Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht:
Beschluss vom 24. September 2001
Aktenzeichen: 8 OA 2480/01

(Niedersächsisches OVG: Beschluss v. 24.09.2001, Az.: 8 OA 2480/01)

1. Lässt sich die Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten, verstößt sie weder gegen Treu und Glauben noch gegen die sich aus dem prozessrechtlichen Verhältnis ergebende Pflicht, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten.

2. Ein Rechtsanwalt wird auch dann in eigener Sache im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO tätig, wenn er im gerichtlichen Verfahren als gesetzlicher Vertreter oder Organ eines Beteiligten auftritt.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2001 zu Recht zurückgewiesen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Kosten, die die Kläger der Beklagten zu erstatten haben, zutreffend auf 4.280,10 DM festgesetzt, weil die Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstattungsfähig sind.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu den Kosten des Verfahrens. Ergänzend dazu bestimmt § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind. Das gilt auch für die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde vertritt, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt; auch in diesen Fällen ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewesen ist (Nds. OVG, Beschl. v. 17.12.1997 -- 5 O 5242/97 --; Bay. VGH, Beschl. v. 30.11.1977 -- 81 I 77 -- Bay.VBl. 1978 S. 93; Bay. VGH, Beschl. v. 28.5.1982 -- 4 C 81 A. 602 -- NJW 1982 S. 2394; Redeker/von Oertzen, VwGO, Komm., 13. Aufl., § 162 Rn. 10; Nomos-Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 162 Rn. 67; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 162 Rn. 36). Eine Ausnahme wird lediglich anerkannt, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Beklagten, der sich durch eigene Juristen vertreten lassen kann, gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (Nds. OVG, Beschl. v. 17.12.1997, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 27.5.1999 -- 9 O 1765/99 --; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 162 Rn. 10; Bay.VGH, Beschl. v. 28.5.1982, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.2.1991 -- NC 9 S 98/90 -- NVwZ 1992 S. 88; a.A. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 162 Rn. 36). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

Die Hinzuziehung der Rechtsanwalte D.. E., E. u. F., die im gerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigte der Beklagten aufgetreten sind, war entgegen der Darstellung der Kläger keineswegs offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan, den Klägern Kosten zu verursachen, da Rechtsanwälte im allgemeinen über fundiertere Kenntnisse des nicht nur im Berufungszulassungsverfahren bedeutsamen Prozessrechts verfügen als die Mitarbeiter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wie der Beklagten. Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass D.. E. die Beklagte auch als Vorsitzender ihres Verwaltungsausschusses vor Gericht hätte vertreten können. Nach § 6 Abs. 4 der Satzung der Beklagten vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses oder sein Stellvertreter die Beklagte zwar gerichtlich und außergerichtlich. Da er nach § 6 Abs. 7 dieser Satzung aber eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, für die er lediglich eine Aufwandsentschädigung enthält, ist er nicht verpflichtet, die Beklagte in gerichtlichen Verfahren selbst zu vertreten. Vielmehr ist es ihm unbenommen, einen geeigneten Mitarbeiter der Beklagten mit der Prozessführung zu betrauen oder einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Beklagten zu beauftragen.

Rechtsanwalt D.. E. war auch nicht aufgrund der prozessrechtlichen Verpflichtung, die Kosten so gering wie möglich zu halten (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.6.1993 -- 1 ER 103.93), gehalten, die Beklagte im gerichtlichen Verfahren als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses zu vertreten. Die Kläger hätten der Beklagten nämlich auch dann Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstatten müssen, wenn Rechtsanwalt D... die Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht als Prozessbevollmächtigter, sondern als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses vertreten hätte.

Nach § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO, der gemäß § 173 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend zur Anwendung gelangt (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 162 Rn. 58; Nomos-Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 162 Rn. 71; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 91 Rn. 303), sind dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Eine Tätigkeit in eigener Sache ist indessen nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Rechtsanwalt selbst Beteiligter am Rechtsstreit ist. Eine Tätigwerden in eigener Sache liegt nach herrschender Meinung vielmehr auch dann vor, wenn er als Partei kraft Amtes, gesetzlicher Vertreter oder Organ tätig wird, da er dem Beteiligten in diesen Fällen rechtlich gleichgestellt wird (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, Kommentar, 13. Aufl. § 1 Rn. 77 f; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 1 BRAGO Rn. 27; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 91 Rn. 57; Stein-Jonas, ZPO, Kommentar, 20. Aufl., § 91 Rn. 97; Zöller, ZPO, Komm., 22. Aufl., § 91 S. 324; OLG Koblenz, Beschl. v. 9.4.1987 -- 14 W 246/87 -- AnwBl 1988 S. 483; LSG Bad.-Württ., Beschl. v. 12.4.1995 -- L 5 B 264/94 -- MDR 1995 S. 1152; VG Hannover, Beschl. v. 19.7.2001 -- 5 A 142/99). Diese Auffassung verdient auch in Bezug auf gesetzliche Vertreter und Organe vor der vereinzelt vertretenen Gegenansicht (vgl. dazu Kopp/Schenke, § 162 Rn 9; Redeker/v. Oertzen, § 162 Rn. 12 a) den Vorzug, zumal diese nicht begründet wird.

Da der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses als gesetzlicher Vertreter tätig wird, wenn er die Beklagte in dieser organschaftlichen Funktion in einem gerichtlichen Verfahren vertritt, wäre Rechtsanwalt D.. E. im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO in eigener Sache tätig geworden, wenn er im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungszulassungsverfahren für die Beklagte als Vorsitzender ihres Verwaltungsausschusses aufgetreten wäre. In diesem Fall wären somit Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt in derselben Höhe wie in den vorliegenden Verfahren entstanden. Daraus folgt, dass die Beauftragung der Rechtsanwälte D.. E., E. u. F. durch die Beklagte weder gegen die sich aus dem prozessrechtlichen Verhältnis ergebende Pflicht verstieß, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, noch nur dazu angetan war, den Klägern unnötige Kosten zu verursachen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






Niedersächsisches OVG:
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Az: 8 OA 2480/01


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