Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. März 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 74/07

(BGH: Beschluss v. 17.03.2011, Az.: AnwZ (B) 74/07)

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2011 werden zurückgewiesen. Die Kosten der erneuten Anhörungsrüge trägt der Antragsteller.

Gründe

1. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Widerruf hat der Senat durch Beschluss vom 22. November 2010 (veröffentlicht in juris) zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2011 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung.

2. a) Die nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Welches konkrete innerhalb der Rügefrist eingereichte Vorbringen der Senat bei seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2010 übergangen haben soll, ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Der Senat hat sich mit diesem Vortrag des Antragstellers in dem Senatsbeschluss vom 1. Februar 2011 im Einzelnen befasst. Er hat dabei weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Er hat auch kein zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verletzt.

b) Die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Senats ist vorbehaltlich eines Aufgreifens nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und § 29a FGG a.F. abschließend. Das Vorbringen des Antragstellers gibt auch in der Sache keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.

Kessel-Wulf Schmidt-Räntsch Fetzer Frey Hauger Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 02.04.2007 - BayAGH I - 34/04 -






BGH:
Beschluss v. 17.03.2011
Az: AnwZ (B) 74/07


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