Landgericht Mannheim:
Beschluss vom 10. Dezember 2013
Aktenzeichen: 2 O 4/13

(LG Mannheim: Beschluss v. 10.12.2013, Az.: 2 O 4/13)

1. § 19 S. 2 GebrMG ist ein eigenständiger Aussetzungstatbestand.

2. Die Aussetzung gemäß § 19 S. 2 GebrMG setzt nicht voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits wegen Gebrauchsmusterverletzung nur noch von dem Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters abhängt.

3. Würde das Verletzungsgericht die Klage mangels Rechtsbeständigkeit des Klagegebrauchsmusters abweisen, so hat es den Rechtsstreit im Hinblick auf ein anhängiges Löschungsverfahren ohne weitere, unter Umständen eine Beweisaufnahme erfordernde Vorgreiflichkeitsprüfung auszusetzen.

Tenor

Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem von der Beklagten betriebenen Löschungsverfahren gegen das Gebrauchsmuster DE 20 2012 007 012 U1 oder einer anderweitigen Erledigung des Löschungsverfahrens ausgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Rückruf- und Entfernungsansprüche wegen Gebrauchsmusterverletzung geltend. Des Weiteren begehrt sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Die Klägerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2012 007 012 U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), das am 19.07.2012 angemeldet und am 07.09.2012 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 31.10.2012. Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein mechanisches Arretiersystem für Baupaneele, insbesondere Fußbodenpaneele.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31.10.2013 (Anlage B97) beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf vollständige Löschung des Klagegebrauchsmusters gestellt.

Die Klägerin macht das Klagegebrauchsmuster mit ihren Hauptanträgen zuletzt in der nachstehenden Form geltend, wobei es sich um den um weitere Merkmale ergänzten Anspruch 1 in Verbindung mit den Unteransprüchen 2, 5, 6, 10 und dem (nach dem Vortrag der Klägerin) aus den Zeichnungen abgeleiteten weiteren Merkmal 10 handelt, die sich der als Anlage K10 von der Klägerin vorgelegten Merkmalsanalyse folgend gliedert wie folgt:

Baupaneele, insbesondere Fußbodenpaneele,

1. die Baupaneele sind mit einem Arretiersystem versehen,

1.1 mit dem ein erstes (1) und ein zweites Baupaneel (1€) relativ zueinander vertikal arretiert werden1.2 durch eine vertikale Verschiebung der Baupaneele (1, 1€)

2. die Baupaneele umfassen, dass:

2.1 eine seitlich offene Federnut (20) an einer Kante des ersten Baupaneels (1) vorhanden ist,2.2 ein Streifen (6) unterhalb der Federnut (20) und nach außen über einen oberen Teil der Kante des ersten Baupaneels (1) hinaus vorsteht,2.3 eine verschiebbare Feder (30) in einer seitlich offenen Verschiebungsnut (40) an einer Kante des zweiten Baupaneels vorhanden ist,2.4 die verschiebbare Feder (30) einen Hauptkörper umfasst, der sich entlang der Kante des zweiten Baupaneels erstreckt,2.5 die verschiebbare Feder (30) eine Feder-Arretierfläche (31) umfasst, die sich an einem oberen und äußeren Teil der Feder befindet,2.6 die Feder-Arretierfläche ist so eingerichtet, dass sie zum vertikalen Arretieren mit einer Nut-Arretierfläche (21) der Federnut (20) zusammenwirkt,2.7 ein oberer Teil des Streifens (6€) und ein unterer Teil der Kante (37) des zweiten Baupaneels (1€) arretieren die Baupaneele mit zusammenwirkenden Oberflächen vertikal,

3. die verschiebbare Feder umfasst einen inneren Teil (34), der von einem oberen Teil der Kante des zweiten Baupaneels (1€) nach innen beabstandet ist,

4. der innere Teil umfasst eine Feder-Pressfläche (32),

4.1 die Feder-Pressfläche (32) ist so eingerichtet, dass sie mit einer Streifen-Pressfläche (33) an dem Streifen (6) zusammenwirkt,4.2 hierdurch wird die verschiebbare Feder (30) in die Federnut hinein verschoben, wenn die Feder-Pressfläche und die Streifen-Pressfläche (32, 33) vertikal gegeneinander verschoben werden, um eine Arretierung des ersten und des zweiten Baupaneels (1, 1€) in einer vertikalen Richtung zu erreichen

Anspruch 1

5.1 die verschiebbare Feder (30) ist asymmetrisch,5.2 die verschiebbare Feder (30) umfasst einen Vorsprung (34),5.3 das zweite Baupaneel umfasst einen Hohlraum (35) zum Aufnehmen des Vorsprungs

Anspruch 2

6. der Streifen (6) umfasst ein Arretierelement (8),

6.1 das Arretierelement (8) ist so eingerichtet, dass es mit einer nach unten offenen Arretiernut (14) zusammenwirkt,6.2 die Arretiernut (14) ist an dem zweiten Paneel ausgebildet, um das erste und das zweite Baupaneel (1, 1€) in einer horizontalen Richtung zu arretieren

Anspruch 5

7. die Feder-Pressfläche (32) ist an dem Vorsprung (34) vorhanden,

8. die Streifen-Pressfläche (33) ist an dem Arretierelement (8) vorhanden,

Anspruch 6

9. die Verschiebungsnut (40) erstreckt sich vertikal oberhalb der Arretiernut (14),

Anspruch 10

10. wobei sich ein Hohlraum (35) von der Verschiebungsnut (40) bis über das der vertikalen Ebene VP abgewandte Ende der Arretiernut (14) hinaus erstreckt.

Hilfsweise (Hilfsantrag 1) macht die Klägerin eine andere Fassung des Klagegebrauchsmusters geltend, in der Merkmal 9 durch ein Merkmal 9€ ersetzt ist, das lautet:

wobei die Nutarretierfläche (21) vollständig oberhalb des Arretierelements (8) angeordnet ist und, wobei die Streifenpressfläche (33) des Arretierelements (8) der Nutarretierfläche (21) gegenüber liegt.

Weiter hilfsweise (Hilfsantrag 2) macht die Klägerin eine Fassung des Klagegebrauchsmusters geltend, in der Merkmal 10 entfällt und Merkmal 9 lautet wie im Hauptantrag.

Weiter hilfsweise (Hilfsantrag 3) macht die Klägerin eine Fassung des Klagegebrauchsmusters geltend, in der Merkmal 10 entfällt und Merkmal 9 lautet wie im Hilfsantrag 1 (= Merkmal 9€).

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Klagegebrauchsmusters, insbesondere der Beschreibung und Figuren wird auf die als Anlage K2 vorgelegte Gebrauchsmusterschrift verwiesen.

Angegriffen aus dem Klagegebrauchsmuster werden Laminatbodenpaneele der Beklagten mit einem als €P.X.€ bezeichneten Verriegelungssystem, die die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und liefert (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform).

Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform wird auf die als Anlage K8 vorgelegten Musterstücke, die Lichtbilder im Anlagenkonvolut K9 sowie die schematischen Abbildungen auf S. 17 der Klageschrift und S. 12 ff. der Klagerwiderung (ABl. 38 ff.) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze durch Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland das Klagegebrauchsmuster in der zuletzt mit dem Hauptantrag I. geltend gemachten Fassung wortsinngemäß unmittelbar. Überdies würde das Klagegebrauchsmuster in seinen hilfsweise geltend gemachten Fassungen durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht.

Der Beklagten stehe kein privates Vorbenutzungsrecht zu. Die Klägerin bestreitet relevante Angebotshandlungen der Beklagten auf der Messe D. in Hannover im Januar 2011. Allenfalls habe es sich um eine bloße Demonstration des PressXpress Systems zu Zwecken der Leistungsschau gehandelt. Die Klägerin bestreitet ferner, dass die Beklagte Veranstaltungen getroffen gehabt habe, um die Erfindung in Deutschland in Benutzung zu nehmen. Allenfalls habe die Beklagte Prototypen zur Ermittlung von Marktchancen eingesetzt. Auch ein positives Benutzungsrecht der Beklagten im Hinblick auf deren eigene Gebrauchsmuster bestehe nicht.

Das Klagegebrauchsmuster sei auch rechtsbeständig. Bei Zugrundelegung der zutreffenden Priorität des Klagegebrauchsmusters (bereits) vom 19.07.2011 handele es sich bei der am 20.10.2011 veröffentlichten internationalen Patentanmeldung WO-A-2011/127981 (Anlage B3 = Anlage L6 im Löschungsverfahren, nachfolgend: WO€981) und der Publikation der Klägerin unter ip.com vom 20.07.2011 (Anlage B14 = Anlage L2a im Löschungsverfahren, nachfolgend: V.-Publikation) um nachveröffentlichten Stand der Technik. Im Übrigen offenbarten die verschiedenen von der Beklagten angeführten Entgegenhaltungen nicht sämtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters.

Auch eine offenkundige Vorbenutzung habe nicht stattgefunden. Die Klägerin bestreitet die öffentliche Vorstellung des Kantenverbindungssystems P.X. mit den klagegebrauchsmustergemäßen Merkmalen durch die Beklagte auf der D. in Hannover im Januar 2011.

Schließlich hält die Klägerin das Klagegebrauchsmuster in den geltend gemachten Fassungen auch für erfinderisch und für nicht unzulässig erweitert und ist der Ansicht, sein Gegenstand sei auch nicht bereits durch die eingetragenen Gebrauchsmuster DE 20 2010 018 028 U1 (Anlage B104 = Anlage L14 im Löschungsverfahren, nachfolgend: DE€028) und DE 21 2010 000 195 U1 (Anlage B4 = Anlage L9 im Löschungsverfahren, nachfolgend: DE€195) geschützt.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder Ordnungshaft, letzte zu vollziehen an dem Präsidenten der Beklagten, verboten,

Fußbodenpaneele

in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, sie dort anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen,

die die folgenden Merkmale aufweisen:

1. ein Arretiersystem, mit dem ein erstes und ein zweites Fußbodenpaneel durch eine vertikale Verschiebung der Paneele relativ zueinander vertikal arretiert werden,

2. mit einer seitlich offenen Federnut an einer Kante des ersten Fußbodenpaneels und

3. mit einem Streifen, der unterhalb der Federnut und nach außen über einen oberen Teil der Kante des ersten Fußbodenpaneels hinaus vorsteht;

4. eine verschiebbare Feder in einer seitlich offenen Verschiebungsnut an einer Kante des zweiten Fußbodenpaneels,

wobei die verschiebbare Feder einen Hauptkörper, der sich entlang der Kante des zweiten Paneels erstreckt und eine Feder-Arretierfläche umfasst, die sich an einem oberen und äußeren Teil der Feder befindet, wobei die Feder-Arretierfläche so eingerichtet ist, dass sie zum vertikalen Arretieren mit einer Nut-Arretierfläche der Federnut zusammenwirkt, wobei ein oberer Teil des Streifens und ein unterer Teil der Kante des zweiten Bodenpaneels die Bodenpaneele mit zusammenwirkenden Oberflächen vertikal arretieren,

5. wobei die verschiebbare Feder einen inneren Teil umfasst, der von einem oberen Teil der Kante des zweiten Paneels nach innen beabstandet ist,

6 wobei der innere Teil eine Feder-Pressfläche umfasst, die so eingerichtet ist, dass sie mit einer Streifen-Pressfläche an dem Streifen zusammenwirkt, so dass

7. die verschiebbare Feder in die Federnut hinein verschoben wird, wenn die Feder-Pressfläche und die Streifen-Pressfläche vertikal gegeneinander verschoben werden, um eine Arretierung des ersten und des zweiten Fußbodenpaneels in einer vertikalen Richtung zu erreichen,

(Anspruch 1)

8. wobei die verschiebbare Feder asymmetrisch ist und einen Vorsprung umfasst und das zweite Paneel einen Hohlraum zum Aufnehmen des Vorsprungs umfasst,

(Unteranspruch 2)

9. wobei der Streifen ein Arretierelement umfasst, das so eingerichtet ist, dass es mit einer nach unten offenen Arretiernut zusammenwirkt, die an dem zweiten Paneel ausgebildet ist, um das erste und das zweite Fußbodenpaneel in einer horizontalen Richtung zu arretieren,

(Unteranspruch 5)

10. wobei die Feder-Pressfläche an dem Vorsprung vorhanden ist und die Streifen-Pressfläche an dem Arretierelement vorhanden ist,

(Unteranspruch 6)

11. wobei sich die Verschiebungsnut vertikal oberhalb der Arretiernut erstreckt,

(Unteranspruch 10)

12. wobei sich ein Hohlraum von der Verschiebungsnut bis über das einer vertikalen Ebene VP abgewandte Ende der Arretiernut hinaus erstreckt.

(Unteranspruch 11)

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 31.11.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen und öffentlichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 31.11.2012 entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in Ziffer I. bezeichneten,

a) in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz Dritter befindlichen Fußbodenpaneele aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Fußbodenpaneelen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass eine Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2012 007 012 in Deutschland vorliegt, ernsthaft und endgültig aufgefordert werden, diese Fußbodenpaneele an die Beklagte zurückzugeben und dem Dritten für den Fall der Rückgabe eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und

b) in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz Dritter befindlichen Fußbodenpaneele aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) diese Fußbodenpaneele wieder an sich nimmt.

Hilfsweise stellt die Klägerin den Antrag Ziff. I. und die auf ihn bezogenen Anträge Ziff. II.-IV. mit der Maßgabe, dass es in Antrag Ziff. I. anstelle der dortigen Ziff. 11 heißt:

11. wobei die Nutarretierfläche vollständig oberhalb des Arretierelements angeordnet ist und, wobei die Streifen-Pressfläche des Arretierelements der Nutarretierfläche gegenüberliegt.

(Hilfsantrag 1)

Weiter hilfsweise stellt die Klägerin den Antrag Ziff. I. und die auf ihn bezogenen Anträge Ziff. II.-IV. mit der Maßgabe,

dass im Antrag Ziff. I. die dortige Ziff. 12 (€wobei sich ein Hohlraum von der Verschiebungsnut bis über das einer vertikalen Ebene VP abgewandte Ende der Arretiernut hinaus erstreckt€) entfällt und die Ziff. 11 (= Merkmal 9 der Merkmalsgliederung) lautet wie im Hauptantrag (€wobei sich die Verschiebungsnut vertikal oberhalb der Arretiernut erstreckt€)

(Hilfsantrag 2)

Weiter hilfsweise stellt die Klägerin den Antrag Ziff. I. und die auf ihn bezogenen Anträge Ziff. II.-IV. mit der Maßgabe,

dass im Antrag Ziff. I. die dortige Ziff. 12 (€wobei sich ein Hohlraum von der Verschiebungsnut bis über das einer vertikalen Ebene VP abgewandte Ende der Arretiernut hinaus erstreckt€) entfällt und die Ziff. 11 (= Merkmal 9€) lautet wie im Hilfsantrag 1 (€wobei die Nutarretierfläche vollständig oberhalb des Arretierelements angeordnet ist und wobei die Streifen-Pressfläche des Arretierelements der Nutarretierfläche gegenüber liegt€).

(Hilfsantrag 3)

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 31.10.2013 (ABl. 298 ff.) beantragt die Beklagte hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagegebrauchsmusters, höchst hilfsweise bis zum Abschluss des anhängigen Löschungsverfahrens vor dem DPMA.

Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagegebrauchsmusters auch in den zuletzt geltend gemachten Fassungen keinen Gebrauch. Merkmal 2.3 werde nicht verwirklicht, weil die angegriffenen Ausführungsformen keine verschiebbare Feder aufwiesen, die sich in einer seitlich offenen Verschiebungsnut befinde. Ferner würden die Merkmale 2.7, 9, 10 sowie 9€ nicht verwirklicht.

Im Übrigen stehe der Beklagten ein privates Vorbenutzungsrecht an ihrer angeblich die Lehre des Klagegebrauchsmusters verwirklichenden P.X. Technik zu. Sie habe diese Technik bereits durch Anbieten auf der D. in Hannover im Januar 2011 im Inland in Benutzung genommen. Im Übrigen habe sie bereits ab Frühjahr 2010 konkrete Veranstaltungen wie Material- und Werkzeugbestellungen sowie Verkaufsgespräche getroffen, um die Erfindung in Deutschland in Benutzung zu nehmen.

Der Beklagten stehe überdies ein positives Benutzungsrecht zu, weil sie in den angegriffenen Ausführungsformen lediglich die Lehre ihrer eigenen, nach Auffassung der Beklagten prioriätsälteren internationalen Patentanmeldung WO€981 sowie ihrer eingetragenen Gebrauchsmuster DE€195 und DE€028 umsetze, ohne weitere, nur im Klagegebrauchsmuster geschützte Merkmale zu verwirklichen.

Schließlich sei das Klagegebrauchsmuster weder in der mit dem Hauptantrag I. noch in den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Fassungen rechtsbeständig.

Es sei insbesondere nicht neu gegenüber der WO€981 (Anlage B3) und der Välinge-Publikation (Anlage B14). Überdies sei der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters offenkundig vorbenutzt durch die öffentliche Vorstellung der mit dem Kantenverbindungssystem P.X. versehenen Fußbodenpaneele des Typs Infinity, Grandeur und XPerience Plus durch die Beklagte auf der Messe D. in Hannover vom 15.-17.01.2011. Das dort vorgestellte Kantenverbindungssystem P.X. sei eine genaue Umsetzung der Lehre der WO€981 bzw. der DE€195 gewesen. Eine weitere offenkundige Vorbenutzung sei durch die Vorführung des Kantenverbindungssystems P.X. durch die Beklagte bei ihrer Kundin W.L. GmbH am 16.06.2011 in Kassel erfolgt.

Des Weiteren fehle es auch an einem erfinderischen Schritt im Hinblick auf die zum Stand der Technik gehörenden EP 2 270 291 (Anlage B28), WO 2006/104436 A1 (Anlage B29) sowie WO 2006/043893 A1 (Anlage B30), und das Klagegebrauchsmuster sei auch wegen unzulässiger Erweiterungen löschungsreif.

Schließlich sei der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden, nämlich durch die DE€195 (Anlage B4) und die DE€028 (Anlage B104).II.

Der Rechtsstreit ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand des Klagegebrauchsmusters im Löschungsverfahren oder einer anderweitigen Erledigung des Löschungsverfahrens nach § 19 S. 2 GebrMG auszusetzen.

Nach dieser Vorschrift hat das Verletzungsgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. Widersprechende Entscheidungen sollen so vermieden werden.

§ 296a ZPO steht der Berücksichtigung des erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung anhängig gemachten Löschungsantrags nicht entgegen. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei einem Löschungsantrag überhaupt um ein Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift handelt (bzgl. § 296 ZPO bejahend: LG München, MittdtschPatAnw 2012, 129, Rz. 111, zit. n. juris), nachdem über die Aussetzung von Amts wegen zu entscheiden ist. Jedenfalls aber sollen nach dieser Vorschrift nur solche Angriffs- und Verteidigungsmittel ausgeschlossen werden, über die wiederum nur nach notwendiger mündlicher Verhandlung entschieden werden kann (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 296a, Rn. 2). Die Entscheidung über die Aussetzung setzt jedoch eine mündliche Verhandlung nicht zwingend voraus (§ 128 Abs. 4 ZPO; BGH, MDR 2011, 1441).

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 S. 2 GebrMG sind erfüllt.

1. Das von der Beklagten anhängig gemachte Löschungsverfahren betrifft das mit dem hier streitbefangenen Gebrauchsmuster identische Schutzrecht.

Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin von der ihr durch die Entscheidung €Momentanpol I€ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2003, 867) eröffneten Möglichkeit Gebrauch und macht (auch mit dem Hauptantrag) das Gebrauchsmuster nur noch in einem eingeschränkten Umfang, nämlich einer Kombination der Ansprüche 1, 2, 5, 6, 10 und einem weiteren aus den Zeichnungen abgeleiteten Merkmal geltend. Der Kammer ist nicht bekannt, ob die Klägerin im Löschungsverfahren entsprechend eingeschränkte Ansprüche (zwischenzeitlich) beim Patentamt - jedenfalls im Wege von Hilfsanträgen - eingereicht hat. Darauf kommt es allerdings auch nicht an. Die Löschung des Gebrauchsmusters in seiner (noch) eingetragenen weiteren Fassung entzöge der Verletzungsklage trotz der im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Beschränkung die Grundlage. Nach Auffassung der Kammer ist allerdings auch die im vorliegenden Verfahren zuletzt mit dem Hauptantrag I. geltend gemachte, um weitere Merkmale angereicherte Fassung nicht schutzfähig (hierzu sogleich unter 3.), weshalb das Klagegebrauchsmuster auch unter Berücksichtigung eines etwaigen im Löschungsverfahren gestellten entsprechenden Hilfsantrags aus Sicht der Kammer nicht rechtbeständig wäre.

2. Die Vorgreiflichkeit des Löschungsverfahrens ist - anders als bei § 19 S. 1 GebrMG - keine Tatbestandsvoraussetzung des § 19 S. 2 GebrMG.

Die Kammer verkennt nicht, dass diese Auffassung soweit ersichtlich der bislang weithin in Literatur (Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, GebrMG § 19, Rn.6, 8; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., 2006, § 19 GebrMG, Rn. 5; Mes, PatG/GebrMG, 3. Aufl. 2011, § 19, Rn. 3 f.; Loth, GebrMG, § 19, Rn. 6, 8; nicht explizit a.A. Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl. 2009, § 36, VII. 3., der indes selbst bei der Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens €keine eigentliche Vorgreiflichkeit der im Nichtigkeitsverfahren zu treffenden Entscheidung€ für erforderlich hält (a.a.O., Ziff. 2, unter Berufung auf v. Maltzahn, GRUR 1985, 163, 167); nicht eindeutig: Haedicke/Timmann/Stief/Bühler, Hdb PatR, 1. Aufl. 2012, § 13, Rn. 97; Reimer/Trüstedt, GebrMG, 3. Aufl. 1968, § 11, Rn. 1) und Rechtsprechung (LG München, InstGE 4, 59-61, Rz. 38 - soweit ersichtlich die einzige veröffentlichte Entscheidung zur Aussetzung nach § 19 S. 2 GebrMG) vertretenen Meinung entgegensteht. Dieser Befund wird allerdings insoweit relativiert, als sich die genannten Stimmen mit einer möglichen Differenzierung zwischen § 19 Satz 1 und Satz 2 GebrMG auch nicht auseinander setzen.

Aus Sicht der Kammer kann und muss eine Aussetzung nach § 19 S. 2 GebrMG nicht nur dann erfolgen, wenn die Entscheidung des Verletzungsrechtsstreits nur noch von der Rechtswirksamkeit des Klagegebrauchsmusters abhängt. Die gegenteilige, bisher einhellige Meinung lässt sich nur begründen, wenn man in dem ersten Halbsatz des § 19 S. 1 GebrMG (€Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt€) einen gemeinsamen Tatbestand für den folgenden zweiten Halbsatz und (auch) für Satz 2 des § 19 GebrMG sieht.

Diese Sichtweise erscheint indes nicht zwingend. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung legt eher ein Verständnis nahe, wonach es sich bei Satz 2 des § 19 GebrMG um einen eigenen Tatbestand handelt: Hält das Verletzungsgericht die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam, so hat es die Aussetzung seines Verfahrens anzuordnen. Mit anderen Worten: Will das Verletzungsgericht die Klage mangels Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters abweisen, so hat es den Rechtstreit auszusetzen (um der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu begegnen), und zwar ohne weitere Vorgreiflichkeitsprüfung.

Diese Lesart erscheint auch in Ansehung des Sinns und Zwecks der Aussetzungsvorschrift des § 19 S. 2 GebrMG geboten.

Hält das Gericht das im Verletzungsprozess geltend gemachte Gebrauchsmuster für nicht schutzfähig, wird es die Klage in der Regel ohne weiteres wegen mangelnder Schutzfähigkeit abweisen. Dies gilt auch (und erst recht), wenn andere streitentscheidende Fragen (etwa zur Verletzung, zu einem Vorbenutzungsrecht, zu Lizenzen etc.) noch nicht entscheidungsreif sind. Das Gericht wird zu solchen Fragen insbesondere keine möglicherweise aufwändige Beweisaufnahme durchführen. Dieser Weg zur Klagabweisung wird durch ein anhängiges Löschungsverfahren (jedenfalls zunächst) verhindert, weil § 19 S. 2 GebrMG dem mit dem Zivilprozess befassten Gericht verbietet, die Klage bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines Löschungsverfahrens wegen fehlender Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters abweisen.

Macht man nun die Vorgreiflichkeit der Rechtsbestandsfrage im Sinne des § 19 S. 1, 1. Hs. GebrMG zur Voraussetzung (auch) einer Aussetzung nach § 19 S. 2 GebrMG, so zwänge dies das Verletzungsgericht in dem skizzierten Fall vor einer Aussetzung des Verfahrens zu einer Ausweitung seines Prüfprogramms und unter Umständen zu einer aufwändigen Beweisaufnahme zu Fragen, auf die es nach Auffassung des Gerichts wegen fehlenden Rechtsbestands des Gebrauchsmusters eigentlich gar nicht ankommt.

Der vorliegende Fall ist insoweit exemplarisch. Obschon die Kammer das Klagegebrauchsmuster jedenfalls in seiner mit dem Hauptantrag I. geltend gemachten Fassung für nicht schutzfähig hält (hierzu sogleich unter Ziff. 3.) und damit zu einer Abweisungsreife der Hauptanträge gelangt wäre und sich den Hilfsanträgen zugewandt hätte, müsste sie nach der bisher in der Literatur vertretenen Meinung (nur) wegen des nunmehr anhängig gemachten Löschungsverfahrens vor einer Aussetzung nach § 19 S. 2 GebrMG zunächst zum einen die - hier hinsichtlich der Hauptantragsfassung des Klagegebrauchsmusters im Ergebnis zu bejahende - Verletzungsfrage prüfen, zum anderen darüber hinaus eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen zur streitigen Frage des privaten Vorbenutzungsrechts der Beklagten durchführen. Denn die Vorgreiflichkeit der Rechtsbestandsfrage hängt (auch) von der Verneinung eines solchen Vorbenutzungsrechts nach §§ 13 Abs. 3 PatG i.V.m. 12 Abs. 1 PatG ab.

Eine solchermaßen erzwungene Ausweitung des Verletzungsverfahrens kann von § 19 S. 2 GebrMG nicht gewollt sein. Diese Vorschrift fragt vielmehr nur danach, ob das Verletzungsgericht das Gebrauchsmuster für unwirksam hält und deswegen zu einer Klagabweisung gelangen würde. Ist dies der Fall, so schreibt sie dem Verletzungsgericht die Aussetzung vor. Eine erzwungene Ausweitung der vom Gericht zu prüfenden Fragen infolge eines anhängig gemachten Löschungsverfahrens ist von der Ratio legis des § 19 S. 2 GebrMG hingegen nicht umfasst. Dementsprechend heißt es auch in der Gesetzesbegründung zu dem inhaltsgleichen § 11 GebrMG a.F. vom 05.05.1936: €Es muß ausgesetzt werden, wenn das Gericht der Ansicht ist, daß das Löschungsverfahren Erfolg haben wird, da in diesem Fall weitere Erörterungen der Streitsache in dem Prozess gegenstandslos werden würden€ (Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (BlPMZ) 1936, 103, 117 f.).

Wäre das Gericht in Fällen wie dem vorliegenden gezwungen, vor einer Aussetzung etwa über das behauptete private Vorbenutzungsrecht Beweis zu erheben, so käme es im Übrigen nicht selten zu Beweiserhebungen in zwei verschiedenen Verfahren zu jedenfalls teilweise überschneidenden Sachverhalten. Häufig wird aus dem im Verletzungsprozess unter Beweis gestellten Sachverhalt, der das behauptete private Vorbenutzungsrecht begründen soll, nämlich im Löschungsverfahren (auch) eine neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung hergeleitet werden. Auch hierfür gibt das vorliegende Verfahren ein Beispiel. Auch wenn ein privates Vorbenutzungsrecht und eine offenkundige Vorbenutzung keine identischen Voraussetzungen haben, wäre in diesen Fällen doch häufig über den jedenfalls teilweise gleichen Gegenstand sowohl im Verletzungs- als auch im Löschungsverfahren Beweis zu erheben. Dies ist nicht prozessökonomisch und birgt auch die Gefahr von sich widersprechenden Entscheidungsbegründungen.

In diesem Zusammenhang ist auch in Erinnerung zu rufen, dass eine etwaige Aussetzung eines Patentverletzungsverfahrens nach § 148 ZPO zwar grundsätzlich die Feststellung einer rechtswidrigen Patentverletzung voraussetzt, aber selbst diese Vorgreiflichkeit nicht ausnahmslos und ohne jede Rücksicht auf prozessökonomische Gesichtspunkte gefordert wird. In Ausnahmefällen ist auch dort aus Gründen der Prozessökonomie eine Aussetzung trotz unklarer Verletzungslage anerkannt, beispielsweise wenn eine aufwändige Beweiserhebung zum Verletzungssachverhalt oder zu Einwendungen des Beklagten erforderlich und mit hinreichender Sicherheit abzusehen ist, dass das Klagepatent voraussichtlich keinen Bestand haben wird (vgl. LG Mannheim, Beschluss v. 30.03.2012, 7 O 41/08, zit. n. juris; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn.1580).

Schließlich drohen dem Beklagten durch eine Aussetzung vor einer Beweisaufnahme zu Fragen der Verletzung oder eines privaten Vorbenutzungsrechts auch keine ernstlichen Nachteile. Im Gegenteil kann es auch in seinem wirtschaftlichen oder taktischen Interesse liegen, die Klage über die Rechtsbestandsfrage zu Fall zu bringen und ohne eine zeitaufwändige Beweisaufnahme.

3. Die Kammer hält die Eintragung des Klagegebrauchsmusters für unwirksam.

a. Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nach dessen eingetragenem Hauptanspruch 1 und auch nach der im vorliegenden Verfahren zuletzt geltend gemachten Fassung ist ein mechanisches Arretiersystem für Baupaneele, insbesondere Fußbodenpaneele.

Im Stand der Technik war bekannt, Fußbodenpaneele mit Hilfe mechanischer Arretiersysteme schwimmend zu verlegen, ohne diese an ihren Kanten mit Nut und Feder zu versehen und mit Hilfe von Leim miteinander verkleben zu müssen. Dabei findet die mechanische Arretierung zweier Fußbodenpaneele in horizontaler und vertikaler Richtung statt [0006]. Ein bekanntes Verfahren zum mechanischen Verbinden besteht aus Einwinkeln und Einrasten der Paneele (sog. angle-snap-method, [0011]). Weiterhin war ein Verfahren bekannt, bei dem die langen Kanten miteinander im Wege einer einfachen Abwinkelbewegung und die kurzen Kanten miteinander im Wege einer scherenartigen Bewegung verbunden werden (sog. vertikales Klappen, [0013] ff.). Dabei weisen die kurzen Kanten eine flexible Feder (30) auf, die im Zuge der scherenartigen Bewegung in eine sie aufnehmende Nut (40) gedrückt wird und, sobald die Bodenpaneele in einer Ebene liegen, nach vorne in eine gegenüber liegende Nut des angrenzenden Paneels einrastet [0014]. Das Klagepatent zeigt diesen Stand der Technik unter anderem in der nachstehend eingelichteten Figur 1d:

Das Klagegebrauchsmuster kritisiert an diesem Stand der Technik, dass er hohe Anforderungen an das Material der Feder stellt, da die Feder sehr flexibel sein und ungefähr 1 bis 2 mm in zwei Richtungen verformbar sein müsse. Das Material, das zum Herstellen derartiger Federn eingesetzt werde, sei relativ teuer, und häufig würden Glasfasern eingesetzt, um die flexible Feder zu verstärken [0017].

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, ein Arretiersystem zu schaffen, das zulässt, dass die kurzen Kanten ohne einen Einrastvorgang, der einen Arretierwiderstand und Trennkräfte der kurzen Kante beim Klappen erzeugt, automatisch aneinander arretiert werden können [0019]. Eine spezielle Aufgabe soll darin bestehen, eine separate verschiebbare Feder an dem Klapppaneel anzubringen und gleichwohl zu vermeiden, dass diese verschiebbare Feder bei dem scherenartigen Einrastvorgang mit der scharfen Oberkante des bereits liegenden Paneels in Kontakt kommt [0019].

Diese Aufgabe löst das Klagegebrauchsmuster mit einer Merkmalskombination, die in der mit dem Hauptantrag zuletzt geltend gemachten Fassung in gegliederter Form wie oben unter Ziff. I. wiedergegeben lautet.

b. In diesem Umfang ist das Klagegebrauchsmuster nach Auffassung der Kammer jedoch nicht schutzfähig, weil es bereits auf Grund einer früheren Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist (§§ 13 Abs. 1 i.V.m. 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG), und zwar durch die prioritätsälteren und eingetragenen Gebrauchsmuster DE€028 und DE€195.

(1) Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Klagegebrauchsmuster die Priorität der schwedischen PCT-Patentanmeldung SE P 11 50 713.4 (PCT/SE2012/050828 = Anlage B13) vom 19.07.2011 zu Recht beansprucht (so die Klägerin) oder ob ihm lediglich der Zeitrang seines Anmeldetages vom 19.07.2012 zukommt (so die Beklagte), offen bleiben. Die genannten Gebrauchsmuster sind nämlich beide prioritätsälter (auch) als die schwedische Patentanmeldung vom 19.07.2011.

Anders als bei der fehlenden Schutzfähigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG wegen fehlender Neuheit (§ 3 GebrMG) ist bei dem Löschungsgrund des älteren Rechts nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG nicht auf das Datum der Veröffentlichung der Anmeldung (= Zugänglichmachung gegenüber der Öffentlichkeit) des entgegengehaltenen Schutzrechts bzw. der Veröffentlichung der Anmeldung, auf die das entgegengehaltene Schutzrecht seine Priorität stützt, abzustellen, sondern auf das Datum der Anmeldung des entgegengehaltenen Schutzrechts bzw. der Anmeldung, aus der seine Priorität abgeleitet wird. Damit trägt § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG dem Umstand Rechnung, dass das Gebrauchsmustergesetz keine dem § 3 Abs. 2 PatG entsprechende Regelung enthält. Während nach § 3 Abs. 2 PatG zeitrangältere, nachveröffentlichte Voranmeldungen zu dem bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigenden Stand der Technik zählen, verfügt das Gebrauchsmustergesetz mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 über einen eigenen Löschungsgrund des zeitrangälteren erteilten bzw. eingetragenen Patents oder Gebrauchsmusters.

Die DE€028 wurde am 30.07.2013 aus der europäischen Patentanmeldung EP 2 558 658 abgezweigt, die ihrerseits aus der internationalen Patentanmeldung WO€981 hervorgegangen ist. Die DE€028 wurde am 17.09.2013 eingetragen (Anlage B84). Der relevante Zeitrang der DE€028 ist der Anmeldetag der ihm zugrunde liegenden internationalen Patentanmeldung WO€981 (Anlage B3). Die WO€981 wurde am 15.04.2010 angemeldet. Dieses Prioritätsdatum gilt für die DE€028 selbstredend nur, sofern und soweit die Lehre der DE€028 tatsächlich bereits Gegenstand der WO€981 war.

(2) Die Ansprüche der DE€028 stellen zur Überzeugung der Kammer insgesamt eine Bodenplattenanordnung unter Schutz, die alle Merkmale des Klagegebrauchsmusters in der dem Hauptantrag I. der Klägerin zugrundeliegenden Fassung (Anlage K10) aufweist.

Hinsichtlich einer Merkmalsanalyse des Schutzanspruchs 1 der DE€028 wird auf die von der Beklagten als Anlage B85 vorgelegte Merkmalsgliederung mit den dortigen Merkmalen a) bis m) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche der DE€028 wird auf die als Anlage B104 vorgelegte Gebrauchsmusterschrift verwiesen.

Dass die DE€028 die Merkmale des Klagegebrauchsmusters aufweist, die auch bereits Gegenstand der WO€981 waren, steht zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 1 bis 8 des Klagegebrauchsmusters aufgrund zutreffender gebrauchsmusterrechtlicher Erwägungen außer Streit.

(3) Nach Auffassung der Kammer enthält die DE€028 wie bereits die prioritätsbegründende WO€981 jedoch auch eine Offenbarung des Merkmals 9 (Unteranspruch 10) des Klagegebrauchsmusters, wonach sich die Verschiebungsnut vertikal oberhalb der Arretiernut erstreckt.

Vertikal oberhalb im Sinne des Klagepatents bedeutet einen vertikalen Höhenversatz zwischen der Verschiebungsnut und der Arretiernut. Anders als von der Beklagten im Rahmen der Verletzungsdiskussion vertreten muss sich die Verschiebungsnut nach dem Anspruchswortlaut jedoch nicht direkt oberhalb bzw. senkrecht oberhalb der Arretiernut befinden in dem Sinne, dass sie nicht seitlich verschoben sein dürfte. Gegen ein so enges Verständnis von €vertikal oberhalb€ bzw. €vertikal unterhalb€ spricht auch Absatz [0058] des Klagegebrauchsmusters, wonach sich die Federpressfläche (32) vorzugsweise vertikal unterhalb der Feder-Arretierfläche (31) befinden soll. Wie den dies illustrierenden Figuren 2a und 2b des Klagegebrauchsmusters zu entnehmen ist, befindet sich die Federpressfläche (32) dort nicht vertikal senkrecht unterhalb der Feder-Arretierfläche (31), sondern seitlich versetzt vertikal unterhalb der Feder-Arretierfläche (31). €Vertikal oberhalb€ bzw. €vertikal unterhalb€ schließen einen seitlichen Versatz demnach nicht aus. Schließlich ist die Verschiebungsnut (40) auch in sämtlichen sich auf die Erfindung beziehenden Zeichnungen (Figuren 2a, 2b, 2d, 3a - 3d, 4a - 4e, 5c - 5e, 6a) gegenüber der Arretiernut (14) seitlich versetzt und nicht senkrecht oberhalb der Arretiernut (14) gezeigt.

Hinsichtlich des Merkmals 9 ist ferner ausreichend, dass sich die Verschiebungsnut zumindest teilweise vertikal oberhalb der Arretiernut befindet. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sich die Verschiebungsnut vollständig vertikal oberhalb der Arretiernut befindet. Schon nach dem allgemeinen Begriffsverständnis erstreckt sich ein Gegenstand oberhalb eines anderen Gegenstands, wenn er sich zumindest teilweise oberhalb des letzteren befindet. Sind etwa zwei nebeneinander stehende Häuser unterschiedlich hoch, so erstreckt sich das höhere Haus vertikal oberhalb des niedrigeren, auch wenn sich das höhere Haus selbstverständlich nicht seiner ganzen Höhe nach oberhalb des niedrigeren Hauses befindet. Dieses allgemeine Begriffsverständnis entspricht auch dem Verständnis des Klagegebrauchsmusters, das an keiner Stelle davon spricht, dass sich die Verschiebungsnut vollständig über der Arretiernut befinden müsse. Im Gegenteil: Das Ausführungsbeispiel gemäß [0061] / Figur 4a beschreibt eine Arretiernut 14, die sich €vertikal unter einem oberen Teil der Verschiebungsnut 40€ befindet (Herv. d. d. Kammer), d.h. die Arretiernut befindet dort gerade nicht vollständig unter der Verschiebungsnut bzw. letztere befindet sich nicht vollständig oberhalb der Arretiernut.

Dagegen findet sich in der Klagegebrauchsmusterschrift kein Hinweis auf den von der Klägerin genannten fertigungstechnischen Vorteil einer vollständig oberhalb befindlichen Verschiebungsnut, der darin liegen soll, dass der entsprechende Höhenunterschied beim korrespondierenden Baupaneel 1 zwischen der dortigen Federnut 20 und dem Arretierelement 8 eine besonders einfache Herstellung der Nut-Arretierfläche 21 und der Federnut 20 mittels eines horizontalen Fräswerkzeugs ermögliche, weil das Arretierelement 8 einem solchen Werkzeug nicht im Wege stehe (ABl. 135).

Das wie vorstehend gezeigt auszulegende Merkmal 9 ist Gegenstand der DE€028.

Anspruch 15 der DE€028 lehrt ausdrücklich, dass sich die dort mit der Ziffer 32 bezeichnete Nut vertikal oberhalb der Vertiefung 31 erstreckt. Bei der Nut 32 handelt es sich ausweislich der Absätze [0048], [0052] und der Figuren 3b, 5b, 7b, 8a, 12, 13 der DE€028 um die Verschiebungsnut 40 im Sinne des Klagegebrauchsmusters, in der die Zunge 33 des Verriegelungselements (die verschiebbare Feder 30 nach dem Klagegebrauchsmuster) verschoben wird. Bei der Vertiefung 31 handelt es sich ausweislich der Figuren 3b, 5b, 7b, 8a, 12, 13, 16 und 17a der DE€028 um die Arretiernut 14 im Sinne des Klagegebrauchsmusters.

Damit ist der Anspruch 15 der DE€028 abgesehen von der Terminologie identisch mit Merkmal 9 des Klagegebrauchsmusters.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war dieses Merkmal, das sich nunmehr als Anspruch 15 in der DE€028 wiederfindet, auch in der prioritätsbegründenden Anmeldung WO€981 offenbart. Bereits die WO€981 wies nämlich die in der DE€028 identisch übernommenen, nachfolgend eingeblendeten Figuren 14 und 15 auf:

In diesen Figuren erstreckt sich die Nut 32 (die der Verschiebungsnut 40 gemäß dem Klagegebrauchsmuster entspricht) vertikal oberhalb der Vertiefung 31 (die der Arretiernut 14 entspricht). Die nachstehend eingeblendeten Abbildungen aus der Duplik (dort Seite 66 = ABl. 239) verdeutlichen diesen Befund durch die jeweils (von den Beklagtenvertretern) nachträglich eingezeichnete horizontale Linie C:

Der - aus Sicht der Kammer zutreffende - Hinweis der Klägerin auf die Lage des unteren Rands der Verschiebungsnut (vgl. Triplik, dort Seite 11, = ABl. 276) ändert an diesem Befund nichts. Die Frage, ob sich die Verschiebungsnut oberhalb der Arretiernut erstreckt, entscheidet sich nämlich nicht am unteren, sondern am oberen Rand der Verschiebungsnut und an dessen vertikalen Versatz zum oberen Rand der Arretiernut.

Dass sich in den Figuren 17a bis 17c der WO€981 die oberen Ränder der Verschiebungsnut und der Arretiernut auf der gleichen Ebene befinden, ändert nichts an der Offenbarung des vertikalen Höhenversatzes in den vorgenannten Figuren 14 und 15, zumal die Beschreibung der WO€981 auf Seite 15, Zeile 17 ff. ausdrücklich eine Kombination der in der Beschreibung und den Zeichnungen gezeigten Ausführungsformen vorschlägt.

(4) Auch das Merkmal 10 des Klagegebrauchsmusters (€wobei sich ein Hohlraum (35) von der Verschiebungsnut (40) bis über das der vertikalen Ebene VP (vertical plane) abgewandte Ende der Arretiernut (14) hinaus erstreckt€) wird in der DE€028 und der ihre Priorität begründenden WO€981 offenbart.

Die Klägerin hat das mit der Replik weiter aufgenommene Merkmal 10 aus der Figur 2d des Klagegebrauchsmusters abgeleitet, aus der hervorgeht, dass sich der Hohlraum 35 von der Verschiebungsnut 40 bis in die Arretiernut 14 hinein, nämlich in den mit der Bezugsziffer 35b bezeichneten Bereich, und noch darüber hinaus, nämlich in den mit der Bezugsziffer 35a bezeichneten Bereich, erstreckt (ABl. 132 f.). Dieser sich über das der vertikalen Ebene VP abgewandte Ende der Arretiernut 14 hinaus erstreckende Hohlraum 35a ist in den Figuren 2a, 2b, den Figurengruppen 3 und 4, mit Ausnahme der Figur 4d, sowie 5c bis 5e und 6a mit einer gestrichelten bogenförmigen Linie gekennzeichnet.

Die Kammer lässt offen, ob die von der Klägerin dargelegte Offenbarung des Merkmals 10 in den Zeichnungen der Klagegebrauchsmusterschrift ausreichend ist oder ob es sich wie von der Beklagten vertreten um einen Fall der unzulässigen Erweiterung handelt.

Das Merkmal 10 des Klagegebrauchsmusters findet sich jedenfalls bereits in der DE€028. In deren Anspruch 17 erstreckt sich €der Kanal (34) von der Nut (32) bis zur Vertiefung (31) und über diese hinaus€. Bei dem Kanal 34 der DE€028 handelt es sich um den Hohlraum 35 im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Dies zeigen etwa die Figuren 12 und 13 der DE€028 (vgl. auch [0059]). Dass die Nut 32 und die Vertiefung 31 der DE€028 der Verschiebungsnut 40 und der Arretiernut 14 des Klagegebrauchsmusters entsprechen, wurde bereits oben gezeigt.

Der in Anspruch 17 der DE€028 gelehrte Inhalt des Merkmals 10 des Klagegebrauchsmusters war auch schon von der ihre Priorität begründenden WO€981 offenbart. Nach Auffassung der Kammer geht aus den oben eingelichteten Figuren 14 und 15 der WO€981 (die sich identisch in der DE€028 wiederfinden) hervor, dass sich dort der durch die gestrichelte Linie dargestellte Kanal 34 von der Verschiebungsnut (Nut 32) bis über das abgewandte Ende der Arretiernut (Vertiefung 31) hinaus erstreckt. Dass es sich bei der gestrichelten Linie um den Kanal 34 (channel 34) handelt, ergibt sich aus einer Zusammenschau mit den Figuren 4c, 6b, 8c, in denen die entsprechenden gestrichelten Linien jeweils mit der Bezugsziffer 34 bezeichnet sind. Dies hat auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

Zur Verdeutlichung nochmals nachstehend die Figur 14 der WO€981

und zum Vergleich die (zur besseren Erkennbarkeit auf dem Kopf stehende) Figur 2d und die Figur 2a des Klagegebrauchsmusters:

(5) Nach alledem ist der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters jedenfalls in der mit dem Hauptantrag I. geltend gemachten Fassung von der DE€028 bereits geschützt, §§ 13 Abs. 1 i.V.m. 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG.

Dies gilt auch (und erst recht) für den derzeit eingetragenen (weiter gefassten) Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sowie die Kombination des Anspruchs 1 (nur) mit den Unteransprüchen 2, 5 und 6, an denen die Klägerin im vorliegenden Verfahren auch selbst nicht mehr festhält.

c) Die Fragen, ob der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters überdies bereits durch die DE€195 geschützt ist und ob er gemäß §§ 1-3 GebrMG nicht schutzfähig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) oder aber unzulässig erweitert ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG), brauchen nach dem Vorstehenden nicht weiter vertieft werden.

Nach alledem hält die Kammer die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam, weshalb der Rechtsstreit gemäß § 19 S. 2 GebrMG auszusetzen war.






LG Mannheim:
Beschluss v. 10.12.2013
Az: 2 O 4/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7854dc9348e9/LG-Mannheim_Beschluss_vom_10-Dezember-2013_Az_2-O-4-13




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