Landgericht Mannheim:
Urteil vom 28. November 2008
Aktenzeichen: 7 O 65/08

(LG Mannheim: Urteil v. 28.11.2008, Az.: 7 O 65/08)

1. Ob eine Gaststätte "Discothek" im Sinne des Tarifs MU III 1c der GEMA ist, hängt davon ab, ob die Räume nach Nutzungskonzept und baulichen Gegebenheiten so ausgestaltet sind, dass Tanzen der Hauptzweck des Gaststättenbesuchs ist. Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt der Frage zu, ob einzelne Gäste tatsächlich getanzt haben.

2. Daran fehlt es, wenn in einem 150 m² großen voll bestuhlten Raum vor dem DJ-Pult 4 m² freie Fläche sind und durch laute Musik sowie massiven Ausschank von Alkoholika das ausdrücklich so genannte "Ballermann-Zeitalter" jetzt auch im fraglichen Ort angebrochen sein soll.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung, ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den geschützten Werken der Musik. Ihr ist die nach § 1 UrhWG erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft erteilt worden.

Die Beklagte zu 1.), deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2.) ist, betreibt in A., das Etablissement ... mit einer Fläche von 150 qm. Es existiert ein DJ-Pult, vor dem eine 2 x 2 Meter große Fläche ist, auf der teilweise Gäste tanzen. Im übrigen ist der Gastraum - von Durchgängen abgesehen - durchgehend mit Tischen und Stühlen versehen.

In der Gaststätte werden Getränke und Speisen angeboten. Weiterhin wird Musik in verschiedener Intensität gespielt. So finden dienstags bis donnerstags Veranstaltungen mit Hintergrundmusik statt; freitags und samstags werden Stimmungspartys veranstaltet, bei denen die Lautstärke der Musik größer ist.

Die Beklagte wurde in der Vergangenheit von der Klägerin in den Tarif M-U III 1b (Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter ohne Tanz) eingruppiert.

Die Klägerin behauptet, in den Räumlichkeiten seien seit Januar 2004 bis mindestens April 2006 geschützte Werke der Tanz- und Unterhaltungsmusik öffentlich wiedergegeben worden, zu denen Gäste auf der Tanzfläche sowie zwischen den Bänken getanzt hätten. Das Konzept der Beklagten sei darauf angelegt, dass die Gäste der Beklagten auf der vorhandenen Tanzfläche auch tanzten; die Erwartungshaltung des Publikums sei insoweit genauso wie in jeder anderen üblichen Diskothek. Weiterhin hätten die Gäste teilweise Eintritt zahlen müssen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte betreibe eine Diskothek im Sinne des Tarifs MU-III 1c der Klägerin. Sie nimmt daher die Beklagten auf Zahlung des Tarifs bis 31 Tage/Monat zuzüglich 100 % Kontrollkostenzuschlag, 26 % GVL-Zuschlag sowie 30 % Vervielfältigungsrechte für den Zeitraum 01/2004 bis 04/2006 in Anspruch.

Die Klägerin beantragt ,

1) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 22.550,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.05.2006 hinsichtlich der Beklagten zu 1.) und seit Rechtshängigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 2.) zu zahlen.

2) die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, an die Klägerin 4.124,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 16,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen ,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, bei dem Betrieb der Beklagten handele es sich nicht um eine Diskothek im Sinne der GEMA-Tarife, sondern vielmehr um Erlebnisgastronomie, die in den Tarif Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter und ohne Tanz einzugruppieren sei. Musik werde hier als Animationshilfe je nach Veranstaltung mehr oder weniger laut eingesetzt. Bei den durchgeführten Stimmungspartys werde die Musik auch lauter gedreht. Hierbei stehe neben dem Unterhalten das gemeinsame Singen sattsam bekannter Stimmungslieder im Vordergrund. Tanzmöglichkeiten gebe es jedoch nicht, da das Lokal durchgehend bestuhlt sei. Dementsprechend könne es zwar sein, dass sich Gäste an den Tischen rhythmisch bewegten und die Verkehrswege beim Bestellen oder beim Gang auf die Toilette durchaus rhythmisch durchschritten würden. Es handele sich insoweit jedoch um Spontanbewegungen, die durch das gemeinsame Erlebnis des Singens ausgelöst würden.

Weiterhin erheben sie für den Zeitraum 2004 die Einrede der Verjährung.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung, da die Klägerin zwar auf Grundlage ihres Tarifwerks Forderungen geltend machen kann, jedoch mangels vorliegen einer Diskothek (1.) die Beklagte nicht in den Tarif MU III 1c eingruppiert werden kann (2.).

1. Das Tarifwerk der Klägerin, kennt - soweit hier relevant - zum einen den Tarif Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter und ohne Tanz (MU III 1b), in den die Beklagte bisher eingruppiert worden ist, sowie den Tarif Tonträgerwiedergabe in Discotheken (MU III 1c). Eine Definition der jeweiligen Begriffe, insbesondere des Begriffs Discotheken bzw. Tanz liefert das Tarifwerk nicht. Die Kammer hat sich bei der Auslegung der Begriffe von folgenden Kriterien leiten lassen:

Bei der Auslegung ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Der ursprüngliche Wortsinn des Begriffs Discothek (Plattensammlung) weist auf das Spielen von Musik als zentrales Element hin. Dies ist jedoch nicht alleine konstituierend für eine Diskothek, sind doch vielerlei Veranstaltungsarten denkbar, bei denen laute Musik gespielt wird, ohne dass die Besucher hierin eine Diskothek sehen würden (Bierzelte). Hinzukommen muss vielmehr ein zweites zentrales Element, das eine Diskothek in den Augen der Besucher ausmacht: Das Tanzen als Hauptzweck. Nebenzwecke wie der Konsum von Getränken und Speisen nehmen der Einrichtung nicht den Charakter einer Diskothek, solange das Tanzen gerade Hauptzweck ist.

Weiterhin ist der Tarif teleologisch und systematisch auszulegen. Berechnungsgrundlage für die Tarife der GEMA ist nach § 13 Abs. 3 UrhGWahrnG in der Regel der geldwerte Vorteil, wobei der Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang der Verwertung zu berücksichtigen ist. Die Interpretation des Kriteriums geldwerter Vorteil verweist auf den urheberrechtlichen Grundsatz, den Urheber tunlichst an allen wirtschaftlichen Erträgen aus der Nutzung seiner Werke angemessen zu beteiligen (BGH GRUR 1986, 376 - Filmmusik; BGH GRUR 1988, 373 - Schallplattenimport III). Die Vergütung der übertragenen Rechte darf dabei nicht in einem Missverhältnis stehen zu Art und Umfang des spezifischen Nutzungsvorganges (Dreyer/Kotthoff/Meckel-Zeisberg, Urheberrecht, § 13 WahrnG, Rnr. 10).

Das nach diesen Kriterien geschaffene Tarifwerk der GEMA lässt in dem hier relevanten Tarif erkennen, dass der Tarif Diskothek für dieselbe Größe des Veranstaltungsraum mit 3.818,60 EUR im Vergleich zu dem Tarif Veranstaltung ohne Tanz mit 710,40 EUR um mehr als den Faktor fünf erhöht ist. Nach den Kriterien des geldwerten Vorteils ist offensichtlich die GEMA bei der Erstellung dieser Tarife davon ausgegangen, dass ein erheblicher qualitativer und finanzieller Unterschied zwischen den beiden Tarif- und Nutzungsarten vorliegt.

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin die Voraussetzung für das Vorliegen einer Diskothek im Sinne des Tarifs MU III 1c nicht substantiiert dargelegt.

a) Auszugehen ist bei der Eingruppierung in das Tarifwerk der GEMA nicht von dem tatsächlichen Verhalten der Gäste, sondern von der von den Beklagten als Veranstalter vorgenommenen Bestimmung. Hierbei ist auf das von den Beklagten entwickelte Nutzungskonzept, aber auch auf das bauliche Umfeld und die tatsächliche Ausgestaltung der Räumlichkeiten abzustellen.

b) Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin verfügt die Lokalität bei einer Gesamtfläche von 150 m² über eine Tanzfläche von 4 m² unmittelbar vor dem DJ-Pult. Bereits dies weist nach Auffassung der Kammer darauf hin, dass Hauptzweck des Veranstaltungskonzepts nicht das Tanzen sein kann. Auf einer derart kleinen Tanzfläche kann - selbst bei Inkaufnahme von unter Umständen sogar erwünschtem Körperkontakt unter den Gästen - ein hinreichender Tanzbetrieb nicht stattfinden. Die Tatsache, dass Gäste vereinzelt auch an den Tischen oder den Gängen tanzen, reicht - wie oben ausgeführt - nicht aus, um der Gastwirtschaft den Charakter einer Diskothek zu verleihen. Vielmehr ist das Veranstaltungskonzept der Beklagten - das sie selbst als Eventgastronomie bezeichnet - offensichtlich darauf gerichtet, durch massiven Ausschank preisgünstiger Alkoholika und Musik eine Stimmung zu schaffen, die die Besucher anziehen soll. Dies wird auch durch die Werbung der Beklagten deutlich, die das Ballermann-Zeitalter nun auch in A. angebrochen sieht und die Lokalität als total unmögliches Gasthaus  bewirbt. Mit dieser Art der Veranstaltung oder mit der Bierzeltatmosphäre auf dem Oktoberfest lässt sich das Konzept der Beklagten nach Auffassung der Kammer wesentlich eher in Einklang bringen als mit einer Diskothek.

Der Vortrag der Klägerin, bei den durchgeführten Kontrollbesuchen hätten Gäste auf der Tanzfläche getanzt, ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend, das Vorliegen einer Diskothek zu begründen, da zum einen unklar geblieben ist, welchen Anteil der Tanz an der Gesamtnutzung hat, zum anderen es aber auf die Tatsache, ob einzelne Gäste tanzen, nach Auffassung der Kammer - wie ausgeführt - nicht ankommt.

Auch der Vortrag, es sei davon auszugehen, dass die Besucher zum Tanzen animiert würden, ist unsubstantiiert. Dass die Gäste - wie die Klägerin meint - mit einer maßgeblich durch Musik geprägten Atmosphäre angelockt werden, mag zwar zukünftig eine Anpassung der GEMA-Tarife an neue, stärker musikgeprägte Veranstaltungskonzepte begründen, jedoch keine Verurteilung der Beklagten auf Grundlage des GEMA-Tarifs Diskothek.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.






LG Mannheim:
Urteil v. 28.11.2008
Az: 7 O 65/08


Link zum Urteil:
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