Landgericht Hamburg:
Urteil vom 29. Juli 2008
Aktenzeichen: 312 O 228/08

(LG Hamburg: Urteil v. 29.07.2008, Az.: 312 O 228/08)

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,€ EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,€ EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verurteilt, es zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd Leistungen, die nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) abzurechnen sind, zu einem Preis anzubieten, der unter den Mindestsätzen der HOAI liegt, wenn dies dadurch geschieht, dass die in der Anlage zu diesem Urteil nachgefragte Architektenleistung für einen Preis von 32.000,€ EUR (inklusive Mehrwertsteuer) angeboten wird, ohne dass ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI vorliegt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,€ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2008 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,€ EUR vorläufig vollstreckbar.

Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen klagebefugt.

Die Beklagte bietet u.a. Architektenleistungen an.

Über die Internetseite m-h de werden Baudienstleistungen ausgeschrieben.

Unter der Auftragsnummer ... wurden am 28.01.2008, wie aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlich, "die gesamte Architektenleistung von der Planung bis zur Bauabnahme und Mängelbeseitigung" für die "Sanierung und Aufstockung eines kleinen 8-Familienhauses" in Hamburg angefragt. Dabei wurde eine Wohnfläche von 390 m² und eine veranschlagte Bausumme von 500.000,€ bis 600.000,€ EUR angegeben.

Die Beklagte gab auf diese Ausschreibung unter der Bezeichnung "B...-N..." ein Gebot zu einem Honorar von 32.000,€ EUR ab.

Bei Zugrundelegung der Honorarzone III belaufen sich die Architektenkosten aus den Leistungsphasen 1-8 bei anrechenbaren Kosten von 500.000,€ EUR aber auf mindestens 44.243,€ EUR.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 05.03.2008 ab (vgl. Anlage K 5), wodurch ihm Kosten in Höhe von (mindestens) 189,€ EUR entstanden.

Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 07.03.2008 die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe mit der Abgabe ihres Gebots auf die genannten Ausschreibung die Mindesthonorarsätze der HOAI unterschritten was einen Verstoß gegen § 4 HOAI darstelle und nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig sei.

Mit dem Klageantrag zu 2 verlangt der Kläger den Ersatz der Abmahnkosten.

Der Kläger beantragt,

1. es der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,

im Wettbewerb handelnd Leistungen, die nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) abzurechnen sind, zu einem Preis anzubieten, der unter den Mindestsätzen der HOAI liegt, wenn dies dadurch geschieht, dass die in der Anlage I nachgefragte Architektenleistung für einen Preis von EUR 32.000,00 (inklusive Mehrwertsteuer) angeboten wird, ohne dass ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI vorliegt;

2. an den Kläger EUR 189,00 nebst Zinsen darauf seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie habe mit dem von ihr abgegebenen Gebot nicht gegen die HOAI verstoßen, weil diese im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Aus der Auftragsbeschreibung habe sich ergeben, dass es noch keine einer Berechnung von Honorar bzw. Honorarabschlägen zugängliche Kostenschätzung gegeben habe. Bei den angegebenen Kosten habe es sich offensichtlich um die Angabe des "finanziellen Rahmens eines Privatmanns" gehandelt. Vor diesem Hintergrund könne es denklogisch keine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI geben.

Die Beklagte meint, sie habe mit ihrem Gebot lediglich ein Pauschalhonorar angeboten. Bei Auftragserteilung hätte ihre Tätigkeit selbstverständlich auch die Erstellung einer Kostenschätzung bzw. einer Kostenermittlung umfasst. Sie sei aber auf Grund ihrer Erfahrung auch ohne Besichtigung des Objektes davon ausgegangen, eine erhebliche Kostenreduzierung erreichen zu können, und habe danach das Pauschalhonorar bemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2008 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die unter Ziffer 1 des Klageantrags begehrte Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr. 11, 3 UWG in Verb. mit § 4 HOAI verlangen.

Deshalb hat er auch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die berechtigte Abmahnung entstandenen, in der Höhe unstreitigen Kosten.

Indem die Beklagte auf die Ausschreibung Nr. ... auf der Internetseite m-h de ihr Tätigwerden zu einem (Pauschal-)Honorar von 32.000,€ EUR angeboten hat, hat sie gegen § 4 Abs. 1 HOAI verstoßen.

Nach dieser Vorschrift haben sich Honorarvereinbarungen über Architektenleistungen grundsätzlich im Rahmen der durch die HOAI vorgegebenen Mindest- und Höchstsätze zu halten.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Honorar für Architektenleistungen für die Leistungsphasen 1-8, die zumindest mit der Beschreibung "gesamte Architektenleistung von der Planung bis zur Bauabnahme und Mängelbeseitigung" angefragt waren, aus der (durchschnittlichen) Honorarzone III bei anrechenbaren Kosten in Höhe von (mindestens) 500.000,€ EUR bei regulärer Berechnung des Mindestsatzes nach den Vorgaben der HOAI ca. 1/3 teuer wäre, als es das von der Beklagten abgegebene Gebot ist. Da kein Ausnahmefall i.S.d. § 4 Abs.2 HOAI vorliegt, wie z.B. eine Tätigkeit für Verwandte, soziale Einrichtungen oder eine ganz geringfügige Tätigkeit, wird das Angebot der Beklagten bei Ansatz der in der Ausschreibung genannten Kosten § 4 Abs. 1 HOAI nicht gerecht.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie angesichts des Fehlens einer Kostenschätzung bzw. Kostenermittlung ein Pauschalhonorar in der genannten Höhe anbieten durfte bzw. sogar musste. Insbesondere greift ihr Argument nicht, die HOAI sei von ihr bei Abgabe ihres Gebots nicht zu berücksichtigen gewesen, da noch keine Kostenschätzung vorgelegten habe.

Grundsätzlich ist zwar die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ohne vorausgegangene Kostenschätzung auch für Architektenleistungen zulässig. Eine Pauschalvereinbarung darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, die zwingenden Vorschriften der HOAI zu umgehen. Unterschreitet ein Pauschalhonorar bei zutreffender Berechnung nach der HOAI die Mindestsätze, so ist die Vereinbarung unwirksam mit der Folge, dass § 4 Abs. 4 HOAI zur Anwendung kommt. (vgl. Kobion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 4 Rdn. 49)

Das bedeutet, dass ein Pauschalhonorar nur dann wirksam vereinbart werden kann, wenn die bei der damit verbundenen Schätzung zugrunde zu legenden Parameter eines Architektenhonorars, zu denen insbesondere die anrechenbaren Kosten gehören, (grob) richtig zu kalkulieren sind. Damit ist ein auf ein Pauschalhonorar gerichtetes Angebot eines Architekten nach dem Gebot von Treu und Glauben aber auch nur dann zulässig, wenn der Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen bzw. der Umfang der Baumaßnahme absehbar ist.

Der Beklagten ist zwar darin Recht zu geben, dass die Vorgaben aus der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung wenig konkret sind und insbesondere die genannte "veranschlagte Bausumme" keine exakte Kalkulation beinhaltet haben wird.

Geht man allerdings € wie es die Beklagte offenbar tut € davon aus, dass diese Angaben eine Honorarkalkulation nach der HOAI überhaupt nicht zugänglich sind, dann konnte auf die Ausschreibung aus den dargestellten Gründen auch kein Pauschalhonorarangebot abgegeben werden.

Hält man die Angaben in der Ausschreibung € die im Übrigen nur dann nicht eine Verleitung zu einem Wettbewerbsverstoß darstellt (vgl. Kobion/Mantscheff/Vygen, HOAI, § 4 Rdn. 92) € für ausreichend, um ein an den Grundsätzen der HOAI orientiertes Honorar zu kalkulieren, hätte die Beklagte zwar zulässigerweise ein Pauschalangebot unterbreiten können.

Im vorliegenden Rechtsstreit hätte es ihr jedoch oblegen, schlüssig dazu vorzutragen und Beweis anzutreten, aus welchen Gründen trotz der Angaben in der Ausschreibung zu den Baukosten deutlich geringere anrechenbare Kosten zu erwarten waren und damit ein weit unter 42.000,€ EUR liegendes Architektenhonorar wirksam zu vereinbaren sein sollte.

Der Kläger ist in seinem Vortrag erkennbar davon ausgegangen, dass die in der Ausschreibung benannten Baukosten dem Bauumfang entsprechen werden. Angesichts der Angaben zum Umfang des Bauvorhabens (immerhin sollen 390 m² in einem 8-Familien-Haus incl. Fenster, Fußböden und sanitärer Anlagen saniert und das Haus aufgestockt werden) erscheinen die von dem Ausschreibenden veranschlagten Kosten von mindestens 500.000,€ EUR nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht zu gering zu sein.

Die allgemein gehaltene Behauptung der Beklagten, sie habe aufgrund ihrer Erfahrung € sie habe bereits mehrfach ähnliche Mehrfamilienhäuser saniert € von deutlich geringeren Kosten ausgehen können, ist darum nicht geeignet, den Vortrag des Klägers in Frage zu stellen und einen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 HOAI zu widerlegen.

Bei § 4 Abs. 1 HOAI handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.

Wie die berufsrechtlichen Bestimmungen über Mindestpreise nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind auch die Regelungen der HOAI Vorschriften, denen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt. Sie sollen einen Preiswettbewerb verhindern. Die Verletzung derartiger Mindestpreisvorschriften ist wettbewerbswidrig (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2006, Az. I ZR 268/03 €Gebührenvereinbarung IIm.w.N.).

Selbst wenn man mit einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Kobion/Mantscheff/Vygen, HOAI, § 4 Rdn. 92 m.w.N.) für einen Wettbewerbsverstoß durch eine Mindestsatzunterschreitung bei Architektenhonoraren weitere besondere wettbewerbstypische Merkmale fordert, die ein solches Verhalten nicht nur aus standesrechtlichen Gründen sondern auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht als anstößig oder unlauter erscheinen lassen, ist vorliegend von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen.

Denn ein solches besonderes wettbewerbstypisches Moment ist darin zu sehen, dass die Beklagte ihr Angebot auf eine Ausschreibung im Internet abgegeben hat, bei der ihr Gebot auch für die Konkurrenten einzusehen war und dadurch einen aktiven Beitrag zum Preiskampf geleistet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 29.07.2008
Az: 312 O 228/08


Link zum Urteil:
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