Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 18. Dezember 2012
Aktenzeichen: 3-05 O 93/12

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 18.12.2012, Az.: 3-05 O 93/12)

Tenor

Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 31.5.2012unter Tagesordnungspunkt 2 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011;

unter Tagesordnungspunkt 3 über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011;

unter Tagesordnungspunkt 4 über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011;

unter Tagesordnungspunkt 5 über die Wahl von XYZ zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 und zur prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2012 und der Konzernzwischenabschlüsse (§ 340i Abs. 4 HGB), die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2013 aufgestellt werden;

unter Tagesordnungspunkt 9 über die Wahl der Herren X 1, X 2 und X 3 zum Aufsichtsrat werden für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 3) abgewiesen.

Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte die der Kläger zu 1) und 2) in vollem Umfang und die der Klägerin zu 3) zu ½ zu tragen. ½ der Gerichtskosten der Klägerin zu 3) hat diese selbst zu tragen.

Tatbestand

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits der Klägers zu 1), 2) und des Streithelfers zu 4) hat die Beklagte zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) hat diese selbst und die Beklagte jeweils ½ zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat die Klägerin zu 3) 3/10 und die Beklagte 7/10 zu tragen.

Das Urteil ist (wegen der Kosten) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klagen der Kläger sind nur begründet, soweit sie sich gegen die Beschlussfassungen der Hauptversammlung der Beklagten vom 31.5.2012 zu TOP 2, 3, 4, 5 und 9 wenden; soweit die Klägerin zu 3) auch die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011 begehrt, ist die Klage jedoch unbegründet.

Die Klagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung sind deswegen schon alle begründet, weil die Klägerin zu 3) die alle streitgegenständlichen Beschlüsse angreift, bei dieser Hauptversammlung in einem wichtigen Aktionärsrecht verletzt wurde. Das verletzte Rederecht des Aktionärs ist Ausfluss des Rechts auf Teilnahme in der Hauptversammlung.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Klägerin zu 3) trotz einer entsprechenden Wortmeldung ihres Vertreters, den Zeugen Y, nicht die Möglichkeit gegeben, einen Redebeitrag zur Sache auf dieser Hauptversammlung zu halten.

Auszugehen ist dabei zunächst von dem objektiven Erklärungsinhalt des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Wortmeldezettels. Danach wolle der Zeuge Y zu allen Tagesordnungspunkten sprechen. Dass darauf weiter verzeichnet ist, dass er einen Antrag zur Geschäftsordnung € später noch ergänzt auf Abwahl des Versammlungsleiters - stellen will, beseitigt den objektiven Erklärungsinhalt, dass (daneben) zu allen Tageordnungspunkten gesprochen werden sollte, nicht.

Nach dem objektiven Erklärungsinhalt bedeutet diese Erklärung zu allen Tagesordnungspunkten sprechen zu wollen, dass neben dem angesprochenen Antrag zur Geschäftsordnung jedenfalls auch noch ein Redebeitrag in der Sache gehalten werden sollte. Da der Versammlungsleiter bei dem Redebeitrag zum Geschäftsordnungsantrag auf Abwahl nur Ausführung hierzu zuließ, wäre die Beklagte aufgrund dieser Meldung schon gehalten gewesen war, den Zeugen Y nochmals bei der Sachdebatte zu einem Redebeitrag aufzurufen, da bei seinem ersten Redebeitrag hier der angemeldete Redebeitrag zu allem Tagesordnungspunkte aufgrund der vom Versammlungsleiter verhängten Beschränkungen auf den Inhalt des Geschäftsordnungsantrages nicht möglich war.

Dieser objektive Erklärungsinhalt ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegt worden, was zu Lasten der Beklagten geht. Die Beklagte beruft sich hier auf eine für sie günstige Tatsache, nämlich dass der Zeuge Y entgegen dem objektiven Erklärungsinhalt des Wortmeldezettels keinen Wortmeldebeitrag zur Sache in der Generaldebatte gemacht habe.

Die Beweisaufnahme hat hier zu keinem - jedenfalls zu Gunsten der Beklagten - eindeutigen Ergebnis geführt, was zu Lasten der hier beweispflichtigen Beklagten geht.

Beide Zeugen geben noch übereinstimmend an, dass die Zeugin D. den Zeugen Y gefragt habe, zu welchen Tagesordnungspunkten er sprechen wolle, worauf dieser €alle€ gesagt habe und die Zeugin D. dann die entsprechende Eintragung in den Wortmeldezettel gemacht habe.

Der Zeuge Y hat insoweit weiter bekundet, dass er gesagt habe, dass er außerdem einen Antrag zur Tagesordnung stellen und zu Beginn der Hauptversammlung sprechen wolle. Demgegenüber hat die Zeugin D. bekundet, dass sie den Zeugen Y wegen der Angabe €alle€ um Präzisierung gebeten habe, worauf dieser angegeben habe, dass er einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen wolle.

Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob man aus der Aussage der Zeugin D. den Schluss ziehen kann, dass der Zeuge Y nur einen Redebeitrag zur Geschäftsordnung angemeldet hat. Zunächst ist es nicht plausibel, was Gegenstand einer Präzisierung sein soll, wenn ein Aktionär angibt, zu allen Tageordnungspunkten sprechen zu wollen. Was soll hier im Rahmen einer Wortmeldung noch präzisiert werden€ Es ist nicht anzunehmen, dass der Aktionär hier bereits die Inhalte seines Redebeitrags zu den Tagesordnungspunkten umschreiben soll.

Zudem ist auch für einen Aktionär(svertreter), der auf die entsprechende Frage bei Abgabe seiner Wortmeldung angegeben hat, dass er zu allen Tagesordnungspunkten sprechen wolle, nicht erkennbar, wenn er bei der Bitte um Präzisierung angibt, dass er einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen wolle, er dann nicht mehr eine Wortmeldung zur Sache abgibt und deswegen ein Aufruf nach der Behandlung des Geschäftsordnungsantrags nicht mehr erfolgen wird. Hier ist auch bedeutsam, dass die Zeugin D. die Angabe €alle€ nach Anbringung des Zusatzes unten auf dem Wortmeldezettel nicht gestrichen hat, wozu jedoch Veranlassung bestanden hätte, wenn die Wortmeldung sich nur noch auf den Antrag zur Geschäftsordnung hätte beziehen sollen.

Jedenfalls setzt die Beklagte sich dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus, wenn der Versammlungsleiter, dessen Verhalten sich die Beklagte hier zurechnen lasen muss, einerseits den Zeugen Y bei seinen Ausführungen zum Geschäftsordnungsantrag nur auf diesen beschränkt, ihm aber trotz einer vorliegenden Meldung, dass der Zeuge Y zu allen Tagesordnungspunkte sprechen will, diesen nicht mehr erneut bei der Generaldebatte aufruft, zumal die Zeugin D. auch bekundet hat, dass der Zeuge Y den Wusch geäußert hatte, zu Beginn der Hauptversammlung sprechen zu wollen. Ob der Zeuge Y dann einmal oder mehrfach, d.h. zur Geschäftsordnung und in der Aussprache zur Sache sprechen durfte, oblag jedoch allein der Entscheidung des Versammlungsleiters, wobei es sachgerecht war, wegen des Antrags zur Geschäftsordnung den Zeugen Y bereits vor der eigentlichen Aussprache hierzu sprechen zu lassen. Aufgrund der vom Versammlungsleiter angeordneten inhaltlichen Beschränkung beim Redebeitrag zur Geschäftsordnung wäre dieser jedoch gehalten gewesen, den Zeugen Y erneut aufzurufen, damit dieser seinen Redebeitrag in der Sache zu den Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung halten konnte.

Unerheblich ist, dass der Zeuge Y während der Generaldebatte und nach der Behandlung des Geschäftsordnungsantrags die Versammlung verlassen hatte, um gerichtsbekannt im Verfahren 3-05 O 84/12 eine einstweilige Verfügung gegen die Fortsetzung der Versammlung vor Abstimmung über den Antrag der Antragstellerin vom 31. Mai 2012 auf Abwahl des Versammlungsleiters dieser Hauptversammlung zu beantragen. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, dass der Versammlungsleiter während dieser Abwesenheit den Zeugen Y aufgerufen hat oder hätte aufrufen wollen und wegen dessen € ihm bekannten - Abwesenheit davon Abstand genommen habe.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich der Zeuge Y nicht während der Generaldebatte gemeldet habe, weil er nicht nochmals zu einem Redebeitrag aufgerufen wurde. Wie die Beklagte selbst - unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung und Literatur vorträgt €, obliegt es dem Versammlungsleiter in welcher Reihenfolge er die angemeldeten Redner aufruft, wobei er nicht an die Reihenfolge der Wortmeldung gebunden ist. Der Zeuge Y hatte daher keinen Grund vor der Feststellung über die Beendigung der Rednerliste durch den Versammlungsleiter etwas zu unternehmen, vielmehr durfte er bis dahin (18.32 Uhr) annehmen, dass seine Wortmeldung zu allen Tagesordnungspunkten sprechen zu wollen, noch berücksichtigt werden würde.

Die Kammer hat auch keine Veranlassung, dem Zeugen Y nicht zu glauben, dass er diese Feststellung zunächst nicht gehört habe. Doch selbst wenn man der Beklagten hier folgen wollte und unterstellt, der Zeuge Y wäre verpflichtet gewesen, sofort nach dieser Feststellung zu intervenieren und darauf hinzuweisen, dass er trotz Wortmeldung noch nicht aufgerufen worden sei, ändert dies nichts.

Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass dann erneut in die Debatte eingetreten und der Zeuge Y zu einem Redebeitrag aufgerufen worden wäre. Die Beklagte hat auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Zeugen Y noch zu einem Redebeitrag aufzurufen, nachdem um 19.30 Uhr ausweislich des notariellen Protokolls nach Beantwortung von Fragen der Versammlungsleiter das Ende der Debatte erklärt hatte und der Zeuge Y um 19.52 Uhr durch die Anlage K14 mitgeteilt hat, dass er nicht habe sprechen dürfen. Obwohl nach dem notariellen Protokoll erst ab 20.05 Uhr mit der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 2- 7 € mithin Beschlussfassungen die bis auf die zu TOP 9 erfolgte Wahl zum Aufsichtsrat, die hier Gegenstand der Klagen sind - begonnen wurde, hat die Beklagte dem Zeugen Y keine Gelegenheit mehr gegeben, einen vor der Abstimmung über die Top 2 - 7 noch einen Redebeitrag zu halten. Jedenfalls zu diesen Tagesordnungspunkten hätte die Beklagte aber dem Zeugen aufgrund seiner Beanstandung Gelegenheit geben können, zu sprechen, wenn sie zuvor € ggf. aufgrund eines Missverständnisses zwischen den Zeugen - angenommen hat, dass der Zeuge Y nur zu dem Geschäftsordnungsantrag sprechen wollte.

Soweit sich die Beklagte auf eine Entscheidung des LG München I (BeckRS 2011, 03164) und des OLG München (Schlussurteil vom 28.09.2011 - 7 U 711/11. BeckRS 2011, 23448) beruft, woraus sie folgert, dass hier eine Nichtzulassung von Rechtsanwalt Y statthaft gewesen wäre, weil eine Aufnahme in die Rednerliste keinen Anspruch begründe, tatsächlich reden zu dürfen, greift dies nicht durch. In diesen Entscheidungen wurde darauf abgestellt, dass wegen der Vielzahl der Anmeldungen, dem Versammlungsleiter ein Recht zur Beschränkung zukomme müsse, um die Hauptversammlung noch in angemessener zeit zu beenden, doch hat die Beklagten hier nicht dargelegt, dass die Einräumung einer Redezeit für Rechtsanwalt Y € insbesondere im Hinblick auf die bereits verhängte Redezeitbeschränkung € nicht mehr möglich gewesen wäre. Zudem ist fraglich, ob diesen beiden Entscheidungen grundsätzlich zu folgen ist. Ausgehend davon, dass das Rederecht als Ausfluss des Teilnahmerechtes als Recht auf Wortmeldung (Recht auf Gehör) und auf Zulassung sachdienlichen Ausführungen definiert wird (vgl. Grüner NZG 2000, 770 m.w.Nachw.) kann der Versammlungsleiter dem Gleichbehandlungsgrundsatz aller Aktionäre des § 53a AktG nur gerecht werden, wenn er alle die Aktionäre, die vor Schließung der Rednerliste eine Meldung abgegeben haben, zu Wort kommen lässt, ggf. beschränkt auf eine bestimmte Redezeit. Die Leitungs- und Eingriffsbefugnisse des Versammlungsleiters müssen hier auf die Verhängung einer angemessenen (allgemeinen) Redezeitbeschränkung und der Schließung der Wortmeldeliste beschränkt sein. Eine Auswahlbefugnis, welche Redner er trotz rechtzeitiger Meldung er zu Wort kommen lässt, dürfte zu weit gehen.

Durch die nicht eingeräumte Möglichkeit für den Zeugen Y zu Sache der Tagesordnungspunkte zu sprechen, wurde der Klägerin zu 3) die Möglichkeit entzogen, mit dem Redebeitrag ihres Vertreters die Willensbildung bei der Abstimmung über die jeweiligen Anträge der Verwaltung zu beeinflussen, was zur Anfechtbarkeit aller von der Klägerin zu 3) angegriffenen Beschlussfassungen dieser Hauptversammlung vom 31.5.2012 der Beklagten führt.

Eine Verletzung des Teilnahmerechts, insbesondere des Rederechts des Aktionärs, führt dann zur Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, wenn dieser auf der Verletzung beruht. Insoweit ist die Gesellschaft darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Rechtsverletzung ohne Einfluss auf die angefochtenen Beschlüsse gewesen ist.

Der Einwand, dass der Redebeitrag nicht kausal gewesen wäre und die gestellten Fragen bei der Antwort auf andere Aktionärsfragen beantwortet worden sei soweit die Beklagte zur Antwort verpflichtet gewesen sei, greift nicht. Nach der BGH-Rechtsprechung (DStR 2004, 1967; dem folgend OLG Naumburg BeckRS 2012, 15690) kommt es für die Anfechtbarkeit nach § 243 AktG nicht darauf an, ob der Entzug des Rederechts und die Vorenthaltung der begehrten Informationen für das Abstimmungsergebnis ursächlich geworden sind. Vielmehr scheidet eine Anfechtbarkeit nur dann aus, wenn die Gesellschaft darlegen und beweisen kann, dass dieser Verfahrenfehler bei einer wertenden Betrachtung schlechthin nicht relevant geworden sein kann. Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Aktionär ohne Grund das Wort entzogen worden ist oder diesem trotz Wortmeldung kein Rederecht eingeräumt wurde. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die anderen Aktionäre aufgrund dieses Redebeitrag ein anderes Stimmverhalten gewählt hätten. Die Relevanzschwelle ist damit überschritten. Der Beklagte ist hiernach mit dem Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens, dass die unter Missachtung von Teilhaberechten der Kläger gefassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen auch bei deren Beachtung aufgrund der Mehrheitsverhältnisse gefasst worden wären bzw. mit den im Protokoll festgestellten Wahlergebnissen geendet hätten, ausgeschlossen.

Wenn einem Aktionär das Wort vollständig entzogen wird bzw. diese trotz Meldung kein Rederecht eingeräumt wird, so beinhaltet dies einen gravierenden Eingriff in sein Rederecht, das zudem auch durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich abgesichert ist. Aufgrund des gesetzeswidrigen Entzugs des Frage- und Rederechts haftet dem Beschluss der Hauptversammlung ein Legitimationsdefizit an. Dabei kann es nicht mehr darauf ankommen, welche Fragen der Aktionär im Einzelnen noch hätte stellen wollen (vgl. LG München I BeckRS 2011, 19894).

Auch aus der von der Beklagten angegebenen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 23.2.2010 € 5 Sch 2/09 -, ergibt sich nicht, dass hier die Nichtzulassung des Zeugen Y für einen Redebeitrag zur Sache nicht zur Anfechtbarkeit führt. Das OLG Frankfurt am Main stellt in diesem Freigabeverfahren nach § 246a AktG zutreffend darauf an, dass die Nichtberücksichtigung eines Aktionärs trotz Wortmeldung kein schwerer Verstoß i.S.d. § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG darstellt.

Der Prüfungsmaßstab des schweren Verstoßes ist jedoch allein im Freigabeverfahren einschlägig, d.h. ob trotz eines € ggf. zur Anfechtbarkeit führenden - Rechtsverstoßes die Eintragung eines angegriffenen Hauptversammlungsbeschlusses in das Handelsregister erfolgen kann, wenn nicht ein schwerer Verstoß vorliegt; im vorliegenden Klageverfahren nach § 246 AktG ist jedoch der Prüfungsmaßstab allein die Relevanz des Rechtsverstoßes, die € wie dargelegt € hier gegeben ist.

Auch wenn vorliegend die Verletzung des Teilnahmerechts der Klägerin zu 3) zur Anfechtbarkeit der angegriffenen Beschlussfassungen führt, kommt dies auch den anderen Klägern und dem Streithelfer zugute, da insoweit eine Streitgenossenschaft der Kläger und ihres Streithelfers vorliegt, die dazu führt, dass da streitige Rechtsverhältnis nur einheitlich gegenüber den Klägern festgestellt werden kann (vgl. BGH AG 1999, 375).

Demzufolge hat die Anfechtungsklage hinsichtlich der angegriffenen Beschlüsse zu TOP 2, 3, 4, 5, und 9 der Hauptversammlung Erfolg, ohne dass es auf die weiter von den Klägern geltend gemachten Anfechtungsgründe ankommt.

Die weitere Klage der Klägerin zu 3) auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2011 der Beklagten ist jedoch ohne Erfolg.

Die Kammer sieht auch trotz des jetzigen Vorbringens keine Veranlassung von ihrer bisherigen Rechtsprechung und der des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NZG 2008, 429), sowie des Bundesgerichtshofs hierzu in seiner Verwerfung der Revision gegen dieses Urteil (Beschluss vom 11.10.2010 - II ZR 93/08 - BeckRS 2010, 28287) abzuweichen.

Selbst wenn man das Vorbringen der Klägerin zu 3) hier unterstellt, dass für die Beklagte eine für die Beklagte ungünstige Prozessentwicklung des Schadensersatzprozesses der XYZ GmbH bei der Aufstellung des Jahresabschlusses erkennbar war, führen sowohl etwaige fehlende Rückstellungen hierfür als auch eine etwaige Nichtberücksichtigung nicht ausgezahlter Boni für ihre Investmentbanker nicht zu einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses.

Das OLG Frankfurt am Main hat hierzu ausgeführt:

€Der Jahresabschluss ist auch nicht nach § 256 V 1 Nr. 1 S. 2 AktG nichtig. Ein Ansatzfehler durch Unterlassen einer nach § HGB § 249 HGB § 249 Absatz I HGB gebotenen Rückstellung für einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Fernsehinterview wäre nicht wesentlich, weil eine Rückstellung keine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bekl. ergeben hätte. Unwesentliche Beeinträchtigungen des Bildes haben aber mit Rücksicht auf den gebotenen Gläubigerschutz außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 83, BGHZ Band 83 Seite 341 [BGHZ Band 83 Seite 347] = NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 42; OLG Hamm, AG 1992, AG Jahr 1992 Seite 233 [AG Jahr 1992 Seite 234]; Spindler/Stilz/Rölicke, AktG, 2007, § 256 Rdnr. 60; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 256 Rdnr. 25). Es kann dahinstehen, ob trotz nicht ausreichender Bezifferung und trotz des Gebots der Einzelbewertung verschiedener Schadensersatzforderungen aus den Angaben in dem zur Feststellungsklage geführten Rechtsstreit ausreichender Anlass zu einer Rückstellung bestanden haben kann. Diese Beträge berührten nämlich € trotz ihrer beträchtlichen Höhe € die Bewertung der Bekl. nicht. Was die Vermögenslage der Bekl. anbelangt, bewegten sich die Beträge angesichts der Bilanzsumme von 840 Mrd. Euro im Geschäftsjahr 2004 in einem verschwindend geringen Verhältnis, nämlich deutlich unter 1/2 Prozentpunkt liegend. Dass eine beachtliche Beeinträchtigung der Liquiditätslage hätte entstehen können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch wenn die Bildung einer Rückstellung die Höhe des Bilanzgewinns in dem Geschäftsjahr 2004 überstiegen hätte, ergab sich daraus eine Verzerrung der Darstellung der Ertragslage nicht. Die für die Bewertung des Unternehmens maßgebliche Fähigkeit der Bekl., in Zukunft Erträge zu generieren, wäre durch die Bildung einer einmaligen Rückstellung € auch in der erheblichen Größenordnung, um die es hier geht € nicht entscheidend beeinträchtigt worden. Auf die Relation des Ansatzfehlers zum Bilanzgewinn eines einzelnen Geschäftsjahres, etwa des laufenden Jahres, kann es für das Wesentlichkeitsurteil nicht ankommen, wie sich bereits daraus erhellt, dass dann eine Gesellschaft, die ohne oder mit ganz geringem Gewinn wirtschaftet, durch nahezu jeden Ansatzfehler wesentlich falsch dargestellt wäre.€

Die gleichen Gesichtspunkte liegen auch hier wieder vor bei einer Bilanzsumme von 1.869 Milliarden bei einer etwaigen Fehlbewertung von ca. 7,5 Milliarden.

Nach dem Wortlaut des § 256 Abs. 5 AktG genügt zwar jede noch so geringfügige Überbewertung, um die Nichtigkeitsfolge herbeizuführen. Jedoch ist anerkannt, dass zusätzlich zu verlangen ist, dass es einer wesentlichen Beeinträchtigung der Aussagekraft des Jahresabschlusses bedarf, so dass es allein auf eine gewisse Ergebniswirksamkeit nicht ankommt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92, 100 Abs. 2 ZPO

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in 709 ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 18.12.2012
Az: 3-05 O 93/12


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