sind:

2.563,95 €, mithin 40% des Nettobetrages, aus einer Rechnung vom 28.11.2008 (Anlage KE 9 zur Klageerwiderung) betreffend die Lieferung von 6 E an die Klägerin als Ausstellungsstücke. Einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 43.968,80 € wegen der auf Vorrat produzierten 150 E, von denen die Klägerin lediglich 44 Stück abgenommen hat, den die Beklagte auf 60% der Nettosumme ihrer Rechnung vom 18.03.2009 (Anlage KE 6 zur Klageerwiderung) beziffert. Einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 51.815,98 € wegen unnötiger Kosten für die Produktion von 150 Stück E. Offener Lizenzgebühren bis zum 08.11.2008 in Höhe von 7.563,50 € aus abgetretenem Recht der U S.L., zu deren Begründung die Beklagte auf die Aufstellung Anlage KE 13 zur Klageerwiderung verweist.

Zur Begründung dieser Forderungen behauptet die Beklagte, dass das von der Klägerin zwischenzeitlich am Markt angebotene Produkt "B" nahezu baugleich mit dem Produkt "E" sei und die Klägerin bereits vor dem Ausspruch der Kündigung am ........20... Verkaufsaktivitäten zu diesem Konkurrenzprodukt entwickelt habe. Hierdurch habe die Klägerin einen Absatz von E am Markt verhindert, der ab Juli 2008 nicht mehr stattgefunden habe. Hierdurch sei ihr ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe der eingangs aufgezeigten Gegenforderungen entstanden.

Schließlich beruft sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht, das sie mit einer Verpflichtung der Klägerin zur Herausgabe von 9 E begründet, bei denen es sich um die in der Rechnung vom ........20... aufgelisteten Ausstellungsstücke handele.

Das mit dem Widerklageantrag zu 1. verfolgten Unterlassungsbegehren stützt die Beklagte auf werbende Beschreibungen des Produkts B durch die Klägerin entsprechend dem Internet-Ausdruck Anlage KE 21 (Bl. 114 - 121 d.A.) und dem Werbeprospekt Anlage K(E) 24 (Bl. 152 - 161 d.A.) beziehungsweise dem Internet-Ausdruck Anlage KE 23 (Bl.142 - 151 d.A.). Sie erhebt gegen die Klägerin den Plagiatsvorwurf und behauptet, die Klägerin praktiziere eine Nachahmung des von der Beklagten hergestellten E durch Nachbau der damaligen Generation dieses Straßeneinlaufsystems. Die Klägerin biete mit B ein augenscheinlich zu E weitgehend identisches Produkt an und erwecke dabei fälschlich den Eindruck, dass B mit der Qualität von E baulich, qualitativ und in den Reinigungswirkungen weitgehend identisch sei.

Die mit dem Widerklageantrag zu 2., teilweise aus abgetretenem Recht der U S.L., verfolgte Stufenklage begründet die Beklagte mit Schutzrechtsverletzungen der Klägerin durch das Inverkehrbringen von B. Sie behauptet, die U S.L. habe entsprechende Auskunfts- und Schadensersatzansprüche mit Vertrag vom 20.04.2009 (Anlage KE 10 zur Klageerwiderung) wirksam an die Beklagte abgetreten. Sie vertritt die Rechtsansicht, dass der Lizenzvertrag erst durch das Schreiben vom 11.11.2008 gekündigt worden sei und behauptet, die Klägerin habe bereits vor diesem Zeitpunkt eine Bestellung der H KG für die am ........20... unstreitig erfolgte Auslieferung von 15 Stück B entgegen genommen. Lichtbilder des Betriebsgeländes der Klägerin (Anlage KE 15 zur Klageerwiderung) würden dokumentieren, dass dort bereits am ........20... eine Produktion von B stattgefunden habe. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe hierdurch Schutzrechte der U S.L. sowie den Lizenzvertrag verletzt und behauptet, B sei ein simpler Nachbau. Hilfsweise beziffert sie den der U S.L. entstandenen Schaden auf 15 Lizenzgebühren, mithin 4.867,50 €.

Die Klägerin rügt die fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn für die Widerklage und beantragt die Verweisung der Widerklage an das Landgericht Düsseldorf.

Sie behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe dem von dem Zeugen F mit der Feststellung der Werthaltigkeit des Patents beauftragten Wirtschaftsprüfer die unzutreffende Mitteilung gemacht, dass der Vertriebserfolg von E ab 2002 bei circa 2.000 Stück mit einem Umsatz von 4 Mio. € gelegen habe. Darüberhinaus habe die von der Beklagten konstruierte Abdeckung von E erhebliche Probleme bei der Reinigung aufgewiesen; ein der Klägerin erstmals im Juni 2008 bekannt gewordenes Gutachten der Fachhochschule M und I vom August 2006 (Anlage K 20) attestiere dem E-System schlechte Reinigungsleistungen, Hydraulik und Handling. Nach der überraschenden Kündigung am ........20... habe die Klägerin infolge der bei ihr bereits angefallenen Vorlaufkosten ein eigenes Produkt auf den Markt bringen müssen. Ihr Produkt B weise strukturell eine völlig andere Konstruktion als E auf, löse bisher bestehende technische Unzulänglichkeiten von E und basiere auf einer völlig anderen Bauform. Im übrigen habe die Beklagte während der Laufzeit des Lizenzvertrages das Konkurrenzunternehmen S Vertriebsgesellschaft mbH beliefert, das seinerseits ausweislich entsprechender Lichtbilder (Anlage K 22 = Bl. 98 - 100 d.A.) noch vor der Kündigung vom ........20... E auf der Baustelle X-V eingesetzt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 (Bl. 167 - 179 d.A.) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist insgesamt begründet. Die Widerklage ist wegen der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts Bonn nicht zulässig.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 42.526,91 € aus § 488 Abs.1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 354 Abs.2, 352 Abs.1 HGB.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Überweisung eines Betrages von 50.000,00 € von der Klägerin an die Beklagte auf der Grundlage einer Darlehensvereinbarung der Parteien erfolgt ist.

Der Zeuge F hat im Rahmen seiner Vernehmung einleuchtend und stimmig beschrieben, dass dieser Betrag an die Beklagte ausgezahlt worden ist, damit diese mit der Produktion der E-Systeme beginnen und ihren Verpflichtungen als ausschließliche Herstellerin dieses Produktes im Inland entsprechend § 6 Ziffer 1. des künftigen Lizenzvertrages nachkommen konnte. Gleichzeitig bestand nach den Angaben des Zeugen F eine Vereinbarung, wonach die Rückzahlung dieser Summe durch eine Verrechnung mit jeweils 40% der für die Herstellung der E anfallenden Netto-Produktionskosten erfolgen sollte.

Diese Ausführungen des Zeugen werden durch den Inhalt der zu den Akten gereichten Unterlagen der Parteien gestützt. So weist der dem Zeugen F über die Geschäftsführerin der Klägerin von der Beklagten ausgehändigte Auszug aus der Buchhaltung der Beklagten (Anlage K 4 = Bl.4 d.A.) aus, dass die Zahlung vom 50.000,00 € dort unter dem 24.08.2007 als Darlehen verbucht worden ist. Die von der Beklagten gegenbeweislich benannte Zeugin N hat dies bestätigt und gleichzeitig erläutert, dass sie dementsprechend auch die jeweiligen Rechnungen der Beklagten vom 25.02., 10.03., 13.06. und 11.08.2008 (Anlage K 10 zum Klägerschriftsatz vom 06.07.2009) mit dem Vermerk "40% (…) als Rückzahlung zu Darlehn v. 24.08.07" versehen habe. Diese Verfahrensweise, eine Anrechnung von 40% des jeweiligen Rechungsnettobetrages auf das Darlehen, hat die Beklagte der Klägerin unter dem 14.03.2008 (Anlage K 11) ausdrücklich bestätigt. Auch die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber dem Amtsgericht Bonn im Rahmen eines anhängigen Insolvenzverfahrens - 97 IN 304/08 -, wonach ein "Gegenwert des Restdarlehens (…) nach vereinbarungsgemäßer Verrechnung der 40% von Nettokaufpreises (…) insgesamt 40.307,19 €" bestünde (Bl.179 d.A.), stützt die Aussage des Zeugen F. Die Zeugen T und N konnten zu den Absprachen der Parteien keine konkreten Angaben machen.

Der von den Parteien verwendete Rechtsbegriff des "Darlehens" stellt vor diesem Hintergrund eine zutreffende rechtliche Einordnung der schuldrechtlichen causa für die Auszahlung der 50.000,00 € an die Beklagte dar. Denn dieser Betrag sollte der Beklagten unter verständiger Würdigung wirtschaftlich und vernünftig denkender Vertragsparteien (§§ 133, 157, 242 BGB) nicht dauerhaft und damit letztendlich unentgeltlich zugewendet werden. Vielmehr sollte der Betrag, sei es in Form einer Freistellung von jeweils 40% der Rechnungsbeträge der gelieferten E als Erfüllungssurrogat (§§ 364, 389 BGB; vgl. nur Palandt/Weidekaff, BGB, 69. Aufl. 2010, § 488 Rd.9) oder sei es im Wege der Rückzahlung der Darlehensvaluta, an die Klägerin zurückfließen. Diese Pflicht zur Rückzahlung des erhaltenen Betrages, hilfsweise ihres wirtschaftlichen Gegenwertes, kennzeichnet einen Darlehensvertrag (§ 488 Abs.1 Satz 2 BGB; Palandt/Weidenkaff, aaO., § 488 Rd.12).

Die gemäß § 488 Abs.3 Satz 1 BGB grundsätzlich erforderliche Kündigung des Darlehens ist unter den 17.07.2008 erfolgt, so dass das Darlehen spätestens drei Monate später - am 18.10.2008 - zur Rückzahlung fällig gewesen ist (§ 488 Abs.3 Satz 2 BGB). Da es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag um ein Handelsgeschäft handelt (§ 352 Abs.1 HGB), schuldet die Beklagte der Klägerin aus der Darlehenssumme gesetzliche Zinsen in Höhe von 5% bereits ab Auszahlung des Darlehens (§§ 352 Abs.1, 353 Satz 1, 354 Abs.2 HGB).

Der in Anwendung dieser Grundsätze und mit jeweils in der gesetzlichen Reihenfolge des § 367 Abs.1 BGB vorgenommenen Verrechnungen schlüssig dargelegten Berechnung der Klageforderung ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Soweit die Beklagte demgegenüber unter Hinweis auf § 1 Ziffer 2. des Lizenzvertrages eine weitergehende Verrechnung mit 40% der Nettosumme aus der Rechnung vom 18.03.2009 (Anlage KE 6 zur Klageerwiderung) betreffend die nicht gelieferten weiteren 106 Stück E vornehmen will und demgemäß in ihrer Gegenrechnung Anlage KE 7 zu einem restlichen Darlehensanspruch in Höhe von 15.462,04 € gelangt, fehlt es hierfür an einer rechtlichen Grundlage. Denn die ursprünglich in § 1 Ziffer 1. des Lizenzvertrages enthaltene unbedingte Abnahmeverpflichtung der Klägerin über mindestens 150 Stück E wurde ausweislich des Vertragstextes durch den für die Klägerin vertretungsberechtigt handelnden Zeugen F und den Geschäftsführer der Beklagten unter dem ........20... ausdrücklich gestrichen und von beiden Personen gegengezeichnet. Gleiches gilt für den Passus § 4 Ziffer 1. des Lizenzvertrages, der ursprünglich eine uneingeschränkte Vergütungspflicht der Klägerin für diese abgenommenen 150 Systeme vorsah.

Gegen die Rechtswirksamkeit dieser Änderungen des Lizenzvertrages bestehen keine Bedenken. Die wirksame Bevollmächtigung des Zeugen F durch die Klägerin (§§ 164 Abs.1, 167 BGB) ist von der Beklagten vorprozessual nie in Frage gestellt worden. Vielmehr hat die Beklagte in der Klageerwiderung und mit Schriftsatz vom 14.08.2009 vorgetragen, dass die Vertragsverhandlungen für die Klägerin regelmäßig durch den Zeugen F geführt worden sind. Dem entspricht die schriftliche Mitteilung der Klägerin an die Beklagte vom 07.05.2008 (Anlage KE 21 = Bl.83 d.A.), ausweislich derer der Zeuge F Entscheidungsträger in Bezug auf die Zusammenarbeit der Parteien gewesen ist. Der Zeuge selbst hat dies im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer klar bestätigt. Im übrigen zeigt spätestens der Umstand, dass sich die Klägerin in der Folgekorrespondenz der Parteien auf diese Vertragsänderung berufen hat, eine schlüssige Genehmigung des Erklärungsverhaltens des Zeugen F durch die Geschäftsführerin der Klägerin (§ 184 Abs.1 BGB) auf.

Ausweislich der von der Klägerin eingereichten Forderungsaufstellung Anlage K 6 (= Bl.11 - 13 d.A.) verbleibt damit ein begründeter Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 42.526,91 €.

Die hiergegen hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten greift nicht durch. Es fehlt an einer Aufrechnungslage (§ 387 BGB), da der Beklagten keine Gegenforderungen zustehen.

Ein Zahlungsanspruch der Beklagten in Höhe 2.563,95 € betreffend die Lieferung von 6 E-Ausstellungsstücken an die Klägerin besteht nicht. Denn diese Systeme sind nach der unter dem ........ und ........20... von der Beklagten erklärten Kündigung des Lizenzvertrages im Rahmen des dadurch entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses an die Beklagte herauszugeben (§ 346 Abs.1 BGB). Die Klägerin hat der Beklagten dies mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2009 (Anlage K 13 zum Klägerschriftsatz vom 06.07.2009) ausdrücklich Zugum-Zug gegen Rückzahlung der Darlehenssumme angeboten. Die erstmals unter dem ........20... und damit nach der Vertragsbeendigung erfolgte Inrechnungstellung von Ausstellungsstücken hatte damit keine Grundlage. Die von der Beklagten zitierte Mitteilung der Klägerin "alle Muster-Rechnungen werden am 02.10.2008 von uns ohne Ihre Lizenzgebühren beglichen" erfolgte ausweislich des dazu vorgelegten Schreibens (Anlage KE 8 zur Klageerwiderung) bereits am ........20... und damit vor der Aufkündigung des Vertrages. Im übrigen geht aus diesem Schreiben hervor, dass diese Ankündigung im Rahmen von Verhandlungen der Parteien über die weitere Art der Vertragsdurchführung formuliert worden ist, die letztendlich gescheitert sind. Eine unbedingte Zahlungsverpflichtung der Klägerin kann hieraus, insbesondere nach der Vertragskündigung, nicht abgeleitet werden.

Eine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 43.968,80 € besteht nicht.

Auf §§ 1 Ziffer 2. und 4 Ziffer 1. des Lizenzvertrages kann dieser Anspruch nach der einvernehmlichen Abänderung des Vertragsinhaltes durch die Parteien, wie eingangs bereits ausgeführt, nicht (mehr) gestützt werden. Vertragliche oder gar deliktsrechtliche Ansprüche bestehen nicht, da die Beklagte eine schadensersatzbewehrte Pflichtverletzung der Klägerin nicht schlüssig dargelegt hat.

Während der Laufzeit des Lizenzvertrages hat die Klägerin nach dem eigenen Vorbringen der Beklagte 44 Stück E abgenommen und vergütet. Eine unbedingte Abnahmepflicht der Klägerin von 150 Stück, mithin weiteren 106 Stück, bestand nicht. Neben einer vertraglichen Leistungspflicht bestehende Rücksichtnahme- und Leistungstreuepflichten (§ 241 Abs.2 BGB) hat die Klägerin nicht (schuldhaft) verletzt. Denn der auch die streitgegenständliche Lieferbeziehung der Parteien umfassende Lizenzvertrages ist mit undatiertem Schreiben der U S.L. vom ........20... zum ........20... gekündigt worden, ohne dass hierfür eine Pflichtverletzung der Klägerin ursächlich gewesen ist. Hinreichende Anhaltspunkte für ein pflicht- oder rechtswidriges Verhalten, insbesondere eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit durch Herstellung und Vertrieb eines Plagiats zu den E-Systemen, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten dargelegt worden.

Die aus der Staffelung unter § 2 Ziffer 2.a) des Lizenzvertrages erkennbaren Absatzerwartungen der Parteien in Höhe von 500 Stück E in dem Zeitraum ........20... bis ........20... haben sich nicht erfüllt. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Abweichungen der erwarteten von den tatsächlichen Absatzzahlen auf unzutreffende Prognosen der Klägerin, auf wahrheitswidrige Angaben des Geschäftsführers der Beklagten über die Marktdurchdringung von E oder auf technische Unzulänglichkeiten von E zurückzuführen sind, bedarf dabei keiner Entscheidung. Denn eine Pflichtverletzung der Klägerin, die einen Kündigungsfolgeschaden der Beklagten begründen könnte, kann allein aus diesem Lebenssachverhalt nicht abgeleitet werden. Vielmehr unterliegen Markt- und Absatzschwankungen den verschiedensten Ursachen, die einer entsprechenden Analyse bedürfen. Eine rechtliche Grundlage dafür, das Absatzrisiko im vorliegenden Fall ganz überwiegend oder gar ausschließlich der Klägerin zuzuweisen, ist nicht ersichtlich.

Gleiches gilt für den Vorwurf einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit der Klägerin. Denn spätestens seit der am ........20... zum ........20... ausgesprochenen Vertragskündigung kann die Beklagte keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aus dem Lizenzvertrag mehr ableiten.

Die Kündigung dieses Vertrages ist entgegen der Rechtsansicht der Beklagten insgesamt zum ........20... ausgesprochen worden. Denn die sich ausdrücklich auf den Kündigungsgrund der fehlenden Erwirtschaftung von Lizenzgebühren für 500 Stück abgesetzte E (§ 2 Ziffer 2.a) des Lizenzvertrages) stützende Kündigung bezieht sich ohne jede Einschränkung und unmissverständlich auf "den am ..../........20... abgeschlossenen Lizenzvertrag". Die von der Beklagten unter Hinweis auf das anwaltliche Schreiben vom ........20... vorgenommene Umdeutung dieser Erklärung in eine sich lediglich auf die "Exklusivität der Lizenz" beziehende "vorsorgliche Kündigung" findet in dem Wortlaut der Erklärung vom ........20... keine Stütze. Sie vermag auch sachlogisch nicht zu überzeugen, da Gegenstand des Lizenzvertrages (vgl. die Präambel und § 1 Ziffer 1.) gerade die ausschließliche und damit exclusive Lizenz für den Vertrieb von E in Europa gewesen ist. Der in der Kündigung vom ........20... enthaltene Vorbehalt der Möglichkeit, E-Straßensicherheitseinläufe ohne Exclusiv-Recht zu vertreiben, bezieht sich nicht auf den Inhalt des Lizenzvertrages und rechtfertigt damit keine abweichende Beurteilung. Im Übrigen entspricht allein diese Auslegung einer Kündigung des Lizenzvertrages zum ........20... dem übereinstimmend geäußerten Verständnis der Parteien. Denn die Klägerin hat der Beklagten diese Vertragskündigung unter dem ........20... schriftlich bestätigt (Anlage K 23 = Bl.101 d.A.), die Beklagte hat die Kündigung daraufhin der Klägerin unter dem ........20... noch einmal selbst bestätigt und gleichzeitig auf ihrer Internet-Seite bekannt gegeben, dass der Generalvertrieb der E ab dem ........20... nicht mehr bei der Klägerin liege (Anlage K 24 = Bl.102 d.A.). Die mit weiterem Schreiben der Beklagten vom ........20... bestätigte Kündigung des Generalvertriebsvertrages mit der Klägerin vom ........20... (Anlage K 25 = Bl.103 d.A.) sowie der aufgrund des dortigen Vorbringens der Beklagten (Anlage K 19 zum Klägerschriftsatz vom 06.07.2009, dort S.4 Ziffer IV. vor 2.) in dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 18.12.2008 - 4 b O 269/08 - festgestellte Umstand, dass der Lizenzvertrag zwischen den Parteien unstreitig durch Kündigung zum ........20... endete (Anlage K 18, dort S.3), unterstreicht diese Würdigung. Zugleich geht aus dem hier dargestellten Erklärungsverhalten der Parteien deutlich hervor, dass der Vertrag zum ........20... beendet werden sollte und einvernehmlich beendet worden ist. Das nunmehr gegenteilige Vorbringen der Beklagten steht zu ihrem eigenen Erklärungsverhalten, auf das sich die Klägerin einrichten dürfte und eingerichtet hat, in Widerspruch und ist damit gemäß § 242 BGB unbeachtlich.

Konkrete Umstände, aus denen hervorgeht, dass die Klägerin bereits vor dem Ausspruch der Kündigung vom ........20... Konkurrenztätigkeiten entfaltet und dadurch in pflichtwidriger Weise die Vertragskündigung mit veranlasst haben könnte, trägt die Beklagte nicht vor. Allein der schleppende Absatz von E stützt, wie eingangs bereits dargelegt, diesen Vorwurf nicht. Auch die Lichtbilder des Betriebsgeländes der Klägerin vom ........20... sowie die Auslieferung von 15 Stück B an die H KG am ........20... lassen ungeachtet des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs keinen Rückschluss auf schadensersatzbegründende Pflichtverletzungen der Klägerin zu.

Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 51.815,98 € wegen unnötig aufgewendeter Produktionskosten für 150 Stück E. Insoweit gelten die vorstehenden, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 43.968,80 € ablehnenden Erwägungen sinngemäß.

Im Übrigen ist ein derartiger Anspruch auch der Höhe nach nicht schlüssig dargetan. Die von der Beklagten bezifferten Herstellungskosten von 150 Stück E können in Anbetracht des durch diese Produktion geschaffenen und bei der Beklagten verbliebenen Warenwertes nicht isoliert in die Schadensberechnung eingestellt werden. Erforderlich zur Ermittlung eines etwaigen Vermögensschadens der Beklagten ist vielmehr eine der schadensrechtlichen Differenzhypothese genügende Gegenüberstellung aller ihr durch die behauptete Pflichtverletzung der Klägerin entstandenen wirtschaftlichen Vor- und Nachteile (vgl. nur Palandt/H2, BGB, 69. Aufl. 2010, Vorb.v. § 249 Rd.10ff.).

Ein Anspruch auf Begleichung von Lizenzgebühren in Höhe von 7.563,50 € ist ungeachtet der Frage der Wirksamkeit der Abtretung dieses Anspruches an die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung dieses Anspruches (Seite 9 der Klageerwiderung = Bl.30 d.A.) allein auf eine als Fotokopie zu den Akten gereichte Tabelle (Anlage KE 13 zur Klageerwiderung). Der Inhalt der dort lediglich dem Datum und dem Rechnungsbetrag nach wiedergegebenen Rechnungen kann dieser Aufstellung indes nicht entnommen werden. Damit kann der Gegenstand dieses Anspruchsbegehrens weder bestimmt noch beurteilt werden, ob und inwieweit diese Positionen nicht bereits in anderen Rechnungen oder Zahlungsaufstellungen der Parteien berücksichtigt worden sind. Auf die diese Aufstellung als "schlichtweg nicht nachvollziehbar" bezeichnende Beanstandung der Klägerin (Seite 10 des Schriftsatzes vom 06.07.2009 = Bl.64 d.A.) hat sich die Beklagte entgegen § 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO nicht mehr erklärt.

Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten betreffend die Herausgabe von 9 E nach § 273 Abs.1 BGB besteht nicht.

Die Klägerin hat der Beklagten die Herausgabe der Geräte, die Gegenstand der Rechnung vom ........20... (Anlage KE 9) sein sollen, mit Schreiben vom ........20... Zugum-Zug gegen Rückzahlung des offenstehenden Darlehensrestes angeboten und hierauf mit Schriftsatz vom ........20... (Seiten 9f. = Bl.63f. d.A.) erneut hingewiesen. Die Beklagte, die dieses Angebot nicht angenommen hat, befindet sich vor diesem Hintergrund mit der Rücknahme der Geräte in Annahmeverzug (§§ 298, 295 Satz 1 BGB) und kann dem begründeten Klagebegehren nunmehr nach der Wertung des § 274 Abs.2 BGB ihren Herausgabeanspruch nicht mehr entgegen setzen (vgl. auch Palandt/Grüneberg, aaO., § 273 Rd.1 zur Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts nach § 242 BGB).

Eine nur beschränkte Verurteilung der Beklagten Zugum-Zug gegen Herausgabe der noch bei der Klägerin vorhandenen E (§ 274 Abs.1 BGB) kann auch deshalb nicht erfolgen, da ein Titel dieses Inhaltes nicht hinreichend bestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig wäre (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 765 Rd.3 m.w.N.). Denn die Anzahl und die konkrete Bezeichnung der aktuell noch herauszugebenden E ergibt sich aus dem Vorbringen der für die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Einrede darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht. Die Beklagte spricht in der Klageerwiderung (S.9 = Bl.29 d.A.) von 9 Ausstellungsstücken und nimmt zur näheren Begründung auf eine Rechnung vom ........20... Bezug (Anlage KE 9), die lediglich 7 E, teilweise unterschiedlicher Bauart, ausweist. Gleichzeitig trägt die Beklagte in der Klageerwiderung (S.6 = Bl.27 d.A.) unter Bezugnahme auf diese Rechnung vor, lediglich 6 E als Ausstellungsstücke an die Klägerin geliefert zu haben. Zudem sind ausweislich des Schreibens der Klägerin vom ........20... (Anlage KE 21 = Bl.83 d.A.) noch weitere Musterlieferungen unter Angabe anderer Rechnungsnummern erfolgt.

Der Zinsanspruch der Klägerin ist aus den §§ 286 Abs.1, 288 Abs.2 BGB i.V.m. § 352 Abs.1 HGB begründet.

Die Widerklage ist nicht zulässig, da es an der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts Bonn zur Entscheidung über das Widerklagebegehren fehlt.

Die Widerklage betrifft sowohl hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens mit dem Antrag zu 1. als auch hinsichtlich der Stufenklage in der Fassung der Anträge zu 2. eine Patentstreitsache für die gemäß § 143 Abs.1 und Abs.2 PatG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Sortenschutzstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 13.01.1998 (GV NRW S.106) das Landgericht Düsseldorf sachlich ausschließlich zuständig ist. Gleiches gilt für die Einordnung des Widerklagebegehrens unter dem Aspekt der Gebrauchsmusterstreitsache (§ 27 Abs.1 und Abs.2 GebrMG a.F.).

Der Begriff der Patentstreitsache in § 143 Abs.1 PatG ist weit auszulegen. Er erfasst alle vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH GRUR 1955, 83, 85ff.; OLG Hamm GRUR 1990, 640 (Leitsatz) = juris-Dokument Rd.26f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 1904f.; Mes, PatG / GebrMG, 2. Aufl. 2005, § 143 PatG Rd.4). Diese weite Auslegung in Verbindung mit der in § 143 Abs.2 PatG eröffneten Möglichkeit der Konzentration dieser Verfahren auf nur wenige Landgerichte soll dem begründeten Anliegen des Gesetzgebers Rechnung tragen, das richterliche Erfahrungswissen in Patentstreitsachen zu bündeln, eine einheitliche Rechtsprechung auf der Grundlage einer sachkundigen Rechtsentwicklung sicherzustellen und damit zugleich eine sachliche Förderung und Beschleunigung dieser Verfahren zu gewährleisten (BGH GRUR 1955, 83, 86; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 1904f.; Mes, aaO., § 143 PatG Rd.2; Fezer NJW 1997, 2915, 2917). In Anwendung dieser Grundsätze ist es für die Einstufung einer Klage oder Widerklage als Patentstreitsache nicht relevant, ob die zur Diskussion stehende Erfindung patentfähig ist oder nicht (BGH GRUR 1955, 83, 86) oder ob die Parteien tatsächlich über den Bestand oder den Schutzumfang eines Patentes streiten (OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 1904f). Entscheidend ist allein die rechtliche Natur der in den Rechtsstreit eingeführten Klageansprüche, die schon dann, wenn sie mit einer Erfindung sonstwie eng verknüpft sind, eine Patentstreitsache darstellen (BGH GRUR 1955, 83, 87; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 1905). Ist diese Verknüpfung gegeben, dann fallen alle Ansprüche, die ihre Grundlage in Patentlizenzverträgen haben oder einen Zusammenhang mit derartigen Verträgen aufweisen, unter den Begriff der Patentstreitsache (OLG München GRUR-RR 2004, 190 - zu § 140 MarkenG für ein Vertragsstrafenversprechen; OLG Düsseldorf GRUR 1984, 650f. - betreffend Unterlassungsansprüche; Mes, aaO., § 143 PatG Rd.4).

Die auf der Grundlage eines Plagiatsvorwurfes erhobenen Einwände der Beklagten gegen die Bewerbung des Produktes B und der darauf gestützte Widerklageantrag zu 1. weisen diesen engen Zusammenhang mit patent- und gebrauchsmusterrechtlichen Schutzrechten der U S.L., aus der die Beklagte auch ihre eigene Rechtsverletzung ableitet, auf. Dieser Zusammenhang wird neben den technischen Details des wechselseitigen Parteivorbringens zu der Konstruktions- und Bauweise der Systeme B und E nicht zuletzt aus der ausdrücklichen Bezugnahme der Beklagten auf die im Tatbestand im einzelnen zitierten Patente und Gebrauchsmuster in der Klageerwiderung (S.11ff. = Bl.32ff. d.A.) deutlich.

Die mit Schriftsatz vom 30.11.2009 betonte wettbewerbsrechtliche Zielrichtung des Widerklagebegehrens in der Fassung des Antrages zu 1. rechtfertigt keine abweichende Würdigung (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 1904f.; Mes, aaO., § 143 PatG Rd.4). Denn auch diese rechtliche Einordnung des Begehrens der Beklagten beruht auf dem Vorwurf einer Nachahmung eines patentierten Straßenablaufsystems. Eine abweichende Betrachtungsweise würde in Anbetracht der bei Patentstreitsachen regelmäßig ergänzend zu prüfenden zusätzlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zu einer Zuständigkeitsverteilung führen, die dem Konzentrationsinteresse des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde. Diese Erwägungen gelten erst Recht in Anbetracht der Subsidiarität wettbewerbsrechtlicher Ansprüche aus den §§ 3, 4 Ziffer 9., 5 UWG gegenüber patentrechtlichen Ansprüchen aus den §§ 139ff. PatG (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 4 UWG Rd.9.12 und 9.6a; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. 2009, § 4 UWG Rd.9/13 sowie Rd.9/1 und 9/2).

Für die auf eine Verletzung des Lizenzvertrages der Parteien sowie patent- und gebrauchsmusterrechtlicher Schutzrechte gestützte Stufen-Widerklage gelten diese Erwägungen entsprechend.

Nachdem die Beklagte auf die wiederholten Hinweise auf diesen Zuständigkeitsmangel in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2009 (Bl.132 d.A.) und vom 15.12.2009 (Bl.187 d.A.) erklärt hat, keinen Verweisungsantrag (§ 281 Abs.1 ZPO) stellen zu wollen, war die Widerklage als unzulässig abzuweisen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 33 Rd.18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 33 Rd.12 und 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: 118.578,44 €.

Davon entfallen 42.526,91 € auf die Klage, 41.051,53 € (2.563,95 € + 15.462,04 € + 15.462,04 € + 7.563,50 €) auf die Hilfsaufrechnungen (§ 45 Abs.3 GKG, § 322 Abs.2 ZPO) und 35.000,00 € (25.000,00 € für den Antrag zu 1. und 10.000,00 € für den Antrag zu 2.) auf die Widerklage.






LG Bonn:
Urteil v. 12.01.2010
Az: 11 O 13/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/79819c4a99fe/LG-Bonn_Urteil_vom_12-Januar-2010_Az_11-O-13-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share