Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juni 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 229/02

(BPatG: Beschluss v. 25.06.2003, Az.: 32 W (pat) 229/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 27. März 2002 aufgehoben, soweit durch ihn die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Markewebcamnights.tvist durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen worden, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"bespielte mechanische, magnetische, magnetooptische, optische und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten; Spielprogramme für Computer; Bildschirmschonerprogramme; Datenbankprogramme, Computer-Software; netzwerkunterstützende Computer-Software (Netware); Firmware; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher, Plakate (Poster), auch in Buchform, Transparente, Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offlinie-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen; Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Datendienste im Rahmen des Betriebs von Datenbanken; Fotografieren; Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken; Verwertung von gewerblichen Schutzrechten".

Nach Ansicht der Markenstelle weist das Zeichen der Anmeldung - obwohl es lexikalisch nicht nachgewiesen werden könne - im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen lediglich in beschreibender, für die angesprochenen Verkehrskreise allgemein verständlicher Weise darauf hin, dass es sich um ein Fernsehprogramm handele, das mittels einer Webcam aufgenommen wurde und zur Abendunterhaltung bzw. -information gesendet werde. Die Waren und Dienstleistungen könnten jeweils zum Zweck der Aufnahme und Sendung von Beiträgen dienen, die mittels Webcams erstellt wurden. Dazu gehörten auch Software und Netzwerke sowie Schulungen über die Produktion von Webcam-Beiträgen. Unmaßgeblich sei, dass sich der Markenbestandteil ".tv" den Anschein einer Domain gebe. In Wirklichkeit gebe es "tv" nicht als Domainnamen. Der Verkehr merke, dass es sich um einen Hinweis auf "TV", also Fernsehen, handele.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass "tv" durchaus auch als Domain-Name vorkomme, dass dieser aber nichts mit "TV" im Sinne von Televison zu tun habe. Die Zusammenstellung von "webcam" und "nights" im Bestandteil "webcamnights" ergebe keinen Sinn und stelle keine beschreibende Angabe dar.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke kann die Eintragung in das Markenregister nicht versagt werden. Insbesondere besteht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).

Eine Verwendung von "webcamnights.tv" als beschreibende Angabe kann nicht festgestellt werden. Mit dem Zeichen wird das angesprochene Publikum in Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auch keine klaren Vorstellungen beschreibenden Inhalts verbinden. Dies gilt selbst unter der Voraussetzung, dass das Publikum in dem Zeichen die englischen Wörter "webcam" und "nights" wiedererkennt und deren Bedeutung (gemäß den Feststellungen der Markenstelle) "internettaugliche Digitalkamera" bzw. "Nächte" erfasst. Selbst in Bezug auf Dienstleistungen, die eng mit Kameraaufnahmen in Verbindung stehen können (z.B. "Verteilung und Weiterleitung von Fernsehsignalen", "Film- und Fernsehproduktionen" oder "Veröffentlichung von elektronisch wiedergebbaren Bild- und Toninformationen"), bleibt im Unklaren, in welchem Bezug eine Webcam (oder mehrere Webcams€) zu den Nächten stehen sollen. So könnte es sich etwa um nächtliche Aufnahmen einer Webcam handeln oder um Aufnahmen, die in der Nacht gesendet werden. Ebenso bleibt völlig offen, ob der Dienstleister, der die Marke benutzt, auch für die Webcams zuständig ist oder ob er sich lediglich der Webcam-Aufnahmen anderer Personen oder Institutionen bedient. Noch unklarer ist die Bedeutung des Bestandteils "webcamnights" in Zusammenhang mit denjenigen Waren und Dienstleistungen, die üblicherweise auch ohne den Einsatz von (Internet-)Kameras erbracht werden können.

Durch den Zusatz ".tv" wird die Bedeutung des angemeldeten Zeichens noch zusätzlich verunklart. Einerseits ist dieser Zusatz nach Art einer (wegen Fehlens von Teilen der Adresse wie "http://www." unvollständigen) Internetadresse gebildet. Dies könnte den Anschein erwecken, es handele sich bei dem mit "webcamnights.tv" gekennzeichneten Angebot um ein solches im Internet (etwa das Online-Angebot eines Fernsehsenders). Zwar ist "tv" als erst seit dem Jahr 2000 vergebene (vgl. den Hinweis auf der Internet-Seite http://www.ecin.de/news/-2000/05/16/00393) und damit relativ neue sogenannte "Top-Level-Domain" in der Allgemeinbevölkerung nicht so bekannt wie z.B. "com" oder länderspezifische Domains (wie die deutsche Top-Level-Domain "de"). Dies dürfte jedoch nicht für die hier besonders angesprochenen, im Medienbereich tätigen Verkehrskreise gelten. Auf der anderen Seite wird es aber auch denjenigen, denen "tv" als Top-Level-Domain bekannt ist, als nicht fernliegende Möglichkeit erscheinen, dass der Zusatz "tv" nur in werbewirksamer Weise an eine Internetadresse erinnern und damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die angebotenen Leistungen in Zusammenhang mit dem Fernsehen stehen.

Auf Grund dieser Vieldeutigkeit und demzufolge Interpretationsbedürftigkeit kann dem angemeldeten Zeichen die Fähigkeit, für erhebliche Teile des Publikums als Herkunftshinweis zu dienen, nicht abgesprochen werden (vgl. BGH, GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000, 231, 232 - FÜNFER).

b) Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geografischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle). Wegen ihres vieldeutigen Begriffsinhalts ist die Angabe "webcamnights.tv" zur Bezeichnung irgendwelcher Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht geeignet.

Winkler Rauch Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 25.06.2003
Az: 32 W (pat) 229/02


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