Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juni 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 18/05

(BGH: Beschluss v. 06.06.2005, Az.: AnwZ (B) 18/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Dezember 2004 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 28. Oktober 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung mehrfach widerrufen, zuletzt mit Bescheid vom 17. Mai 2004. Bereits mit Schreiben vom 13. Mai 2004 hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Bestellung eines Kanzleiabwicklers beantragt. Nachdem eine solche nicht erfolgte, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für seine ehemalige Kanzlei einen Abwickler zu bestellen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen, sondern vielmehr am Ende seiner Entscheidungsgründe darauf verwiesen, daß über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht entschieden worden sei. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluß vom 24. November 1997 -AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 -AnwZ (B) 45/99; vom 22. Oktober 2001 -AnwZ(B) 54/00).

Schließlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht vorgesehen.

Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25 ff.).

Hirsch Otten Ernemann Frellesen Salditt Wosgien Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 06.06.2005
Az: AnwZ (B) 18/05


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