Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. April 2006
Aktenzeichen: 28 W (pat) 161/04

(BPatG: Beschluss v. 26.04.2006, Az.: 28 W (pat) 161/04)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 - vom 2. Oktober 2003 und 17. März 2004 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke 4ETS für die Waren der Klassen 9 und 12

"Kraftfahrzeuge und deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten); elektrische und elektronische Mess-, Steuer- und Regelgeräte für Vortriebs- und Bremssysteme in Kraftfahrzeugen"

Die Markenstelle hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, der Verkehr werde der Marke in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine glatt beschreibende Bedeutung entnehmen, nämlich einen werbeüblich komprimierten Hinweis auf ein elektronisches Traktionssystem für Allrad-Antrieb; ein solcher Hinweis müsse auch den Mitbewerbern zur ungehinderten Verwendung zur Verfügung bleiben. Ob darüber hinaus auch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliege, könne dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die für die beanspruchten Waren keinen ausreichend präzisen Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung erkennen kann, die lexikalisch nicht nachweisbar sei und deren von der Markenstelle unterstellte Sinngehalt nur aufgrund von mehreren analytischen Schritten zu ermitteln sei. Die von der Markenstelle präsentierten Fundstellen wiesen entweder auf die Anmelderin selbst hin oder stammten aus Verzeichnissen, in denen wahllos Marken, Abkürzungen oder (Fach-)Begriffe zusammengestellt und erläutert würden, ohne dass ihnen ein offizieller Charakter zukäme. Zumindest sei für die konkret angemeldete Bezeichnung kein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis ersichtlich. Ebenso wenig könne der Anmeldung die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG nicht entgegen.

Der beanspruchten Bezeichnung kann keine beschreibende Bedeutung zugeordnet werden, für die ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ersichtlich wäre. Für den Senat ist bereits fraglich, ob die Buchstabenfolge "ETS" als Fachabkürzung für ein "elektronisches Traktionssystem" etabliert ist, die von Mitbewerbern benötigt wird. In einschlägigen Fachlexika ist das Kürzel entweder gar nicht (Vlietstra, Dictionary of Acronyms and Technical Abbreviations, 2. Aufl. 2001, S. 220; Kuera, Wörterbuch der exakten Naturwissenschaften und der Technik, Band I, engl.-dt., 3. Aufl. 2005, S. 504; Bertelsmann, Lexikon der Abkürzungen, 1994; DIN - ZVEI, Abkürzungen und Kurzzeichen, 2. Aufl. 1997; Stahl/Kerchelich, Abbreviations Dictionary, 10. Aufl. 2001) oder mit Hinweis auf bestimmte Hersteller aufgeführt (Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und angewandte Wissenschaften, engl.-dt., 2002, S. 682). Lediglich das allgemeine "Wörterbuch der Abkürzungen" (Duden, 5. Aufl. 2005, S. 148) führt die hier einschlägige Bedeutung als eine unter vielen an, wobei aber im Vorspann des Lexikons ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass auch Kürzel aufgelistet sind, an denen gegebenenfalls Rechte bestehen. In den Fundstellen, auf die die Markenstelle in ihren Beschlüssen Bezug nimmt, kommt die Buchstabenfolge "ETS" zwar mit entsprechenden Erklärungen vor, ohne dass hieraus zwingend geschlossen werden kann, dass es sich um eine allgemeingültige Fach-Abkürzung handelt, da solche Kürzel auch häufig zur vereinfachten Darstellung einer längeren Wortfolge verwendet werden. Ebenso wenig handelt es sich bei dem "Glossar Automobiltechnik" oder den "1293 Abkürzungen aus der Automobiltechnik" oder den "1293 Abkürzungen aus der Automobiltechnik" aus dem Internet, die vom Erstprüfer zitiert worden sind, um offizielle, für die Branche verbindliche Abkürzungen, zumal in zahlreichen Zitatstellen sogar die Herkunft aus oder Zuordnung zu einem bestimmten Herstellungsbetrieb aufgeführt ist. Für eine allgemeinverbindliche Abkürzung müssen hingegen weitere Indizien vorliegen, insbesondere eine herstellerübergreifende Verwendung in Katalogen oder Fachzeitschriften. Insoweit lassen sich jedoch keine entsprechenden Einträge finden.

Allerdings hat auch nach den Feststellungen des Senats die Buchstabenkombination "ETS" verschiedentlich Eingang in die bei Gebrauchtwagen-Inseraten gängige Praxis gefunden, Ausstattungsmerkmale mit Abkürzungen zu bezeichnen (vgl. im Internet unter www.dhd24.com). Hieraus lässt sich aber allenfalls ein Hinweis auf eine gewisse Verkehrsüblichkeit entnehmen, die es mit der Unterscheidung von Marke/Herkunftsbezeichnung, Ausstattungsvariante und Fachabkürzung nicht so genau nimmt, auch wenn nur ein bestimmter Hersteller ein solches Kürzel verwendet, etwa wie "FSI" (VW), "OPC" (Opel), "HDI" (Peugeot). Das Traktionsregelsystem eines anderen Herstellers wird z. B. "PTM" (Porsche Traction Management) genannt (vgl. FAZ Nr. 68 vom 21. März 2006, S. T4 "Glühen mit Weißglut").

Doch selbst wenn die Buchstabenkombination "ETS" dem allgemeinen Publikum als Fachbezeichnung bekannt wäre, spielt das vorliegend für die Frage des markenrechtlichen Freihaltungsbedürfnisses insoweit keine Rolle, als die beanspruchte Marke einen mit der Zahl "4" weiteren Bestandteil enthält und dadurch ein neuer Gesamtbegriff besteht. Zwar verbindet sich mit der Zahl 4 im Automobilbereich eine Vielzahl von sachbezogenen Anwendungsmöglichkeiten (Ventile, Zylinder, Hubraum, angetriebene Räder, Sitze, Türen, Schaltstufen, Modellserie etc.). Entgegen der Auffassung der Markenstelle fehlen aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall unter der angemeldeten Kombination ein elektronisches Traktionssystem für allradgetriebene Fahrzeuge verstanden wird. Vielmehr wird in Testbeschreibungen die Bezeichnung markenmäßig herausgehoben, u. a. als Klammerzusatz (vgl. z. B. www.stuttgarterwochenblatt.de, www.offroad.de, "Auto" Heft 9/05, S. 20, www.all4engineers.com). Auch die Markenstelle konnte keine Fundstelle ermitteln, die nicht auf die Anmelderin bezogen ist. Der im Erinnerungsbeschluss zitierte "Fachbericht" weist hinsichtlich des elektronischen Traktionssystems ausdrücklich darauf hin, dass es " ...gemeinsam mit einem deutschen Automobilproduzenten ... entwickelt" worden sei. Zudem reicht die weitere Erläuterung: "die 4 kennzeichnet den - in diesem Fall - permanenten - Allradbetrieb. ETS steht für elektronisches Traktionssystem." keineswegs für die Feststellung, dass es sich nunmehr um ein im Fachverkehr übliches, allgemeinverständliches Kürzel handelt, zumal es im weiteren Text wie ein Eigenname und nicht wie ein Fachbegriff verwendet wird. Vielmehr lassen diese Umstände eher die Schlussfolgerung zu, dass nur die Entstehungsgeschichte der Bezeichnung erläutert werden soll, ohne damit bereits einen technischen Terminus zu institutionalisieren. Im Übrigen führt dieser Text noch andere Abkürzungen an, die offensichtlich nur auf firmeninterne Bezeichnungen zurückgehen und lediglich dem leichteren Lesen dienen. Ein Freihaltungsbedürfnis lässt sich aus solchen Umständen jedenfalls nicht ableiten.

Auch ist die Kombination aus sich heraus nicht ohne Weiteres verständlich. Abgesehen von unterschiedlichen Bezugspunkten der Zahl 4, die in der Trendsprache zusätzlich als Synonym für "for" eingesetzt wird, wird ein verständlicher Bedeutungsgehalt im Zusammenhang mit Traktionssystemen nicht ohne Weiteres deutlich und verlangt eine analysierende Betrachtungsweise, wie sie die Markenstelle vorgenommen hat. Die Zahl "4" steht in Alleinstellung jedenfalls nicht für Allradantrieb, sondern nur in Verbindung mit weiteren Hinweisen (z. B. 4 x 4, 4 WD, 4matic), wobei hier markenrechtlicher Schutz nicht ausgeschlossen ist. Als Abkürzung für ein Allrad-Traktionssystem läge die Nachstellung der Zahl näher, wie das bei Motorbezeichnungen ebenfalls üblich ist (R 4, V 8); etwas anderes gilt bei der Ventilzahl "16V"; aber das würde hier nur auf vier elektronische Traktionssysteme hindeuten.

Die angemeldete Marke ist auch nicht als bloße Aneinanderreihung von rein beschreibenden Angaben im Sinne der neueren Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2004, 680 - biomild) von der Eintragung ausgeschlossen. Denn danach fehlt einer Kombination von beschreibenden Angaben dann der beschreibende Charakter, wenn der von ihr erweckte Eindruck hinreichend von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht, wie das hier aufgrund der Vieldeutigkeit der Zahl "4" und der Zusammenschreibung mit einer Buchstabenfolge der Fall ist.

Der angemeldeten Marke kann auch nicht der Mangel jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegengehalten werden. Weder lässt sich eine im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage erkennen noch handelt es sich um eine allgemein gebräuchliche Warenanpreisung, da die Marke hierzu aufgrund ihrer begrifflichen Unschärfe nicht geeignet ist; vielmehr verleiht ihr diese eine ausreichende Eigenart. Kann aber einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen Anhalt dafür, ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.

Nach alledem waren auf die Beschwerde der Anmelderin die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.






BPatG:
Beschluss v. 26.04.2006
Az: 28 W (pat) 161/04


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