Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. März 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 369/00

(BPatG: Beschluss v. 19.03.2003, Az.: 29 W (pat) 369/00)

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird verworfen.

Gründe

I Gegen die am 12. November 1998 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke 398 42 300 "ALO VATAN" ist mit Schriftsatz vom 5. Februar 1999 Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 398 30 671 "VATAN". Der Eingang des Widerspruchsschriftsatzes und des beigefügten Verrechnungsschecks in Höhe der Widerspruchsgebühr von DM 200,00 konnten beim Deutschen Patent- und Markenamt nicht ermittelt werden. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 1999, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 14. Juni 1999, hat der Widersprechende nochmals einen Verrechnungsscheck in Höhe der Widerspruchsgebühr übersandt, der von der Zahlstelle des Amts verbucht wurde. Die vom Widersprechenden bei der Deutschen Post AG beantragte Nachforschung nach der Briefsendung vom 5. Februar 1999 ist ohne Ergebnis geblieben.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 29. August 2000 durch einen Beamten des höheren Dienstes festgestellt, dass der Widerspruch als nicht erhoben gilt und die Rückzahlung der Widerspruchsgebühr angeordnet. Weder ein Widerspruchsschriftsatz noch die Widerspruchsgebühr seien innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangen. Der vom Widersprechenden behauptete Eingang eines Widerspruchsschriftsatzes vom 5. Februar 1999 nebst Verrechnungsscheck habe trotz mehrfacher Überprüfung nicht ermittelt werden können. Die fristgemäße Verbuchung der Widerspruchsgebühr seitens des DPMA sei nicht feststellbar, auch habe der Widersprechende eine entsprechende Abbuchung von seinem Konto nicht glaubhaft gemacht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Die Markenstelle habe nicht berücksichtigt, dass der Widerspruchsschriftsatz nachweislich am 5. Februar 1999 per Telefax übermittelt worden sei. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass der Widerspruch an die alte Anschrift des DPMA in der Zweibrückenstraße adressiert gewesen und damit möglicherweise infolge des Umzugs des Markenamts in die Cincinnatistraße verloren gegangen sei. Die Tatsache, dass Widerspruchsschreiben und Verrechnungsscheck nicht per Einschreiben übersandt worden wären, beruhe auf dem Fehler eines Mitarbeiters. Sowohl die Einreichung des Widerspruchsschriftsatzes als auch die Zahlung der Widerspruchsgebühr seien innerhalb der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Frist nachgeholt worden.

Der Widersprechende beantragt sinngemäß

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich in der Sache nicht geäußert.

II 1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat den Widerspruch zu Recht als nicht erhoben angesehen, weil weder die Erhebung des Widerspruchs noch die Zahlung der Widerspruchsgebühr innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgt sind (§ 42 Abs 1 MarkenG iVm § 6 Abs 2 PatKostG, zuvor § 42 Abs 3 S 2 MarkenG).

Die Eintragung der angegriffenen Marke wurde am 12. November 1998 veröffentlicht. Die Widerspruchsfrist endete am 12. Februar 1999 (§ 42 Abs 1 MarkenG, § 188 Abs 2 BGB). Bei Fristablauf waren weder der Widerspruchsschriftsatz noch die Widerspruchsgebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruchsschriftsatz und der Verrechnungsscheck in Höhe von DM 200,00 infolge des Umzugs der Markenabteilungen in ein anderes Dienstgebäude verloren gegangen sein könnten, sind nicht ersichtlich. Im Hauptgebäude des Deutschen Patent- und Markenamts in der Zweibrückenstraße, an das die Briefsendung ausweislich der vom Widersprechenden vorgelegten Kopie adressiert war, befindet sich die Annahmestelle für sämtliche Schutzrechtsverfahren. Von dort werden eingehenden Schriftstücke an die Fachabteilungen und Verrechungsschecks und Abbuchungsaufträge an die Zahlstelle weitergeleitet. Da aber weder die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die sich im Gebäude in der Zweibrückenstraße befindet und daher nicht vom Umzug betroffen war, noch die Markenstelle einen Eingang ermitteln konnte, ist davon auszugehen, dass die Briefsendung insgesamt nicht beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.

Auch die vom Widersprechenden vorgelegte Kopie des Schriftsatzes vom 5. Februar 1999, an deren oberen Rand sich der Aufdruck "Freitag, 05. Februar 1999 15:17" befindet, reicht zum Nachweis der fristgemäßen Erhebung des Widerspruchs per Telefax nicht aus. Denn es ist weder erkennbar, an welche Telefaxnummer der Schriftsatz übermittelt wurde noch lässt sich dem Aufdruck entnehmen, ob die Übermittlung erfolgreich war. Im Übrigen hat der Widersprechende den Schriftsatz, der den genannten Aufdruck aufweist, lediglich gezeichnet und nicht handschriftlich unterschrieben, so dass es auch an der für die Erhebung des Widerspruchs erforderlichen Form fehlt (§ 42 Abs. 1 MarkenG iVm §§ 64 Abs 1, 65 Abs 1 MarkenV).

2. Für die Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 91 Abs 1 S 2 MarkenG ausgeschlossen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher als unzulässig zu verwerfen.

Pagenberg Voit Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 19.03.2003
Az: 29 W (pat) 369/00


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