Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. August 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 5/06

(BGH: Beschluss v. 09.08.2007, Az.: AnwZ (B) 5/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht E. , seit 1986 auch bei dem Oberlandesgericht S. zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Juli 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Durch Verfügung vom 11. November 2005 hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen.

Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vor. Allerdings ist in der Widerrufsverfügung lediglich ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20. April 2005 - Az. 2 M 1423/05 - über eine Hauptforderung von 3.600 € aufgeführt. Dass sich der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt in nachhaltigen finanziellen Schwierigkeiten befand, ergibt sich aber nicht nur daraus, dass der Antragsteller bereits ein Jahr zuvor eine Hauptforderung von 11.163, 09 € nebst Kosten und Zinsen erst nach Einleitung der Zwangsvollstreckung beglichen hat, sondern wird auch dadurch belegt, dass nach Erlass der Widerrufsverfügung weitere Verbindlichkeiten des Antragstellers bekannt wurden, deren fristgerechte Erfüllung ihm nicht möglich war und bei denen selbst gewährte Ratenzahlungen kaum aus den laufenden Einkünften erfüllt werden konnten. Der Antragsteller hat in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof schon länger bestehende Verbindlichkeiten eingeräumt, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auf 32.183,69 € beliefen.

Teilweise hatte der Antragsteller sogar Fremdgelder nicht fristgerecht abgeführt. So hatten frühere Mandanten gegen ihn eine Forderung in Höhe von 795,89 € geltend gemacht, die der Antragsteller 2004 vereinnahmt, aber trotz vieler Mahnungen erst nach ca. zwei Jahren im Juni 2006 ausgekehrt hatte. Wegen dieses Vorgangs ist gegen den Antragsteller durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 6. Oktober 2005 eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt worden. Auch einem weiteren von der Antragsgegnerin vorgelegten Klagevorgang lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller bereits im Jahre 2003 vereinnahmte Fremdgelder nicht ausgekehrt hat.

Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. Zwar hat sich der Antragsteller in der Folgezeit bemüht, die gegen ihn geltend gemachten Forderungen zu erfüllen oder Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen. Dies ist ihm teilweise unter Einsatz einer fälligen Zahlung aus einer Versicherung gelungen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin aber nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 5. Februar 2007 über die Beschwerde des Antragstellers darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage immer noch Gesamtverbindlichkeiten des Antragstellers von 13.499,17 € bestehen. Dem Antragsteller ist es ersichtlich auch in der vom Senat eingeräumten und danach stillschweigend verlängerten Frist nicht gelungen, diese Forderungen zu erfüllen.

Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, liegen nicht vor.

Über die Beschwerde konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2007 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kappelhoff Stüer Martini Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.2005 - AGH 38/05 (II) -






BGH:
Beschluss v. 09.08.2007
Az: AnwZ (B) 5/06


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